TE Lvwg Erkenntnis 2018/3/23 LVwG-AV-265/001-2018

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Veröffentlicht am 23.03.2018
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Entscheidungsdatum

23.03.2018

Norm

VwGVG 2014 §13 Abs1
VwGVG 2014 §13 Abs2
KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Marzi als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom 5. Februar 2018, Zl. ***, betreffend Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde iA Widerruf einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird – soweit damit der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde bekämpft wird – als unbegründet abgewiesen.

2.   Eine Revision ist nicht zulässig.

Hinweis:

Eine Entscheidung in der Hauptsache wird zur Zahl LVwG-AV-265/002-2018 ergehen.

Entscheidungsgründe:

1.   Aus Beschwerde und vorgelegtem Verwaltungsakt ergibt sich nachstehender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1.  Mit Bescheid der belangten Behörde vom 5. Februar 2018, Zl. ***, wurde die dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 17. März 2014, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in einer näher genannten Begutachtungsstelle mit sofortiger

Wirkung widerrufen. Überdies wurde angeordnet die vorhandenen Begutachtungsplaketten unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides zurückzustellen, die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen sowie den Begutachtungsstempel abzuliefern. Die der Begutachtungsstelle zugewiesene (näher bezeichnete) Begutachtungsnummer wurde für gegenstandslos erklärt.

Mit einem weiteren Spruchpunkt – der hier einzig gegenständliche – wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.

Die belangte Behörde ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

„Sie wurden vom Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, ermächtigt.

Ihrer Begutachtungsstelle wurde die Begutachtungsstellennummer *** zugewiesen.

Mit Schreiben vom 15. Jänner 2015, ***, erteilte Ihnen der Landeshauptmann von Niederösterreich die nachstehenden Anordnungen zur Mängelbehebung:

?    „Bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten ist mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen, insbesondere Abgasmessung, Werte für die Feststellbremse Fahrzeugklasse L7e.

?    Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

?    Vor Ausstellung einer Ersatzplakette ist die Kopie des vorgelegten Gutachtens aufzubewahren."

Mit Schreiben vom 15. Oktober 2015, ***, erteilte Ihnen der Landeshauptmann von Niederösterreich die nachstehenden Anordnungen zur Mängelbehebung:

1.) „Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden.

2.) Positive Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 dürfen Sie nur dann ausstellen werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende und vollständige Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen.

Sollten Sie den vorstehenden Anordnungen nicht nachkommen, würde dies schwerwiegende Bedenken gegen Ihre Vertrauenswürdigkeit begründen und hätten Sie gegebenenfalls mit einem Widerruf der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu rechnen, zumal Ihnen bereits mit ha. Schreiben vom 15. Jänner 2015, zugestellt am 16. Jänner 2015, Anordnungen zur Mängelbehebung erteilt werden mussten. Hierbei kommt erschwerend hinzu, dass Sie die gegenständliche mangelhafte Begutachtung nur vier Tage nach der Erteilung dieser Anordnungen durchgeführt und sohin den Mängelbehebungsauftrag nicht befolgt haben.

[...]"

In beiden Schreiben wurde ausdrücklich auf die möglichen Konsequenzen der Nichteinhaltung der Anordnungen hingewiesen.

Am 4. April 2017 führten Amtssachverständige für Kraftfahrzeugtechnik des Amtes der NÖ Landesregierung eine unangekündigte Revision in Ihrer Begutachtungsstelle in ***, ***, durch.

Bei der Ausgabe von Ersatzplakette haben Sie keine Kopien des Gutachtens gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 abgelegt, obwohl die Begutachtung durch eine andere ermächtigte Stelle durchgeführt wurde. Dies betrifft beispielsweise die folgenden Fahrzeuge:

?    Opel mit dem Kennzeichen *** und der FlN *** (Bestätigung zur Ausgabe einer Ersatzplakette vom 25. August 2016, EBV-Nr. ***): Für dieses Fahrzeug wurde am 21. Jänner 2016 von der C GmbH ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***).

Die Nummer der ursprünglich auf dem Fahrzeug befestigten Begutachtungsplakette haben Sie in der Bestätigung nicht eingetragen.

