TE Bvwg Beschluss 2018/5/16 W207 2168153-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W207 2168153-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX vom 27.07.2017 gegen den an XXXX adressierten Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, OB: XXXX , vom 07.07.2017, betreffend Abweisung eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Herrn XXXX wurde vom Sozialministeriumservice am 14.03.2016 auf Grund eines diesbezüglichen Antrages ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v. H. ausgestellt.

Am 06.03.2017 stellte XXXX beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser Antrag wurde unter dem Namen XXXX eingebracht und von diesem unterfertigt.

Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das Sozialministeriumservice diesen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab und führte begründend aus, dass das medizinische Beweisverfahren einen Grad der Behinderung von 50 v.H. ergeben habe und somit keine Änderung des Grades der Behinderung eingetreten sei. Adressat dieses Bescheides ist XXXX .

Am 27.07.2017 langte ein E-Mail folgenden Inhaltes bei der belangten Behörde ein:

"Von: XXXX [mailto: XXXX @hotmail.com]

Gesendet: Donnerstag, 27. Juli 2017 10:47

An: Post.N1

Betreff: Beschwerde

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich lege üben den Befund vom 07.07.2017 Beschwerde ein. Bei dem Sachverständigengutachten sind mehrere Fehler passiert - diese wurden von mir handschriftlich korrigiert. Desweiteren wurde ein Befund von Frau Mag. XXXX nicht berücksichtigt, diesen habe ich als Anlage angefügt.

Ich hoffe auf positive Bearbeitung,

mit freundlichen Grüßen

XXXX "

Diese Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht vom Sozialministeriumservice am 21.08.2017 zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid vom 07.07.2017 wies das Sozialministeriumservice den Antrag von XXXX 06.03.2017 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass ab. Adressat dieses Bescheides und Partei dieses Verfahrens nach dem Bundesbehindertengesetz (BBG) ist Herr XXXX .

Gegen diesen Bescheid vom 07.07.2017 erhob Frau XXXX eine Beschwerde. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass diese Beschwerde nicht von XXXX und nicht im Namen von XXXX erhoben wurde. Diese Beschwerde ist vielmehr im Namen von XXXX erhoben, die daher als Einschreiterin anzusehen ist.

Festgestellt wird, dass die Einschreiterin nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens nach dem BBG ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über das Verwaltungsgeschehen basieren auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass Frau XXXX die Beschwerde im eigenen Namen erhoben hat und daher die Einschreiterin ist, gründet sich auf das oben wiedergegebene, von Frau XXXX an die belangte Behörde übermittelte E-Mail vom 27.07.2017 und dessen Inhalt. Dieses E-Mail wurde von der E-Mailadresse der Einschreiterin und unter ihrem Namen abgeschickt; in inhaltlicher Hinsicht ist es in der Ich-Form verfasst und darüber hinaus mit dem Namen der Einschreiterin gezeichnet ("ich lege üben den Befund vom 07.07.2017 Beschwerde ein. Bei dem Sachverständigengutachten sind mehrere Fehler passiert -

diese wurden von mir handschriftlich korrigiert. ..... , diesen habe

ich als Anlage angefügt. Ich hoffe auf positive Beurteilung, mit freundlichen Grüßen, XXXX "). Die Beschwerdeführerin schreitet entsprechend dem objektiven Erklärungswert der Beschwerde daher im eigenen Namen ein. Einen Hinweis darauf, dass Frau XXXX im Namen der Verfahrenspartei XXXX einschreitet, was allenfalls auf einen Mangel der Bevollmächtigung hinweisen und einen Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs. 3 AVG nach sich ziehen könnte, beinhaltet diese Beschwerde nicht.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin und damit Einschreiterin nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens nach dem BBG ist, gründet sich auf den Umstand, dass ein verfahrenseinleitender Antrag der Einschreiterin nicht aktenkundig ist und die Einschreiterin insbesondere nicht Adressatin des angefochtenen Bescheides ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Wie sich aus den Feststellungen und den beweiswürdigenden Ausführungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin und damit Einschreiterin nicht Partei des gegenständlichen Verfahrens nach dem BBG; sie ist daher auch nicht beschwerdelegitimiert. Die Beschwerde einer Person, der keine Parteistellung zukommt, ist zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Da die Beschwerde zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG eine mündliche Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Beschwerdelegimitation, Parteistellung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W207.2168153.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten