Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W173 2185971-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Möslinger-Gehmayr über die Beschwerde von OstR Mag. XXXX, vom 8.1.2018 gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien, vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, betreffend Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I.Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, wurden Frau XXXX (in der Folge BF) für den Zeitraum beginnend mit der Vollendung ihres 18. Lebensjahres (8.7.1977) bis zum Beginn ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (1.10.2000) unter Auflistung der berücksichtigten Zeiträume mit ihren entsprechenden Dienstgebern und der Art ihrer Tätigkeit 19 Jahre und ein Monat an Ruhegenussvordienstzeiten für ihre ruhegenussfähige Bundesdienstzeit angerechnet. Die belangte Behörde stütze sich auf die Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl 340/1965 idgF (in der Folge PG 1965). Die BF wurde auch unter dem Punkt "Besondere Belehrungen" darauf hingewiesen, dass über die Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages für die angerechnete Ruhegenussvordienstzeit erst nach Erhalt des Überweisungsbetrages entschieden werden könne. Gegebenenfalls würde sie über die Verpflichtung zur Entrichtung eines besonderen Pensionsbeitrages einen Bescheid erhalten. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 24.2.2016 wurde auf das Recht zur schriftlichen Einbringung einer Beschwerde bei der belangten Behörde gegen den Bescheid innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung hingewiesen. Der Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, wurde der BF am 1.3.2016 nachweislich per Post zugestellt.
2. Mit Bescheid vom 11.12.2017, Zl 4479.080759/0165-LPers/2016, wurde aufgrund der Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten gemäß § 56 Abs. 1 und 3 PG 1965 für die BF die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von Euro 11.317,20 festgelegt. Zu dessen Einbringung sollte spruchgemäß ab Februar 2018 ein Abzug in Form von 59 Monatsraten zu je Euro 190,-- und einer Restrate von Euro 107,20 von ihren Bezügen erfolgen. In der Begründung stützte sich die belangte Behörde auf die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten im Ausmaß von 19 Jahren und ein Monat, wofür von der BF aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein besonderer Pensionsbeitrag zu leisten sei. Dessen Berechnungen wurde in der Folge genau aufgeschlüsselt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ebenfalls auf das Recht zur schriftlichen Einbringung einer Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde hingewiesen.
3. Mit an die belangte Behörde gerichtetem, von der BF persönlich unterschriebenem Schreiben vom 8.1.2018 führte die BF nach Folgendes aus:
"..............
Betreff: Beschwerde gegen Bescheid 4479.080759/0157- LPers/2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich erhebe Beschwerde gegen Bescheid 4479.080759/0157- LPers/2016
Begründung: Aufgrund meines momentanen Gesundheitszustandes besteht die Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen. Eine entsprechende Abklärung muss noch durchgeführt werden.
mfG
Mag. XXXX"
4. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 13.2.2018 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 25.4.2018 erging vom Bundesverwaltungsgericht an die BF ein Verspätungsvorhalt. Darin wurde die BF davon in Kenntnis gesetzt, dass sich die gegenständliche Beschwerde nach der vorliegenden Aktenlage als verspätet darstelle, da der angefochtene Bescheid vom 24.2.2016 am 1.3.2016 an sie übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides sei auf die vierwöchige Beschwerdefrist hingewiesen worden. Damit ende in der gegenständlichen Fallkonstellation die Beschwerdefrist mit Ablauf des 29.3.2016. Ihre mit 8.1.2018 datierte Beschwerde sei bei der belangten Behörde jedoch erst am 10.1.2018 eingelangt, sodass diese als verspätet eingebracht zu werten und zurückzuweisen sei. Der BF wurde eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt.
5. Mit Schreiben vom 6.5.2018 brachte die BF vor, dass der Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4478.080759/0157-LPers/2016, lediglich Informationen über die anzurechnenden Ruhegenussvordienstzeiten umfasse. Da ihr diese Berechnung richtig erscheinen sei, habe sie von einer Beschwerde abgesehen. Sie habe dazu im Februar 2015 einen Antrag auf Nachkauf von Ruhegenussvordienstzeiten gestellt, wobei ihr ein Bescheid in 2-3 Monaten Aussicht gestellt worden sei. Bis 11.12.2017 habe sie keinerlei Informationen vom Stadtschulrat erhalten, sodass sie von einem abschlägigen Bescheid ausgegangen sei. Aufgrund der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes müsse sie nunmehr eine vorzeitige Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen in Erwägung ziehen. Dazu sei eine entsprechende Abklärung noch erforderlich. Sie erhebe daher gegen den Bescheid des Stadtschulrates "4479.080759/0157-LPers/2016 vom 11.12.2017 - Anerkennung der Ruhegenusszeiten und Verpflichtung zur monatlichen Zahlung" Beschwerde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Am 11.2.2015 stellte die BF einen Antrag auf Nachkauf von Ruhegenussdienstzeiten gegen Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages. Die BF füllte dazu einen Fragebogen zur Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten aus. Mit Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, wurden der BF 19 Jahre und ein Monat an Ruhegenussvordienstzeiten für Zeiten zwischen der Vollendung ihres 18. Lebensjahres (8.7.1977) und dem Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit (1.10.2000) angerechnet. Dieser Bescheid vom 24.2.2016 wurde der BF am 1.3.2016 zugestellt und ist in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Mit Bescheid vom 11.12.2017, Zl 4479.080759/0165-LPers/2016, wurde der BF die Leistung eines besonderen Pensionsbeitrages in der Höhe von Euro 11.317,20 im Hinblick auf die Anrechnung der Ruhegenussvordienstzeiten vorgeschrieben. Für dessen Einbringung wurde ein monatlich betragsmäßig festgesetzter Ratenabzug von den Bezügen der BF festgelegt.
