Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
ASVG §410Spruch
W198 2193458-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde derXXXX, XXXX, XXXX, vertreten durch Gneist Consulting Team Wien Steuerberatungsgesellschaft mbH, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.03.2018, Aktenzeichen XXXX, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 09.03.2018 sprach die Wiener Gebietskrankenkasse aus, dass
der Antrag der XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) als Dienstgeberin im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG, auf Rückzahlung zu Ungebühr entrichteter Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen und Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigen Vorsorgegesetz in Gesamthöhe von EUR 13.295,09 abgelehnt wird.
Die Wiener Gebietskrankenkasse hat der Beschwerdeführerin mit GPLA 01/2017 einen Beitragsnachtrag in Gesamthöhe von EUR 13.615,24 vorgeschrieben, woraufhin die Beschwerdeführervertretung um Zusendung eines diesbezüglichen Schreibens ersuchte,
um eine Stellungnahme abgegeben zu können, da die Höhe des Bedienungsentgelts nicht nachvollziehbar sei.
Mit Schreiben vom 07.03.2017 führte die Beschwerdeführervertretung begründend aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesellschafter einen Komplementär und zwei Kommanditisten habe und auf laufend erbrachte Serviceleistungen durch die beiden beschränkt haftendenden Gesellschafter, Herrn XXXX und Herrn XXXX, keine Rücksicht genommen bzw. eingegangen worden sei.
Durch eine vorgenommene Nachschau der Wiener Gebietskrankenkasse auf Vorliegen von Versicherungszeiten der Kommanditisten der Beschwerdeführerin konnten keine relevanten Eintragungen in der Zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes festgestellt werden.
Der Bescheid vom 09.03.2018 wurde am 13.03.2018 der Beschwerdeführervertretung zugestellt.
2. Mit Schreiben vom 12.04.2018 legte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin Beschwerde ein, wobei nochmals auf die unerlässliche Unterstützung beider Kommanditisten hingewiesen wurde und der Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht abgeführten Beiträge gestellt wurde.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens mit Schreiben der Wiener Gebietskrankenkasse vom 23.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 04.05.2018 einen Verspätungsvorhalt gemacht und die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme abzugeben.
Es langte keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der mit 09.03.2018 datierte verfahrensgegenständliche Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, welcher eine richtige Rechtsmittelbelehrung beinhaltet,
wonach die Frist zur Erhebung einer Beschwerde vier Wochen ab Zustellung beträgt,
wurde am 13.03.2018 zugestellt.
Die vierwöchige Frist zur Beschwerdeeinbringung endete daher am 10.04.2018.
Die mit 12.04.2018 datierte Beschwerde wurde von der Beschwerdeführervertretung am 17.04.2018 eingebracht.
Die Beschwerde ist daher jedenfalls nicht rechtzeitig eingebracht worden.
2. Beweiswürdigung:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Mit Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.05.2018 wurde der Beschwerdeführervertretung für die Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eine Frist bis längstens 18.05.2018 gewährt. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführervertretung am 09.05.2018 zugestellt, wobei nach Ablauf der genannten Frist keine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht einlangte.
3. Rechtliche Beurteilung:
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von dieser Bestimmung erfasst. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 09.03.2018 mit vorliegendem Zustellnachweis am 13.03.2018 zugestellt.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt - wie auch in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides richtig ausgeführt - vier Wochen. Im gegenständlichen Fall begann die Frist zur Erhebung einer Beschwerde daher am Dienstag, 13.03.2018 zu laufen und endete in Anwendung von § 32 Abs. 2 am Dienstag, 10.04.2018.
Den oben getroffenen Feststellungen folgend wurde die mit 12.04.2018 datierte Beschwerde am 17.04.2018 sohin nicht rechtzeitig eingebracht.
Die Beschwerde ist daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W198.2193458.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018