RS Lvwg 2018/3/23 LVwG-AV-265/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.03.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
KFG 1967 §57a Abs2

Rechtssatz

Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen. Diese Interessen überwiegen jedenfalls eine [hier behauptete] Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.265.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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