TE Lvwg Erkenntnis 2017/4/21 VGW-101/069/2535/2017

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Veröffentlicht am 21.04.2017
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Entscheidungsdatum

21.04.2017

Index

L44009 Feuerwehr Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

FeuerwehrG Wr 1957 §15 Abs3
FeuerwehrG Wr 1957 §15 Abs4
FeuerpolizeiV Wr §11 Abs2
FeuerpolizeiV Wr §11 Abs7
AVG §76

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hillisch über die Beschwerde des Herrn M. K. gegen den Kostenbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 31.10.2016, Zl. E68/16/27035/101, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz zur Bezahlung des durch vorsätzliches bzw. grob fahrlässiges Verhalten verursachten Feuerwehreinsatzes herangezogen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21. April 2017 zu Recht erkannt und verkündet:

I.       Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.      Gemäß § 25a VwGG ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang, angefochtener Bescheid und Beschwerde

1.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 2016 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz zur Bezahlung des Feuerwehreinsatzes der Einsatzart „Verbotenes Feuer“ am 28. Oktober 2016 um 7:02 Uhr in Wien, K.-gasse, herangezogen und ein Betrag von € 308,10 für den Einsatz eines Hilfeleistungslöschfahrzeugs für 39 Minuten vorgeschrieben.

2.       In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er wolle in erster Linie die Kosten beeinspruchen, da durch ein Fehlverhalten der Feuerwehr dieser in die Länge gezogen worden sei. Weiters würden die vom Beschwerdeführer erbrachten Beweise die Frage aufwerfen, ob der Einsatzbericht zu hinterfragen wäre.

3.       Am 21. April 2017 fand am Verwaltungsgericht Wien eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der belangten Behörde erschienen und im Zuge derer der Einsatzleiter T. Ko. sowie die Nachbarin E. P. als Zeugen einvernommen wurden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.

II. Feststellungen

1.       Der Beschwerdeführer entzündete am 28. Oktober 2016 ein Feuer auf einem Kanaldeckel im Garten seiner im Erdgeschoss einer Wohnanlage gelegenen Wohnung, um eine Spielekonsole sowie Bücher zu verbrennen. Dabei entstanden schwarzer Rauch und zeitweise hohe Flammen, die die Zeugin P., die dieses Feuer vom Balkon aus wahrnahm, dazu veranlassten, die Feuerwehr zu rufen.

2.       Vom Feuer, das der Beschwerdeführer als „Lagerfeuer“ bezeichnete, ging die Gefahr des Übergriffs auf die neben der Feuerstelle befindliche Thujenhecke aus. Für den Fall einer Ausbreitung des Feuers wäre die Löschung durch Hausbewohner selbst zusätzlich dadurch erschwert worden, dass die Wasserversorgung im Außenbereich der Wohnanlage bereits für den Winter abgedreht worden war.

Durch die Entwicklung von Rauch, der in allenfalls geöffnete Fenster in der Wohnanlage ziehen hätte können, bestand auch die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn, wobei der beim Verbrennen von Plastik- und Elektronikteilen entstehende Rauch als wesentlich gesundheitsgefährdender einzustufen ist als der Rauch, der sich etwa bei der Verbrennung von Holz entwickelt.

3.       Die Feuerwehr wurde um 7:02:37 Uhr alarmiert. Die Einsatzorgane kamen um 7:09:01 Uhr am Einsatzort an und gaben sich durch die Thujenhecke akustisch als Feuerwehr zu erkennen, woraufhin der Beschwerdeführer angab, dass hier nichts brenne. Der Einsatzleiter nahm jedoch durch die im unteren Bereich etwas lichtere Hecke Feuerschein und Rauch wahr. Etwa zeitgleich traf auch die Polizei ein. Auf die Aufforderung der Polizei, die Wohnungstüre zu öffnen, öffnete der Beschwerdeführer und ermöglichte somit den Zutritt zum Garten.