?    Ford mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Bestätigung zur Ausgabe einer Ersatzplakette vom 2. Dezember 2016, EBV-Nr. ***): Für dieses Fahrzeug wurde am 22. April 2016 von der D GMBH ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***).

Die Nummer der ursprünglich auf dem Fahrzeug befestigten Begutachtungsplakette haben Sie in der Bestätigung nicht eingetragen.

?    Skoda mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Bestätigung zur Ausgabe einer Ersatzplakette vom 13. Jänner 2017, EBV-Nr. ***): Für dieses Fahrzeug wurde am 21. März 2016 von der Begutachtungsstelle des E in *** ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***).

Die Nummer der ursprünglich auf dem Fahrzeug befestigten Begutachtungsplakette haben Sie in der Bestätigung nicht eingetragen.

?    Audi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Bestätigung zur Ausgabe einer Ersatzplakette vom 9. März 2017, EBV-Nr. ***): Für dieses Fahrzeug wurde am 13. Juli 2016 von der F GmbH ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***).

Die Nummer der ursprünglich auf dem Fahrzeug befestigten Begutachtungsplakette haben Sie in der Bestätigung nicht eingetragen.

?    Opel mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** (Bestätigung zur Ausgabe einer Ersatzplakette vom 27. März 2017, EBV-Nr. ***): Für dieses Fahrzeug wurde am 30. Jänner 2017 von Herrn G ein Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***).

Die Nummer der ursprünglich auf dem Fahrzeug befestigten Begutachtungsplakette haben Sie in der Bestätigung nicht eingetragen.

Zum Zeitpunkt der Revision am 4. April 2017 haben Sie die Begutachtungsplaketten unversperrt und somit nicht ordnungsgemäß in einer Schreibtischschublade verwahrt.

Am 25. November 2015 haben Sie für den Mitsubishi mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***). Das Fahrzeug erhielt die Begutachtungsplakette ***. Am 23. Dezember 2015 haben Sie für dasselbe Fahrzeug (nunmehr mit dem Kennzeichen ***) ein weiteres Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***). Das Fahrzeug erhielt die Begutachtungsplakette ***. In der Zentralen Begutachtungsplakettendatenbank (ZBD) haben Sie bei der Begutachtungsplakette *** den Status: „verdruckt“ mit der Bemerkung „Falsches Kennzeichen“ eingegeben. Die Begutachtungsplakette ist in Ihrem Betrieb nicht mehr vorhanden. Ihr Verbleib ist nicht nachvollziehbar. Die Gutachten vom 25. November 2015 und 23. Dezember 2015 weisen nicht nur dieselben Mängel und dieselben Messwerte, sondern auch denselben Kilometerstand auf (314808). Sie haben am 23. Dezember 2015 ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** ausgestellt, obwohl Sie das Fahrzeug nicht begutachtet haben.

Am 14. Juli 2016 haben Sie um 9:39 Uhr für den Renault mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***). Das Fahrzeug erhielt die Begutachtungsplakette ***. Am 14. Juli 2016 haben Sie um 9:51 Uhr für dasselbe Fahrzeug ein weiteres Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***). Das Fahrzeug erhielt nunmehr die Begutachtungsplakette ***. In der ZBD haben Sie bei der Begutachtungsplakette *** den Status: „verdruckt“ mit der Bemerkung „Kennzeichen falsch“ eingegeben. Die Begutachtungsplakette ist in Ihrem Betrieb nicht mehr vorhanden. Ihr Verbleib ist nicht nachvollziehbar.

Am 20. Februar 2017 stellten Sie für den Mercedes mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 aus (Gutachten-Nr. ***). Im Gutachten scheint ein Absorptionsbeiwert von 1,53 m-1 auf. Als Grenzwert des Herstellers des Absorptionsbeiwerts gaben Sie 2,5 m-1 an. Der Grenzwert liegt jedoch bei 0,8 m-1, sodass ein negatives Gutachten zu erstellen gewesen wäre. Dies war für die geeignete Person jedoch nicht erkennbar, weil der Grenzwert im Fahrzeug nicht auffindbar war und sich auch nicht auf der Chipkartenzulassungsbescheinigung Teil I unter jenen Daten ?ndet, die in mit freiem Auge lesbarer Form aufgedruckt werden.

