Norm
StPO §313Rechtssatz
Zur prozessordnungskonformen Darstellung einer Fragenrüge (§ 345 Abs 1 Z 6 StPO) muss der Schluss von einem Verfahrensergebnis auf die verlangte Frage an die Geschworenen den Gesetzen logischen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen entsprechen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:RS0132012Im RIS seit
06.06.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2022