Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2194208-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2018, Zl. 1027985306-180268215, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst im Wesentlichen an, dass ihr Lebensgefährte ihr angedroht hätte, sie umzubringen, weil sie sich geweigert habe, Mitglied einer Terroristengruppe zu werden und einen Selbstmordanschlag mit einer Bombe auszuführen. Dieser Lebensgefährte sei Politiker und Angehöriger von Boko Haram.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.07.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018 mit der Begründung abgewiesen, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin von einem Mitglied von Boko Haram mit dem Tode bedroht werde, indem sie zu einem Selbstmordattentat veranlasst werde. Selbst bei Wahrunterstellung ihres Fluchtvorbringens würde es sich bei der geschilderten Verfolgungshandlung um eine Privatverfolgung handeln, welcher sich die Beschwerdeführerin durch eine Verlegung ihres Wohnsitzes innerhalb Nigeria entziehen könnte.
3. Die Beschwerdeführerin war daraufhin seit 13.02.2018 nicht mehr im ZMR gemeldet und entzog sich ihrer Abschiebung.
4. Am 19.03.2018 stellte die Beschwerdeführerin einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen ihrer Erstbefragung führte die Beschwerdeführerin auf Nachfrage, was sich gegenüber ihrem bereits entschiedenen Verfahren geändert habe, aus, dass es in ihrer Heimat nicht sicher sei. Sie könne dort nicht leben und könne dorthin nicht mehr zurück. In ihrer Heimat würden Boko Haram und Fulani Personen ermorden. Es sei dort nicht sicher, ihr Leben sei in Gefahr.
5. Am 19.03.2018 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde in der Sprache Englisch niederschriftlich einvernommen, wobei sie zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass in Nigeria ihr Leben in Gefahr sei, weil Boko Haram und die Fulani Leute töten würden. Auch dort, wo die Mutter der Beschwerdeführerin wohne, seien schon zwei Personen getötet worden. Dies wisse die Beschwerdeführerin vom BBC. Der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin, welcher Politiker und von Boko Haram sei, sei hinter ihr her gewesen. Er werde sie töten lassen, weil sie sich geweigert hat, eine Bombe zu legen. Dies sei im Mai 2013 gewesen, er habe sie geschlagen und seine Drohungen ernst gemeint.
Sie sei im August 2014 aus Nigeria ausgereist und im selben Monat illegal nach Österreich eingereist. Sie habe in Nigeria niemals Probleme mit Sicherheitsbehörden in ihrem Heimatland gehabt und sei nicht aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden.
Sie habe keine gesundheitlichen Probleme, nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Sie habe keine Familie und keine Freunde in Österreich. Ihr Privatleben in Österreich gestalte sich derart, dass sie von ihrer Asylunterkunft aus zur Schule gehe und lerne, um ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie spreche ein wenig Deutsch. Sie lebe von der Grundversorgung und gehöre der katholischen Kirche an.
In Nigeria habe sie 6 Jahre die Grundschule und 5 Jahre die Mittelschule besucht. Sie habe eine 3-jährige Ausbildung zur Krankenschwester gemacht und 15 Jahre lang als Krankenschwester gearbeitet. Zudem sei sie von einem Freund finanziell unterstützt worden. Sie habe eine Tochter und einen Sohn, welche mit der Mutter der Beschwerdeführerin in Nigeria lebten.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II). Es wurde ferner festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III).
7. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom 20.04.2018 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wurde vorgebracht, dass die Zurückweisung wegen entschiedener Sache unzulässig sei, weil neue Tatsachen vorgebracht worden seien. Von den Fulani sei im ersten Asylverfahren noch nicht die Rede gewesen. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft, die Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin seien erklärbar. Die belangte Behörde hätte berücksichtigen müssen, dass sich die Lage in Nigeria seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens verschlechtert habe.
8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.05.2018 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria. Ihre Identität steht nicht fest.
Die Beschwerdeführerin ist Angehörige der Volksgruppe der Idoma und bekennt sich zum christlichen Glauben. Sie ist nicht verheiratet und hat zwei Kinder, die sich in Nigeria befinden.
Die Beschwerdeführerin ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und befindet sich seit (mindestens) 08.08.2014 in Österreich. Seitdem hat die Beschwerdeführerin sich nicht mehr in Nigeria befunden.
Die Beschwerdeführerin stellte am 08.08.2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesverwaltungsgericht am 10.01.2018 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Die Beschwerdeführerin reiste binnen der bis 24.01.2018 gewährten Frist nicht freiwillig aus. Da sie nach dem 13.02.2018 nicht mehr im Zentralen Melderegister gemeldet war, wurde ein Festnahmeauftrag gegen sie erlassen. Die Beschwerdeführerin stellte am 19.03.2018 den gegenständlichen Folgeantrag.
