TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/27 VGW-021/051/1080/2017

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

27.02.2018

Index

L71019 Mietwagengewerbe Taxigewerbe Fiakergewerbe Platzfuhrwerksgewerbe Wien
50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung

Norm

Taxi- Mietwagen- GästewagenbetriebsO Wr 1993 §4 Abs2
GelVerkG §3 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde des Herrn Al. A., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom 22.11.2016, Zl. VStV/916301125519/2016, betreffend Übertretung des § 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass

1.) Übertretungsnorm § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl. 951/1993 idF BGBl. II 337/2003 ist und

2.)  als Strafsanktionsnorm § 15 Abs. 1 Einleitungssatz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl. 112/1996 idF BGBl. I 63/2014 anzusehen ist.

II. In der Straffrage wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Dauer der Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird auch der Straf- und Kostenausspruch bestätigt.

III. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:

„1. Sie haben als Gewerbetreibender zu verantworten, dass das Taxikraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen W-... an Ab. O. als Lenker überlassen wurde und von diesem am 01.08.2016 um 01.45 Uhr in Wien, J., sowie der Weg vom Parlament in Richtung Anhalteort, im Fahrdienst verwendet wurde, obwohl dieser nicht im Besitz eines gültigen Taxiausweises war.

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 4 Abs. 2 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr i.d.g.F.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,  Gemäß

                           Ersatzfreiheitsstrafe von

€ 700,00  8 Tage(n) 18 Stunde(n)  § 25 Abs. 1 BO iVm § 15

                           0 Minute(n)    Abs. 1 Z. 5 und Abs. 6

                                                                        GelVerkG i.d.g.F.

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 770,00.“

In seiner frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde ließ der Beschwerdeführer unbestritten, dass der im Straferkenntnis genannte Lenker das Taxifahrzeug im Fahrdienst verwendet hat. Er brachte aber vor, im Hinblick darauf, dass es sich dabei um eine über den Fahrdienst X. vermittelte Fahrt gehandelt hat, sei die ihm angelastete Verwaltungsübertretung nicht begangen worden. Er führte dazu aus, es habe sich um eine vorbestellte Personenbeförderung gehandelt, wobei die Fahrt vom Kunden über das System „X.“, mit dem das Unternehmen zusammen arbeitet, gebucht worden sei.

Für „die Durchführung dieser Mietwagenfahrt“ sei das Taxischild abgenommen worden, „da der Fahrer nicht als Taxifahrer im Dienst“ gewesen sei.

Die im Straferkenntnis vertretene Rechtsauffassung sei im Hinblick auf die mit 01.09.2014 in Kraft getretene Novelle des Kraftfahrgesetzes nicht richtig. Nach der neuen Rechtslage sei es gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes Taxiunternehmen ausdrücklich erlaubt, „auch Mietwagenfahrten durchzuführen.“ Dazu verwies der Beschwerdeführer auf die Berechtigung vom Taxiunternehmen zur Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge sowie darauf, dass er zur Ausübung des Taxigewerbes berechtigt ist.

Weiters führte er aus, die Fahrt sei von den Fahrgästen mittels der „X. App“ vorbestellt worden. Sein Unternehmen sei Kooperationspartner dieses Unternehmens und nehme durch Vermittlung dieses Dienstes Bestellungen „für Mietwagenfahrten“ entgegen. Die Fahrgäste würden vom gewünschten Abfahrtsort zum gewünschten Zielort gebracht. Die Bezahlung erfolge nicht beim Fahrer, sondern über die App im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs.

Bei der Durchführung der Fahrten verwende der Fahrer weder das Taxischild, noch sonstige Merkmale, die „eine Verwechslung mit dem Taxi befürchten lassen würden.“ Bei der hier in Rede stehenden Fahrzeit sei das Taxameter auch nicht eingeschaltet worden.

Auch der Meldungsleger habe festgestellt, dass weder das Taxischild montiert noch der Fahrpreisanzeiger eingeschalten war und auch die Fahrgäste angegeben hätten, die Beförderung über das Internet gebucht zu haben.

Deshalb hätte der Lenker auch keinen Taxilenkerausweis mitführen müssen, da „er nicht im Fahrdienst als Taxi unterwegs“ gewesen sei.

