TE Lvwg Erkenntnis 2017/12/19 VGW-101/V/050/10014/2017

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Entscheidungsdatum

19.12.2017

Index

27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GebAG §49
GebAG §25 Abs1a
AVG §53a
VwGVG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Vorstellung des Herrn Ing. A. S., B., G.-straße, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26. Juni 2017, GZ: VGW-KO-050/250/2017-3, betreffend die Bestimmung des Sachverständigengebühren

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Vorstellung Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Sachverständigen wie folgt bestimmt wird: Befund und Gutachten gemäß § 49 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz 4.500,00 Euro, 20 % Mehrwertsteuer gemäß
§ 31 Z 6 Gebührenanspruchsgesetz 900,00 Euro Endsumme 5.400,00 Euro.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 wurde von sämtlichen Verfahrensbeteiligten Parteien ein Konsens gefunden, einen weiteren luftreinhaltetechnischen Sachverständigen zu bestellen. Dies mit einer genau umrissenen Fragestellung. Zur Namhaftmachung des Sachverständigen wurde den Parteien eine Frist von zwei Wochen eingeräumt. Daraufhin wurde seitens der beschwerdeführenden Partei Herr Ing. A. S. als nicht amtlicher Sachverständiger genannt. Seitens der belangten Behörde gab es dagegen keine Einwände. Es erfolgte daraufhin mit Beschluss vom
3. Jänner 2017 die Bestellung des Herrn Ing. S. zum nichtamtlichen Sachverständigen. Wie Ing. S. im Rahmen seiner Vorstellung richtig ausführt, wurde nach Bestellung ein informatives Gespräch mit der erkennenden Richterin dahingehend geführt, dass die Fragestellung für das Gutachten um einen weiteren Punkt ergänzt wurde und der nunmehrige Vorstellungswerber nach dem Gebührenanspruchsgesetz abrechnen werde.

Daraufhin erstellte der Vorstellungswerber mit 31. März 2017 sein Gutachten. Am 2. April 2017 legte der Vorstellungswerber eine Kostennote mit einer Endsumme von 5.400 Euro.

Am 9. Mai 2017 kam es zu einer weiteren öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der das ergänzte Gutachten erörtert und hinsichtlich der Kostennote vom 2. April 2017 keinerlei Einwände erhoben wurden. Dies nach einer Erörterung, dass jedenfalls die vom Beschwerdeführer genannte Summe in seiner Kostennote akzeptiert würde.

Die Gebühren wurden in weiterer Folge durch die Kostenbeamtin des Verwaltungsgerichtes Wien mit Beschluss vom 26. Juni 2017 gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 53a AVG wie folgt bestimmt:

„- Befund und Gutachten gem. § 49 Abs. 1

i.V.m. § 43 Abs. 1 Z 1 lit. GebAG                                   EUR         4.500,00

- 20% Mehrwertsteuer gem. § 31 Z 6 GebAG                                EUR           900,00

-   Zwischensumme                                                             EUR         5.400,00

-   abzüglich abzuweisendes Mehrbegehren gem.

    § 25 Abs. 1a GebAG                                                -       EUR        1.400,00

                                                                                _________________

Endsumme:                   EUR       4.000,00

                                                                                ==============

Das Mehrbegehren des Herrn Dipl.-Ing. A. S. in der Höhe von 1.400,00 auf Grund Verletzung des § 25 Abs. 1a GebAG wird abgewiesen.“

Begründend wurde unter Hinweis auf § 25 Abs. 1a Gebührenanspruchsgesetz ausgeführt, dass der Vorstellungswerber keine Kostenwarnung vorgenommen habe, sodass die Wertgrenze des § 25 Abs. 1a Gebührenanspruchsgesetz von 4.000 Euro zu wahren sei.

Es wurde ein Anweisungsauftrag am 26. Juni 2017 über den Betrag von
4.000 Euro auf das Konto des Herrn Ing. A. S. veranlasst.

