TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/28 I416 2196096-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2018
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Entscheidungsdatum

28.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a

Spruch

I416 2196096-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, alias XXXX, geb. XXXX, StA. Elfenbeinküste, alias Guinea, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 19.04.2018, Zl.426115208/150170111, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger der Elfenbeinküste reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 13.09.2007 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass er von den Behörden beschuldigt worden sei, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, obwohl er selbst nicht daran teilgenommen habe, sowie, dass er nicht wisse, warum er persönlich für 2 Wochen eingesperrt worden sei und dass er unmenschlich behandelt worden sei. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er wieder eingesperrt zu werden.

2. Mit Bescheid vom 01.12.2008, Zl. 07 08.467-BAG wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten "gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF" (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.02.2019, Zl. A11 319.643-2/2008/2E als unbegründet abgewiesen. Mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27.10.2010, Zl. U 887/09-20 wurde die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes eingebrachten Verfassungsgerichtshofbeschwerde, nach zwischenzeitlicher Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, abgelehnt.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.09.2009, XXXX wurde der Beschwerdeführer erstmals wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

5. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 07.09.2010, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung und der Vergehen der teils versuchten und teils vollendeten Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit seiner ersten Verurteilung auf fünf Jahre verlängert.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 14.01.2013, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von zwölf rechtskräftig verurteilt und die bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen aus seinen vorangegangenen Verurteilungen widerrufen.

7. Am 13.02.2015 erfolgte im Rahmen des Dublin Übereinkommens eine Rückübernahme des Beschwerdeführers von Frankreich, wo er sich unter dem Namen XXXX, geb.am XXXX, StA. Guinea, aufgehalten hat und stellte der Beschwerdeführer im Zuge der Amtshandlung seinen verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Begründend führte er an, dass seine alten Asylgründe aufrecht bleiben würden, und in seiner Heimat derzeit verschiedene rivalisierende ethnische Gruppierungen bekannt seien und auch das Ebola Virus kommen würde, welches an ihrer Grenze nicht haltmachen würde. Auch würden 2016 die nächsten Parlamentswahlen stattfinden. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er verhaftet zu werden bzw. in der Haft getötet zu werden. Aus Österreich sei er ausgereist, da er unterstandslos und ohne Arbeit gewesen sei, und hier nicht leben und arbeiten habe können. Er sei von Österreich nach Deutschland und von dort nach Frankreich, eigentlich habe er nach Portugal wollen, sei aber an der Grenze zu Spanien angehalten worden.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 20.12.2016, XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des teilweise versuchten und teilweise vollendeten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten rechtskräftig verurteilt.

9. Am 15.03.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Gefragt, warum er einen neuen Asylantrag stelle, antwortete er wörtlich: "Nach dem ersten Asylbescheid konnte ich noch nicht in mein Land zurückkehren, weil es in meinem Land noch nicht ruhig war. Ich kann nicht zurück, weil ich keine Papiere habe und nicht weiß, wie das zu Hause läuft. Ich habe keinen Kontakt mit der Familie und weiß nicht wohin ich gehen kann. Das ist schwer für mich und deshalb versuche ich weiter hier zu bleiben. Hier bin ich schon lange und kenn mich aus. Ich bin es hier schon gewohnt." Gefragt, ob sich seit der Rechtskraft seines entschiedenen Asylverfahrens etwas an seinen Fluchtgründen geändert habe, antwortete er wörtlich: "Es hat sich nichts geändert, es ist die gleiche Sachlage." Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, dass er nichts haben würde, wo er bleiben könnte und dass er dort nicht die gleiche Sicherheit wie hier haben würde und er auch nicht die Mittel haben würde, um dort zu bleiben. Er führte weiters an, dass er keine Dokumente hinsichtlich seiner Identität habe, dass er ledig sei, keine Kinder habe, seine Glaubensrichtung Moslem sei, sowie dass seine Eltern und seine Schwester zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2007 in seinem Heimatdorf gelebt haben, seit 2012 habe er aber keinen Kontakt mehr mit ihnen. Er gab weiters an, dass er acht Jahre die Schule besucht habe und in seiner Heimat Autos in einer Autowerkstatt repariert habe und dadurch seinen Lebensunterhalt bestritten habe. Er führte aus, dass seine Eltern Bauern seien und Grundstücke am Land besitzen würden, auf denen sie Kakao- und Kaffee kultivieren und verkaufen würden. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich führte er aus, dass er weder Verwandte noch sonstige Angehörige in Österreich habe, er alleine leben würde und Schwindel haben würde, aber keine Medikamente nehmen würde. In Österreich würde er bei Leuten wohnen, die ihm im Haus immer wieder Arbeit geben würden, er würde bügeln, und dort schlafen, wobei er nicht dafür bezahlen müsste. Diese Leute seien Pakistaner. Er gab weiters an, dass er keine Kurse oder sonstige Ausbildungen absolviert habe, er würde zu Hause mit den Pakistanern Deutsch lernen. Er sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, in seiner Freizeit würde er Sport betreiben und im Park mit Freunden Fußball spielen. Treffen würde er sich mit Afrikanern, Pakistanern und Österreichern. Zu den ausgehändigten Länderberichten wurde durch den Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 28.03.2018 eine Stellungnahme abgegeben und die Kopie eines Therapie- und Beratungspasses des Vereines zur Vernetzung psychosozialer Berufsgruppen vorgelegt.

