Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
12.04.2018Norm
WRG 1959 §12 Abs2Rechtssatz
Wasserrechtliche Bewilligungen nach § 38 Abs. 1 WRG 1959 sind zu erteilen, wenn durch das Vorhaben weder öffentliche Interessen beeinträchtigt, noch wasserrechtliche geschützte Rechte Dritter verletzt werden (VwGH 2000/07/0029). Die Grundeigentümerin hat als Inhaberin eines nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 geschützten Rechtes Anspruch darauf, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht in Verletzung ihres Rechtes erteilt wird. Soweit ein Grundeigentümer einem Vorhaben zustimmt, liegt eine Rechtsverletzung nicht vor. Dies gilt auch hinsichtlich der zeitlichen Dimension.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; Verkehrsrecht; Schifffahrt; Bewilligung; Befristung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.254.001.2018Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019