Am 12. Mai 2016 und am 3. Juni 2016 stellten Sie für den Volkswagen mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 aus (Gutachten-Nr. *** und ***). In beiden Gutachten sind die Bremswerte für die 1. Achse und die Bremswerte der Feststellbremse völlig ident und aufgrund ihrer Höhe nicht nachvollziehbar. Die Bremswerte der 2. Achse fehlen. Aufgrund der in einem undatierten handschriftlichen Prüfprotokoll eingetragenen Werte wäre eine positive Begutachtung möglich gewesen.

In die nachstehenden Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 für Fahrzeuge der Klasse L7e haben Sie Bremswerte des Hinterrads eingetragen, obwohl diese Fahrzeuge mit einer Integralbremse ausgerüstet sein müssen und die Hinterradbremse daher alleine nicht prüfbar ist. Sie hätten daher richtigerweise unter Bemerkungen „Integralbremssystem“ vermerken müssen:

?    Gutachten Nr. *** vom 7. Juni 2016 (Jinling mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***)

?    Gutachten Nr. *** vom 9. Juni 2016 (Daelim mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***)

?    Gutachten Nr. *** vom 14. Dezember 2016 (Dresel MCT mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***)

?    Gutachten Nr. *** vom 17. Jänner 2017 (Arctic Cat mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***)

?    Gutachten Nr. *** vom 22. März 2017 (CFMOTO mit dem Kennzeichen *** und der FIN ***)

Am 4. April 2017 waren die Markierungen der Motorradprüfstrecke nicht mehr erkennbar. Auf der Fahrbahn vor dem Firmengelände waren drei Markierungen angebracht: ein Farbpunkt für den Bremsbeginn auf Höhe einer Straßenlaterne, eine Markierung nach 5 m und eine weitere nach 10 m. Die Bremsprüfstrecke verfügte somit nicht über die erforderliche Länge von 14 m. Der Bremsweg von 36 Fahrzeugen der Klasse L3e, die Sie dieses Jahr begutachtet haben, betrug mehr als 10 m.

Sie haben in den der Revision vorangegangenen Monaten keine externe Datensicherung durchgeführt.

Sie haben am 12. Dezember 2016 für den Opel mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür aufgrund eines schweren Mangels nicht vorlagen und dies für Sie bei gehöriger Sorgfalt auch erkennbar gewesen wäre. Die Bremsleitungen an der 2. Achse waren stark angerostet (Prüfposition 1.1.11).

Sie haben am 31. Mai 2017 für den Peugeot mit dem Kennzeichen *** und der FIN *** ein positives Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 ausgestellt (Gutachten-Nr. ***), obwohl die Voraussetzungen hiefür aufgrund schwerer Mängel nicht vorlagen und dies für Sie bei gehöriger Sorgfalt auch erkennbar gewesen wäre. Die Manschetten (Prüfpositionen 2.1.3 und 5.3.4) links waren aufgerissen und der Zusatzfernlichtscheinwerferre?ektor war stark verrostet (Prüfposition 4.1.1).

Sie haben weder die behördlichen Anordnungen vom 15. Jänner 2015 noch jene vom 15. Oktober 2015 eingehalten.“

Beweiswürdigend stützte sich die belangte Behörde hinsichtlich der mangelhaften Begutachtung zweier Fahrzeuge auf Gutachten von Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik.

In der rechtlichen Begründung führte die belangte Behörde sodann auszugsweise wie folgt aus:

„Aufgrund der mangelhaften Begutachtung zweier Fahrzeuge, obwohl Ihnen bereits zwei Mal die Anordnungen erteilt wurden, bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und positive Gutachten nur dann auszustellen, wenn die Voraussetzungen hiefür vorliegen, und Sie auf die Konsequenzen der Missachtung dieser Anordnungen hingewiesen wurden, erschüttert Ihre Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 dermaßen, dass die Ihnen erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung zu widerrufen war.