10. Mit dem Bescheid vom 19.04.2018, Zl. 426115208/150170111, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies seinen Antrag hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Elfenbeinküste "gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG" (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt III.). "Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF" wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung "gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde "gemäß § 52 Absatz 9 FPG" festgestellt, dass seine Abschiebung "gemäß § 46 FPG" nach der Elfenbeinküste zulässig ist (Spruchpunkt V.) und erließ die belangte Behörde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und Ziffer 5 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht gewährt (Spruchpunkt VIII.).

11. Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 22.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Mitglied der ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48/ 3. Stock, 1170 Wien, als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

12. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 17.05.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte darin inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und die Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend führte er bezüglich Spruchpunkt II. im Wesentlichen unsubstantiiert aus, dass ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelhafte Länderberichte und eine mangelhafte Beweiswürdigung zur Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt habe. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte er unsubstantiiert aus, dass die Erlassung einer zurückweisenden Entscheidung wegen entschiedener Sache unzulässig und rechtswidrig sei und dass die Behörde das Prinzip des Refoulementverbotes verletzt habe. Letztlich führte er aus, dass eine außerordentliche Integration nicht erforderlich sei, da sich der Beschwerdeführer seit 11 Jahren in Österreich aufhalten würde und auch der VwGH bereits ausgesprochen habe, dass ein über zehnjähriger rechtmäßiger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet ein großes Gewicht verleihen könne. Hinsichtlich seiner Integration wiederholte er nochmals die Angaben aus seiner Einvernahme und legte ein Empfehlungsschreiben seiner Unterkunftsgeber vor. Er führte weiters aus, dass die Verhängung eines Einreiseverbotes einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellen würde und insbesondere keine Gefährdungsprognose erstellt worden sei. Darüber hinaus sei die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus menschenrechtlichen Gründen geboten und auch eine mündliche Verhandlung zwingend geboten. Es werde daher beantragt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung - inklusive der Einvernahme des Beschwerdeführers anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und den Beschwerdeführer zum Verfahren hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zuzulassen, in eventu, den angefochtenen Bescheid - allenfalls nach Verfahrensergänzung - bezüglich Spruchpunkt II zu beheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, den angefochtenen Bescheid bezüglich des Spruchpunktes III. bis V. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus den Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird, sowie das Einreiseverbot zu beheben, in eventu wesentlich zu verkürzen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Letztlich wurde noch die beschlussmäßige Gewährung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen Wochenfrist beantragt.

13. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.05.2018 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Feststellungen zum Sachverhalt:

Der erste Asylantrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und er aus dem Bundesgebiet nach der Elfenbeinküste ausgewiesen. Begründend wurde dargelegt, dass es nicht gelungen sei, sein Vorbringen zur Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes als unbegründet abgewiesen und begründend ausgeführt, dass seinem gesamten Vorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen war, keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden hat können und deshalb kein Asyl zu gewähren war.

