TE Lvwg Erkenntnis 2018/4/18 LVwG-AV-351/001-2018

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Veröffentlicht am 18.04.2018
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Entscheidungsdatum

18.04.2018

Norm

KFG 1967 §57a Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 12. März 2018, ***, betreffend den Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 11. November 1997, ***, wurde Herrn A die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung nachstehender Fahrzeugklassen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt:

a)   Krafträder

b)   Personenkraftwagen

c)   Kombinationskraftwagen

d)   Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die

-    ungebremst sind bzw.

-    gebremst, nicht jedoch druckluftgebremst sind und nur eine Achse haben und deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 1700 kg nicht überschreitet bzw.

-    dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;

h) Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 2800 kg nicht übersteigt.

Mit Schreiben vom 12. Februar 1998, *** wurde der Begutachtungsstelle die Begutachtungsstellen-Nr. *** zugewiesen.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 11. Juni 2007, ***, wurden aufgrund der bei der unangekündigten Revision vom 7. Mai 2007 festgestellten Mängel gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

1.   Einrichtungen und Geräte:

?      Es ergeht die Anordnung, die Verpflichtung einzuhalten, Veränderungen an den Einrichtungen und Geräten gem. § 57a Abs. 2 KFG unverzüglich anzuzeigen.

?      Fahrzeughebebühnen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen. Die Ergebnisse der wiederkehrenden Prüfungen sind in einem Prüfbuch zu dokumentieren.

?      Es ergeht die Anordnung dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung der § 57a KFG Überprüfungen erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen.

2.   Ermächtigungsumfang

?      Es ergeht weiters die Anordnung, bei den wiederkehrenden Überprüfungen gem. § 57a KFG 1967die Vorgaben des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 1997, ***, einzuhalten und nur Fahrzeuge zu überprüfen, die von der Ermächtigung umfasst sind.

3.   Begutachtungstätigkeit, Ausstellung von Prüfgutachten:

?      Es ergeht die Anordnung, bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

?      Überprüfungen der Bremsanlage sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog 2006 durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen. Die Einordnung der Mängel hat nach Anlage 6 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) zu erfolgen.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 25. September 2008, ***, wurden aufgrund der bei der unangekündigten Revision vom 18. April 2008 festgestellten Mängel gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

-    Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

-    Abgasmessungen sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog 2006 durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen. Die Einordnung der Mängel hat nach Anlage 6 Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) zu erfolgen (vgl. Mängelkatalog 2006, Prüfposition 8.2. Auspuffabgase ab S. 339, Kommentar zur Mängelgruppe 8 ab S. 346, Anlage 6 PBStV Pkt.8 ab S. 130).

-    Bei der Abgasprüfung der Dieselfahrzeuge (Messung der Abgastrübung) ist bei Vorhandensein eines vom Fahrzeughersteller angegebenen Abgasgrenzwertes dieser, sonst die gesetzlichen Abgasgrenzwerte maßgeblich (vgl. Mängelkatalog 2006 unter Prüfposition 8.2.2. lit. c ab S. 343 und unter Anlage 6 PBStV Pkt.8 ab S. 132).

-    Bei Fahrzeugen der Klasse O2 sind die Werte der Feststellbremse im Gutachten zu vermerken.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 26. Februar 2010, ***, wurden aufgrund der bei der unangekündigten Revision vom 26. Jänner 2010 festgestellten Mängel gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

-    Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden und die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen.

-    Sie haben sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

-    Abgasmessungen sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung verpflichtend und entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 19. April 2013, ***, wurden aufgrund der bei der unangekündigten Revision vom 12. Februar 2013 festgestellten Mängel gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

-    Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden.

-    Sie haben sicherzustellen, dass die gutachterliche Beurteilung des technischen Fahrzeugzustandes auf einer tatsächlich durchgeführten, umfassenden Prüfungsbefundung beruht.

-    Messungen der Bremswerte sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen.

