Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.03.2018Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Gegenstand der Beschwerde nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG sind einzelne Amtshandlungen, mithin Lebenssachverhalte. […] Keiner gesonderten Beschwerde zugänglich sind hingegen bloße Modalitäten einer Amtshandlung, näherhin die konkrete Durchführung, etwa eine (wenn auch unverhältnismäßige) Gewaltanwendung zur Durchsetzung von Befugnissen, die Fesselung (VwGH 2012/01/0017) oder Visitierung (VwGH 2011/21/0125) im Zuge einer Festnahme, aber auch die Unterlassung der Information nach § 30 Abs. 1 Z 1 SPG über Anlass und Zweck einer Maßnahme (VwSlg 16.962 A/2006). Sie sind prozessual vielmehr unselbständiger Bestandteil der jeweiligen Amtshandlung, können (ausschließlich) mit dieser bekämpft werden und führen – für den Fall einer Verletzung – zur Rechtswidrigkeit der Amtshandlung selbst.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Amtshandlung; Modalitäten; Exzess; Strafjustiz;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.M.1.002.2018Zuletzt aktualisiert am
06.06.2018