Entscheidungsdatum
30.01.2018Index
L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten WienNorm
WettenG Wr 2016 §2 Z3Text
A)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über
1) die Beschwerde der S. (protokolliert zu VGW-002/V/042/723/2017), vertreten durch Herrn Dr. H., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.11.2016, Zl. MA 36-900582-2016, mit welchem Gegenstände in Beschlag genommen wurden,
2) die Beschwerde der S. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15865/2017), vertreten durch Herrn Dr. H., gegen den Spruchpunkt 1) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20.9.2017, Zl. MA 36-705622-2017-5, mit welchem gemäß § 24 Abs. 2 des Gesetzes über den Ausschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) die im Bescheid näher angeführten, im Rahmen einer behördlichen Ermittlung in Wien, S.-straße, am 11.11.2016 entgegen dem Wiener Wettengesetz betriebsbereit vorgefundenen Wettterminals und Wettannahmeschalter und das darin befindliche Bargeld objektiv für verfallen erklärt wurden,
3) die Beschwerde der S. (protokolliert zu VGW-002/V/042/16336/2017), vertreten durch Herrn Dr. H., gegen den Spruchpunkt 2) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 20.9.2017, Zl. MA 36-705622-2017-5, mit welchem gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz der S. die der Behörde durch die Beschlagnahme (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.11.2016, Zl. MA 36-900582-2016) sowie durch die Betriebsschließung (Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 30.11.2016, Zl. MA 36-967883-2016) erwachsenen Kosten in Höhe von EUR 540,-- (Schlosserarbeiten der Firma B. KG) vorgeschrieben werden,
4) die Beschwerde des Herrn A. F. (protokolliert zu VGW-002/042/15863/2017), vertreten durch Herrn Dr. H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 18.9.2017, Zl. MA 36-KS 251/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016,
5) die Beschwerde des Herrn Fl. B. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15864/2017), vertreten durch Herrn Dr. H., gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 19.9.2017, Zl. MA 36-KS 253/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016 iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG,
zu Recht:
1) zu VGW-002/V/042/723/2017:
„Gemäß § 28 VwGVG wird festgestellt, dass der Ausspruch des Beschlagnahmebescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.11.2016, Zl. MA 36-900582-2016, außer Kraft getreten ist.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.“
2 ) zu VGW-002/V/042/15865/2017:
„I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Spruchpunkt 1) der Bescheidausfertigung ersatzlos behoben.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“
3) zu VGW-002/V/042/16336/2017:
„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) keine Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt bestätigt.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“
4) zu VGW-002/042/15863/2017:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“
5) zu VGW-002/V/042/15864/2017:
I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.
Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“
B)
Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der F. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/722/2017) gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.11.2016, Zl. MA 36-900582-2016, mit welchem Gegenstände in Beschlag genommen wurden, den
B E S C H L U S S
„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 24.11.2016, Zl. MA 36-900582-2016, lautet wie folgt (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/722/2017 und VGW-002/V/042/723/2017):
„Es besteht der begründete Verdacht, dass die F. GmbH (FN ...) am 11. November 2016 um 17:25 Uhr in Wien, S.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „P.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Kombiwette betreffend Fußballspiel Sevilla gegen Boca Juniors u.a.; Gesamtquote 16,18 Euro; Gesamteinsatz: 0,50 Euro; Möglicher Gewinn: 8,09 Euro), an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten idF LGBI. Nr. 26/2016 - Wiener Wettengesetz), und zwar an die S. (Registrar of Companies ...), T., (S. - Zweigniederlassung Österreich, W.-Straße, I.; FN ...), ausgeübt hat, und die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 (Standortbewilligung) nicht erlangt hat.
Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:
1. ) Wettannahmeautomat 1:
Modell/Type: BE-Terminal G Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 37,70 EUR
2. ) Wettannahmeautomat 2:
Modell/Type: BE-Terminal G Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse:
3. ) Wettannahmeautomat 3:
Modell/Type: BE-Terminal G Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse: 34.50EUR
4. ) Wettannahmeautomat 4:
Modell/Type: BE-Terminal G Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse:
5. ) Wettannahmeautomat 5:
Modell/Type: BE-Terminal G Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse:
6. ) Wettannahmeautomat 6:
Modell/Type: BE-Terminal G Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse:
7. ) Wettannahmeautomat 7:
Modell/Type: BE-Terminal G Seriennummer: ... Betrag i. d. Kasse:
8. ) Wettannahmeschalter 1:
technisches Equipment Wettannahmeschalter: 2xWettscheindrucker:
Modell/Type: EPSON ... Seriennummer: ... / ... IxKartenleser:
Modell/Type: NEW LAND ...Seriennummer: ... 2xComputer (z.B. PC, Laptop):
Modell/Type: ohne Bezeichnung
Seriennummer:
2xBildschirm:
Modell/Type: HANNS-G … Seriennummer: ... / ... Betrag i. d. Kasse: 7046,70 EUR
9. ) Wettannahmeautomat ohne Kassa 1:
technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion: Wettscheindrucker:
Modell/Type: Epson ... Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop):
Modell/Type: ohne Bezeichnung Seriennummer: ...Bildschirm:
Modell/Type: HNANNS-G - … Seriennummer: ...
10. ) Wettannahmeautomat ohne Kassa 2:
technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion: Wettscheindrucker:
Modell/Type: Epson ... Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop):
Modell/Type: ohne Bezeichnung Seriennummer: ...Bildschirm:
Modell/Type: HNANNS-G - ... Seriennummer: ...
11. ) Wettannahmeautomat ohne Kassa 3:
technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion: Wettscheindrucker:
Modell/Type: Epson ... Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop):
Modell/Type: ohne Bezeichnung Seriennummer: ... Bildschirm:
Modell/Type: HNANNS-G - ... Seriennummer: ...
12. ) Wettannahmeautomat ohne Kassa 4:
technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion: Wettscheindrucker:
Modell/Type: Epson ... Seriennummer: ...
Computer (z.B. PC, Laptop):
Modell/Type: ohne Bezeichnung Seriennummer: ... Bildschirm:
Modell/Type: BENQ ... Seriennummer: ...
13. ) Wettannahmeautomat ohne Kassa 5:
technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion: Wettscheindrucker:
Modell/Type: Epson ... Seriennummer: ... Computer (z.B. PC, Laptop):
Modell/Type: TX TEAM Seriennummer:
Bildschirm:
Modell/Type: BENQ ... Seriennummer: ...
Gemäß § 23 Abs. 2 2. Satz Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (Veranstaltungsbehörde) diese Gegenstände im Zuge einer Überprüfung am 11. November 2016 vorläufig in Beschlag genommen.
Gemäß § 23 Abs. 2 1. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung LGBI. Nr. 48/2016 wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet.
Begründung
Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 darf die Tätigkeit als Wettunternehmer oder Wettunternehmerin nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
In § 4 leg. cit. ist festgelegt, dass für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich ist. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
Die für die Ausübung der Tätigkeit der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen liegen nicht vor.
Gemäß § 23 Abs. 2 2. Satz Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 können Organe der öffentlichen Aufsicht die in § 23 Abs. 2 1. Satz dieses Gesetzes genannten Gegenstände aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, dass die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 24 nicht fortgesetzt begangen und wiederholt werden.
Sie haben darüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer sofort eine Bescheinigung auszustellen, oder, wenn eine solche oder ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten.
Nach § 23 Abs. 2 1. Satz Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, kann die Behörde die Beschlagnahme der Wettterminals, der an diesen angeschlossenen technischen Geräte, Wettscheine, elektronische Wettbücher, der sonstigen Eingriffsgegenstände, der technischen Hilfsmittel sowie des dem Wettbetrieb zuzurechnenden Geldes anordnen, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Tätigkeit der Wettunternehmerin oder des Wettunternehmers ohne oder entgegen einer Bewilligung oder Anzeige ausgeübt wird, und mit Wettterminals oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen gegen dieses Landesgesetz verstoßen wird, fortgesetzt gegen eine in § 24 Abs. 1 Z.1 bis 17 genannten Vorschriften verstoßen wird.
Gemäß § 23 Abs. 5 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, ist über eine Verfügung nach Abs. 2 binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die Verfügung als aufgehoben gilt. Ein Bescheid gilt auch dann als erlassen, wenn eine Zustellung an die Verfügungsberechtigte oder an den Verfügungsberechtigten an dessen Unternehmenssitz oder an der Betriebsstätte nicht möglich ist. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die Eigentümerin oder der Eigentümer kann unter Nachweis ihrer oder seiner Eigentümerschaft Beschwerde gegen einen Beschlagnahmebescheid beim Verwaltungsgericht erheben.
Gemäß § 23 Abs. 6 des Wiener Wettengesetzes, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016, hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung.
§ 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 48/2016 bestimmt, dass Wettscheine, elektronische Wettbücher, und alle an solche angeschlossenen Geräte, sonstige Eingriffsgegenstände oder sonstige technische Hilfsmittel, die entgegen diesem Landesgesetz aufgestellt, betrieben oder verwendet werden, von der Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach Abs. 1 samt dem sich in diesen befindenden Geld für verfallen erklärt werden können.
Im gegenständlichen Standort wurde bereits am 3. November 2016 im Zuge einer behördlichen Kontrolle durch Erhebungsbeamte der Veranstaltungsbehörde festgestellt, dass die Wettunternehmertätigkeit offenbar unbefugt ausgeübt wird.