-    Positive Gutachten für Fahrzeuge dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die tatsächlich durchgeführte, umfassende Befundung des Fahrzeuges anhand der Vorschriften durch das geeignete Personal ergeben hat, dass die Voraussetzungen hiefür vorliegen und die Gutachten vollständig ausgefüllt wurden.

-    Sie haben dafür zu sorgen, dass die für die Durchführung von Überprüfungen gemäß § 57a KFG 1967 erforderlichen Geräte und Einrichtungen den Anforderungen der Anlage 2a der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung 1998 – PBStV idgF entsprechen.

-    Die Abgastester müssen durch eine befugte Stelle in den vorgesehenen Intervallen überprüft werden.

-    Fahrzeughebebühnen sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen.

-    Sie haben die Aufbewahrungspflicht bei der Plakettenausgabe (Liste 7 Jahre, weiße und grüne Plaketten sowie Aufzeichnungen über verlochte bzw. unbrauchbar gewordene Plaketten) einzuhalten und die Plaketten auf Vollständigkeit zu kontrollieren und vor fremdem Zugriff zu schützen. Verlochte Plaketten sind aufzubewahren und zusätzlich im EBV-System beim Gutachten entsprechend einzutragen. Das Fehlen von Plaketten ist unverzüglich der für die Begutachtungsplakettenausgabe zuständigen Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zu melden. Während der Öffnungszeiten sind die genannten Unterlagen vollständig und in entsprechend sicherer Form in der Prüfstelle zu verwahren.

Mit Schreiben des Landeshauptmannes von NÖ vom 31. Juli 2017, ***, wurden aufgrund der mangelhaften Begutachtung des Fahrzeuges der Marke Piaggio mit dem Kennzeichen ***, ***, am 11. August 2016 (Gutachten Nr. ***) und der unrichtigen Eintragungen in der ZBD gemäß § 57a Abs. 2a KFG 1967 folgende Anordnungen erteilt:

1.   Sie haben bei Eintragungen in der ZBD mehr Sorgfalt aufzuwenden und darauf zu achten, dass diese den tatsächlichen Sachverhalt wiedergeben. Dies betrifft auch die jeweilige Statusmeldung der betroffenen Begutachtungsplakette (z.B.: keine Eintragung als ,verloren‘, wenn die Plakette noch vorhanden ist). Verlochte und beschädigte Begutachtungsplaketten sind mit der Statusmeldung ‚beschädigt‘ in die ZBD einzugeben.

2.   Sie haben bei der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mehr Sorgfalt aufzuwenden und insbesondere darauf zu achten, dass die Gutachten vollständig und richtig ausgefüllt werden, insbesondere bei der Eintragung der FIN.

3.   Messungen der Bremswerte sind bei jeder wiederkehrenden Begutachtung entsprechend dem aktuellen Mängelkatalog durchzuführen und die dabei erzielten Ergebnisse in die Gutachten einzutragen, sowie insbesondere die diesbezüglichen Unterlagen der Bremsenprüfung aufzubewahren.

Am 2. Februar 2018 wurde in der Prüfstelle des Herrn A eine unangekündigte Revision durchgeführt, bei der folgende Mängel im Revisionszeitraum 1. Juni 2017 bis 30. Jänner 2018 festgestellt wurden:

Gutachten:

-    fehlende Eintragungen im Gutachten:    Schwerer Mangel

Bei zwei Gutachten betreffend Fahrzeuge der Klasse O2 (Einachsanhänger mit Auflaufbremse) wurden keine Bremswerte bei der BBA sowie FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtungen ohne Funktion waren und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: ***, ***).

Bei einem Gutachten hinsichtlich eines Fahrzeuges der Klasse O2 (Einachsanhänger mit Auflaufbremse) wurde keine Abbremsung der FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtung ohne Funktion war und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei einem Gutachten hinsichtlich eines Fahrzeuges der Klasse L6e (Kfz-Hersteller: AIXAM) wurde keine Abbremsung der FBA angegeben, dies würde bedeuten, dass diese Einrichtung ohne Funktion war und eine positive Begutachtung ausgeschlossen hätte werden müssen (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei einem Gutachten wurde bei der Abgasprüfung kein CO-Wert angegeben (siehe Gutachtennummer: ***), laut vorgelegtem Abgas-Messschrieb wurde dieser Wert lediglich übersehen und hatte keinen Einfluss auf das Gutachtensergebnis.