Gegen diesen Beschluss wurde fristgerecht eine Vorstellung eingebracht und ausgeführt wie folgt:

„Nach meiner Bestellung zum nichtamtlichen Sachverständigen (Bestellungsbeschluss vom 03. Jänner 2017, GZ: VGW-101/050/7220/2016-14), wurde bei der danach folgenden Besprechung des Beweisthemas sowohl über den genauen Umfang des Inhaltes des Gutachtens als auch über die zu erwartenden Kosten gesprochen. Es wurde unter anderem darüber gesprochen, ob ich einen Pauschalbetrag oder ob ich entsprechend dem GebAG verrechnen solle. Mit der zuständigen Richterin Dr. Gamauf-Boigner wurde vereinbart, nach dem GebAG zu verrechnen. Danach habe ich auch die ungefähren, erwartbaren Kosten von netto etwa 4000,00 bis 5000,00 € je nach erforderlichem Zeitaufwand dargestellt.

Erst nach Abklärung dieser Fragen habe ich den Verwaltungsakt der MA 22 übernommen.

Während dieser Besprechung hat Richterin Dr. Gamauf-Boigner auch eine Erweiterung des Gutachtenumfangs in der Form vorgenommen, dass ich auch die Frage beantworten sollte, ob eine mobile Abfallbehandlungsanlage vorläge (wie beantragt) oder ob es sich aus technischer Sicht um eine stationäre Anlage handeln würde.

Ich bin also meiner Warnpflicht mündlich jedenfalls nachgekommen. Das GebAG sieht dafür jedoch keine spezielle Formvorschrift vor, sodass es Sache des Verwaltungsgerichts Wien gewesen wäre, diesen Umstand - ebenso wie die Erweiterung des Gutachtensauftrags - aktenmäßig festzuhalten.

Zum nichtamtlichen Sachverständigen wurde ich nach Vorschlag der Beschwerdeführerin (T. GmbH) bestellt. Diese hat meine Gebührennote für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens weder schriftlich noch nach Befragen durch die Richterin beeinsprucht (vgl. Verhandlungsprotokoll vom 09.05.2017, GZ: VGW-101/050/7220/2016-21, Seite 4). Durch §25 Abs. 1a sollen Sachverständigengebühren in unerwarteter Höhe vermieden werden. Den Parteien sollen die erforderlichen Informationen gegeben werden. Dass diese für die Beschwerdeführerin gegeben waren, ist auch dadurch erwiesen

Weiters möchte ich darauf hinweisen, dass der Hauptanteil der vermeintlichen Überschreitung des Höchstkostensatzes von 4000,00 € durch zu verrechnende Mehrwertsteuer verursacht wird.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Der bisherige Verfahrenslauf bzw. das Vorverfahren lässt sich aus dem Akt VGW-101/50/7220/2016 und VGW-KO-050/250/2017 zweifelsfrei entnehmen und wurde auch oben im Wesentlichen wiedergegeben.

Der Sachverständige hat in seinem Gutachten bzw. seiner Kostennote nicht ausdrücklich auf die Überschreitung der 4.000 Euro Grenze des § 25 Abs. 1a Gebührenanspruchsgesetz verwiesen, jedoch mündlich darauf hingewiesen, dass eine Überschreitung möglich wäre. Überdies wurde den verfahrensbeteiligten Parteien im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung Mitteilung über die Höhe der zu erwartenden Gutachtenskosten gemacht, wobei diesbezüglich kein Einwand erhoben wurde.

§ 25 Abs.1a Gebührenanspruchsgesetz lautet wie folgt:

„(1a) Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden.“

Der Vorstellungswerber hat sowohl in seiner Gebührennote wie auch im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung rechtzeitig angegeben, dass sein Gutachten die Kosten von 4.000 Euro überschreiten wird. Sämtlichen Verfahrensbeteiligten wie auch dem erkennenden Gericht war dies im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 9. Mai 2017 klar. Dennoch bestanden keine Einwände gegen die Höhe der Gutachtenskosten. Es ist somit davon auszugehen, dass eine ausreichende Warnung im Sinne des
§ 25 Abs. 1a Gebührenanspruchsgesetz erfolgt ist, sodass die Gebühren des Sachverständigen Herrn Ing. A. S. mit 5.400 Euro festzusetzen sind.

Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der bereits geleisteten Überweisung von 4.000 Euro lediglich der Differenzbetrag in der Höhe von 1.500 Euro anzuweisen ist.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Sachverständiger, nichtamtlicher; Gebühren; Barauslagen; Kosten; Kostenwarnung; Warnpflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2017:VGW.101.V.050.10014.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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