Da am 11. November 2016 somit bereits wiederholt die Ausübung der Wettunternehmertätigkeit in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele, durch die F. GmbH (FN ...) festgestellt wurde und somit der begründete Verdacht besteht, dass mit diesen im Spruch angeführten Gegenständen fortgesetzt gegen § 24 Abs. 1 Z 1 des Wiener Wettengesetzes idgF verstoßen wird, und weiters zu befürchten ist, dass die Eingriffsgegenstände nun an einen anderen Ort verbracht, verkauft oder in ihrer Funktionsweise verändert werden, war die Beschlagnahme dieser Gegenstände spruchgemäß anzuordnen.“
In den gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerden (Beschwerden protokolliert zu VGW-002/042/722/2017 und VGW-002/042/723/2017) wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die F. Ges.m.b.H. am 15.4.2015 beim Magistrat der Stadt Wien einen Antrag auf Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zu einem Buchmacher aus Anlass sportlicher Veranstaltungen nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens gestellt habe. Es seien alle gebotenen Unterlagen (auch im Hinblick auf die Vorgaben des Wr. Wettengesetzes) vorgelegt worden. Dennoch sei bislang über den Antrag nicht entschieden worden. Aus dem Behördenverhalten (insbesondere die Mitteilung, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für eine Bewilligung nach dem Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwesens vorliegen) habe die Beschwerdeführerin geschlossen, weiterhin zur Vermittlung von Wettkunden befugt zu sein. Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmen liegen daher deshalb nicht vor, da in Anbetracht dieser Fakten die Beschlagnahmen unverhältnismäßig seien.
Der Spruch und die Begründung des Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 18.9.2017, Zl. MA 36-KS 251/2016, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) (Beschwerde des Herrn A. F. protokolliert zu VGW-002/042/15863/2017) lautet wie folgt:
„Die F. GmbH (FN ...) mit dem Sitz in Wien, O.-Straße, hat am 11.11.2016 um 17:25 Uhr in Wien, S.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung "P.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. des Fußballspiels [Probewette, gezogen am 11.11.2016 um 18:20 Uhr: Einzelwette: France - Sweden; Gesamtquote: 1,30; Einsatz: € 0,50; möglicher Gewinn: € 0,65] an eine Buchmacherin, nämlich die S. (FN ...), mit sieben Wettterminals mit Kassenfunktion (jeweils mit der Bezeichnung „BE-Terminal G“ und den Seriennummern: ..., ..., ..., ..., ..., ... und ...), einem Wettannahmeschalter (technisches Equipment Wettannahmeschalter: 2xWettscheindrucker: Modell/Type: EPSON ...; Seriennummer: ... / ...; 1xKartenleser: Modell/Type: NEWLAND …; Seriennummer: …; 2xComputer (z.B. PC, Laptop): ohne Bezeichnung und ohne Seriennummer; 2xBildschirm: Modell/Type: HANNS-G ...; Seriennummer: ... / ...) und fünf Wettterminals ohne Kassenfunktion (technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 1: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: …; Bildschirm: Modell/Type: HNANNS-G - ...; Seriennummer: ...; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 2: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: …; Bildschirm: Modell/Type: HNANNS-G - ...; Seriennummer: ...; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 3: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: ...; Bildschirm: Modell/Type: HNANNS-G - ...; Seriennummer: ....; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 4: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: ...; Bildschirm: Modell/Type: BENQ ...;Seriennummer: ...; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 5: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: TX TEAM; keine Seriennummer; Bildschirm: Modell/Type: BENQ ...; Seriennummer: ...) ausgeübt, obwohl die F. GmbH (FN ...) die dafür erforderlichen Bewilligungen der Behörde gemäß §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz idF LGBL. Nr. 26/2016, nicht erwirkt hatte.
Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. (Registrar of Companies ...; inländische Zweigniederlassung: FN ...) und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass die S. (Registrar of Companies ...; inländische Zweigniederlassung: FN ...) sich als Wettunternehmerin an der Begehung der oben angeführten Verwaltungsübertretung beteiligt hat, indem sie sich als Buchmacherin von der F. GmbH (FN ...) in Wien, S.-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung "P.", am 11.11.2016 um 17:25 Uhr, Wettkundinnen und Wettkunden hat vermitteln lassen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF. LGBl für Wien Nr. 26/2016.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 6300,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen
gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 3. Fall des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBL für Wien Nr. 26/2016 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 VStG 1991.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF zu zahlen:
€ 630,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens.
Gesamtsumme: € 6.930,00.
Die S. (Registrar of Companies ...; inländische Zweigniederlassung: FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. F., verhängte Geldstrafe von € 6.300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 630,00 und für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.
B e g r ü n d u n g
Gemäß § 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF. LGBL. Nr. 26/2016 regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.
Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016 darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettuntemehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.
Gemäß § 2 Z 4 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016 ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.
Gemäß § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016 ist Vermittlerin oder Vermittler, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.
Gemäß § 2 Z 1 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016 ist Buchmacherin oder Buchmacher, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.
