Norm
StPO §252 Abs1Rechtssatz
Soweit sich § 252 Abs 1 StPO auf amtliche Schriftstücke bezieht, in denen Aussagen von Zeugen festgehalten wurden, sind darunter nur Protokolle, Amtsvermerke und andere vom Gericht, von der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei errichtete Schriftstücke zu verstehen, in denen gezielt Zeugenaussagen festgehalten sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132011Im RIS seit
06.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.01.2021