Entscheidungsdatum
25.05.2018Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z3Spruch
W136 2174517-1/5E
Gekürzte Ausfertigung des am 07.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerden des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres und des Disziplinarbeschuldigten XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19.09.2017, GZ 44035-DK/3/1, 44005-DK/3/16, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 07.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.
Schlagworte
Disziplinaranwalt - Abweisung, gekürzte Ausfertigung, GeldstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2174517.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018