Gemäß § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016 ist ein Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016 ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.
Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis € 22.000,00 und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 oder § 4 leg. cit ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt.
Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals mit der äußeren Bezeichnung „P.", in Wien, S.-straße, am 11.11.2016, um 17:25 Uhr, unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die S. (Registrar of Companies ...; inländische Zweigniederlassung: FN ...), durch die F. GmbH (FN ...), ausgeübt wurde.
In dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt sieben Wettterminals mit Kassenfunktion und fünf Wettterminals ohne Kassenfunktion im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz idF. LGBL. Nr. 26/2016, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren.
Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (sieben betriebsbereite Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „BE-Terminal G“ und den Seriennummern: ..., ..., ..., ..., ..., ...
und ...; fünf Wettterminals ohne Kassenfunktion [(technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 1: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: …; Bildschirm: Modell/Type: HNANNS-G - ...; Seriennummer: ...; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 2: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: … Bildschirm: Modell/Type: HNANNS-G - ...; Seriennummer: ...; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 3: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: ...; Bildschirm: Modell/Type: HNANNS-G - ...; Seriennummer: ...; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 4: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: ohne Bezeichnung; Seriennummer: ...; Bildschirm: Modell/Type: BENQ ...; Seriennummer: ...; technisches Equipment Wettannahmeautomat ohne Kassenfunktion 5: Wettscheindrucker: Modell/Type: Epson ...; Seriennummer: ...; Computer (z.B. PC, Laptop): Modell/Type: TXTEAM; keine Seriennummer; Bildschirm: Modell/Type: BENQ ...; Seriennummer: ...)] und ein Wettannahmeschalter (technisches Equipment Wettannahmeschalter: 2xWettscheindrucker: Modell/Type: EPSON ...; Seriennummer: ... / ...16; 1xKartenleser: Modell/Type: NEWLAND …; Seriennummer: …; 2xComputer (z.B. PC, Laptop): ohne Bezeichnung und ohne Seriennummer; 2xBildschirm: Modell/Type: HANNS-G ...; Seriennummer: ... / ...)), des in der Kassa des Wettannahmeschalters und in den Wettterminals befindlichen Geldbetrages von insgesamt € 7.118,90 und der in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheine war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.
Zum Zeitpunkt der Überprüfung lagen für diese Tätigkeit und für diesen Standort keine landesrechtlichen Bewilligungen zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gemäß § 3 und § 4 Wiener Wettengesetz idF. LGBl. Nr. 26/2016 vor.
Es ergab sich aus der Aussage des vor Ort anwesenden Mitarbeiters der S., Herrn V., dass die Wettkundinnen und Wettkunden durch die F. GmbH an die S. vermittelt wurden, und dass diese die Wetten mit den Wettkundinnen und Wettkunden abschloss. Die Buchmacherin S. war somit an der Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden ohne aufrechte Bewilligung nach den §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz idF. LGBl. Nr. 26/2016 beteiligt. Auf den Wetttickets befindet sich ein Hinweis auf die AGB der P.
Mit Bescheid vom 24.11.2016 zur Zahl MA 36 - 900582 - 2016 - 2 wurden die am 11.11.2016 vorläufig beschlagnahmten Wettannahmeautomaten und das Equipment des Wettannahmeschalters samt des sich darin befindlichen Bargeldes bescheidmäßig beschlagnahmt. Dieser Bescheid wurde der S. (Registrar of Companies ...; inländische Zweigniederlassung: FN ...), zugestellt. Dagegen wurde sowohl von der F. GmbH (FN ...), als auch von der S. (Registrar of Companies ...; inländische Zweigniederlassung: FN ...), Beschwerde erhoben und der Akt dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt.
Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. (Registrar of Companies ...; inländische Zweigniederlassung: FN ...), und somit als solcher gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
Mit Schreiben vom 22.12.2016 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Beschuldigte
aufgefordert sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und
Beweismittel bekanntzugeben. Mit Schreiben vom 24.01.2017 brachte der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. H., im Wesentlichen Folgendes vor:
„I.
Vollmachtsbekanntaabe
In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache teilt der Beschuldigte mit, dass er mit seiner Verteidigung Herrn Dr. H., Rechtsanwalt, beauftragt und bevollmächtigt hat.
Es wird ersucht, sämtliche bezughabende Schriftstücke direkt an den ausgewiesenen
Rechtsvertreter zuzustellen.
II.
Der Beschuldigte erstattet durch seinen ausgewiesenen Vertreter binnen offener Frist nachstende
RECHTFERTIGUNG
und führt aus wie folgt:
1.) Zum Sachverhalt:
1.1.
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. zu verantworten habe, dass sich diese als Buchmacherin an der Tätigkeit der F. GmbH (als Vermittlerin) beteiligt habe, obwohl die F. GmbH nicht über die dafür erforderliche Bewilligung nach §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz verfügt
habe.
