Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG können bloß solche Amtshandlungen sein, die einer Verwaltungsbehörde zuzurechnen sind. Nicht der Verwaltung zuzurechnen sind Amtshandlungen von Sicherheitsorganen im Dienste der Strafjustiz, wenn diese über Anordnung der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts erfolgen und durch diese Anordnungen gedeckt sind. Folglich steht in derartigen Fällen ein Rechtszug an die Verwaltungsgerichte nur bei Vorliegen eines sog. Exzesses offen (VwGH Ra 2014/04/0046). Findet die Amtshandlung an sich hingegen in einem solchen Auftrag Deckung, sind auch die Modalitäten, unter denen sie gesetzt wird, einer gesonderten Bekämpfung nicht zugänglich (VwGH 2013/04/0005; Ro 2014/04/0063).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Amtshandlung; Modalitäten; Exzess; Strafjustiz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.1.002.2018Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018