Der Beschwerdeführer wurde gemäß Dublin Übereinkommen am 13.02.2015 von Frankreich nach Österreich rücküberstellt, wobei er im Rahmen dieser Amtshandlung seinen nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag stellte.

In seinem nunmehrigen zweiten Asylverfahren bringt der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe vor, wobei er wörtlich ausführt: "Es hat sich nichts geändert, es ist die gleiche Sachlage." Ergänzend dazu brachte er vor, dass keinen Kontakt zu seiner Familie habe und nicht wisse wohin er gehen könne, weshalb er versuche hier zu bleiben, da er schon lange hier sei, sich auskennen würde und er es hier schon gewohnt sei.

Bezüglich des Beschwerdeführers kann weder eine Verfolgung noch eine Bedrohungssituation im Falle seiner Rückkehr festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach der Elfenbeinküste eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt.

Es existieren keine sonstigen Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach der Elfenbeinküste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Elfenbeinküste, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist volljährig, ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Es liegen keine Hinweise vor, dass die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte Rechtsprechung, hinsichtlich der (hohen) Schwelle von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, überschritten ist. Es liegt weder eine existenzbedrohende Erkrankung noch das Fehlen jeglicher Behandlungsmöglichkeit im Herkunftsstaat vor.

Der Beschwerdeführer hat eine gesundheitsbezogene Maßnahme zur Entwöhnung von Suchtgiften in Anspruch genommen.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in der Elfenbeinküste und hat der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat acht Jahre die Schule besucht und seinen Lebensunterhalt als KFZ-Mechaniker bestritten.

Der Beschwerdeführer befand sich bis 07.03.2014 in Strafhaft in der JA XXXX und hat bis zu seiner Rücküberstellung aus Frankreich am 13.02.2015 über keine amtliche Wohnsitzadresse im Bundesgebiet verfügt.

Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten Beziehungen und weist auch keine relevante Integration auf, jedenfalls keine die über das hinausgeht, was man allein auf Grund seiner Dauer im Bundesgebiet erwarten kann.

Es bestehen auch keine sonstigen berücksichtigungswürdigen privaten Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich, die Ablegung einer Deutschprüfung oder der Besuch eines Deutschkurses wurden zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes behauptet. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 23.09.2009 RK 23.09.2009

PAR 27 ABS 1/1 (8. FALL) 27/3 SMG

PAR 15 StGB

PAR 27/1 (1.2. FALL) 27/2 SMG

Freiheitsstrafe 5 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 23.09.2009

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 07.09.2010

zu LG XXXX RK 23.09.2009

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 14.01.2013

02) LG XXXX vom 07.09.2010 RK 13.09.2010

PAR 105/1 PAR 15 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 6 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 13.09.2010

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

LG XXXX vom 14.01.2013

zu LG XXXX RK 13.09.2010

zu LG XXXX RK 23.09.2009

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 09.03.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 27.01.2014

zu LG XXXX RK 13.09.2010

zu LG XXXX RK 23.09.2009

Probezeit der bedingten Entlassung verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 20.12.2016

03) LG XXXX vom 14.01.2013 RK 14.01.2013

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) SMG

§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall u (2) SMG

Freiheitsstrafe 12 Monate

04) LG XXXX vom 20.12.2016 RK 20.12.2016

§ 27 (1) Z 1 8. Fall u (3) u (5) SMG § 15 StGB

Freiheitsstrafe 10 Monate

zu LG XXXX RK 20.12.2016

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 17.01.2018

1.3. Feststellungen zur Lage in der Elfenbeinküste:

Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wurde im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die aktuelle Fassung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation herangezogen und kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass er, auch wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bietet, seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach der Elfenbeinküste allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach der Elfenbeinküste mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Elfenbeinküste unzulässig wäre

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Dieser ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.

Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest.

Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers und aus dem Akt.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich, sowie dass weder ein schützenswertes Privat- noch Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität besteht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte, entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.