Bei mehreren Gutachten bezüglich Fahrzeuge der Klasse ‚L‘, bei denen zwei Bremsflüssigkeitsbehälter verbaut sind, wurde die zweite Siedetemperatur nicht angeführt.

-    unrichtige Eintragungen im Gutachten:     Schwerer Mangel

Bei drei Gutachten wurde eine falsche Fahrzeugklasse angegeben (siehe Gutachtennummer: ***, ***, ***).

Bei zwei Gutachten wurde eine unrealistisch hohe Siedetemperatur angegeben (siehe Gutachtennummer: ***, ***).

Bei einem Gutachten wurde ein unrealistisch hoher Hubraum angegeben (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei einem Gutachten wurde bei der Abgasprüfung eine unrealistisch hohe Abregeldrehzahl angegeben (siehe Gutachtennummer: ***), laut vorgelegtem Abgas-Messschrieb handelte es sich hierbei lediglich um einen Tippfehler.

Bei einem Gutachten hinsichtlich der Klasse L6e (Kfz-Hersteller: AIXAM) wurde lediglich eine Fahrbremsprobe durchgeführt und dennoch ein Bremswert bei der Hinterradbremse angeführt. Bei nur einer Betätigungseinrichtung (Integralbremse) kann diese Abbremsung lediglich mittels Bremsenprüfstand ermittelt werden (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei sechs Gutachten wurde die Fahrgestellnummer falsch angeführt, (bis zu 17) fehlende Stellen sind mit ‚…‘ zu ergänzen (siehe Gutachtennummer: ***, ***, ***, ***, ***, ***).

Bei einem Gutachten bezüglich der Klasse ‚N1‘ mit Dieselmotor wurde bei dem Abgaswert (Grenzwert lt. Hersteller) ein unrealistisch hoher Wert angegeben, es handelte sich hierbei lediglich um einen Tippfehler (anstatt 1,9 wurde 19 angegeben). Dies hatte auch keinen Einfluss auf das Gutachtensergebnis (siehe Gutachtennummer: ***).

Bei einem Gutachten bezüglich der Klasse ‚L1e‘ wurde auch eine Abbremsung bei der Feststellbremse angegeben, bei dieser Fahrzeugklasse existiert jedoch keine Feststellbremse (siehe Gutachtennummer: ***).

-    Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten:   Schwerer Mangel

Bei MEHREREN Gutachten bezüglich der Klasse ‚L‘ wurden unrealistisch hohe Bremswerte bei der Hinterradbremse bzw. annähernd gleich große Werte bei der Betriebs- und Hinterradbremse im Gutachten angeführt. Aus technischer Sicht sind derart hohe Werte (> 40 % Abbremsung) bei der Hinterradbremse unrealistisch. Zusätzlich würden annähernd idente Wert der Betriebs- und Hinterradbremse bedeuten, dass die Vorderradbremse nahezu ohne Funktion ist, dies hätte wiederum eine positive Begutachtung ausgeschlossen (siehe Gutachtennummer: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***).

-    Messschriebe (Abgasuntersuchung) nicht vorhanden:  Leichter Mangel
Herr A begutachtete am 1. September 2017 ein Kfz mit Dieselmotor, der dazugehörige Abgas-Messschrieb konnte jedoch nicht gefunden werden (siehe Gutachtennummer: ***).

-    Werte auf Messschrieb nicht vollständig (z.B. Drehzahl fehlt) Leichter Mangel

Bei den archivierten Diesel-Messschrieben wurde festgestellt, dass großteils ein falsches Datum angeführt wurde (laut Aussage von Herrn A wird dies bei der nächsten Überprüfung richtiggestellt). Eine Zuordnung auf Grund der entsprechenden Archivierung der einzelnen Messschriebe war jedoch möglich.