1.2.
Bei der S. handelt es sich um eine Unternehmerin mit Sitz in Malta, die international als Buchmacherin agiert und Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt. Die S. wurde im Jahr 2009 in I. gegründet und konnte sich aufgrund ihres professionellen und seriösen Auftretens rasch als ein führender europäischer Buchmacher am europäischen und internationalen Markt etablieren, wobei Themen wie Jugendschutz und Suchtprävention ernst genommen werden und stets eine zentrale Rolle spielen. Mediales Aufsehen erregte die S. im Jahre 2012 als diese maßgeblich bei der Aufklärung von Wettmanipulationen in Italien beteiligt war. Die S. ist in Österreich, Italien, Serbien, Montenegro und Belgien lokal vertreten, hält in diesen Ländern lokale Lizenzen als Wettanbieter und ist staatlich reguliert. Die S. verfügt unter anderem über eine Zweigniederlassung in I. und hält eine aufrechte Bewilligung der Landesregierung zur Ausübung als Buchmacherin und Totalisateurin.
Des Weiteren hat die S. auch eine Lizenz in Wien gehalten. Mit Bescheid der MA 36 vom22.07.2014 wurde der S. die Bewilligung zum gewerbsmäßigen Abschluss von Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen in der Betriebsstätte in Wien, ..., für die Dauer von einem Jahr erteilt. Die MA 36 hat die (gesetzlichen) Voraussetzungen im Zuge des Bewilligungsverfahrens geprüft und sämtliche Voraussetzungen als erfüllt erachtet. Weder im zuge des Bewilligungsverfahrens noch in weiterer Folge ist es zu Beanstandungen von Seiten der MA 36 oder gar zu Gesetzesverstößen von Seiten der S. gekommen.
Derzeit hält die S. keine Lizenz in Wien sondern arbeitet dort mit der F. GmbH (im Folgenden kurz F.) als Totalisateurin bzw. Vermittlerin zusammen.
1.3.
Die F. hat bei der zuständigen MA 36 erstmals am 15.04.2015 um eine Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden zur S. aus Anlass sportlicher Veranstaltung nach dem „Gesetz betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens“ idF LGBl Nr. 24/2001 angesucht. Sowohl im Zuge des Ansuchens um die genannte Bewilligung als auch im weiteren Verlauf des Bewilligungsverfahrens fand ein regelmäßiger Informationsaustausch zwischen der F. und der MA 36 als zuständige Behörde statt. Für die F. hatte es höchste Priorität, die Auflagen und Bedingungen der MA 36 zu erfüllen, um ehestmöglich die beantragte Bewilligung zu erhalten. Am 29.12.2015 hatte die F. die für eine Bewilligungserteilung notwendigen Dokumente und Unterlagen vollständig bei der MA 36 eingereicht und sämtliche Auflagen erfüllt, aber in der Folge dennoch keine Bewilligung erhalten.
1.4.
Mit Schreiben vom 21.04.2016 teilte die MA 36 der F. mit, dass aufgrund des nunmehr vorliegenden Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens eine Bewilligungserteilung auf die Dauer von 6 Monaten ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides in Aussticht gestellt werden kann. Gleichzeitig teilte die MA 36 auch mit, dass ein entsprechender Bescheid erlassen wird, sollte die F. innerhalb von 4 Wochen keine Stellungnahme abgegeben haben. Die Bescheiderlassung wurde an keine weiteren Bedingungen geknüpft.
Eine derartige Bestätigung erteilte die MA 36 jeweils mit Schreiben vom 21.04.2016 für
nachstehende Standorte:
*) Wien, F.-straße,
*) Wien, O.-Straße,
*) Wien, S.-straße;
Die F. hat die mit Schreiben vom 21.04.2016 gesetzte 4-wöchige Frist ohne Abgabe einer Stellungnahme verstreichen lassen und somit sind die von der MA 36 genannten Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung und der schriftlichen Bescheiderlassung eingetreten.
1.5.
Am 14.05.2016 trat das Wiener Wettengesetz LG Bl 26/2016 in Kraft. Mit Schreiben vom 23.05.2016 teilte die MA 36 der F. bezugnehmend auf das Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen wider Erwarten und völlig überraschend mit, dass die F. aufgrund der neuen Rechtslage innerhalb von 6 Wochen die im Schreiben vom 31.05.2016 einzeln aufgelisteten weiteren Unterlagen/Angaben nach reichen müsse. Die MA 36 hat jedoch weder den Inhalt des Schreibens vom 21.04.2016 relativiert noch die F. darauf hingewiesen, dass doch keine schriftlicher Bewilligungsbescheid ergehen würde. Tatsächlich wurde jedoch bis zum heutigen Tag kein schriftlicher (befristeter) Bewilligungsbescheid für die F. erlassen. Somit ist der Bewilligungsantrag der F. bis dato unerledigt.