Dazu kommen die bei der Revision am 4. April 2017 festgestellten Mängel (Ausgabe von Ersatzplaketten entgegen den Vorgaben des Mängelkatalogs und der Anordnungen vom 15. Jänner 2015 ohne Aufbewahrung einer Gutachtenskopie, nicht ordnungsgemäße Verwahrung der Begutachtungsplaketten, nicht nachvollziehbarer Verbleib von Begutachtungsplaketten, Ausstellung von Gutachten ohne Begutachtung, nicht nachvollziehbare Werte in den Gutachten etc.), die sich zum Teil über mehrere Jahre ziehen und von einem sorglosen Umgang mit der Ihnen erteilten Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen zeugen.

Bis auf die Auffrischung der Markierung der Bremsprüfstrecke und Ihren Vorsatz, in Hinkunft für eine korrekte Dokumentation zu sorgen, sind keine Maßnahmen zur Qualitätssicherung bekannt.

Die Behörde kann sich daher derzeit nicht darauf verlassen, dass Sie die Ihnen übertragene hoheitliche Aufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausüben werden. Die festgestellten Mängel beeinträchtigen Ihre Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 dermaßen, dass nur ein Widerruf Ihrer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in Frage kommt.

Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende - im Interesse der Verkehrssicherheit liegende - Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen. Angesichts dessen haben wirtschaftliche Auswirkungen des Widerrufs für die Betroffenen außer Betracht zu bleiben (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1991, AW 91/11/0006).

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

Das öffentliche Interesse an der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen und somit am Ausschluss nicht vertrauenswürdiger Personen von der Begutachtungstätigkeit gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 überwiegt Ihr wirtschaftliches Interesse an der weiteren Ausübung der Ihnen erteilten Ermächtigung. Die wiederholte unrichtige Begutachtung von Fahrzeugen trotz mehrmaliger behördlicher Anordnungen erfordert den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde wegen Gefahr im Verzug.“

1.2.  Die Beschwerde richtet sich u.a. gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung, wobei dies wie folgt begründet wird:

„Gemäß dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen. Dies mit der Begründung, dass zwei Gutachten unrichtigerweise positiv ausgestellt worden waren, obwohl dem Beschwerdeführer bereits zweimal die Anordnung erteilt worden war, bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden. Darüber hinaus zeugten auch die in der Revision am 04.04.2017 festgestellten Mängel von einem sorglosen Umgang mit der ihm erteilten Ermächtigung.

Festzuhalten ist dazu zunächst, dass lediglich das öffentliche Interesse an der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Fahrzeugen in die Güterabwägung (gegen das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers) einzufließen hat. Die geringfügigen Mängel hinsichtlich diverser Formalitäten, wie sie am 04.04.2017 festgestellt worden waren, haben daher für die Beurteilung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Für die aufschiebende Wirkung ist daher lediglich relevant, ob der Beschwerdeführer tatsächlich zwei Gutachten unrichtigerweise positiv ausgestellt hat.

Wie oben im Detail ausführlich dargestellt, ist aufgrund der angeführten Tatsachen und Bescheinigungsmittel davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Gutachten unrichtigerweise positiv ausgestellt hat. Insbesondere ergibt sich prima facie aus den eidesstättigen Erklärungen, dass keine Verrostung der Bremsleitungen des Opels mit dem Kennzeichen *** vorlag und dass der Peugeot mit dem Kennzeichen *** zwischen Begutachtung durch den Beschwerdeführer und des Amts der Niederösterreichischen Landesregierung in einen Unfall verwickelt war und dass die schweren Mängel erst nach Begutachtung durch den Beschwerdeführer aufgetreten sind.

Bei einer derartigen Beweislage, die prima facie dazu führen muss, dass der angefochtene Bescheid aufgehoben wird, ist es unerlässlich, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (insbesondere vor der drohenden Existenzvernichtung des Betriebs des Beschwerdeführers - dazu gleich unten).