1.3. Mit Schreiben vom 8.1.2018 erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016. Dem mit 25.4.2018 datierten Verspätungsvorhalt des Bundesverwaltungsgerichtes trat die BF mit Schreiben vom 6.5.2018 entgegen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Antragstellung und Erlassung des Bescheides vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, sowie zur Beschwerdeerhebung mit Schreiben vom 8.1.2018 beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
Soweit die BF mit Schreiben vom 6.5.2018 vorbringt, dass der Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, lediglich Informationen über die anzurechnenden Ruhevordienstzeiten enthalte, so ist ihr entgegenzuhalten, dass darin über die Summe der ihr angerechneten Ruhegenussvordienstzeiten vom 8.7.1977 bis zum Tag des Beginns ihrer ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit für ihre ruhegenussfähige Bundesdienstzeit abgesprochen wurde. Diese wurde mit 19 Jahre und ein Monat spruchmäßig festgelegt. Zudem wurde die BF im Bescheid vom 24.2.2016 auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid binnen einer vierwöchigen Beschwerdefrist in der Rechtmittelbelehrung hingewiesen. Die Bescheidqualität des Bescheides der belangten Behörde vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, hat die BF im Übrigen im Schreiben vom 6.5.2018 selbst eingeräumt, indem sie eingangs vorbrachte, auf Grund der ihr richtig erscheinenden Anrechnung auf die Erhebung eines Rechtsmittels verzichtete zu haben.
Aus diesem Vorbringen der BF im Schreiben vom 6.5.2018 ergibt sich auch, dass der BF der Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, jedenfalls zugestellt wurde. Dies wird auch durch den Rückschein des per Post zugestellten Bescheides vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, in dem die persönliche Übernahme mit 1.3.2016 durch die persönliche Unterschrift der BF festgehalten ist, bestätigt. Insofern sind auch die weiteren Ausführungen der BF im genannten Schreiben vom 6.5.2018 nach ihrem Antrag auf Nachkauf von Pensionszeiten im Februar 2015 und der Mitteilung diesbezüglich einen Bescheid in zwei bis drei Monaten zu erhalten, jedoch dazu bis 11.12.2017 von der belangten Behörde nicht informiert worden zu sein, und daher von einem abschlägigen Bescheid ausgegangen zu sein, in keiner Weise glaubwürdig. Abgesehen davon wurde die BF im Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, unter dem abschließenden Punkt "Sonstige Belehrung" darauf hingewiesen, dass über einen allenfalls zu entrichtenden besonderen Pensionsbeitrag für die Anrechnung ihrer Ruhegenussvordienstzeiten ein weiterer Bescheid ergeht.
An der rechtskonformen Zustellung des Bescheides vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, am 1.3.2016 und dessen Rechtkraft infolge Ablaufs der vierwöchigen Beschwerdefrist, ändert auch nichts das weitere Vorbringen der BF im Schreiben vom 6.5.2018 zu ihrem sich verschlechternden Gesundheitszustand mit der Erwägung der vorzeitigen Dienstunfähigkeit. Die BF hat in ihrer Beschwerde vom 8.1.2018 ausschließlich als angefochtenen Bescheid den Bescheid mit der Zahl "4479.080759/0157-LPers/2016" angeführt und als Begründung nur ihren Gesundheitszustand mit der Wahrscheinlichkeit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit genannt. Es scheint in keiner Weise ein Bezug zum zuletzt ergangenen Bescheid vom 11.12.2017, Zl 4479.080759/0165-LPers/2016, auf. Die Beschwerde vom 8.1.2018 gegen den Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, wurde daher eindeutig nach Ablauf der in dessen Rechtsmittelbelehrung angeführten vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die BF erstmals im Schreiben vom 6.5.2018 das Datum 11.12.2017 erwähnte. Bemerkt wird dazu, dass die BF darin abermals mit der Aktenzahl "Zl 4479.080759/0157-LPers/2016" ausschließlich die Aktenzahl des angefochtenen Bescheides vom 24.2.2016 anführte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 1 VwGVG, BGBl I 2013/33 idgF ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.
Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen Bescheide einer Behörde gemäß Art.130. Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen.
Gemäß § 17 leg.cit. sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1. Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz leg.cit. sind die Erkenntnisse zu begründen, für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 leg.cit. eine sinngemäße Anwendung.
Im vorliegenden Fall wurde der angefochtene Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, der BF am 1.3.2016 zugestellt. Die vierwöchige Beschwerdefrist, die auch in der Rechtsmittelbelehrung des genannten Bescheides angeführt wurde, ist mit 29.3.2016 abgelaufen. Demzufolge erweist sich die mit 8.1.2018 erhobene Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, die bei der belangten Behörde am 10.1.2018 einlangte, als verspätet eingebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF diesen Umstand entsprechend der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch ausdrücklich vorgehalten (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.08.2013, 2013/16/0050). Wie bereits oben ausgeführt, konnte das Vorbringen der BF im Schreiben vom 6.5.2018 die verspätete Einbringung der Beschwerde vom 8.1.2018 gegen den Bescheid vom 24.2.2016, Zl 4479.080759/0157-LPers/2016, nicht entkräften. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen.
3.2.Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Schlagworte
Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W173.2185971.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018