TE Bvwg Beschluss 2018/5/25 W132 2112573-1

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Veröffentlicht am 25.05.2018
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Entscheidungsdatum

25.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VOG §1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W132 2112573-1/29E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch den Rechtsanwältin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Oberösterreich vomXXXX, betreffend die Bewilligung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 13 Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin hat am 18.04.2013 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr:

Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG gestellt und angegeben, in der Kindheit Opfer schweren sexuellen Missbrauches geworden zu sein.

In der Folge hat die Beschwerdeführerin konkretisiert, Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges und Übernahme der Kosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung zu begehren.

1.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG dem Grunde nach, hat die belangte Behörde die Strafunterlagen und die im Rahmen des Berufsunfähigkeitsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten eingeholt.

1.2. Mit dem Bescheid vom 10.04.2014 hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin gemäß § 1 Abs. 1, § 4 As. 5 und § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG die Übernahme der aufgrund der Straftaten von 1981 bis 1989 erlittenen Schädigungen entstandenen bzw. entstehenden Selbstkosten für psychotherapeutische Krankenbehandlung ab Behandlungsbeginn bewilligt.

2. In der Folge hat die belangte Behörde Unterlagen betreffend den beantragten Verdienstentgang eingeholt und der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

2.1. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat dagegen Einwendungen erhoben, woraufhin die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren erweitert und neuerlich ein Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG erteilt hat.

2.2. Die von der bevollmächtigten Vertretung erhobenen Einwendungen haben keine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens bewirkt und hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 2 Z 1, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 sowie § 16 Abs. 13 VOG ab 01.05.2013 bewilligt (Absatz 1). Für die Zeit vom 01.05.2013 bis 31.12.2013 würden Ersatzleistungen infolge Verdienstentgang in Höhe von monatlich netto € 1.636,20 und von 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von monatlich netto € 1.404,00 gebühren (Absatz 2). Über den Anspruch auf Ersatzleistungen infolge Verdienstentgang für das Jahr 2015 werde im Nachhinein entschieden (Absatz 3). Eine einkommensabhängige Zusatzleistung gemäß § 3a VOG gebühre nicht (Absatz 4).

3. Gegen den zweiten Absatz des angefochtenen Bescheides hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Unter Vorlage von Beweismitteln wurde die der Bemessung der Hilfeleistung zugrunde gelegte Berechnung in Zweifel gezogen.

3.1. Zur Erörterung der vom Bundesverwaltungsgericht erhobenen Ermittlungsergebnissen wurde am XXXX eine mündliche Verhandlung durchgeführt.

3.2. Das zum Ergebnis der mündlichen Verhandlung durchgeführte ergänzende Ermittlungsverfahren wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.

Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben.

Die bevollmächtigte Vertretung hat Einwendungen erhoben.

3.3. Zur Erörterung der Einwendungen wurde am XXXX eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung hat die Beschwerdeführerin, nach Rücksprache mit der bevollmächtigten Vertretung, die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX, hat die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX, zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Erklärung der Beschwerdeführerin lässt keinen Zweifel an ihrem Willen, die Beschwerde zurückziehen zu wollen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 9d Abs. 1 VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des VOG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.

Zu A)

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3, § 31 K 2 und K 6).

Da die Beschwerdeführerin die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde XXXX, betreffend die Bewilligung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges zurückgezogen hat, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hat oben einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W132.2112573.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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