-    Abgasmessung nicht ordnungsgemäß durchgeführt

Herr A begutachtete im Revisionszeitraum mehrere Kfz mit Dieselmotor. Bei der Abgasprüfung wurde teilweise eine sehr geringe Abregeldrehzahl angeführt (vermutlich auf Grund einer Drehzahlbegrenzung). Dies wurde in den jeweiligen Gutachten jedoch nicht vermerkt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12. März 2018, ***, wurde die dem Herrn A mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 11. November 1997, ***, erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, widerrufen. Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid wurde ausgeschlossen. Weiters wurde Herr A aufgefordert, unverzüglich nach Zustellung dieses Bescheides die vorhandenen Begutachtungsplaketten an die Bezirkshauptmannschaft St. Pölten zurückzustellen, sowie die auf die Begutachtungsstelle verweisende Prüfstellentafel zu entfernen und den Begutachtungsstempel der Landeshauptfrau von NÖ (p.A. Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht) abzuliefern. Zudem wurde die der Begutachtungsstelle zugewiesene Begutachtungsstellennummer *** mit sofortiger Wirkung für gegenstandslos erklärt.

In der Begründung wurde auf das Ergebnis der Revision vom 2. Februar 2018 verwiesen und ausgeführt, dass der Ermächtigungsinhaber zumindest 16 unrichtige Gutachten gemäß § 57a KFG 1967 (Gutachten Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***, Nr. ***) ausgestellt habe, neun davon allein im September 2017.

Dies lasse einen auffällig sorglosen Umgang mit der ihm erteilten Ermächtigung erkennen und beeinträchtige bereits die Ausstellung von 16 unrichtigen Gutachten die Vertrauenswürdigkeit dermaßen, dass nur ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in Frage komme.

Dazu kämen noch zahlreiche weitere Missstände, wie etwa fehlende und unrichtige sowie auffällige Eintragungen in Gutachten, der sorglose Umgang mit Messschrieben und eine nicht ordnungsmäßige, nicht den Vorschriften des Mängelkataloges entsprechende Durchführung von Abgasmessungen. Die fehlenden und unrichtigen Eintragungen in Gutachten sowie die nicht ordnungsgemäße Durchführung von Abgasmessungen seien dem Ermächtigungsinhaber schon mehrmals vorgehalten worden und hätten zu behördlichen Anordnungen geführt, welche offenkundig nicht eingehalten worden seien.

Die im Zuge der Revision festgestellten zahlreichen schweren Mängel in der Begutachtungsstelle, die sich zum Teil bereits wiederholten, nachdem dem Ermächtigungsinhaber bereits jahrelang eine korrekte Vorgangsweise bei der Begutachtung von Fahrzeugen und der Ausstellung von Gutachten aufgetragen worden sei, fielen besonders in Gewicht.

Die Kraftfahrbehörde könne sich derzeit nicht darauf verlassen, dass die dem Herrn A übertragene hoheitliche Tätigkeit entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - ausgeübt werde.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sei wegen Gefahr im Verzug geboten, welche sich aus dem Umstand der unrichtigen Begutachtung von 16 Fahrzeugen innerhalb von knapp einem halben Jahr ergebe.

Dieser Bescheid wurde entsprechend dem behördlichen Rückschein am 14. März 2018 durch Übergabe an den Empfänger zugestellt.

Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 28. März 2018. Begründend wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Beruf des KFZ-Technikers seit mehreren Jahrzehnten ausübe und bei allen Fahrzeugen großen Wert darauf lege, dass diese in gutem Allgemeinzustand und vor allem verkehrs- und betriebssicher seien sowie nicht übermäßig Emissionen verursachten. Die nachgelagerte „Computerarbeit“ sei dabei vielleicht etwas zu kurz gekommen und habe er vermehrt unbeabsichtigt Fehler gemacht, die bei der Revision festgestellt worden seien. Die Begutachtungen selbst führe er immer nach bestem Wissen und Gewissen durch, so wie es die Sorgfalt und Verantwortung seines Berufsstandes erfordere.

