Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.05.2018Index
83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §50 Abs4Rechtssatz
Nach den vorstehenden Begründungserwägungen verschafft die Teilwaldberechtigung an einem verfahrensbetroffenen Grundstück nicht die Parteistellung im vereinfachten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, ebenso wenig im Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Nachdem die Mitanwendung des Forstgesetzes ohne die Bestimmungen über die Parteistellung zu erfolgen hat (vgl § 38 Abs 1a iVm § 50 Abs 1 AWG 2002), vermitteln auch die anzuwendenden forstrechtlichen Vorschriften keine Parteistellung für die Teilwaldberechtigten im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Schlagworte
Genehmigung einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers; Beschwerdeführer zu keiner Duldung verpflichtet; keine ParteistellungAnmerkung
Mit Beschluss vom 12.07.2018, Z E 2528/2018-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2018, Z LVwG-2018/26/0641-1, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0641.1Zuletzt aktualisiert am
02.10.2018