Die Beschwerdeführerin hat in Österreich weder Familienangehörige noch Verwandte. Sie lebt in Österreich nicht in einer Lebensgemeinschaft und führt auch sonst keine "familienähnliche" Beziehung. Sie gehört keinem Verein oder einer sonstigen Organisation an. Sie besucht eine Kirche.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin über maßgebliche Deutschkenntnisse verfügen würde, welche für Integrationsbemühungen der Beschwerdeführerin sprechen würden und zu ihren Gunsten zu berücksichtigen wären.
Die Beschwerdeführerin ist in Österreich nicht erwerbstätig und bezieht derzeit keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung.
1.2. Zu den Fluchtmotiven der Beschwerdeführerin:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in ihrem gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2018 keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Im Länderbericht ergibt die geschilderte allgemeine Sicherheitslage keine konkrete gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr.
Im Hinblick auf Boko Haram hat sich die Sicherheitslage im Norden und Nordosten Nigerias verbessert; Anschläge der Boko Haram beschränken sich auf die Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa. In Lagos gibt es keine Fälle von Tötungen durch Boko Haram. Die Terroristen sind nicht in der Lage, eine Person überall in Nigeria aufzuspüren. Wenn sich Menschen von Boko Haram bedroht fühlen, dann können sie im Land umsiedeln. Im Süden gibt es Schläfer-Zellen der Boko Haram. Trotzdem können z.B. Deserteure der Boko Haram in den Süden umsiedeln, wo sie sicher sind.
In Nigeria leben 18 Millionen Fulani, die auch Fulbe oder Peul genannt werden. 98 Prozent der Fulani sind muslimisch. Die Fulani haben seit Jahrhunderten in einem großen Bereich Westafrikas ihre Rinderherden weiden lassen, doch sind sie dem wachsenden Druck ausgesetzt sich niederzulassen. Viele von ihnen haben es auch bereits getan. Da die Umweltbedingungen sich in der Sahelzone verschlechtern, sind die Fulani-Hirten gezwungen, auf der Suche nach neuen Weidegebieten langsam Richtung Süden und Westen zu wandern. Dies führt zu Konkurrenz und somit auch zu Kämpfen zwischen den Hirten und den Bauern um die natürlichen Ressourcen.
Im zentralen Gürtel Nigerias hat sich im Schatten von Boko Haram eine Gewaltspirale entwickelt: Angriffe der muslimischen Hausa-Fulani Viehhirten und Siedler haben mutmaßlich zum Tod Tausender Christen und zur Zerstörung Hunderter Kirchen und Gemeindegebäude geführt. Den Fulani-Hirten werden für das Jahr 2016 47 Vorfälle mit 1425 Toten zugeschrieben. Viehdiebstahl, welcher für viele Jahre an Bedeutung verloren hat, ist inzwischen für Hirten, die hauptsächlich von Fulani abstammen, ein Grund für Konflikte und Angriffe geworden. Bei zwölf Vorfällen von Viehdiebstahl sind 470 Menschen getötet worden. Jene Personen, die sich vor einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure fürchten, sollten in der Lage sein, Schutz bei Behörden zu suchen oder eine innerstaatliche Relokationsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Frauen sind in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Frauen mit Sekundär- und Tertiärbildung haben Zugang zu Arbeitsplätzen in staatlichen und öffentlichen Institutionen. Immer mehr Frauen finden auch Arbeit im expandierenden Privatsektor. Einige Frauen besetzen prominente Posten in Regierung und Justiz, insgesamt bleiben Frauen aber in politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen nach wie vor unterrepräsentiert. In der informellen Wirtschaft haben Freuen eine bedeutende Rolle (Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Märkt, Handel).
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Im Allgemeinen ist eine interne Relokation auch für alleinstehende und kinderlose Frauen nicht übermäßig hart.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Es besteht kein spezielles Unterstützungsprogramm für allein zurückkehrende Frauen und Mütter. Organisationen, die Unterstützungsprogramme betreiben, konzentrieren sich hauptsächlich auf Opfer des Menschenhandels. Es gibt jedoch viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisation 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, zurückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Diskriminierung im Arbeitsleben ist für viele Frauen Alltag. Alleinstehende Frauen begegnen dabei insbesondere im traditionell konservativen Norden besonderen Schwierigkeiten. Im liberaleren Südwesten des Landes - vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben der Beschwerdeführerin vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria sowie in Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Schengener Informationssystem, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer hat den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Da die Beschwerdeführerin den österreichischen Behörden keine identitätsbezeugenden Dokumente vorgelegt hat, steht ihre Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, stützt sich auf die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 19.03.2018) und auf die Tatsache, dass kein gültiger Einreisetitel vorgelegt wurde.