Des Weiteren rügt die Beschwerde Verfahrensmängel und eine fehlerhafte Strafbemessung.

In der Angelegenheit wurde durch das Verwaltungsgericht Wien an zwei Terminen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, wobei der damals eingesetzte Lenker einvernommen wurde. In der fortgesetzten Verhandlung gab der Vertreter des Beschwerdeführers eine schriftliche Stellungnahme folgenden Inhaltes ab:

„Zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt erfuhr der Beschwerdeführer vom endgültigen Zielort eines Fahrgastes mit Beendigung der Fahrt im Zuge der Abrechnung. Aus Sicht des Beschwerdeführers war dieser Zeitpunkt auch ausreichend, da der Beschwerdeführer bereits vor Annahme eines Fahrauftrages über einen ausreichend konkretisierten Auftrag verfügte, sodass eine wirksame Bestellung bzw. ein wirksamer Vertragsabschluss vorlag.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, das war die Annahme der Bestellung des Fahrgastes, lagen dem Beschwerdeführer folgende Daten bzw. essentialia negotii vor:

•        Name und weitere für die Abrechnung erforderliche Daten des Fahrgastes;

• Das Entgelt, welches durch einen Dritten, die X. B.V., bestimmt wurde; eine Vorgehensweise, welcher sowohl der Fahrgast als auch der Beschwerdeführer vorab zugestimmt hatten;

•        Den Ort der Abholung des Fahrgastes;

• Die Information, dass der Fahrgast eine Personenbeförderung mit einem PKW unter Beistellung eines Lenkers wünschte.

Weitere Informationen waren für einen wirksamen und den Vorschriften entsprechenden Vertragsabschluss nicht erforderlich.

Dieser Ansicht stehen auch die Ausführungen des VwGH in dessen Entscheidung 93/03/0032 vom 15.12.1993 nicht entgegen. Darin führte der VwGH zunächst aus, dass es für die Abgrenzung des Taxi- und des Mietwagengewerbes zunächst auf folgende Umstände ankomme:

Das Mietwagengewerbe sei dem Bedürfnis nach der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises auf Grund besonderer Aufträge zu dienen bestimmt.

Diese Voraussetzung war im gegenständlichen Fall erfüllt: nur jene Personen, welche in einem Vertragsverhältnis mit X. B.V. standen und sich entsprechend über die X.-App registriert hatten, konnten beim Beschwerdeführer eine Fahrt buchen. Es handelte sich um einen geschlossenen Teilnehmerkreis. Weder das Gesetz noch die höchstgerichtliche Rechtsprechung definieren, wie viele oder wenige Personen einen geschlossenen Teilnehmerkreis darstellen. Der Gesetzgeber wählte diese Formulierung vor dem Hintergrund, um eine Abgrenzung zum Taxigewerbe vorzunehmen: jedermann kann ein Taxi am Standplatz in Anspruch nehmen. Nicht jedermann konnte eine Fahrt beim Beschwerdeführer buchen.

Der erkennende Senat erwähnte weiters, dass seiner Erfahrung nach im Jahr 1993 Mietwagen für die Durchführung von Fahrten auf längere Dauer mit entfernteren Fahrtzielen in Anspruch genommen würden. Diese Ansicht mag zutreffend gewesen sein, muss aber zumindest vor dem Hintergrund, dass es wohl auch schon im Jahr 1993 Mietwagenfahrten von Wien zum Flughafen Schwechat gab, bezweifelt werden. Solche Fahrten sind beispielsweise durchwegs zeitlich kürzer als eine Taxifahrt aus dem 23. Wiener Gemeindebezirk in den 18. Wiener Gemeindebezirk. Diese Ausführungen des VwGH sind jedoch ohnehin im Zusammenhang damit zu sehen, dass der VwGH diesen Ausführungen gegenüberstellt, dass das Taxigewerbe „zur Durchführung irgendwelcher, meist kurzer Fahrten innerhalb eines enger umgrenzten Gebietes im Bedarfsfall bereitgehalten“ wird. Die zentrale Aussage stellt daher auch hier wiederum darauf ab, dass Taxis - anders als Mietwagen - für jedermann auf Standplätzen bzw. auf der Straße zur Verfügung stehen. Eine weitergehende Bedeutung können die Ausführungen des VwGH auch nicht haben, da diese vom äußerst möglichen Wortsinn des § 3 Abs. 2 Z. 2 und Z. 3 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz nicht gedeckt wären.