Mit Urkundenvorlage vom 22.12.2016 und 09.01.2017 hat die F. auch sämtliche Unterlagen und Informationen, die nach der neuen Gesetzeslage notwendig sind, nachgereicht.
1.6.
Aufgrund des anhängigen Bewilligungsverfahrens und im Vertrauen auf die im Schreiben vom21.04.2016 zugesicherte 6-Monatige Bewilligung setzte die F. ihre Tätigkeit als Vermittlerin u.a. am Standort S.-straße auch nach Erhalt des Schreibens vom 31.05.2016 fort.
1.7.
Seit Beginn der Vermittlertätigkeit der F. wurden die Wettbüros der F. mehrmals von Vertretern der MA 36 aufgesucht und kontrolliert. So wurden am 21.04.2015, 29.06.2015 und 09.12.2015 Kontrollen am Standort O.-Straße und am 28.04.2016 und 03.11.2016 Kontrollen am Standort S.-straße durchgeführt.
Im Zuge der zahlreichen Kontrollen haben die Mitarbeiter der F. die Vertreter der MA 36 den Sachverhalt uneingeschränkt offengelegt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bis dato kein schriftlicher Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde, jedoch ein Bewilligungsverfahren anhängig war bzw. ist. Die Kontrolleure der MA 36 haben diese Informationen (behördenintern) überprüft und die Vermittlung während des laufenden Bewilligungsverfahrens als rechtmäßig erachtet. So wurde die F. bei den einzelnen Kontrollen beispielsweise nie aufgefordert, die Tätigkeit einzustellen oder auf allfällige Bedenken von Seiten der MA 36 hingewiesen. Im Rahmen der durchgeführten Kontrollen sahen die Vertreter der MA 36 nicht einmal die Veranlassung, Testspiele durchzuführen und verließen die Wettbüros jedes Mal wieder ohne Beanstandung. Auch eine schriftliche Aufforderung der MA 36, die Tätigkeit einzustellen, ist nie erfolgt. Im Vertrauen auf diese „Behördenpraxis“ - zumindest in Vertrauen auf die Duldung durch die MA 36 - hat die F. den Betrieb ihrer Wettlokale aufrechterhalten.
Am 11.11.2016 wurde eine weitere Kontrolle am Standort S.-straße von Mitarbeitern der MA 36 unter der Leitung von Mag. K. durchgeführt. Dabei wurde ohne Vorankündigung und für die F. völlig überraschend eine Beschlagnahme sowie Betriebsschließung gem. § 23 Abs. 1 und 3 Wiener Wettengesetz LGBL 26/2016 ausgesprochen und veranlasst.
Beweis:
*) BV,
*) ZV Fl. B., J.-Straße,
*) Ausforschung, Ladung und Einvernahme der im Zeitraum 21.04.2015 - 03.11.2016 für die MA 36 kontrollierenden Amtsorgane,
*) einzuholender Akt MA 36 - 321235-2015-21, MA 36,
*) einzuholender Akt MA 3 6 - 148190-2015-21, MA 36,
*) einzuholender Akt MA 3 6 - 795301-2015, MA 36,
*) weitere Beweise in Vorbehalt;
2. Kein zurechenbares Verschulden des Beschuldigten:
Im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 VStG muss dem vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person das Verschulden persönlich vorwerfbar sein. Die Verantwortlichkeit des § 9 VStG setzt weiters voraus, dass die in Rede stehenden Straftaten nicht bloß im Umfeld der juristischen Person begangen werden, sondern diese auch rechtlich zurechenbar sind. Voraussetzung einer solchen Zurechnung ist jedenfalls das Bestehen einer einschlägigen, die juristischen Person als solche treffende Rechtspflicht (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 9, Rz 7)
Grundsätzlich gilt zu berücksichtigen, dass weder dem Beschuldigten selbst noch der S. ein Verstoß gegen §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz LGBL 26/2016 vorgeworfen wird. Die vermeintliche Strafbarkeit leitet die belangte Behörde vielmehr ausschließlich aus der vertraglichen Beziehung zwischen der S. als Buchmacherin und der F. als Vermittlerin im Sinne einer Beteiligung ab.
Hinsichtlich der erforderlichen subjektiven Vorwerfbarkeit übersieht die belangte Behörde, dass dem Beschuldigten als Geschäftsführer der S. bis zur Betriebsschließung am 11.11.2016 nicht bekannt war, dass die F. über keine Bewilligung nach §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz LGBl 26/2016 verfügt hatte. Vielmehr wurde dem Beschuldigten von Seiten der F. das Schreiben der MA 36 vom 21.04.2016 zur Kenntnis gebracht sowie über die beanstandungslos verlaufenden Kontrollen durch die MA 36 berichtet. Der Beschuldigte durfte auf eine gesetzeskonforme Vorgehensweise der F. vertrauen, schließlich sind der Geschäftsführer der F. und selbst die MA 36 (im Zuge der zahlreichen beanstandungslos abgewickelten Kontrollen) als zuständige Behörde davon ausgegangen, dass eine Bewilligung bzw. Berechtigung zur Vermittlung von Wettkunden vorhanden war bzw. zumindest der Betreib der Vermittlertätigkeit während der anhängigen Bewilligungsverfahren auf Basis einer (materiell-rechtlichen) Bewilligung geduldet würde.