Der zeitliche Faktor ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, hinsichtlich der Intensität hat er weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie etwa Heirat oder Vaterschaft) behauptet, um eine Entscheidungsrelevanz daraus abzuleiten. Dies insbesondere auch, da der Beschwerdeführer laut seinen Angaben und dem Empfehlungsschreiben zu Folge von seinen derzeitigen Unterkunftsgebern abhängig ist und er dort darüber hinaus erst seit November 2017 gemeldet ist.

Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde, konkrete Angaben vor, welche die Annahme eine umfassende Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leitet sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 24.05.2018 ab.

Im ersten Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, dass er eingesperrt und unmenschlich behandelt worden sei, da er beschuldigt worden sei, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, obwohl dies gar nicht der Fall gewesen wäre. Die Behörde kam in diesem Asylverfahren zu dem Schluss, dass es ihm nicht gelungen sei, eine Bedrohungssituation glaubhaft zu machen. Auch der Asylgerichtshof folgte in seiner Entscheidung dieser Ansicht und stellte fest, dass seinem Fluchtvorbringen die Glaubwürdigkeit zu versagen ist und sohin keine Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann.

Im zweiten nunmehrigen Folgeverfahren stützt sich der Beschwerdeführer auf den seitens der belangten Behörde als unglaubwürdig festgestellten Sachverhalt seines ersten Asylverfahrens, wobei er zusammengefasst ausführte, es habe sich nichts geändert, es sei die gleiche Sachlage.

Vom Bundesverwaltungsgericht ist im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des abweisenden Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes für Asyl und Fremdenwesen eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.

Es wird nicht verkannt, dass der Maßstab der "Glaubhaftmachung" ein geringerer als jener des vollen Beweises ist und dass es oft notwendig sein mag, den "benefit of the doubt" zugunsten des Asylwerbers anzunehmen, da es diesem nur schwer möglich sein wird, Dokumente und Unterlagen, die sein Vorbringen belegen könnten, vorzulegen, doch obliegt es in jedem Fall dem Asylwerber, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen. So stellte auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte fest: "However, when information is presented which gives strong reasons to question the veracity of an asylum seeker¿s submissions, the individual must provide a satisfactory explanation for the alleged discrepancies" (EGMR, A.A. and Others gegen Schweden vom 24.07.2014, Application no. 34098/11). Das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde entbehrt aber für den gegenständlichen Fall auch jeder Relevanz, da es nicht darum geht, die Glaubhaftmachung zu bewerten, sondern festzustellen, ob ein geänderter Sachverhalt vorliegt. Eine solche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar, bzw. wurde eine solche vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet.

Auch in seiner Beschwerde wird dahingehend kein neues Vorbringen erstattet, sondern werden lediglich unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur des VwGH und diverser Textbausteine, Ausführungen allgemeiner Natur zum Themenkreis "entschiedene Sache" gemacht, ohne anzugeben, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handeln würde und ohne auf seitens der belangten Behörde geführte rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung einzugehen.

Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden etwa, dass eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand vorliege, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würde.

Dazu ist grundsätzlich auszuführen, dass bei Folgeanträgen die Asylbehörden auch dafür zuständig sind, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in der Elfenbeinküste seit der rechtskräftigen Erledigung seines ersten Asylantrages wurde in der Beschwerde nicht substantiiert behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine Umstände bekannt, dass in ganz Elfenbeinküste gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefahr im Sinn der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt ist, und es besteht auch nicht auf dem gesamten Staatsgebiet von der Elfenbeinküste ein innerstaatlicher oder internationaler Konflikt, durch den mit einem Aufenthalt in der Elfenbeinküste für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt verbunden wäre.