Der VwGH irrt überdies auch in der Annahme, dass für die Entgeltberechnung in erster Linie die dem erteilten Fahrtauftrag entsprechende Entfernung zugrunde liege. Dieses obiter dictum lässt etwa preisbestimmende Faktoren wie die Fahrzeugklasse außer Acht: so entspricht es der Lebenserfahrung, dass Mietwagenfahrten mit einem Fahrzeug der Luxusklasse dramatisch teurer sind, als Fahrten mit einem Standardfahrzeug. Zu denken ist hier etwa auch an Fahrten mit einer Stretch-Limousine. Darüber hinaus findet sich ein derartiges Abgrenzungskriterium wiederum nicht im Gesetz. Das einzige gesetzliche Kriterium in diesem Zusammenhang ist, dass die Abrechnung nicht nach dem Taxitarif erfolgen darf. Selbst wenn es daher eine andere tatsächliche Übung gab oder gibt, kann dies nicht zur Bestrafung des Beschwerdeführers führen.

Der VwGH führt in der zitierten Entscheidung weiters aus, dass bei Mietwagenfahrten die Bestellung „bereits anlässlich der Bestellung des Fahrzeuges die zu erbringende Beförderungsleistung zumindest nach Anfangs- und Endpunkt zu umschreiben hat.

Ein derartiges Kriterium kann dem Gesetz nicht entnommen werden. Es ist daher auf allgemeine zivilrechtliche Grundsätze zurückzugreifen, um zu beurteilen, ob vorab ein wirksamer Vertrag zu Stande kommt. Diese Voraussetzung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn sich die kontrahierenden Parteien über das Entgelt und den Beginn der Fahrt, also den Anfangspunkt, einigen. Der Grund hierfür liegt schon allein darin, dass die Parteien auch nach anfänglicher Einigung über die Fahrt und ein allfälliges Ziel dieses Ziel im Rahmen der Privatautonomie jederzeit ändern können. Darüber hinaus würden eine Mietwagenbestellung bzw. ein Mietwagenvertrag auch dann dem Gesetz entsprechen, wenn er nicht auf örtliche Merkmale, sondern auf zeitliche Merkmale abstellen würde. Z.B. wäre es auch zulässig einen Mietwagen samt Fahrer für einen bestimmten Zeitraum zu bestellen. Das Entgelt hierfür könnte zulässig nach Stunden, nach gefahrenen Kilometern oder auf Basis einer Pauschale vereinbart werden. Das Kriterium des „Endpunktes“ kann daher kein gesetzlich vorgegebenes unumstößliches Kriterium sein.

Da im gegenständlichen Fall daher alle Voraussetzungen für eine Mietwagenfahrt Vorlagen und eine solche auch durchgeführt wurde, benötigte der Lenker keinen Taxiausweis, da er nicht „im Fahrdienst“ tätig war. Der Tatvorwurf ist daher unrichtig.

Sollte das Verwaltungsgericht Wien entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ansicht kommen, dass die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vorliegt, so hat der Beschwerdeführer diese nicht schuldhaft begangen: für den Beschwerdeführer war auf Basis des Gesetzes nicht erkennbar, dass er durch die Tathandlung vorschriftswidrig handeln würde. Letztlich käme man nur bei vertiefter Kenntnis der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum Ergebnis, dass eine Verwaltungsübertretung vorliegt (was bestritten bleibt). Zudem wurde das vermeintliche Kriterium der Vereinbarung eines „Endpunkts einer Fahrt“ auch nicht als Rechtssatz veröffentlicht und wäre dementsprechend nur bei vertieftem Judikaturstudium überhaupt zu finden.

Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Bestrafung auf Basis von Kriterien, welche dem Gesetz nicht zu entnehmen sind, den Beschwerdeführer in seinen verfassungsgesetzlich gewährleiteten Rechten verletzt.“

Das Verwaltungsgericht Wien stellt aufgrund des durchgeführten Beweisergebnisses folgenden Sachverhalt als erwiesen fest:

Al. A. übt das Taxigewerbe aus und hat das auch zum hier in Rede stehenden Zeitpunkt getan. Daneben verfügt er über eine weitere Gewerbeberechtigung für das Güterbeförderungsgewerbe, eine Berechtigung zur Ausübung des Mietwagengewerbes besteht nicht.

Mit dem auf ihn zugelassenen Taxikraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-... wurde am 01.08.2016 um 01:45 Uhr in Wien, J., eine Personenbeförderung durchgeführt. Im Fahrzeug wurden vier Personen befördert, diese hatten die Fahrt über den Fahrdienst X. über Internet gebucht. Der Lenker des Taxifahrzeuges verfügte über keinen Taxilenkerausweis.

Das verwendete Fahrzeug wurde im Betreib des Beschwerdeführers auch geprüften Taxilenkern im Fahrdienst überlassen, diese verwendeten das Fahrzeug auch mit Taxischild und berechneten die Fahrpreise nach dem in Wien für das Taxigewerbe geltenden Bestimmungen.

Der hier tätige Lenker hat das Fahrzeug von einem Kollegen, der zur Ausübung des Taxigewerbes berechtigt war, übernommen und das Taxischild entfernt. Er hat auf Abstellplätzen außerhalb von Taxistandplätzen darauf gewartet, dass ihm über die vom Unternehmen des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellte „X. App“ Fahraufträge vermittelt wurden.

Die Vermittlung von Fahraufträgen erfolgte dergestalt, dass die Kunden, die beim Fahrdienstvermittler X. registriert waren, über Internet ihren Beförderungsauftrag buchten, worauf das Vermittlungssystem zum einen dem in der App registrierten Fahrer den Auftrag anzeigte, während zum anderen dem Kunden das Kennzeichen des Fahrzeuges, der den Fahrauftrag erhalten hat, übermittelt wurde. Das Fahrziel wurde dem Lenker, nachdem er beim Kunden eingetroffen war, von diesem mitgeteilt. Die Abrechnung der Fahrt erfolgte nicht nach dem Taxitarif, sondern nach einem vom Fahrdienst X. festgelegten Preissystem. Zum selben Zeitpunkt, zu dem dem Lenker der Fahrauftrag vermittelt wurde, wurde auch dem Unternehmen des Beschwerdeführers über eine Mailadresse von X. der Auftrag übermittelt, wobei auch dem Unternehmen ausschließlich der Abholort der Kunden bekannt war.

Der zugeteilte Fahrauftrag konnte sowohl vom Unternehmen als auch vom Lenker abgelehnt werden.

Das Mail an das Unternehmen, das von X. über den Fahrauftrag an das Unternehmen übermittelt wurde, enthielt auch folgenden Hinweis an das Unternehmen:

„Bitte führen Sie den Auftrag nur aus, wenn Sie sich in diesem Moment (beim Erhalt dieser Nachricht) in einer der folgenden Situationen befinden:

•        Sie sind gerade auf einer Kundenfahrt unterwegs

•        Sie sind gerade auf dem Rückweg zum Betriebssitz

•        Sie sind bereits am Betriebssitz.

Nach der Tour kehren Sie bitte umgehend an Ihren Betriebssitz zurück, soweit Sie nicht in der Zwischenzeit einen weiteren Beförderungsauftrag erhalten haben.“

Diesen Sachverhaltsfeststellungen konnte das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm vorgelegten Unterlagen sowie die glaubwürdigen und schlüssigen Angaben des zeugenschaftlich vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommenen damaligen Lenkers zu Grunde gelegt werden.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 3 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes BGBl 112/1996 idF BGBl I 63/2014 dürfen Konzessionen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen unter Anderem für die Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden (mit Kraftfahrzeugen betriebenes Platzfuhrwerks-Gewerbe (Taxi-Gewerbe) erteilt werden; diese Gewerbeberechtigung umfasst auch die alleinige Beförderung von Sachen, die von einer Person ohne Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel getragen werden können, sowie die Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises aufgrund besonderer Aufträge.

