TE Lvwg Erkenntnis 2018/2/20 VGW-002/042/721/2017, VGW-002/V/042/15866/2017, VGW-002/V/042/15867/201

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Veröffentlicht am 20.02.2018
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Entscheidungsdatum

20.02.2018

Index

L70309 Buchmacher Totalisateur Wetten Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

WettenG Wr 2016§2 Z3
WettenG Wr 2016 §2 Z4
WettenG Wr 2016 §24 Abs2
VStG §17

Text

A)

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

1)            Beschwerde des Herrn K. G. (protokolliert zu VGW-002/042/16063/2017) sowie der I. KG (protokolliert zu VGW-002/V/042/16064/2017), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 25.9.2017, Zl. MA 36-KS 256/2016, wegen Übertretung der §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),

2)       Beschwerde des Herrn J. Ca. (protokolliert zu VGW-002/042/16065/2017) und der C. (Malta) Ltd. (protokolliert zu VGW-002/V/042/16066/2017), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 29.8.2017, Zl. MA 36-KS 258/2016, wegen Übertretung der § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016 iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),

3)       Beschwerde des Herrn Ch. Ma. (protokolliert zu VGW-002/042/165/2018) und der C. (Malta) Ltd. (protokolliert zu VGW-002/V/042/167/2018), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.11.2017, Zl. MA 36-KS 247/2016, wegen Übertretung der § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016 iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),

4)       Beschwerde des Herrn M. W. (protokolliert zu VGW-002/042/169/2018) und der C. (Malta) Ltd. (protokolliert zu VGW-002/V/042/170/2018), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen das Straferkenntnis des Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.11.2017, Zl. MA 36-KS 257/2016, wegen Übertretung der § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016 iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),

5)       Beschwerde der C. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/16337/2017), vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Spruchpunkt 2) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 26.9.2017, Zl. MA 36-705897-2017, mit welchem der Ersatz der Barauslagen für Schlosserarbeiten der Firma B. KG gemäß § 23 Abs. 8 Wiener Wettengesetz vorgeschrieben wurde,

1) zu VGW-002/042/16063/2017 (K. G.) und VGW-002/V/042/16064/2017 (I. KG)

„I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/042/16065/2017 (J. Ca.) und VGW-002/V/042/16066/2017 (C. (Malta) Ltd)

„I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

3) zu VGW-002/042/165/2018 (Ch. Ma.) und VGW-002/V/042/167/2018 (C. (Malta) Ltd)

„I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

4) zu VGW-002/042/169/2018 (M. W.) und VGW-002/V/042/170/2018 (C. (Malta) Ltd)

„I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

5) zu VGW-002/V/042/16337/2017 C. Ges.m.b.H.:

„I. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde im Hinblick auf die Bekämpfung des Spruchpunkts 2) Folge gegeben, und dieser Spruchpunkt im Hinblick auf die gegenständliche Vorschreibung an die C. Ges.m.b.H. ersatzlos behoben.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar

1) über die Beschwerde der C. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/042/721/2017), vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 25.11.2016, MA 36-900466-2016, mit welchem gemäß § 23 Abs. 2 1. Satz Wiener Wettengesetz die Beschlagnahme von Gegenständen und Bargeld angeordnet wurde,

2)       Beschwerde des Herrn M. W. (protokolliert zu VGW-002/V/042/15866/2017) und der C. GmbH (protokolliert zu VGW-002/V/042/15867/2017), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.9.2017, Zl. MA 36-KS 248/2016, wegen Übertretung der §§ 3 und 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016 iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),

3)       Beschwerde des Herrn Ing. M. S. (protokolliert zu VGW-002/042/16059/2017) und der C. GmbH (protokolliert zu VGW-002/V/042/16061/2017), beide vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 22.9.2017, Zl. MA 36-KS 255/2016, wegen Übertretung der §§ 3 und 4 i.V.m. § 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF LGBl. für Wien Nr. 26/2016 iVm § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG),