Die Feststellungen zum ersten Asylverfahren der Beschwerdeführerin stützten sich auf den diesbezüglichen Akt, insbesondere auf das dieses erste Asylverfahren abschließende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018 sowie auf Auszüge aus dem Zentralen Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister, jeweils vom 02.05.2018.
Die Feststellungen zu ihrer Herkunft, ihrer Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrem Gesundheitszustand, ihrer Schullaufbahn und Ausbildung, ihren beruflichen Erfahrungen, ihrer Familie und ihren Lebensumständen gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin vor der belangten Behörde (Niederschrift vom 19.03.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufgekommen.
Dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, keinem Verein oder einer sonstigen Organisation angehört, aber die Kirche besucht, ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde.
Die Negativfeststellung zum Vorliegen maßgeblicher Deutschkenntnisse ergibt sich daraus, dass die Beschwerdeführerin keine Bestätigungen über entsprechende Deutschprüfungen vorgelegt hat. Es wird dabei nicht verkannt, dass die Beschwerdeführerin eine Teilnahmebestätigung einer Volkshochschule über den zwischen 20.09.2016 und 04.07.2017 stattgefundenen Frauenkurs "Besser Lesen, Schreiben, Rechnen" sowie eine Teilnahmebestätigung einer NMS vom 28.11.2017 über einen seit September 2017 besuchten dreisemestrigen Lehrgang zum Nachholen des Pflichtschulabschlusses an vorgelegt hat.
Die Feststellung zur amtlichen Meldung der Beschwerdeführerin in Österreich ergibt sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 02.05.2018.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 02.05.2018.
Dass die Beschwerdeführerin keine Leistungen der Grundversorgung bezieht und keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, ergibt sich aus einem am 02.05.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Beschwerdeführerin erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihr drohenden Gefährdung in ihrem Herkunftsstaat im Falle ihrer Rückkehr und auch amtswegig ergaben sich keine diesbezüglichen Hinweise. Im Hinblick auf eine Rückkehr der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde zutreffend berücksichtigt, dass diese im arbeitsfähigen Alter ist, in Nigeria die Schule besucht hat und über umfangreiche Erfahrungen am dortigen Arbeitsmarkt verfügt, zumal sie 15 Jahre als Krankenschwester gearbeitet hat; dass sie in Nigeria über familiäre Beziehungen verfügt, weil ihre Mutter und ihre Kinder dort leben; dass es der Beschwerdeführerin infolgedessen zumutbar ist, bei ihren Lebensunterhalt einer Rückkehr aus eigener Kraft oder mithilfe der Unterstützung ihrer Angehörigen zu bestreiten und dass daher nicht davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.3. Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Folgeantrag keine neu entstandenen Fluchtgründe vorgebracht hat, stützt sich auf den angefochtenen Bescheid und ergibt sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Erstbefragung am 19.03.2018 sowie in ihrer Einvernahme durch die belangte Behörde am 19.03.2018 im Vergleich zu ihren Angaben im ersten Asylverfahren.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber abzusprechen war. Das Fluchtvorbringen deckt sich mit jenem des Erstverfahrens (Verfolgung durch den Lebensgefährten, welcher Mitglied von Boko Haram sei), die Beschwerdeführerin brachte im Übrigen nur Bedenken gegen die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria vor, wobei auch diese im Erstverfahren bereits berücksichtigt worden war. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.
Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, die von der belangten Behörde vorgenommene Beweiswürdigung sei mangelhaft, weil die aufgezeigten Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin erklärbar seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass aus der Beweiswürdigung der belangten Behörde zutreffend ergeht, dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu ihrem ersten Asylverfahren schlicht keine neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, sondern lediglich dieselben Fluchtgründe ihres Erstverfahrens wiederholte. Soweit die Beschwerdeführerin im Zuge dieser Einvernahme auch abstrakt auf allgemeine von der Volksgruppe der Fulani ausgehende Gefahren eingegangen ist, vermag auch das Beschwerdevorbringen daraus keinen neu entstandenen Fluchtgrund zu konstruieren, zumal die Beschwerdeführerin eine sie individuell betreffende Gefahr gar nicht behauptet hat ("Es ist in meiner Heimat nicht sicher. Ich kann dort nicht leben. Ich kann nicht mehr zurück. Boko Haram und die Foulani ermorden in meiner Heimat Personen. Es ist in meiner Heimat nicht sicher. Ich kann dort nicht leben. Ich kann nicht mehr zurück. Mein Leben ist in Gefahr.").
Die allgemeine Sicherheitslage im Hinblick auf Boko Haram und die Konflikte zwischen überwiegend muslimischen nomadischen Hirten (insbesondere Fulani) und sesshaften christlichen Bauern wurden sowohl im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018, mit welchem das erste Asylverfahren abgeschlossen wurde (Seite 5f), als auch im angefochtenen Bescheid (insbesondere Seite 21f) berücksichtigt.
