TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 98/02/0049

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §43 Abs1 lita;
StVO 1960 §9 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Breunlich, über die Beschwerde des J in W, vertreten durch DDr. Elisabeth Steiner und Dr. Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwälte in Wien I, Nibelungengasse 1/3/46, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 1997, Zl. UVS-03/P/26/00336/96, betreffend Übertretung der StVO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Meidling, vom 14. November 1995 wurde der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 3 für schuldig befunden, er habe am 20. August 1994 gegen 16.30 Uhr in Wien XV, Kreuzung Kranzgasse - Mariahilfer Straße, als Lenker eines dem Kennzeichen nach näher bestimmten Personenkraftfahrzeugs eine deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs. 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, das Berufungsvorbringen, dass die Sperrlinie an mehreren Stellen durchbrochen gewesen sei, werde als reine Schutzbehauptung gewertet, weil die Sperrlinie auch von den beiden Zeugen als solche erkannt worden sei. Im Übrigen sei die Tat an einem Sommertag begangen worden und es gebe keinerlei Hinweise auf eine Sichtbehinderung.

Gegen diesen Bescheid (auch hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 betreffend weitere Übertretungen der StVO) erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 10. Dezember 1997 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG zu den Punkten 1 und 2 Folge gegeben, das vorgenannte Straferkenntnis in diesen Punkten aufgehoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG eingestellt. Zu Punkt 3 hingegen wurde der Berufung keine Folge gegeben und das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

Gegen diesen Bescheid (im bestätigenden Umfang) richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 StVO dürfen Sperrlinien (§ 55 Abs. 2) nicht überfahren, Sperrflächen (§ 55 Abs. 4) nicht befahren werden. Befinden sich eine Sperrlinie und eine Leitlinie nebeneinander, so hat der Lenker eines Fahrzeuges die Sperrlinie dann zu beachten, wenn sie dem von ihm benützten Fahrstreifen näher liegt.

In der Beschwerde wird insbesondere ausgeführt, es sei der im Akt liegenden straßenpolizeilichen Verordnung gemäß § 43 Abs. 1a StVO vom 12. August 1994 sowie dem Bescheid vom selben Tag und der Verhandlungsniederschrift zu entnehmen, dass während der Umbau- und Instandsetzungsarbeiten im Tatortbereich zwischen dem 16. August 1994 und dem 28. August 1994 der Fahrzeugverkehr über die Kranzgasse umgeleitet und in die Mariahilfer Straße geführt werde. Dazu sei die Kranzgasse in Richtung Mariahilfer Straße zur provisorischen Einbahn erklärt worden. Im Kreuzungsbereich Kranzgasse/Mariahilfer Straße sei auf Grund der Umleitungsführung die bestehende Haltestelleninsel der Linien 52 bzw. 58 stadtauswärts um sieben Betonfelderplatten zu verkürzen gewesen. Gemäß "Punkt 14" des einen Bestandteil der Verordnung bildenden Bescheides seien u.a. die den provisorischen Maßnahmen widersprechenden "definitiven Verkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen" abzudecken bzw. entsprechend anzupassen und nach Beendigung der Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurückzuführen gewesen. Diese behördliche Anordnung lasse darauf schließen, dass die in der Mariahilfer Straße im Bereich mit der Kreuzung mit der Kranzgasse - in Fahrtrichtung Kranzgasse/Mariahilfer Straße stadtauswärts gesehen - links angebrachte definitive Sperrlinie infolge Verkürzung des Bereiches der Haltestelleninseln "mangels Erforderlichkeit" abzudecken bzw. entsprechend der Verkürzung dieser Haltestelleninseln anzupassen gewesen wäre. Diese Anpassung der Sperrlinie sei jedoch nicht erfolgt. Für die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte und mit einem Verkehrsverbot verbundene Sperrlinie habe während der Zeit der Umbauarbeiten und somit auch zur Tatzeit (20. August 1994) jegliche Verordnungsgrundlage gefehlt.

Wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst ausführt, war zum Tatzeitpunkt eine Sperrlinie am Tatort angebracht, welche ein Überfahren des aus Kranzgasse kommenden Verkehrs etwa zum Zweck des Linksabbiegens in die Mariahilfer Straße nicht zuließ. Dass die Sperrlinie vorhanden war, hat die belangte Behörde auch im Zuge der von ihr vorgenommenen Beweiswürdigung dargelegt.

Es kann jedoch der Rechtsansicht des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, dass sich aus der auf § 43 Abs. 1a StVO gestützten Verordnung vom 12. August 1994 bzw. aus dem damit zusammenhängenden Bescheid (Punkt 14 der angeordneten besonderen Verkehrsbedingungen) ergäbe, dass zur Tatzeit jegliche rechtliche Grundlage für die Existenz dieser Sperrlinie fehlen würde, zumal gerade der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Punkt 14 betreffend die besonderen Verkehrsbedingungen, aber auch die übrigen Bestimmungen dieser Verordnung bzw. des zuletzt genannten Bescheides nicht erkennen lassen, dass auch ein Linksabbiegen aus der provisorisch als Einbahnstraße Richtung Mariahilfer Straße geführten Kranzgasse ermöglicht werden sollte.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998020049.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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