Daran kann auch die seitens des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde dargelegte Behauptung, dass er dort auf sich allein gestellt sei, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, nichts ändern, da der Beschwerdeführer wie er selbst angibt, arbeitsfähig ist und für seinen Lebensunterhalt vor seiner Ausreise selbst aufgekommen ist, weshalb davon auszugehen ist, dass er dies auch in Hinkunft ohne familiäre Unterstützung erreichen kann. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine entscheidungsmaßgebliche Änderung des Sachverhaltes erkenntlich. Dahingehend sind auch die in der Beschwerde erstmalig und diametral zu seinen bisherigen Angaben vorgebrachten gesundheitlichen Probleme zu beurteilen, wobei rein unpräjudiziell, der Vollständigkeithalber dazu angemerkt wird, dass damit keine körperlichen Gebrechen oder Krankheiten vorgebracht wurden, die in der Elfenbeinküste nicht behandelbar wären und dadurch zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen würden.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation - herangezogen.

Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgungsgefahr, die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land, sodass sich Bürger in jedem Teil des Landes niederlassen können.

Seit der großen Krise von 2010/2011 hat sich die Sicherheitslage deutlich verbessert, es werden aber immer noch regelmäßig gewalttätige Vorfälle aus verschiedenen Landesteilen gemeldet (EDA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Es wird noch mehr Zeit brauchen, bis eine Sicherheitsstruktur aufgebaut ist, die im ganzen Land wirksam ist. Die Polizei und die Gendarmerie haben zurzeit nur beschränkte Kapazitäten. Die wichtigsten Städte (Abidjan, Bouaké, San Pedro, Yamoussoukro) sind relativ gut gesichert, aber gleichwohl Zielscheibe von Angriffen gegen staatliche Institutionen. Bei Streiks, Demonstrationen und Straßenblockaden kann es zu Gewaltanwendung kommen (EDA 20.3.2018). Seitens desdeutschen Auswärtigen Amts besteht keine Reisewarnung. Seitens des österreichischen Außenministeriums hingegen besteht eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für Grenzregionen an Mali, Liberia und Guinea, sowie für alle Gebiete außerhalb Abidjans; für die Hauptstadt wird von einem hohen Sicherheitsrisiko (Sicherheitsstufe 3) ausgegangen (BMEIA 20.3.2018).

Das Justizsystem ist stark von Frankreich beeinflusst. Es existieren zwei parallele Justizsysteme die französische Gerichtsbarkeit und das ivorische Gewohnheitsrecht. Der obere Gerichtshof (Coûr Supreme) kontrolliert die Rechtsprechung. Interessant als verfassungsmäßig vorgesehenes Organ ist der Médiateur de la Republique (Vermittler der Republik), der als eine Art Ombudsmann unparteiisch urteilt (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und die Gesetze gewähren eine unabhängige Justiz, doch in der Praxis werden diese nicht durchgesetzt. Trotz anhaltender, aber langsamer Verbesserungen in den Bereichen Sicherheit und politische Aussöhnung blieben die Bemühungen der Regierung zur Wiederherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Bekämpfung der Straflosigkeit nach der Krise nach den Wahlen 2010/11 unvollständig (USDOS 3.3.2017). Eine ernsthafte Aussöhnungspolitik wurde nicht betrieben, doch die Côte d¿Ivoire steht auch vor der riesigen Herausforderung, langjährig gewachsene Konfliktfelder zu entspannen, die Bevölkerung zu versöhnen, einen funktionierenden Staat aufzubauen, die Rechtsstaatlichkeit wiederherzustellen und die Straflosigkeit nach dem gewaltsamen Konflikt nach den Wahlen 2010/11 anzuerkennen. Die Situation hat sich aktuell beruhigt, doch die Probleme bestehen weiter (GIZ 3.2018a; vgl. USDOS 3.3.2017). Die zivilgesellschaftliche Organisation, Commission Dialogue, Vérité et Réconciliation (CDVR), die im Bereich der Versöhnung und der Friedenssicherung arbeitet, wurde 2011 in der Elfenbeinküste ins Leben gerufen. Obwohl die Arbeit der CDVR international als bedeutsam erachtet wurde, wurde sie auch kritisiert. Im Wahljahr 2015 versuchte der Präsident, den Friedensdialog zu stärken, indem er die CDVR durch die CONARIV (Commission nationale de Réconcialisatio et d¿indémnisation des Victimes) ersetzte und die Kirche daran beteiligte. Trotzdem blieben die Versöhnungserfolge weit hinter den Erwartungen (GIZ 3.2018a). Die Fortschritte bei der Bereitstellung von Gerechtigkeit für die Opfer der Gewalt nach den Wahlen blieben schleppend, da die überwiegende Mehrheit der Täter von Menschenrechtsverletzungen noch nicht zur Verantwortung gezogen wurde (HRW 18.1.2018).

