TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/24 99/15/0236

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Veröffentlicht am 24.02.2000
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §284 Abs1;
EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel sowie die Hofräte Dr. Karger, Dr. Sulyok, Dr. Fuchs und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Doralt, über die Beschwerde der H M in W, vertreten durch Dr. Johann W. Kazda, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Eßlinggasse 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VII, vom 26. August 1999, RV/319-17/09/90, betreffend ua Einkommensteuer für das Jahr 1980, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde, den der Beschwerde beigeschlossenen Schriftsätzen und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin war im Streitjahr alleinige Gesellschafterin der M (Name der Beschwerdeführerin) GmbH. Alleiniger Geschäftsführer der M GmbH war ihr Ehemann.

Die Beschwerdeführerin erklärte für das Jahr 1980 Einkünfte aus Kapitalvermögen von 657.800 S aus einer offenen Gewinnausschüttung der M GmbH.

Im Zug einer bei der M GmbH durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, der handelsrechtliche Gewinn der M GmbH habe 122.216 S betragen, weswegen nach § 35 Abs 1 GmbHG lediglich ein Ausschüttungsbeschluss in Höhe des eben genannten Gewinnes gefasst werden dürfe. Der über den handelsrechtlichen Gewinn hinausgehende Betrag sei der Beschwerdeführerin zugeflossen, weswegen die von ihr erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen rechtens seien.

Gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1980, in dem die Einkünfte aus Kapitalvermögen aus im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht strittigen Punkten in anderer Höhe als erklärt zum Ansatz gebracht wurden, erhob die Beschwerdeführerin Berufung, wobei sie beantragte, die Einkünfte aus Kapitalvermögen laut Erklärung mit 657.800 S festzusetzen.

In der Folge wurde der Ausschüttungsbeschluss auf 122.000 S berichtigt, worauf das Finanzamt für Körperschaften die Gewinnausschüttung an die Beschwerdeführerin mit diesem Betrag anerkannte.

Daraufhin beantragte die Beschwerdeführerin, die Einkünfte aus Kapitalvermögen für das Jahr 1980 auf Grund der nunmehr berichtigten Gewinnausschüttung mit 122.000 S festzusetzen.

Im nunmehr angefochtenen Bescheid weist die belangte Behörde zunächst darauf hin, ein Einkommensteuerbescheid sei kein vom Körperschaftsteuerbescheid abgeleiteter Bescheid, weswegen zwischen diesen Bescheiden keinerlei Bindungswirkung in Bezug auf die Verwirklichung eines Steuertatbestandes bestehe. Da die Beschwerdeführerin ausdrücklich den Erhalt von 526.240 S (zuzüglich einbehaltene Kapitalertragsteuer von 131.560 S, die auf die Einkommensteuerschuld angerechnet worden sei) bestätigt habe, deren Zufluss ohne Zweifel im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgt sei, lägen gemäß § 15 Abs 1 EStG 1972 Einnahmen vor. Hiebei sei es unerheblich, ob dieser Zufluss auf einem handelsrechtlich zulässigen Ausschüttungsbeschluss beruhe oder ob nachträglich ein berichtigender Ausschüttungsbeschluss gefasst worden sei. Eine etwaige Rückzahlung des zugeflossenen Betrages in späteren Jahren könne den einmal erfolgten Zufluss nicht mehr rückgängig machen.

Über die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die Beschwerdeführerin behauptet, ihr seien keine 526.240 S ausbezahlt worden. Dieser Betrag sei lediglich einem von der M GmbH geführten Verrechnungskonto irrtümlich zugeschrieben und entsprechend der Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften wieder revidiert worden, weswegen ihr im Jahr 1980 nur Einkünfte aus Kapitalvermögen von 122.000 S zugeflossen seien.

Diese Behauptung steht im Widerspruch zu dem von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt und ist mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Administrativverfahren nicht in Einklang zu bringen. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, aus welchen Gründen der der unzulässigen offenen Gewinnausschüttung entsprechende Betrag irrtümlich einem von der M GmbH geführten Verrechnungskonto zugeschrieben worden sein sollte und behauptet auch nicht, dass sie über den auf dem Verrechnungskonto aufscheinenden Betrag nicht hätte verfügen können. Selbst wenn in der Folge die auf einem von der M GmbH geführten Verrechnungskonto zugeschriebenen 526.240 S auf 122.000 S (richtig wohl: 97.600 S, weil vom auszuschüttenden Betrag 20 % Kapitalertragsteuer einzubehalten sind) verringert worden sind, ist diese Maßnahme erst lange nach Ablauf des Jahres 1980 erfolgt, weswegen - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - der einmal erfolgte Zufluss in Bezug auf das Jahr 1980 nicht mehr rückgängig gemacht werden kann.

Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie zu dem Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführerin seien im Jahr 1980 Einkünfte aus Kapitalvermögen aus ihrer Beteiligung an der M GmbH von 657.800 S zugeflossen.

Die Beschwerdeführern rügt, die belangte Behörde hätte zwecks Klärung des Sachverhaltes von Amts wegen eine mündlich Verhandlung durchführen müssen, weil einerseits seit Erlassung der erstinstanzlichen Bescheide bereits elf Jahre vergangen seien, anderseits sich aus der Entscheidung des Finanzamtes für Körperschaften betreffend die M GmbH eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes ergeben habe.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat (vgl für viele das hg Erkenntnis vom 2. Februar 2000, 97/13/0199, mwA), ist dem Abgabepflichtigen kein subjektiv-öffentliches Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung eingeräumt. Die Beschwerdeführerin hat auch keinen Antrag nach § 284 Abs 1 BAO gestellt, weswegen die belangte Behörde nicht verpflichtet war, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Hinsichtlich der Ausführungen der Beschwerdeführerin über die lange Verfahrensdauer und die daraus abzuleitende Unzulässigkeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides genügt es, einerseits auf Art 132 B-VG anderseits auf § 209a BAO hinzuweisen.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999150236.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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