Unabhängig davon ist ein Buchmacher nicht dafür verantwortlich, dass der für ihn tätige Vermittler die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Vermittlungstätigkeiten erfüllt. Der Buchmacher ist auch nicht dazu verpflichtet, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch den Vermittler zu überwachen. Eine solche Verpflichtung ist weder gesetzlich definiert, noch aus dem Gesetz ableitbar. Mangels gesetzlicher Vorgaben darf der Buchmacher darauf vertrauen, dass der für ihn tätige Vermittler die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vermittlungstätigkeiten erfüllt. Die im Raum stehende Beteiligung der S. iSd § 24 Abs 1 Z 1 3. Fall Wiener Wettengesetz LGBl 26/2016 ist dem Beschuldigten daher nicht subjektiv vorwerfbar und er hat deshalb nicht einmal fahrlässig gehandelt, weshalb auch eine Strafbarkeit entfällt.
Beweis:
*) wie vor,
3. Keine Strafbarkeit aufgrund bestehender Behördenoraxis - Verbotsirrtum gem. § 5 Abs 2 VStG:
3.1.
Nach der oberstgerichtlichen Rechtssprechung und hL stellt das Vertrauen auf eine bestehende Behördenpraxis bzw. „ständige“ Verwaltungsübung einen unverschuldeten Verbotsirrtum iSd § 5 Abs. 2 VStG dar und führt zur Straflosigkeit (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG., § 5, Rz 18 bis 21; VwSlg. 14.020 A/1994)
Aufgrund der nachstehend beschriebenen Vorgehensweise der MA 36 kann in Bezug auf die Zulässigkeit der Vermittlungstätigkeit im laufenden Bewilligungsverfahren von einer bestehenden Behördenpraxis bzw. „ständigen“ Verwaltungsübung ausgegangen werden:
*) Die F. befindet sich seit 15.04.2015 in einem laufenden Bewilligungsverfahren und diesbezüglich in ständigem Kontakt mit der MA 36.
*) Der MA 36 als (auch) für das Bewilligungsverfahren zuständige Behörde war die Sachlage uneingeschränkt bekannt.
*) Bei den zahlreichen Kontrollen haben die Mitarbeiter der F. die Kontrolleure der MA 36 zudem den gesamten Sachverhalt offengelegt und darauf hingewiesen, dass derzeit kein schriftlicher Bewilligungsbescheid vorliegt, jedoch ein Bewilligungsverfahren anhängig ist.
*) Die Mitarbeiter der MA 36 haben diese Informationen behördenintern überprüft und die Vermittlungstätigkeiten der F. als rechtmäßig und zulässig erachtet.
*) Bei den zahlreichen Kontrollen wurden in Kenntnis sämtlicher Umstände zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die Vermittlungstätigkeit der F. geäußert.
Die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit von Vermittlungstätigkeiten während eines laufenden Bewilligungsverfahrens ist sohin zumindest als von der MA 36 gelebte „bestehende Behördenpraxis“ zu qualifizieren.
Der Beschuldigte konnte sohin zumindest aufgrund der bestehenden Behördenpraxis darauf vertrauen, dass die F. über eine aufrechte Bewilligung verfügt und wird daher der Verbotsirrtum des § 5 Abs. 2 VStG schlagend, was jedenfalls zur Straflosigkeit führt, (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni VStG, § 5, Rz 18 bis 21; VwSlg. 14.020 A/1994)
3.2.
Es wäre aber auch als reine behördliche Willkür zu werten, wenn die zuständige Behörde die Vermittlungstätigkeiten der F. nach eingehender Überprüfung und in Kenntnis der Sachlage (zumindest im Wege der bestehenden Behördenpraxis) als zulässig erachtet hat, dem Beschuldigten gleichzeitig aber eine zurechenbare und verschuldete Unkenntnis über einen tatsächlich nicht vorliegenden Verstoß der F. gemäß §§ 3 und 4 Wiener Wettengesetz LGBL 26/2016 vorwirft. (vgl. VfGH 9.6.2004, B l510/03 mwN)
Beweis:
*) wie vor;
4. Zur materiell-rechtlich wirksamen Bewilligung:
4.1.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 21.04.2016 die Voraussetzungen für eine 6-monatige Bewilligung und die Erteilung eines schriftlichen Bewilligungsbescheides nach Ablauf der 4-wöchigen Stellungnahmefrist bestätigt. Die Erteilung der Bewilligung wurde an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Die MA 36 hat sohin nach Ablauf der 4-wöchigen Stellungnahmefrist zumindest eine materiell-rechtlich wirksame Bewilligung erteilt, auch wenn in der Folge kein schriftlicher Bewilligungsbescheid ausgestellt wurde. Weder mit Schreiben vom 31.05.2016 noch zu einem sonstigen Zeitpunkt hat die MA 36 das Schreiben vom 21.04.2016 relativiert oder der F. mitgeteilt, dass kein schriftlicher Bewilligungsbescheid ergehen würde. Mit Schreiben vom31.05.2016 hat die MA 36 lediglich um Vorlage weiterer Unterlagen nach dem „neuen“ Wiener Wettengesetz LGBL. 26/2016 ersucht, was von der F. durchaus so verstanden wurde, dass die MA 36 nun aufgrund des neu in Kraft getretenen Gesetzes weitere Unterlagen zur Erteilung einer nicht bloß befristeten Bewilligung einfordert, weshalb die F. in Folge diese Unterlagen auch vorgelegt hat.
Das Vorliegen einer materiell-rechtlichen Bewilligung auf Grundlage des Schreibens vom 21.04.2016 wird auch dadurch bestätigt, dass die MA 36 zahlreiche Kontrollen durchführte und in Kenntnis des gesamten Sachverhaltes die Vermittlung während des laufenden Bewilligungsverfahrens als rechtmäßig erachtete. Selbst die belangte Behörde ging sohin von einer rechtmäßigen Vermittlung - auch ohne schriftlichem Bewilligungsbescheid - aus.
Im Ergebnis lag folglich eine (materiell-rechtliche) Bewilligung vor und hat daher auch aus diesem Grund keine unzulässige bzw. gesetzeswidrige Beteiligung der S. an den Vermittlungstätigkeiten der F. stattgefunden.
4.2.
Aber auch unter der Prämisse, dass das Schreiben vom 21.04.2016 nicht als matierll-rechtliche Bewilligung zu qualifizieren wäre, handelt es sich dabei zumindest um eine Rechtsauskunft der zuständigen Behörde, auf die die F. und in weiterer Folge auch der Beschuldigte als Geschäftsführer der S. vertrauen durfte. Auch dieser Umstand führt zur Straflosigkeit, (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni VStG, § 5 Rz 21)
Beweis:
*) wie vor;
5. Verfassungswidrige Strafbestimmung:
5.1. Verstoß gegen die „Rücksichtsnahmepflicht“:
Aus nachstehenden Erwägungen erweist sich die Bestimmung des § 24 Abs. 1, Z 1, 3. Fall Wiener Wettengesetz LGBL. 26/2016, wonach eine fahrlässige Beteiligung strafbar ist, als verfassungswidrig.
Hinsichtlich der strafbaren Beteiligung im Verwaltungsstrafrecht normiert § 7 VStG: „Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. “
§ 7 VStG stellt sohin ausdrücklich nur eine vorsätzliche Beteiligung unter Strafe. Eine „fahrlässige Beteiligung“ ist im VStG nicht vorgesehen und mangels expliziter gesetzlicher Grundlage im VStG (wie etwa die Strafbarkeit des Versuchs nach § 8 VStG) auch nicht sanktionierbar.
Die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 1, 3. Fall Wiener Wettengesetz LGBl 26/2016 sanktioniert eine fahrlässige Beteiligung und steht daher im Widerspruch zu den verwaltungsstrafrechtlichen Grundlagen des VStG, wodurch gegen die vom VfGH judizierte „Rücksichtsnahmepflicht“ verstoßen wird.
Im Erkenntnis VfSlg 8831 ist der VfGH zu dem Ergebnis gelangt, dass jeder Gesetzgeber „bei seiner Regelung alle in Betracht kommenden Rechtsvorschriften der gegenbeteiligten Gebietskörperschaft zu berücksichtigen“ hat. Im Erkenntnis VfSlg 10.292 hat der VfGH klargestellt, dass es die „Rücksichtnahmepflicht“ dem Gesetzgeber der einen Gebietskörperschaft verbietet, die vom Gesetzgeber der anderen Gebietskörperschaft wahrgenommenen Interessen zu negieren und dessen gesetzlichen Regelungen zu unterlaufen.
Die landesgesetzliche Sanktionierung einer fahrlässigen Beteiligung unterläuft die Bestimmung des § 7 VStG und die dahinterstehende Intention des (Bundes-)Gesetzgebers, nur eine vorsätzliche Beteiligung unter Strafe stellen zu wollen. Aus diesen Grund ist die Bestimmung des § 24 Abs. 1 Z 1, 3. Fall Wiener Wettengesetz LGBl 26/2016 verfassungswidrig und besteht auch aus diesem Grund keine Strafbarkeit des Beschuldigten.
5.2. Gleichheitswidrigkeit:
D