Da die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen die Existenzgrundlage des Betriebes des Beschwerdeführers darstellt, ist die aufschiebende Wirkung der gegenständlichen Beschwerde von höchster Relevanz. Wird diese nicht gewährt, muss der Betrieb nach etwa zwei Wochen zugesperrt werden. Tatsache ist, dass Kunden des Beschwerdeführers in der Regel Reparaturen im Rahmen der jährlichen „Pickerl“-Überprüfung durchführen lassen. Hat der Beschwerdeführer diese Berechtigung nicht mehr, werden Kunden auf Werkstätten mit entsprechender Berechtigung ausweichen, weil Kunden Reparatur und „Pickerl“ aus einer Hand erledigt haben wollen, um Zeit zu sparen. Eine Werkstatt, die nur Reparaturen und keine „Pickerl“-Überprüfung anbietet, ist im Raum *** nicht überlebensfähig.

Die Relevanz der Entscheidung in der Hauptsache wird dadurch auf die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung vorverlagert. Insbesondere deswegen ist es gerechtfertigt, bei der Überprüfung der aufschiebenden Wirkung auch den bescheinigten Sachverhalt einfließen zu lassen (ähnlich wie bei einer einstweiligen Verfügung).

In Anbetracht der Tatsache, dass aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bescheinigungsmittel davon auszugehen ist, dass keine Gutachten unrichtigerweise positiv ausgestellt wurden und andererseits die wirtschaftliche Existenz des Betriebes des Beschwerdeführers auf dem Spiel steht, ist im Rahmen einer Güterabwägung im vorliegenden Fall der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.“

2.   Rechtliche Erwägungen:

2.1.  Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG („Bescheidbeschwerde“) aufschiebende Wirkung. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.

2.2.  Im vorliegenden Provisorialverfahren ist die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht vertrauenswürdig ist; dies wurde mit den oben ersichtlichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht. Die zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts führenden Erwägungen der belangten Behörde sind – insbesondere vor dem Hintergrund der Einholung von Amtssachverständigengutachten – nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen (vgl. VwGH vom 19. April 2013, AW 2013/11/0013); daran ändern auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts, wonach die belangte Behörde zu Unrecht von der Ausstellung unrichtiger positiver Gutachten ausgegangen sei, stellt dies doch gerade die Hauptfrage des gegenständlichen Verfahrens dar, welche nicht im Wege des Provisorialverfahrens zu lösen ist.

Einer nicht vertrauenswürdigen Person die Ermächtigung im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 zu belassen, stehen zwingende öffentliche Interessen entgegen, tragen doch die Inhaber von Berechtigungen wie der vorliegenden die große Verantwortung dafür, dass nur dem gesetzlichen Standard entsprechende Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen. Eine Person, bei der nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie die ihr zukommende im Interesse der Verkehrssicherheit liegende Aufgabe gewissenhaft erfüllen wird, ist im öffentlichen Interesse von solchen Tätigkeiten auszuschließen (vgl. VwGH 25.03.1991, AW 91/11/0006). Diese Interessen überwiegen jedenfalls die vom Beschwerdeführer behauptete – durch keinerlei Belege oder Zahlen konkretisierte – Beeinträchtigung seiner wirtschaftlichen Interessen.

Vor dem Hintergrund, dass die Teilnahme nicht dem gesetzlichen Standard entsprechender Kraftfahrzeuge am öffentlichen Verkehr die Verkehrssicherheit massiv zu beeinträchtigen geeignet ist, ist auch die Annahme der belangten Behörde, wonach der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist, nicht zu beanstanden (vgl. zum übertragbaren Gedanken, dass bei Bedenken gegen die Eignung einer Person zum Lenken von Kraftfahrzeugen diese aus Gründen der Verkehrssicherheit für die Dauer des Verfahrens, in dem diese Frage geklärt wird, von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr auszuschließen zB VwGH vom 25.06.1996, 96/11/0128; vgl. überdies die bei Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 64 Rz 31, wiedergegebene und auf die vergleichbar formulierte Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Eine Entscheidung in der Hauptsache wird zur Zahl LVwG-AV-190/002-2018 ergehen.

2.3.  Die Revision ist nicht zulässig, da die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung ist, die (im Allgemeinen) nicht revisibel ist (vgl. zB VwGH vom 13.12.2017, Ro 2017/19/0003).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung Verfahrensrecht; aufschiebende Wirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.265.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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