Eine Reihe von lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann uneingeschränkt agieren. Die Regierung beschränkt weder ihre Arbeit noch die Untersuchungen oder die Publikation der Resultate von Menschenrechtsfällen. Regierungsangestellte sind üblicherweise auch bereit zu kooperieren und auf die Vorschläge der NGOs einzugehen (USDOS 3.3.2018).

Das Gesetz erlaubt Vereinigungsfreiheit und die Regierung respektiert dieses Recht auch in der Praxis, jedoch verbietet das Gesetz die Gründung von politischen Parteien entlang ethnischer oder religiöser Linien, obwohl früher manchmal eine solche Zugehörigkeit Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in mancher Partei war. Das Gesetz erlaubt auch Versammlungsfreiheit, die Regierung schränkt dieses Recht jedoch gelegentlich ein. Demonstrationen und Kundgebungen müssen im Voraus gemeldet werden und oppositionelle Gruppen berichten über häufige Ablehnung ihrer Anträge (USDOS 3.3.2017; vgl. HRW 18.1.2018, BTI 2018).

Es gibt keine Todesstrafe (AI o.D.), diese wurde 2015 abgeschafft (GIZ 3.2018a). Die Verfassung und Gesetze sehen einen Asyl- oder Flüchtlingsstatus vor, und es gibt seitens der Regierung auch ein System, um Schutz zu gewähren. In der Praxis bietet die Regierung den Flüchtlingen auch Schutz vor Abschiebung und gewährt Flüchtlings- und Asylstatus. Im Dezember 2014 verabschiedete die Regierung das Übereinkommen der Afrikanischen Union für den Schutz und die Unterstützung von Binnenvertriebenen in Afrika (Kampala-Übereinkommen). Das Übereinkommen verpflichtet die Regierung, die Rechte und das Wohlergehen der durch Konflikte, Gewalt, Katastrophen oder Menschenrechtsverletzungen vertriebenen Personen zu schützen und dauerhafte Lösungen für Binnenvertriebene zu schaffen. Die Regierung respektiert den Grundsatz der freiwilligen Rückkehr, gewährt den Binnenvertriebenen jedoch nur begrenzte Hilfe. Das UNHCR unterstützt auch weiterhin die sichere und freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen in ihre Heimat. Im Jahr 2014 schätzten das Internal Displacement Monitoring Center und UNHCR die Bevölkerung der IDPs auf mehr als 300.000. Die meisten der Binnenvertriebenen waren in der westlichen Region, in Abidjan und den umliegenden Vororten. Die meisten waren im Zuge der postelektoralen Krise vertrieben worden. Die Vereinten Nationen und die lokalen Behörden erleichtern weiterhin die freiwillige Rückkehr von Binnenvertriebenen (USDOS 3.3.2017).