Mit den Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es der Beschwerdeführerin daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
-
AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
-
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
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BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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CFR - Council on Foreign Relations (2017): Nigeria Security Tracker, http://www.cfr.org/nigeria/nigeria-security-tracker/p29483, Zugriff 25.7.2017
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FH - Freedom House (2.6.2017): Freedom in the World 2017 - Nigeria, http://www.refworld.org/docid/5936a4663.html, Zugriff 8.6.2017
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ÖBA - Österreichische Botschaft Abuja (7.2014): Asylländerbericht Nigeria OSAC - Overseas Security Advisory Council (4.7.2017):
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SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation,
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UKFCO - United Kingdom Foreign and Commonwealth Office (24.7.2017): Foreign Travel Advice - Nigeria, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/nigeria, Zugriff 24.7.2017
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UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Nigeria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 5.7.2017
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WACOL - Women Aid Collective (o.D.b): About Us, http://wacolnigeria.org/wacol/, Zugriff 5.7.2017
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WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.a): Contact, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/5, Zugriff 5.7.2017
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WOCON - Women's Consortium of Nigeria (o.D.b): About us, http://www.womenconsortiumofnigeria.org/node/2, Zugriff 5.7.2017
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WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.a): Contact Details, https://wrapanigeria.org/, Zugriff 5.7.2017
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WRAPA - Women's Rights Advancement and Protection Alternative (o.D.b): https://wrapanigeria.org/whatiswrapa/, Zugriff 5.7.2017
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den zur Feststellung ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 68 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll § 68 Abs 1 AVG in erster Linie die wiederholte Aufrollung einer bereits entschiedenen Sache (ohne nachträgliche Änderungen der relevanten Sach- oder Rechtslage) verhindern. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", also durch die Identität der Verwaltungssache, über die bereits mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens maßgeblichen tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt. Dabei kommt es allein auf den normativen Inhalt des bescheidmäßigen Abspruches des rechtskräftig gewordenen Vorbescheides an. Bei der Prüfung, ob eine relevante Sachverhaltsänderung behauptet wird, ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum "glaubhaften Kern" maßgeblich. Danach kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwaigen notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme.
Die Behörde hat sich mit der behaupteten Sachverhaltsänderung bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit der (neuerlichen) Antragstellung insoweit auseinander zu setzen, als von ihr - gegebenenfalls auf der Grundlage eines durchzuführenden Ermittlungsverfahrens - festzustellen ist, ob die neu vorgebrachten Tatsachen zumindest einen (glaubhaften) Kern aufweisen, dem für die Entscheidung Relevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrages auf Grund geänderten Sachverhalts hat nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen. Im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, dass keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, während ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid nach § 68 AVG von der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht umfasst und daher unbeachtlich ist (vgl. VwGH 29.06.2015, Ra 2015/18/0122).
Die Beschwerdeführerin begründete ihren nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz in der Erstbefragung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.03.2018 sowie in der Einvernahme vor der belangten Behörde noch am selben Tage mit Bedenken gegen die allgemeine Sicherheitslage in Nigeria (Boko Haram, Konflikte zwischen moslemischen Viehhirten der Volksgruppe Fulani und ansässigen christlichen Bauern) und brachte im Übrigen die identen Fluchtgründe wie im Erstverfahren vor (Verfolgung durch den Lebensgefährten, welcher Mitglied von Boko Haram sei).
Mit diesem Vorbringen stützt die Beschwerdeführerin ihren zweiten Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich auf Umstände, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2018, mit welchem über ihren Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, bestanden haben. Der Rechtsauffassung der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin damit keine neuen Tatsachen vorbringt, die eine neue Sachentscheidung erfordern bzw. ermöglichen, ist daher beizutreten. Die Beschwerdeführerin hat keine neuen Tatsachen vorgebracht, denen für die Entscheidung Relevanz zukäme. Ein glaubhafter Kern kann diesem neuerlichen Fluchtvorbringen zudem nach wie vor nicht entnommen werden.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Lage in Nigeria nicht festgestellt werden, dass diese sich in den vier Monaten seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts am 10.01.2018 verschlechtert hätte und infolgedessen eine neuerliche Beurteilung der Sachlage hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten erforderlich machen würde. Die in der Beschwerde vorgebrachten Konflikte zwischen Hirten und Bauern sowie die schwierige Lage alleinstehender Frauen in Nigeria waren vielmehr bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den ersten Antrag der Beschwerdeführerin bekannt. Die belangte Behörde ist daher zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass im Hinblick auf die Kürze der seit der Entscheidung des Erstverfahrens verstrichenen Zeit auch diesbezüglich keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin vom 19.03.2018 zutreffend gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat; die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
3.2.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt II., erster Teil des angefochtenen Bescheides)
3.2.1.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen - gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" - gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt verwirklicht hätte, bei de