TE Lvwg Erkenntnis 2018/5/8 LVwG-2018/26/0641-1

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Veröffentlicht am 08.05.2018
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Entscheidungsdatum

08.05.2018

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §50 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Aicher über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.02.2018, Zl ****, betreffend die Genehmigung einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers auf Teilflächen der Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG Z, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sowie nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

1)

Über Antrag der Gemeinde Z erteilte die Bezirkshauptmannschaft Y mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 12.02.2018

– unter Spruchpunkt A) die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 und

– unter Spruchpunkt B) die Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005

für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers auf Teilflächen der Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG Z, dies unter Vorschreibung von Nebenbestimmungen sowie unter Erklärung der Einreichunterlagen zu einem integrierenden Bestandteil des Bewilligungsbescheides .

Mit Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheides wurden die Einwendungen des nunmehrigen Beschwerdeführers mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

Unter Spruchpunkt D) des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde erfolgte die Vorschreibung der Kommissionsgebühren an die antragstellende Gemeinde.

2)

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Beschwerde des AA, mit welcher beantragt wurde, den Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 aufzuheben.

Zur Begründung seines Rechtsmittels brachte der Beschwerdeführer kurz zusammengefasst vor, dass sein Holz- und Streunutzungsrecht auf der verfahrensbetroffenen Grundparzelle **2 KG Z entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid durch die Gemeinde nicht abgelöst worden sei.

Die Holz- und Streunutzungsberechtigten an den beiden Grundstücken **1 sowie **3, beide KG Z, seien im angefochtenen Bescheid gar nicht namentlich erwähnt worden, diesen sei auch der Bescheid nicht zugestellt worden.

Die Zurückweisung seiner Einwendungen sei fehlerhaft. Auf Anweisung der Volksanwaltschaft in X sei ihm Parteiengehör eingeräumt worden.

Er verweise auf seine Schreiben im bisherigen Verwaltungsverfahren.

Nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 sei im Gegenstandsfall die nachträgliche Genehmigung nicht vertretbar, auch sei diese ohne Zeitangabe erteilt worden.

Seit 1998 betreibe die Gemeinde Z auf der Waldparzelle **2 KG Z eine Bodenaushubdeponie samt Zwischenlager, seit 2007 werde diese Deponie samt dem Zwischenlager ohne Genehmigung genutzt. Die belangte Behörde habe dies nicht unterbunden.

Bezüglich der Waldparzelle **2 KG Z habe die Gemeinde ein Enteignungsverfahren (hinsichtlich seines Holz- und Streunutzungsrechtes) betrieben.

Diesbezüglich verweise er auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts zu Zl LVwG-2014/34/0938-16 sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl Ra 2015/07/0121-4.

Während des Enteignungsverfahrens habe die belangte Behörde das gegenständliche Genehmigungsverfahren ausgesetzt.

Es sei besorgniserregend, dass die vorliegenden höchstgerichtlichen Entscheidungen für die belangte Behörde nicht relevant seien.

Er beharre auf der Umsetzung der angeordneten Ersatzvornahme, welche in Rechtskraft erwachsen sei. Ebenso beharre er auf der Humusierung, Begrünung und Aufforstung der betroffenen Fläche mit Fichten und Lärchen, wobei die Jungpflanzen bis zur endgültigen Bestandssicherung von der Gemeinde zu pflegen und zu schützen seien. Schließlich begehre er eine Entschädigung für die Nutzungsausfälle ab 2007.

II.      Sachverhalt:

Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse steht für das entscheidende Verwaltungsgericht im Gegenstandsfall der nachstehend angeführte Sachverhalt fest:

Die konsenswerbende Gemeinde Z ist Eigentümerin der Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG Z, auf welchen Grundstücken die verfahrensgegenständliche Bodenaushubdeponie sowie das streitverfangene Abfallzwischenlager errichtet und betrieben werden sollen.

Auf dem Grundstück **2 KG Z besteht zu Gunsten der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Liegenschaft in EZ **** GB Z ein Teilwaldrecht, also das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht auf der genannten Grundparzelle durch den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft, mithin durch den Beschwerdeführer.

Andere Rechte bestehen für den Rechtsmittelwerber am verfahrensbetroffenen Grundstück **2 KG Z nicht, auch nicht an den beiden anderen vom beschwerdegegenständlichen Vorhaben berührten Grundstücken **1 sowie **3, beide KG Z.