Côte d'Ivoire ist ein tropisches Agrarland, der Rohstoffsektor (Erdöl, Erdgas, Gold, Mangan, Nickel) gewinnt jedoch zunehmend an Bedeutung. Wegen der blutigen Krise während der ersten vier Monate kam es im Jahr 2011 zu einem Rückgang der Wirtschaftsleistung um 4,5 Prozent. Die Lage hat sich inzwischen stabilisiert. 2015 wurde ein Wirtschaftswachstum von 8,9 Prozent erreicht, 2016 waren es 7,9 Prozent. Die Regierung legt den Akzent ihrer Wirtschaftspolitik auf die Stärkung des privaten Sektors. Besonders die Landwirtschaft mit den Exportprodukten Kakao, Kaffee, Kautschuk, Cashewnüssen und Palmöl hat hohe Priorität. Die politische Stabilisierung des Landes trägt auch hinsichtlich der Rückansiedlung internationaler Organisationen Früchte: nach der afrikanischen Entwicklungsbank hat die Internationale Kakaoorganisation (ICCO) beschlossen, ihren Sitz von London nach Abidjan zu verlegen, auch die Europäische Investmentbank (EIB) hat kürzlich ein Büro in Abidjan eröffnet (AA 5.2017b). Außerdem sollen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen durch den Ausbau der einst vorbildlichen, mittlerweile aber in die Jahre gekommenen Infrastruktur verbessert werden. Insbesondere sollen die Verkehrswege, die Energieerzeugung, das Gesundheitswesen, Schulen und Hochschulen sowie die für die Exportzolleinnahmen unentbehrlichen Häfen modernisiert werden (AA 5.2017b). Als zentraler Faktor und Grundlage der Wirtschaftsentwicklung für die Côte d¿Ivoire ist die Landwirtschaft von herausragender Bedeutung für die Zukunft des Landes. 40 Prozent der kultivierbaren Fläche des Landes werden landwirtschaftlich genutzt, die Landwirtschaft trägt jedoch heute nur mit 22 Prozent zum Bruttoinlandsprodukt bei. Zwei Drittel der Bevölkerung sind heute unmittelbar von der landwirtschaftlichen Produktion abhängig. 20 Prozent der Erwerbstätigen sind in der Kakaoproduktion tätig. Die industrielle Entwicklung der Côte d¿Ivoire ist im Vergleich zu vielen westafrikanischen Nachbarstaaten weit fortgeschritten. Sie wird von kleinen und mittleren Unternehmen dominiert, aber auch große internationale Firmen sind vertreten. Die industrielle Aktivität trägt mit ca. 25 Prozent zum BIP des Landes bei. Die Côte d¿Ivoire ist ein wichtiges Mitglied der WAEMU (West African Economic and Monetary Union, frz. = UEMOA). Für die Menschen ist der informelle Sektor in der Côte d¿Ivoire wesentlich, denn hier entstehen neue Jobs.

Meist sind es Schulabbrecher oder Analphabeten, die sich in diesem Wirtschaftssegment ihren Lebensunterhalt verdienen. Der hohe Anteil des informellen Sektors, der dem Land kaum Steuern bringt, ist für die Regierung jedoch problematisch. Die Regierung der Elfenbeinküste unternimmt daher finanzielle Anstrengungen, v.a. jungen Menschen des informellen Sektors Bildung und Ausbildungschancen zu bieten, um sie in einen geregelten Arbeitsalltag zu überführen. Außerdem werden in letzter Zeit von Regierungsseite kleine und mittlere Unternehmen (PME) stark gefördert (GIZ 3.2018b). Die Arbeitslosenquote lag 2016 bei 9,3 Prozent (BTI 2018). Die Elfenbeinküste zeigt eine für viele Entwicklungsländer typische Form der Bevölkerungspyramide mit einer breiten Basis, d.h. dass Kinder und Jugendliche ca. 40 Prozent der Gesamtbevölkerung darstellen und nur ca. 4 Prozent über 60 Jahre alt werden. Die Jugendlichen stellen große Herausforderungen an Bildung und Beschäftigung. Die Wachstumsrate der Bevölkerung liegt derzeit bei ca. 2,6 Prozent und hat sich damit in den letzten Jahren leicht verringert. Sie ist damit ähnlich hoch wie in anderen westafrikanischen Ländern (Ghana: 2,2 Prozent Togo 2,75 Prozent, Niger: 3,36 Prozent, Guinea: 2,64 Prozent); damit liegt die Verdopplungsrate der Bevölkerung bei ca. 20 Jahren (GIZ 3.2018e).

