TE Bvwg Beschluss 2018/5/16 W107 2114270-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
BWG §59
BWG §63
FMABG §22 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W107 2114270-3/17E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sibyll BÖCK als Vorsitzende und die Richterin Dr. Anke SEMBACHER und den Richter Dr. Martin MORITZ als Beisitzer im Verfahren über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch Hausmaninger Kletter Rechtsanwälte GmbH, 1010 Wien, gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 10.11.2915, Zl. FMA- XXXX :

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden: "FMA" und auch "belangte Behörde") vom 10.11.2015, richtet sich an XXXX als Beschuldigten (im Folgenden "Beschwerdeführer") und enthält folgenden Spruch:

"Die XXXX BANK Aktiengesellschaft ist ein konzessioniertes Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 Bankwesengesetz (BWG) mit der Geschäftsanschrift XXXX , XXXX mit einer Konzession unter anderem für das Einlagengeschäft und das Kreditgeschäft.

Weiters war die XXXX zum 31.12.2014 übergeordnetes Kreditinstitut zweier Kreditinstitutsgruppen gemäß § 30 BWG:

1. der Kreditinstitutsgruppe XXXX , welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, sowie

2. der Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst.

Sie sind seit 25.03.1999 Vorstand der XXXX Bank AG mit dem Sitz in XXXX , XXXX , eingetragen unter der FN XXXX des XXXX . Sie haben in dieser Funktion gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 idgF zu verantworten:

I.1. Es wurde von der XXXX Aktiengesellschaft gegen die ihr obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Jahresabschluss und Lagebericht sowie die Prüfungsberichte über den Jahresabschluss und Lagebericht einschließlich der in § 63 Abs. 5 BWG genannten Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss der XXXX BANK Aktiengesellschaft betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) all diese unter I.1. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .

I.2. Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzern-lage¬bericht in Bezug auf die Kreditinstituts(sub)gruppe " XXXX Bank", welche die XXXX BANK Aktiengesellschaft und die ihr nachgeordneten Institute umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015 um 14:53 h wurden der FMA und der OeNB all diese unter I.2. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .

I.3. Es wurde von der XXXX BANK Aktiengesellschaft gegen die ihr als übergeordnetes Kreditinstitut obliegende Verpflichtung verstoßen, dass der geprüfte Konzernabschluss und Konzernlagebericht gemäß § 59 BWG sowie die Prüfungsberichte über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht in Bezug auf die Kreditinstitutsgruppe " XXXX " aus der Perspektive der Kreditinstitutsgruppe " XXXX ", welche die EWR-Mutterfinanzholdinggesellschaft XXXX ", mit Sitz in XXXX , XXXX und ihre nachgeordneten Institute, darunter die XXXX BANK Aktiengesellschaft, umfasst, betreffend das Geschäftsjahr 01.01.2014 bis 31.12.2014 längstens innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres, konkret daher bis zum Ablauf des 30.06.2015, der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank (OeNB) vorgelegt wird. Erst am 17.07.2015, um 14:53 h wurden der Finanzmarktaufsicht (FMA) und der Oesterreichischen Nationalbank all diese unter I.3. genannten Dokumente vorgelegt. Dies mittels Einbringung über die Incoming-Plattform durch XXXX .

II. Die XXXX Bank Aktiengesellschaft haftet über die verhängte Strafe gem. § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Ad I.1. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm

§ 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013

Ad I.2. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm

§ 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013

Ad I.3. § 44 Abs 1 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 20/2012 iVm § 59 BWG BGBl. Nr. 532/1993 idF BGBl. I Nr. 184/2013 iVm § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Ad I.1. 2.400 EURO

Ad I.2. 2.400 EURO

Ad I.3. 2.4000 EURO

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von Ad. I.1. 11 Stunden

Ad I.2. 11 Stunden

Ad I.3. 11 Stunden

Freiheitsstrafe von ---

Gemäß §§

Ad I.1. bis I.3. jeweils § 98 Abs 2 Z 11 BWG, BGBl Nr. 532/1993 idF BGBl I Nr. 184/2013

Weitere Verfügungen (z.B. Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): --

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

• 720Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

• 0 Euro als Ersatz der Barauslagen für .

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

7.920 Euro."

2. Mit der dagegen erhobenen Beschwerde vom 09.12.2015 wurde das Straferkenntnis in allen Punkten angefochten.

3. Mit Eingabe vom 08.05.2018 hat der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die Beschwerde zurückgezogen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 22 Abs. 2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (FMABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Gegenständlich wurde eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass hier die Zuständigkeit eines Senates vorliegt.

Zu A) Zur Einstellung des Verfahrens:

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Wird eine Beschwerde zurückgezogen, kommt eine meritorische Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr in Betracht und der Bescheid wird rechtskräftig (vgl. dazu Kolonovits / Muzak / Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht 10 (2014) RZ 742; Eder/Martschin/Schmied, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 6 zu § 7 VwGVG).).

Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird (Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5; s. auch BVwG vom 25.11.2014, W107 2008534-1).

Die Annahme, dass eine Partei das von ihr erhobene Rechtsmittel zurückziehe, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Dabei kommt es auf das Vorliegen einer in diese Richtung abzielenden eindeutigen Erklärung an (siehe dazu VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320). Der Beschwerdeverzicht ist unwiderruflich (VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049).

Bei der Zurückziehung der Beschwerde handelt es sich um eine von der Partei vorzunehmende Prozesshandlung, die bewirkt, dass diese, wie oben bereits ausgeführt, einer meritorischen Erledigung nicht mehr zugeführt werden darf. Die Rechtsmittelinstanz verliert - sofern die Zurücknahme noch vor Erlassung ihrer Entscheidung erfolgt - die funktionelle Zuständigkeit zur Entscheidung über die Beschwerde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG Manz Kommentar, Rz 74 zu §63 mwN).

Durch den mit Eingabe vom 08.05.2018 (OZ13) unmissverständlich formulierten Parteiwillen, die Beschwerde in verfahrensgegenständlicher Angelegenheit zurückzuziehen, ist der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f), weshalb das Beschwerdeverfahren mit Beschluss einzustellen ist (vgl. dazu auch VwGH vom 10.03.1994, Zl. 94/19/0601; VwGH vom 12.05.2005, Zl. 2005/02/0049 sowie VwGH vom 22.11.2005, Zl. 2005/05/0320).

Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens freiwillig und unmissverständlich die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,
Jahresabschluss, Verfahrenseinstellung, Vorlagepflicht,
Zurückziehung, Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W107.2114270.3.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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