Gegenstand des in Beschwerde gezogenen Bescheides der belangten Behörde vom 12.02.2018 ist die antragsgemäße Bewilligung der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers auf Teilflächen der Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG Z, nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, wobei diese Genehmigung auch die forstrechtliche Bewilligung miteinschließt. Weiters wurde der konsenswerbenden Gemeinde Z mit dem angefochtenen Bescheid die naturschutzrechtliche Bewilligung für das Vorhaben der Errichtung und Betreibung einer Bodenaushubdeponie samt Abfallzwischenlager auf den vorgenannten Grundstücken erteilt.

Das streitverfangene Genehmigungsverfahren wurde aufgrund einer Delegation durch den Landeshauptmann von Tirol von der belangten Behörde als vereinfachtes Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt.

Im bekämpften Bescheid wurde von der belangten Behörde keinerlei Verpflichtung für den Beschwerdeführer dahingehend festgelegt, dass er die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers auf Teilflächen des Grundstückes **2 KG Z, auf welchem er teilwaldberechtigt ist, zu dulden hat. Auch sonst wurden mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid für den Rechtsmittelwerber keinerlei Duldungspflichten begründet.

III.     Beweiswürdigung:

Beweiswürdigend ist in der vorliegenden Rechtssache festzuhalten, dass sich der vorstehend festgestellte Sachverhalt in unbedenklicher Weise aus den gegebenen Aktenunterlagen sowie aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt.

Die Feststellung zum Eigentum der antragstellenden Gemeinde Z am verfahrensbetroffenen Grundstück **2 KG Z beruht auf dem vorliegenden Akteninhalt, insbesondere auf dem Einreichprojekt „Bodenaushubdeponie Zer Bach mit Zwischenlager“ und auf dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.03.2017, Zl Ra 2015/07/0121-4.

Das Eigentum der Gemeinde Z am Verfahrensgrundstück **2 KG Z ist im Übrigen auch unbestritten.

Dass der Beschwerdeführer am Grundstück **2 KG Z teilwaldberechtigt ist, ergibt sich ebenfalls aus den gegebenen Aktenunterlagen, aber auch aus dem Rechtsmittelvorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Holz- und Streunutzungsrecht auf dem Grundstück **2 KG Z durch die Gemeinde Z nicht abgelöst worden sei.

Dass der Rechtsmittelwerber am Grundstück **2 KG Z noch andere Rechte – als das ausschließliche Holz- und Streunutzungsrecht – hätte, ist im vorliegenden Verfahren weder hervorgekommen noch hat der Beschwerdeführer derartige Rechte geltend gemacht.

Was Gegenstand der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Bewilligung ist, geht aus dem Spruchinhalt des bekämpften Bescheides sehr klar hervor. Insbesondere lässt sich dem in Beschwerde gezogenen Bescheid auch unzweifelhaft entnehmen, dass der Beschwerdeführer damit zu keinerlei Duldung verpflichtet worden ist, womit die diesbezügliche Feststellung ohne Bedenken erfolgen konnte.

Gegen die vorliegenden Aktenunterlagen bestehen seitens des erkennenden Verwaltungsgerichts insgesamt keinerlei Bedenken, solche wurden auch vom Rechtsmittelwerber nicht vorgebracht.

Deshalb konnten die gegebenen Aktenunterlagen der vorliegenden Rechtsmittelentscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

IV.      Rechtslage:

Im vorliegenden Beschwerdefall wurde von der belangten Behörde über Antrag der Gemeinde Z ein vereinfachtes Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers auf Teilflächen der Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG Z, durchgeführt.

Verfahrensmaßgeblich sind insbesondere die Bestimmungen des § 37 sowie des § 50 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 70/2017. Diese haben –soweit verfahrensrelevant – folgenden Inhalt:

„§ 37

Behandlungsanlagen

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

(1)  Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. …

(2)  

(3)  Folgende Behandlungsanlagen – sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt – und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1.  Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

2.  

3.  sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr;

4.  

§ 50

Vereinfachtes Verfahren

(1)  Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.

(2)  

(3)  

(4)  Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“

V.       Erwägungen:

1)

Was die Parteistellung in dem von der belangten Behörde durchgeführten vereinfachten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 anbelangt, wurde vom Gesetzgeber in § 50 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 eine klare Regelung getroffen, wonach nur

– der Antragsteller,

– derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll,

– das Arbeitsinspektorat,

– das wasserwirtschaftliche Planungsorgan und

– der Umweltanwalt

in einem vereinfachten Verfahren Parteistellung genießen.

Nachdem der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren nicht als Antragsteller aufgetreten ist, käme für ihn eine Parteistellung als Teilwaldberechtigter an einem verfahrensbetroffenen Grundstück nur dann in Betracht, wenn er mit dem angefochtenen Bescheid zu einer Duldung verpflichtet worden wäre.