Das Gesundheitssystem der Côte d¿Ivoire ist hauptsächlich durch das europäische System geprägt, trägt aber auch bis heute traditionelle Züge durch Naturheiler und islamische Medizintechniken. Infolge der Kolonisation wurden hauptsächlich Krankenhäuser und Gesundheitszentren nach französischem Vorbild gebaut (GIZ 3.2018c). Die medizinische Versorgung im Landesinneren ist mit Europa nicht zu vergleichen und vielfach technisch, apparativ und / oder hygienisch problematisch (AA 20.3.2018). In Abidjan ist die medizinische Versorgung im Vergleich mit anderen Ländern Westafrikas recht gut. So gibt es einige gute Privatkliniken mit einem großen Spektrum an Fachärzten, in denen auch Notfalloperationen durchgeführt werden können (AA 20.3.2018). Außerhalb von Abidjan ist die medizinische Grundversorgung nur teilweise gewährleistet. Krankenhäuser verlangen eine Vorschusszahlung (Bargeld) bevor sie Patienten behandeln (EDA 20.3.2018; vgl. BMEIA 20.3.2018). Vielfach wenden sich die Menschen daher wieder der traditionellen Medizin zu. Das Gesundheitssystem leidet insgesamt außerdem an infrastrukturellen Problemen, mangelnder Ausstattung und einer schwierigen Personalsituation, da die Regierung dem Sektor nur ein unzureichendes Budget zukommen lässt. Wer in der Côte d¿Ivoire gesundheitlich behandelt werden will, muss für die Behandlung bezahlen. Das benachteiligt naturgemäß die Armen in ihrem Zugang zu medizinischen Leistungen. Überlegungen und Initiativen (Alma Ata, die Initiative von Bamako), im Gesundheitssystem einige - v.a. für die Armen - Behandlungen kostenlos anzubieten, scheiterten an den Finanzen des Landes und an der logistischen Problematik (GIZ 3.2018c).

Die Regierung arbeitet mit dem Büro des UN-Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Binnenvertriebenen, Flüchtlingen, rückkehrende Flüchtlingen, Staatenlosen und andere Betroffenen Schutz und Hilfe zu bieten (USDOS 3.3.2018). Ende Dezember (2015) wurden humanitäre Korridore eröffnet, um die freiwillige Rückführung von Flüchtlingen wieder aufzunehmen. UNHCR unterstützte die Rückkehr von 18.000 Flüchtlingen aus Liberia ohne Zwischenfälle. Darüber hinaus erleichterte UNHCR im Dezember die Rückführung von 128 Flüchtlingen aus Guinea (USDOS 3.3.2018). UNHCR berichtet in seinem Fact Sheet vom Februar 2018 über die Hilfestellung bei der freiwilligen Wiedereinbürgerung ivorianischer Flüchtlinge. Sowohl die Regierung von Ghana als auch die Regierung der Côte d'Ivoire unterstützen den Prozess der freiwilligen Rückführung und fördern die Rückkehr der ivorischen Flüchtlinge; die Bemühungen beider Länder und des UNHCR haben sich in letzter Zeit verstärkt und werden sich gegenseitig zur Hilfeleistung für Flüchtlinge, die in ihr Land zurückkehren, ergänzen. Am 23. Februar wurde ein Flüchtling mit Unterstützung des UNHCR aus Benin in die Côte d'Ivoire zurückgeführt und am 27. Februar wurden 59 Haushalte von 157 ivorischen Flüchtlingen dank des UNHCR und seiner Partner sicher von Liberia in die Côte d'Ivoire zurückgeführt. Darüber hinaus bemüht sich UNHCR mit Hilfe von Sensibilisierungskampagnen um sozialen Zusammenhalt. Im Rahmen des Shelter-Projekts 2017 und im Rahmen des Reintegrationsprogramms wurden 252 Häuser und 227 Latrinen in Guiglo und Tabou fertig gestellt. Zudem wurde auch ein Mutter-Kind-Zentrum in der Region renoviert, sowie auch ein chirurgisches Zentrum (UNHCR 2.2018).

(Quellen):

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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen, auch in der Beschwerde findet sich kein substantiiertes Vorbringen, welches die Richtigkeit der, der Entscheidung zugrunde gelegten, Länderberichte in Zweifel ziehen würde, daran kann auch die bloße Behauptung die Länderberichte seien unvollständig, teilweise unrichtig und w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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