RS Lvwg 2018/4/12 LVwG-AV-254/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.04.2018

Norm

WRG 1959 §12 Abs2
WRG 1959 §38 Abs1

Rechtssatz

Wasserrechtliche Bewilligungen nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtliche geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 2000/07/0029). Die Grundeigentümerin hat als Inhaberin eines nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechtes Anspruch darauf, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in Verletzung ihres Rechtes erteilt wird. Soweit ein Grundeigentümer einem Vorhaben zustimmt, liegt eine Rechtsverletzung nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich der zeitlichen Dimension.

Schlagworte

Umweltrecht; Wasserrecht; Verkehrsrecht; Schifffahrt; Bewilligung; Befristung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.254.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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