Feststellungsgemäß wurde mit dem angefochtenen Bescheid keinerlei Duldungsverpflichtung für den Rechtsmittelwerber festgelegt, weshalb eine Parteistellung des Beschwerdeführers in dem in Prüfung stehenden Genehmigungsverfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zu verneinen ist, dies in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, welche die Einwendungen des Beschwerdeführers in Spruchpunkt C) des bekämpften Bescheides mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen hat.

Der Verwaltungsgerichtshof in Wien hat bereits in einer Entscheidung klar zum Ausdruck gebracht, dass die Parteistellung kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen kann, in welchem eine Duldungspflicht normativ statuiert wird (VwGH 27.05.2003, Zl 2002/07/0100), wobei diese Entscheidung des Höchstgerichts eine vergleichbare Regelung zu einer aus einer Duldungspflicht erfließenden Parteistellung in einem Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betroffen hat.

Diese Rechtsprechung des Höchstgerichts ist nach Auffassung des entscheidenden Verwaltungsgerichts ohne weiteres auf die vorliegend maßgebliche Regelung der Parteistellung in § 50 Abs 4 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 übertragbar (vergleiche dazu auch den Kurzkommentar zum Abfallwirtschaftsgesetz 2002 von Scheichl/Zauner/Berl vom 01.04.2015, Seite 332, Randziffer 36).

Die vom Rechtsmittelwerber angefochtene Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 beinhaltet lediglich die öffentlich-rechtliche Erlaubnis der Behörde zur Errichtung und zum Betrieb einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers auf Teilflächen der Grundstücke **1, **2 und **3, alle KG Z, diese Genehmigung sagt jedoch nichts darüber aus, ob dem genehmigten Vorhaben nicht allenfalls zwingende andere Rechte entgegenstehen, entweder privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Natur, wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Teilwaldberechtigung am Verfahrensgrundstück **2 KG Z (vergleiche dazu zur ähnlichen Situation bei Erteilung einer Baugenehmigung, wenn dem Bauvorhaben private Rechte entgegenstehen, etwa VwGH 27.09.2005, Zl 2005/06/0151).

Allerdings vermittelt die gegebene Teilwaldberechtigung des Rechtsmittelwerbers am verfahrensbetroffenen Grundstück **2 KG Z diesem keine Parteistellung im abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren, welches von der belangten Behörde im Gegenstandsfall durchgeführt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist aber nicht gehindert, seine Teilwaldberechtigung in einem Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 geltend zu machen, wenn die Gemeinde Z ihn tatsächlich an der Ausübung seines ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes auf dem Verfahrensgrundstück **2 KG Z – wie von ihm vorgebracht – hindern sollte.

Mit dem angefochtenen Bescheid wird nämlich seine Teilwaldberechtigung am angeführten Grundstück in keiner Weise eingeschränkt, insbesondere wird er mit dem bekämpften Bescheid nicht dazu verpflichtet, seine Teilwaldberechtigung nicht mehr auszuüben.

2)

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Rechtsmittel gesamthaft gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018, mag der Rechtsmittelwerber auch überwiegend auf die damit erteilte Bewilligung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 Bezug genommen haben.

Soweit sich die vorliegende Beschwerde also auch auf die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Naturschutzgenehmigung bezieht, ist wie folgt festzuhalten:

Nach der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient das naturschutzrechtliche Bewilligungsverfahren ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz, wobei die Behörde im Fall einer Interessenabwägung die mit diesen konkurrierenden, an der Erteilung der Bewilligung bestehenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen hat. Demnach haben private Interessen Dritter, weil außerhalb des gesetzlichen Schutzzweckes gelegen, für die Frage, ob für ein naturschutzrechtlich bewilligungsbedürftiges Projekt eine Bewilligung zu erteilen ist, außer Betracht zu bleiben.

Es führt daher selbst das Eigentum an einem Teil der vom bewilligungsbedürftigen Vorhaben erfassten Grundfläche weder zu einem vom Tiroler Naturschutzgesetz 2005 anerkannten rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Versagung der beantragten Bewilligung (vergleiche VwGH 22.04.2015, Zl 2012/10/0016).

Wenn nun aber im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung des Höchstgerichts eine Parteistellung des betroffenen Grundeigentümers im naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 zu verneinen ist, so ist für das erkennende Verwaltungsgericht in Ansehung des Beschwerdeführers völlig klargestellt, dass diesem als (bloß) Teilwaldberechtigten an einer Verfahrensfläche keine Parteistellung in dem von der belangten Behörde ebenfalls durchgeführten naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zukommt.