Gemäß § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr BGBl 951/1993 idF BGBl. II 337/2003 darf der Gewerbeinhaber im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines Taxilenkerausweises sind.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation geht der Beschwerdeführer davon aus, dass er im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung für das Taxigewerbe vom Fahrtendienst X. vermittelte Fahraufträge ausführen darf, die der auf öffentlichen Verkehrsflächen auf solche Aufträge wartende Lenker entgegen nimmt, dabei aber nicht an die Bestimmung des § 4 Abs. 2 der Betriebsordnung gebunden ist, weil er bei der Durchführung solcher Fahrten nicht das Taxi- sondern das Mietwagengewerbe ausübt.

Damit verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage.

Wenn er auf die novellierte Fassung des § 3 Abs. 1 Z. 3 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes verweist, so verkennt er, dass – ungeachtet der Frage, ob durch diese Novelle dem Taxi-Gewerbetreibenden neben der Erweiterung des Berechtigungsumfanges auf Schüler- und Krankentransporte auch die Berechtigung zur Beförderung anderer „geschlossener Personenkreise“ eingeräumt wurde – diese Bestimmung den Berechtigungsumfang des Taxigewerbes betrifft und kein Zweifel daran bestehen kann, dass Transporte, soweit sie gestützt auf den durch diese Bestimmung umschriebenen Berechtigungsumfang des Taxigewerbes durchgeführt werden, jedenfalls in Ausübung eben dieses Gewerbes erfolgen und daher die Ausübungsregeln im Sinne der Betriebsordnung anzuwenden sind.

Soweit der Beschwerdeführer, obwohl er über keine Gewerbeberechtigung für die Ausübung des Mietwagengewerbes verfügt, davon ausgeht, dass er ungeachtet der Verwendung eines mit einem Taxameter ausgerüsteten und ausschließlich als Taxifahrzeug zugelassenen Fahrzeuges nicht das Taxi-Gewerbe sondern das Mietwagengewerbe ausgeübt hat, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden.

Wie sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch der einvernommene Lenker vorgebracht haben, nimmt der Lenker Fahraufträge entgegen, die ihm über die App eines Fahrtendienstes vermittelt werden, fährt zum Abholort und erfährt dort vom Kunden, wohin dieser befördert werden möchte.

Diese Art der Vermittlung von Fahraufträgen entspricht der im Taxigewerbe allgemein üblichen Vermittlung von Fahrdiensten über Taxizentralen, bei der nach Kundenanfrage der Fahrauftrag ebenfalls an einen Lenker eines der in der Taxizentrale angemeldeten Taxifahrzeuge, das sich nach den GPS-Daten in der Nähe des gewünschten Abholdienstes befindet, zugeteilt wird und die Übernahme des Auftrages durch diesen zu bestätigen oder abzulehnen ist.

Wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst als auch aus der Zeugenaussage des Lenkers ergibt, ist zum Zeitpunkt der Übernahme des Auftrages dem Lenker das Fahrziel nicht bekannt.

Die Übernahme eines Fahrauftrages über Datenfunk, bei dem der Lenker nur den Abholort des Fahrgastes kennt, stellt neben dem Warten auf Kunden auf Taxistandplätzen die typische und vom Gesetz vorgesehene Ausübung des Taxigewerbes dar.

Daran ändert naturgemäß nichts, dass die Ausübungsregel für das Taxigewerbe bei Fahrten, die durch den Fahrdienst vermittelt werden, schon insofern nicht eingehalten werden, als der Preis für die Dienstleistungen nicht nach den Regelungen des Taxigewerbes berechnet wird und auch die Taxileuchte des im Fahrdienst befindlichen Fahrzeuges nicht befestigt wird.

Soweit der Beschwerdeführer die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung des Taxigewerbes vom Mietwagengewerbe (siehe dazu zuletzt die den Beschwerdeführer betreffende Entscheidung VwGH Ra 2017/03/0089-3 vom 21.12.2017) unter dem Aspekt rügt, dass als preisbestimmender Faktor im Mietwagengewerbe nicht nur die Entfernung sondern auch die Wagenklasse anzusehen ist, so zeigt er gerade mit dieser Argumentation einen zusätzlichen Aspekt auf, warum es sich bei den von X. Fahrdienst vermittelten Fahrtaufträgen um Taxifahrten handelt. Vom Fahrdienst werden gerade nicht wie im Mietwagengewerbe üblich bestimmte Fahrzeugtypen oder auch im Schriftsatz angesprochene Sonderfahrzeuge wie Stretchlimousinen etc. angeboten, sondern steht dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers zufolge bei der Bestellung durch den Kunden die Beförderungsleistung im Mittelpunkt.