Die Feuerwehreinsatzorgane waren zunächst mit einer Kübelspritze ausgestattet. Da sich in unmittelbarer Nähe der Feuerstellen Thujen befanden und daher die Gefahr des Übergriffs des Brandes auf die Thujenhecke bestand, entschied der Einsatzleiter, dass eine „C-Leitung“ einzusetzen sei. Damit löschten die Einsatzorgane das im Garten des Beschwerdeführers brennende Feuer. In der Folge wurde auf Anweisung des Einsatzleiters der Kanaldeckel geöffnet, um nachzusehen, was sich darunter befindet und eine allfällige Gefährdung auszuschließen. Anschließend kontrollierten die Einsatzorgane die Wohnung der Zeugin P.. Da diese zuvor bereits gelüftet hatte, war nur noch ein leichter Rauchgeruch wahrzunehmen. Um 7:40:55 Uhr meldeten die Einsatzorgane den Einsatz als beendet, wobei sie zu diesem Zeitpunkt entweder wieder in der Feuerwache eingelangt waren oder der Einsatzleiter mittels Tastendruckes vom Einsatzfahrzeug aus bekannt gab, dass wiederum Einsatzfähigkeit bestehe.

III. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und der Zeugen Ko. und P. in der mündlichen Verhandlung sowie dem Einsatzbericht vom 28. Oktober 2016 und ist im Wesentlichen unstrittig.

Es ergibt sich aus den glaubhaften Angaben der Zeugin P., dass von dem Feuer schwarzer Rauch und zeitweise hohe Flammen aufstiegen und diese in der Folge die Feuerwehr verständigte.

Der Ablauf des Feuerwehreinsatzes und die von dem vom Beschwerdeführer entzündeten Feuer ausgehenden Gefahren ergibt sich aus den glaubhaften und nachvollziehbaren Angaben des Zeugen Ko.. Der dargestellte Ablauf der einzelnen Maßnahmen stimmt im Wesentlichen mit den Angaben des Beschwerdeführers überein, insbesondere gaben beide übereinstimmend an, dass der Kanaldeckel geöffnet wurde.

Soweit der Beschwerdeführer angibt, das Feuer bei Eintreffen der Einsatzorgane im Garten schon gelöscht zu haben, ist den Angaben des unter Wahrheitspflicht stehenden Zeugen Ko. zu folgen, der angab, dass es bei seinem Eintreffen im Garten noch brannte; insbesondere gab der Zeuge insoweit nachvollziehbar an, dass er ansonsten nicht die Verwendung der C-Leitung (Feuerwehrschlauch) gegenüber der sogleich mitgeführten (für geringfügiger Brände verwendbaren) Kübelspritze veranlasst hätte.

Die dem Einsatzbericht entnehmbaren Zeitangaben und Kürzel wurden vom Behördenvertreter sowie vom Zeugen Ko. nachvollziehbar erläutert.

IV. Rechtsgrundlagen

1. § 15 Wiener Feuerwehrgesetz lautet:

„Kosten der Feuerwehren.

§ 15. (1) Die Kosten der Feuerwehr der Stadt Wien und die Kosten der Freiwilligen Feuerwehren in ihrer festgesetzten Stärke hat die Stadt Wien zu tragen.

(2) Die Hilfeleistung der öffentlichen Feuerwehren innerhalb Wiens hat kostenlos zu erfolgen, wenn es sich um die Befreiung von Menschen oder Tieren aus einer körperlichen Zwangslage, um Brände oder andere öffentliche Notstände oder um die Bergung von Leichen handelt.

(3) Es bleibt dem Gemeinderat vorbehalten, für andere als die in Abs. 2 bezeichneten Hilfeleistungen und Beistellungen (§ 1 Abs. 2) eine Gebühr festzusetzen.

(4) Wurde eine Feuerwehraktion durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten einer Person verursacht, so kann diese von der Behörde durch Bescheid zum Ersatz aller Kosten herangezogen werden, die der Stadt Wien dadurch erwachsen sind. Ebenso können bei mißbräuchlichem Herbeirufen der Feuerwehr dem Täter die Kosten der Ausrückung auferlegt werden.

(5) Die Kosten der Betriebsfeuerwehren sind nicht von der Stadt Wien zu tragen.“

2. § 11 Wiener Feuerpolizeiverordnung 2016 idF LGBl. 24/2016 lautete:

„Verbrennen im Freien

§ 11. (1) Die Bestimmungen über das Verbrennen im Freien gelten für alle Zweckfeuer außerhalb von Feuerstätten. Von diesen Bestimmungen ist das Verbrennen im Freien im Rahmen von Übungen zur Brand- und Katastrophenbekämpfung der Feuerwehr sowie der von der Feuerwehr durchgeführten Selbstschutzausbildung von Zivilpersonen ausgenommen.

(2) Im Freien dürfen nur verbrannt werden:

a) trockenes unbehandeltes Holz oder Holzkohle, und

b) andere unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft, wie zum Beispiel Stroh, Schilf, Rebholz, Baumschnitt, Grasschnitt und Laub, wenn dies im Einklang mit den Bestimmungen des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl. I Nr. 137/2002 in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, und den dazu ergangenen Verordnungen steht.

 

(3) Die Menge des in einem Zuge zu verbrennenden Brandgutes darf insgesamt ½ m³ nicht überschreiten. Die Behörde kann im Einzelfall auf Antrag durch Bescheid Abweichungen von dieser Bestimmung zulassen, sofern von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller der Nachweis erbracht wird, dass eine Brandgefahr nicht gegeben ist oder eine Brandgefahr durch im Bescheid vorzuschreibende Bedingungen, Befristungen und Auflagen hintangehalten werden kann.

(4) Der Verbrennungsvorgang von Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder gemauerten Grillern ist von einer geeigneten Person (§ 3 WFPolG 2015), die sich in Sichtweite der Feuerstelle aufzuhalten hat, in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Der Verbrennungsvorgang von Zweckfeuer in sonstigen Feuerstellen ist von einer geeigneten Person (§ 3 WFPolG 2015) ständig zu überwachen. Bei Auftreten einer Brandausbreitungsgefahr (zum Beispiel Funkenflug, Wärmestrahlung) ist das Feuer sofort zu löschen; hierfür sind ausreichende und geeignete Mittel für die erste Löschhilfe in der Nähe der Feuerstelle bereitzuhalten. Vor dem endgültigen Verlassen der Feuerstelle sind Feuer und Glut verlässlich zu löschen, sodass jedes Wiederentfachen des Feuers, etwa durch heftigen Wind, mit Sicherheit ausgeschlossen ist. Die Asche ist bis zum völligen Erkalten zu überwachen oder in nicht brennbaren Behältern sicher zu verwahren.

(5) Zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung eines offenen Feuers dürfen keine brennbaren Flüssigkeiten der Gruppen A und B der Gefahrenklassen I und II der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten – VbF, BGBl. Nr. 240/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 351/2005, die einen Flammpunkt bis einschließlich 55°C aufweisen (Brandbeschleuniger), verwendet werden.

(6) Das Verbrennen im Freien bei starkem Wind oder bei Dürre ist verboten.

(7) Beim Verbrennen im Freien ist ein allseitiger Sicherheitsabstand von mindestens 5 m zu Baulichkeiten und brennbaren Gegenständen einzuhalten. Davon ausgenommen sind Grillfeuer in handelsüblichen Holzkohlegrillern oder gemauerten Grillern.“

V. Rechtliche Beurteilung

1.       Aus § 15 Abs. 4 Wiener Feuerwehrgesetz ergibt sich explizit, dass eine Heranziehung zum Kostenersatz „durch Bescheid“ zu erfolgen hat, weswegen es sich nicht um einen im Zivilrechtsweg geltend zu machenden Anspruch handelt (vgl. demgegenüber VwGH 12.12.2013, 2012/06/0172).

2.       Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde sowie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend, dass der Feuerwehreinsatz nicht in seiner gesamten Dauer notwendig gewesen sei.

3.       Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Kostenersatz für Barauslagen gemäß § 76 AVG, die insoweit auf den hier vorliegenden Kostenersatz gemäß § 15 Abs. 4 Feuerwehrgesetz übertragen werden kann, können der Behörde entstandene Kosten nur insoweit auf die Partei übergewälzt werden, als diese notwendig waren (vgl. etwa VwGH 27.6.2002, 2002/07/0055).