Dementsprechend war der vorliegenden Beschwerde auch bezüglich des Spruchpunktes B) des angefochtenen Bescheides (Naturschutzgenehmigung für das streitverfangene Vorhaben) ein Erfolg zu versagen.

3)

Wenn auch der Beschwerdeführer kein Rechtsmittelvorbringen bezüglich des Kostenspruches des bekämpften Bescheides erstattet hat, so hat er dennoch – wie bereits aufgezeigt – ganz allgemein den Bescheid der belangten Behörde vom 12.02.2018 in seiner Gesamtheit angefochten, sohin auch in seinem Kostenspruch.

Dazu ist vom erkennenden Verwaltungsgericht festzuhalten, dass der Kostenspruch nach seinem klaren Wortlaut nur die antragstellende Gemeinde Z belastet, dies mit der aufgetragenen Bezahlung der im Verfahren angefallenen Kommissionsgebühren, sodass der Rechtsmittelwerber durch den Kostenspruch der belangten Behörde in seinen Rechten von vornherein nicht verletzt sein kann.

Auch bezüglich dieses Entscheidungsteiles konnte demzufolge kein Beschwerdeerfolg eintreten.

4)

Zusammenfassend ist in der vorliegenden Beschwerdesache festzustellen, dass die belangte Behörde mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid völlig rechtskonform dem Rechtsmittelwerber keine Parteirechte im durchgeführten Verfahren zuerkannt hat.

Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, seine Beschwerde zum Erfolg zu führen und ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

a)

Insoweit der Rechtsmittelwerber in seinem Beschwerdeschriftsatz bemängelt, dass die (Teilwald-)Nutzungsberechtigten an den beiden Grundstücken **1 sowie **3, beide KG Z, im bekämpften Bescheid nicht namentlich angeführt worden seien und diesen auch der Genehmigungsbescheid nicht zugestellt worden sei, ist wie folgt zu bemerken:

Nach den vorstehenden Begründungserwägungen verschafft die Teilwaldberechtigung an einem verfahrensbetroffenen Grundstück nicht die Parteistellung im vereinfachten Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, ebenso wenig im Bewilligungsverfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005. Nachdem die Mitanwendung des Forstgesetzes ohne die Bestimmungen über die Parteistellung zu erfolgen hat (vgl § 38 Abs 1a iVm § 50 Abs 1 AWG 2002), vermitteln auch die anzuwendenden forstrechtlichen Vorschriften keine Parteistellung für die Teilwaldberechtigten im Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002.

Folgerichtig hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid den weiteren Teilwaldberechtigten nicht zugestellt.

Davon abgesehen vermag die Nichtzustellung des bekämpften Bescheides an weitere Teilwaldberechtigte den Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht zu verletzen, die weiteren Teilwaldberechtigten haben ihre Rechte selbst wahrzunehmen und obliegt dies nicht dem Beschwerdeführer.

b)

Wenn der Rechtsmittelwerber ausführt, sein Teilwaldrecht am Grundstück **2 KG Z sei tatsächlich bislang nicht abgelöst worden, so ist er damit wohl grundsätzlich im Recht, jedoch vermag dieser Umstand seiner Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erfolgt nämlich – wie bereits dargelegt – kein Eingriff in die Teilwaldberechtigung des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verpflichtet ihn nicht, die Ausübung seiner Teilwaldberechtigung zu unterlassen und die (bewilligte) Errichtung und Betreibung einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers auf Teilflächen des Grundstückes **2 KG Z zu dulden.

Sollte der Rechtsmittelwerber tatsächlich entsprechend seinem Beschwerdevorbringen an der Ausübung seines ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes auf dem Grundstück **2 KG Z gehindert werden, steht es ihm frei, dagegen vorzugehen, dies in einem Verfahren nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996.

Einer solchen Vorgangsweise des Beschwerdeführers steht der angefochtene Bescheid nicht entgegen, da dieser nicht den Titel dafür bildet, dass er seine Teilwaldberechtigung am Grundstück **2 KG Z nicht mehr ausüben dürfte.

c)

In der Beschwerde wird vorgetragen, dem Rechtsmittelwerber sei – anscheinend auf Anweisung der Volksanwaltschaft – vorliegend Parteiengehör eingeräumt worden und sei ihm auch der angefochtene Bescheid zugestellt worden, weshalb die Zurückweisung seiner Einwendungen nicht richtig sein könne.

Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die sehr klare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufmerksam zu machen, wonach weder die Ladung zu einer Verhandlung noch die Zustellung eines Bescheides eine vom Gesetz nicht vorgesehene Parteistellung zu begründen vermögen (vgl VwGH 24.10.2017, Zl Ro 2014/06/0067).

In den vorstehenden Begründungserwägungen wurde bereits deutlich dargelegt, dass dem Beschwerdeführer in dem von der belangten Behörde durchgeführten Verfahren keine Parteistellung zugekommen ist, woran auch die Umstände nichts zu ändern vermögen, dass dem Rechtsmittelwerber anscheinend Parteiengehör eingeräumt und an diesen der angefochtene Bescheid zugestellt worden ist, wobei mit dem bekämpften Bescheid ohnedies die fehlende Parteistellung des Rechtsmittelwerbers klargestellt wurde.

Mit Blick auf die nicht gegebene Parteistellung des Rechtsmittelwerbers erübrigt sich eine nähere inhaltliche Befassung mit seinem Vorbingen, die Genehmigung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 sei nachträglich ohne Zeitangabe erteilt worden, was nach den Bestimmungen des AWG 2002 nicht vertretbar sei.

d)

Schließlich ist der Verweis des Beschwerdeführers auf die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu Zl LVwG-2014/34/0938-16 sowie des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl Ra 2015/07/0121-4 im Gegenstandsfall nicht zielführend, hatten diese beiden Entscheidungen doch die strittige Aufhebung der Teilwaldberechtigung des Rechtsmittelwerbers am verfahrensbetroffenen Grundstück **2 KG Z zum Gegenstand.

Vorliegend geht es um die naturschutzrechtliche und abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung der Errichtung und der Betreibung einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers ua auch auf Teilflächen des Grundstückes **2 KG Z, nicht aber um die Aufhebung des ausschließlichen Holz- und Streunutzungsrechtes des Rechtsmittelwerbers an diesem Grundstück.

In der vorliegenden Rechtssache geht es mithin um völlig andere Fragestellungen, dies im Vergleich zu jenen Verfahren, in denen die beiden vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie des Verwaltungsgerichtshofes ergangen sind, weswegen der Verweis auf diese Entscheidungen vorliegend eben nicht zielführend ist.

Insbesondere ist der Rechtsmittelwerber darauf hinzuweisen, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Verfahren sowie das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht die richtigen Verfahren sind, um sich gegen die von ihm vorgebrachte Verunmöglichung der Ausübung seiner gegebenen Teilwaldberechtigung zur Wehr zu setzen, diesbezüglich müsste der Beschwerdeführer seine Möglichkeiten nach dem Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 ausschöpfen.

VI.      zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz keinen Antrag auf Durchführung einer Beschwerdeverhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides korrekt auf diese für ihn bestehende Möglichkeit hingewiesen wurde.

Die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben gleichermaßen keine Rechtsmittelverhandlung beantragt.

Schließlich hat auch das entscheidende Verwaltungsgericht die Vornahme einer mündlichen Beschwerdeverhandlung im Gegenstandsverfall nicht für erforderlich erachtet, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne mündliche Erörterung ausreichend geklärt werden konnte, dies auf der Grundlage der vorliegenden Aktenunterlagen und der eigenen Angaben des Rechtsmittelwerbers in seinem Beschwerdeschriftsatz.

Insgesamt ließ die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und standen einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl § 24 Abs 4 VwGVG).

Im Übrigen war das Begehren des Beschwerdeführers zurückzuweisen, sodass auch aus diesem Grund eine Rechtsmittelverhandlung entfallen konnte (vgl § 24 Abs 2 Z 1 erster Fall VwGVG).

VII.    Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragen,

– ob die Parteistellung in einem Verfahren kraft auferlegter Verpflichtung zu einem Dulden nur durch den Spruch des behördlichen Bescheides erwachsen kann und

– ein naturschutzrechtliches Bewilligungsverfahren ausschließlich dem Schutz der öffentlichen Interessen dient, sodass private Interessen Dritter keine Parteistellung im naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren verschaffen können.

An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Aicher

(Richter)

Schlagworte

Genehmigung einer Bodenaushubdeponie sowie eines Abfallzwischenlagers; Beschwerdeführer zu keiner Duldung verpflichtet; keine Parteistellung

Anmerkung

Mit Beschluss vom 12.07.2018, Z E 2528/2018-4, gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2018, Z LVwG-2018/26/0641-1, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, keine Folge.
Mit Beschluss vom 24.09.2018, E 2528/2018-7, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 08.05.2018, Z LVwG-2018/26/0641-1, erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0641.1

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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