Im Übrigen zeigt gerade die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte Auftragsbestätigung des X. Fahrdienstes, dass die Vorgangsweise im Unternehmen des Beschwerdeführers auch nicht der Rechtsansicht entspricht, die von X. zur Ausübung des Mietwagengewerbes vertreten wird. Selbst in der vom Beschwerdeführer vorgelegten Bestätigungsmail an sein Unternehmen ist ausgeführt, dass eine Fahrt nur übernommen werden darf, wenn sich das Fahrzeug am Betriebssitz befindet, auf dem Rückweg zum Betriebssitz ist oder sich gerade „auf einer Kundenfahrt“ befindet.

In der hier zu beurteilenden Fallkonstellation kehrt der Lenker jedoch nach den einzelnen Fahrten nicht an den Betriebssitz zurück, sondern wartet auf öffentlichen Verkehrsflächen auf neue Aufträge.

Da der Beschwerdeführer sohin beim Einsatz des Taxilenkers, unter anderem auch im Rahmen der hier in Rede stehenden Fahrt, das Taxi-Gewerbe ausübt, das Fahrzeug zur Ausübung dieses Gewerbes jedoch einem Lenker überlassen hat, der über keinen Taxilenkerausweis verfügt, hat er den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

Er konnte mit seinem Vorbringen auch nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darlegen, dass ihn an der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

Ein allfälliger Rechtsirrtum wäre bei Aufwendung der in einer unternehmerischen Tätigkeit zumutbaren und dem Beschwerdeführer möglichen Sorgfalt jedenfalls leicht vermeidbar gewesen. Dies zeigt sich schon daraus, dass die von ihm geübte Praxis selbst nach der Ansicht seines Vertragspartners nicht den Ausübungsbestimmungen des Mietwagengewerbes entspricht, wobei überdies darauf Bedacht zu nehmen war, dass der Beschwerdeführer auch nicht über eine Berechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes verfügt.

Er hat sohin die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, weshalb die Beschwerde in der Schuldfrage spruchgemäß abzuweisen war.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Daran, dass das Taxigewerbe in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen ausgeübt wird, besteht zum einem aus Konsumentenschutzgründen zum anderen aber gerade auch zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen ein hohes öffentliches Interesse, das durch die hier angelastete Übertretung in nicht nur geringfügigem Ausmaß verletzt wurde.

Auch das Ausmaß des den Beschwerdeführer treffenden Verschuldens konnte nicht als geringfügig angesehen werden, da im Verwaltungsstrafverfahren weder hervorgekommen noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Auch ein allfälliger Rechtsirrtum wäre leicht vermeidbar gewesen und kann daher ein nur geringfügiges Verschulden nicht indizieren.

Erschwerungsgründe oder Milderungsgründe sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervorgekommen.

Da der Beschwerdeführer keine Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht hat, war im Rahmen der Strafbemessung von zumindest durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe kam eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe mit der ungeachtet des Fehlens von Milderungsgründen der gesetzliche Strafsatz zu weniger als zehn Prozent ausgeschöpft wurde, nicht in Betracht.

Unter Bedachtnahme auf § 16 Abs. 2 VStG war aber die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in Relation zur Höhe der Geldstrafe spruchgemäß neu festzusetzen.

Da die Rechtslage im Hinblick auf die hier aufgeworfenen Rechtsfragen eindeutig ist, die Entscheidung in keinem Spannungsverhältnis zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die denselben Beschwerdeführer betreffende Entscheidung Ra 2017/03/0089-3 vom 21.12.2017) und überdies auch im Einklang mit der Judikatur der ordentlichen Gerichtsbarkeit (vgl. OLG Wien 1 R 108/17k vom 26.09.2017) steht, liegen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht vor, weshalb die ordentliche Revision nicht zuzulassen war.

Schlagworte

Vermittlung von Fahraufträgen über App

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.021.051.1080.2017

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten