TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/25 W136 2174517-1

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

BDG 1979 §92 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2 Z1
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W136 2174517-1/5E

Gekürzte Ausfertigung des am 07.05.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter Dr. Albert KOBLIZEK und Mag. Christoph PROKSCH als Beisitzer über die Beschwerden des Disziplinaranwaltes beim Bundesministerium für Inneres und des Disziplinarbeschuldigten XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Matthias PRÜCKLER, gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres vom 19.09.2017, GZ 44035-DK/3/1, 44005-DK/3/16, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgewiesen und der bekämpfte Bescheid bestätigt.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.05.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die belangte Behörde am 07.05.2018 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

Disziplinaranwalt - Abweisung, gekürzte Ausfertigung, Geldstrafe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W136.2174517.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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