Im Hinblick auf die Notwendigkeit der einzelnen Handlungen der Einsatzorgane ist vor dem Hintergrund der von offenem Feuer ausgehenden Gefahr und der Erforderlichkeit von raschen Entscheidungen den in der Brandbekämpfung geschulten und erfahrenen Einsatzorganen im Zuge eines Feuerwehreinsatzes ein Ermessensspielraum einzuräumen.

4.       Vor dem Hintergrund festgestellten Art und Weise sowie der Begleitumstände des vom Beschwerdeführer entgegen § 11 Abs. 2 und 7 Wiener Feuerpolizeiverordnung entzündeten „Lagerfeuers“ zur Verbrennung einer Spielekonsole und von Büchern ging die Nachbarin des Beschwerdeführers nachvollziehbar von der Notwendigkeit des Herbeirufens der Feuerwehr aus. Aufgrund dieser Verständigung waren die Einsatzorgane zum raschen Einschreiten verpflichtet. Die Feuerwehr benötigte daraufhin lediglich etwa sechseinhalb Minuten, um zum Einsatzort zu kommen.

Darin, dass die Einsatzorgane für den weiteren festgestellten Ablauf bis zur Beendigung des Einsatzes insgesamt etwa 32 weitere Minuten benötigten, kann das Verwaltungsgericht Wien per se keine unnötig lange Einsatzdauer erblicken.

Der Beschwerdeführer führte in der mündlichen Verhandlung aus, es sei nicht notwendig gewesen, das Feuer zu löschen, weil er dieses bereits selbst gelöscht habe, steht dies im Widerspruch zu den aufgrund der glaubhaften Angaben des Einsatzleiters Ko. getroffenen Feststellungen. Selbst wenn man jedoch entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers davon ausginge, dass er das Feuer zwischenzeitig bereits selbst gelöscht hatte, ist den Angaben des Einsatzleiters, wonach auch diesfalls Löschmaßnahmen angezeigt gewesen wären, weil auch von Glutnestern Brandgefahr ausgehe, nicht entgegenzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer ausführte, die Öffnung des Kanaldeckels, auf dem er das „Lagerfeuer“ entzündet habe, wäre nicht notwendig gewesen, gab der Einsatzleiter nachvollziehbar an, dass er eine Öffnung und Nachschau gerade vor dem Hintergrund der verbrannten Problemstoffe (Plastik- und Elektronikteile) als notwendig erachtet hatte.

Für das Verwaltungsgericht Wien ist – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht erkennbar, dass die Einsatzorgane den Einsatz unnötig in die Länge gezogen hätten. Die während des Einsatzes vorgenommenen Handlungen der Einsatzorgane dienten vielmehr allesamt nachvollziehbar der weiteren Gefahrenabwehr.

Der Einsatz erwies sich somit als solcher sowie in seiner Dauer als notwendig.

5.       Der Beschwerdeführer verursachte diesen notwendigen Feuerwehreinsatz jedenfalls grob fahrlässig, da er rechtswidrig in dem in einer Wohnhausanlage befindlichen kleinen Garten eine aus Plastik- und Elektronikteilen bestehende Spielekonsole sowie Programmierbücher in einem „Lagerfeuer“ verbrannte, wobei ihm bewusst sein musste, dass von einem derartigen Feuer Brandgefahr sowie durch die Rauchentwicklung eine Gefahr der Gesundheitsgefährdung entsteht, aufgrund derer auch Beobachter zu Recht davon ausgehen konnten, dass die Feuerwehr herbeizurufen war.

6.       Die belangte Behörde zog den Beschwerdeführer zu Recht zum Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz im Ausmaß von 39 Minuten heran. Die Beschwerde war daher abzuweisen.

7.       Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Für die vorliegende Entscheidung waren ausschließlich Fragen der Beweiswürdigung maßgebend.

Schlagworte

Lagerfeuer; Feuerwehreinsatz; Gebührenverrechnung; Kostenvorschreibung; grob fahrlässig; auffallend sorglos; vorsätzlich; Kostenersatz; Barauslagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.069.2535.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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