Einen Großteil der vorgeworfenen fehlenden und unrichtigen Eintragungen in Gutachten führe er darauf zurück, dass er bisher die Begutachtungsformulare in den Geschäftsräumlichkeiten, wo sich auch Kunden aufhielten, bearbeitet habe und er dadurch in seiner Konzentration gestört gewesen sei. In Hinkunft werde er dies ändern und im Büro arbeiten.

Er werde sich zu einer § 57a KFG-Kompetenzschulung für ein- und mehrspurige Fahrzeuge der Klasse L anmelden, wo ein Großteil der Fehler passiert sei sowie spätestens im nächsten Jahr eine periodische Weiterbildung machen.

Er werde in Zukunft vor allem bei Abgasmessungen und Bremstests sehr aufmerksam sein und die Werte in den Gutachten sorgfältig eingeben, um Fehler, die in der Vergangenheit vorgekommen seien, zu vermeiden.

Zum vorgeworfenen sorglosen Umgang mit Messschrieben merke er an, dass aus einer sehr großen Menge an Messschrieben lediglich einer, nämlich der in der Revision festgestellte, verloren gegangen sei.

Bei der fehlenden Messwert-Eintragung sei der entsprechende Messschrieb vorhanden und im Ordner abgelegt.

Zu den unrichtigen Daten bei archivierten Diesel-Messschrieben müsse er leider sagen, dass dies auf einen Fehler am Testgerät zurückzuführen sei, welcher ehestmöglich behoben werde.

Zu den fehlenden Eintragungen der zweiten Siedetemperatur merke er an, dass er sich bisher mangels technischer Möglichkeit der Eintragung von zwei Werten an der Empfehlung der „automotive hotline“ orientiert habe, er werde die Vorgehensweise selbstverständlich umstellen.

Wenn ihm vorgeworfen werde, er habe bisherigen Anordnungen zuwider gehandelt, so möchte er festhalten, dass er sich aus seiner Sicht immer bemüht habe. Auch seien die bisherigen Anordnungen auf Grund unabsichtlicher Fehler ergangen.

Er habe die Anordnungen zur Mängelbehebung immer ernst genommen und sich bemüht, diese so rasch wie möglich umzusetzen.

Er ersuche um Berücksichtigung seiner jahrelangen Berufserfahrung und seines Bemühens um Behebung bzw. Verbesserung der festgestellten Mängel bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit zu berücksichtigen. Auch seien bisher keine schwerwiegenden fachlichen Verfehlungen bei Begutachtungen festgestellt worden. Die weitere Ausübung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen sei aus wirtschaftlichen Gründen für ihn sehr wichtig. Er wolle versichern, dass sich die Behörde darauf verlassen könne, dass er die ihm übertragenen Aufgaben immer verantwortungsbewusst ausgeübt habe und dies auch weiterhin tun werde.

Er stelle daher den Antrag auch Behebung des angefochtenen Bescheides.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu wie folgt erwogen:

Folgende Feststellungen werden der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Im Revisionszeitraum vom 1. Juni 2017 bis zum 30. Jänner 2018 kamen in zahlreichen Gutachten fehlende bzw. unrichtige Eintragungen vor.

Weiters tauchten in zahlreichen Gutachten Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten auf.

Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird dazu im Detail auf die detaillierten obigen Ausführungen verweisen.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Ergebnis der Revision vom 8. Februar 2018 sowie aus dem unbedenklichen Akteninhalt. Das Vorliegen sämtlicher Missstände wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).

Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maß (Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1985, 85/11/0077). Unter besonderen Umständen kann bereits die Erstellung eines unrichtigen Gutachtens die Vertrauenswürdigkeit des betreffenden Gewerbebetreibenden erschüttern (Erk. vom 2.7.1991, 91/11/0026 mit weiteren Judikaturhinweisen). Dies ist der Fall, wenn der Gewerbetreibende den Mangel bei einer gewissenhaften Überprüfung aller relevanten Faktoren zumindest hätte erkennen können.

Trotz einer nachträglichen eingetretenen Vertrauensunwürdigkeit eines nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten darf ein Widerruf nur ausgesprochen (bestätigt) werden, wenn – entsprechend den Grundsätzen im Erkenntnis vom 28.11.1983, 82/11/0270 – die Vertrauensunwürdigkeit noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides gegeben ist oder, sofern die Berufungsbehörde im Rahmen ihrer Kontrollfunktion tätig wird, im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides gegeben war (vgl. VwGH 19.9.1984, 83/11/0167).

Der VwGH hat auch betont, dass bei der Beurteilung der Ermächtigungsvoraussetzungen, insbesondere bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers, jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit macht es dabei keinen Unterschied, ob die Behörde über eine erstmalige Erteilung einer Ermächtigung oder über den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden hat. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sich sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufes des Begriffes „vertrauenswürdig“ bedient, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist.

Wie oben dargelegt, sind im gegenständlichen Betrieb im Revisionszeitraum im Zuge der Begutachtung von Fahrzeugen etliche schwere Mängel hervorgekommen.

Im Gegenstand haben nicht einmal die behördlichen Anordnungen vom 11. Juni 2007, vom 25. September 2008, vom 26. Februar 2010, vom 19. April 2013 und vom 31. Juli 2017 den Beschwerdeführer zu dem gebotenen Handeln im Sinne dieser Anordnungen verhalten, obwohl in diesem behördlichen Schreiben der Widerruf der erteilten Ermächtigung für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnungen in Aussicht gestellt wurde.

Der Umstand, dass in sämtlichen dieser Anordnungen gefordert wurde, bei der wiederkehrenden Begutachtung und der Ausstellung von Prüfgutachten mehr Sorgfalt aufzuwenden sowie die Gutachten vollständig und richtig auszufüllen, im Revisionszeitraum dennoch zumindest 16 (!) unrichtige Gutachten erstattet wurden, lässt den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer der Bedeutung und Tragweite behördlicher Anordnungen nicht bewusst ist, diese schlichtweg ignoriert.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich gelangt daher zusammenfassend zur Ansicht, dass den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht entgegen getreten werden kann, vielmehr keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass der Gewerbetreibende die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen – ausübt. Die Vertrauenswürdigkeit ist nach wie vor nicht gegeben und somit auch von einer negativen Prognose auszugehen.

Wenn der Beschwerdeführer vermeint, der Widerruf der Ermächtigung wäre wirtschaftlich gesehen eine ausgesprochen harte Maßnahme, so ist dem zu entgegnen, dass derartige Umstände beim Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen aus Gründen des öffentlichen Interesses, dass nämlich gewährleistet sein muss, dass nur verkehrssichere und betriebstaugliche und nicht übermäßige Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Straßenverkehr teilnehmen, außer Betracht zu bleiben haben.

Die Entscheidung, ob die erstinstanzliche Behörde die Bestimmung des § 13 Abs. 2 VwGVG zu Recht angewendet hat, hat das erkennende Gericht darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung gegeben waren (vgl. VwGH 15.12.1993, 93/01/0779 u.a. zu der inhaltlich gleich lautenden Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG). Was den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, ist es bei der Annahme der Vertrauensunwürdigkeit von zur Durchführung von wiederkehrenden Begutachtungen Ermächtigten im öffentlichen Interesse gelegen, sie jedenfalls für die Dauer des Beschwerdeverfahrens von der Befugnis zur Beurteilung, ob Fahrzeuge verkehrs- und betriebssicher sind, auszuschließen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Widerruf; wiederkehrende Begutachtung;

Anmerkung

VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125-6, Aufhebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.351.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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