RS Lvwg 2018/3/22 LVwG-M-1/002-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

22.03.2018

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §30 Abs1 Z1

Rechtssatz

Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. […] Keiner gesonderten Beschwerde zugänglich sind hingegen bloße Modalitäten einer Amtshandlung, näherhin die konkrete Durchführung, etwa eine (wenn auch unverhältnismäßige) Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Befugnissen, die Fesselung (VwGH 2012/01/0017) oder Visitierung (VwGH 2011/21/0125) im Zuge einer Festnahme, aber auch die Unterlassung der Information nach § 30 Abs. 1 Z 1 SPG über Anlass und Zweck einer Maßnahme (VwSlg 16.962 A/2006). Sie sind prozessual vielmehr unselbständiger Bestandteil der jeweiligen Amtshandlung, können (ausschließlich) mit dieser bekämpft werden und führen – für den Fall einer Verletzung – zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlung selbst.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Amtshandlung; Modalitäten; Exzess; Strafjustiz;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.1.002.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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