4)       Beschwerde der C. Ges.m.b.H. (protokolliert zu VGW-002/V/042/16328/2017), vertreten durch Rechtsanwälte-Partnerschaft (GbR), gegen den Spruchpunkt 1) der Bescheidausfertigung des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 26.9.2017, Zl. MA 36-705897-2017, mit welchem gemäß § 24 Abs. 2 Wiener Wettengesetz der objektive Verfall von im Rahmen einer behördlichen Überprüfung in Wien, A.-gasse ident ...-straße, im Lokal mit der äußeren Bezeichnung "C." vorgefundenen fünf Wettterminals, des angetroffenen Wettannahmeschalters, des in der Kassa des Wettannahmeschalters vorgefundenen Bargelds und von acht angetroffenen Wettinformationsgeräten ausgesprochen worden ist,

den

B E S C H L U S S

1) zu VGW-002/042/721/2017 (Beschlagnahme, C. Ges.m.b.H.):

„I. Die Beschwerde gegen Beschlagnahmebescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 25.11.2016, MA 36-900466-2016, wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

2) zu VGW-002/V/042/15866/2017 (M. W.) und VGW-002/V/042/15867/2017 (C. Ges.m.b.H.):

„I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

3) zu VGW-002/042/16059/2017 (Ing. M. S.) und VGW-002/V/042/16061/2017 (C. Ges.m.b.H.)

„I. Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, als das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt wird.

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die erstbeschwerdeführende Partei keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

4) zu VGW-002/V/042/16328/2017 C. GmbH:

„I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 i.V.m. § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.“

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch des gegenständlich bekämpften Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 25.11.2016, MA 36-900466-2016, lautet wie folgt (Beschwerde der C. Ges.m.b.H. [protokolliert zu VGW-002/042/721/2017]):

Es besteht der begründete Verdacht, dass die C. GmbH (FN ...) am 11. November 2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettbüro „C.“, die Tätigkeit als Wettunternehmerin in der Art der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten sowie Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele (z.B. Einzelwette betreffend Fußballspiel ... gegen ...; Gesamtquote 2,60 Euro; Gesamteinsatz: 1,00 Euro; Max. Gewinn: 2,60 Euro), an eine Buchmacherin (§ 2 Ziffer 1 und Ziffer 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten idF LGBI. Nr. 26/2016 - Wiener Wettengesetz), und zwar an die „C. (MALTA) Ltd.“, ausgeübt hat, und die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen landesrechtlichen Bewilligungen gemäß § 3 Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 (Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin/Wettunternehmer) und § 4 Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 (Standortbewilligung) nicht erlangt hat.

Folgende Gegenstände dienten der Ausübung der Tätigkeit als Wettunternehmerin:

1.) Wettannahmeautomat 1:

Modell/Type: Sportwettterminal

P./PC

Seriennummer ...

Betrag i. d. Kasse: 2.486,- EUR

2.) Wettannahmeautomat 2:

Modell/Type: Sportwettterminal

P./PC

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 5.553,-- EUR

3.) Wettannahmeautomat 3:

Modell/Type: Sportwettterminal

P./PC

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 2.278,- EUR

4.) Wettannahmeautomat 4:

Modell/Type: Sportwettterminal

P./PC

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 3.538,50,- EUR

5.) Wettannahmeautomat 5:

Modell/Type: Sportwettterminal

P./PC

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 6.452,— EUR

6.) Wettannahmeschalter 1:

technisches Equipment Wettannahmeschalter:

Wettscheindrucker:

Modell/Type: St.

Seriennummer: ...

Kartenleser:

Modell/Type: H.

Seriennummer: ...

Computer (z.B. PC, Laptop):

Modell/Type: F.

Seriennummer: ...

Bildschirm:

Modell/Type: A.

Seriennummer: ...

Betrag i. d. Kasse: 1.514,10 EUR

7.) Wettinformationsgeräte 1 - 8:

jeweils mit der Bezeichnung Po.

jeweils inklusive Kartenlesegerät

Gemäß § 23 Abs. 2 2. Satz Wiener Wettengesetz idF LGBI. Nr. 26/2016 hat der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36 (Veranstaltungsbehörde) diese Gegenstände im Zuge einer Überprüfung am 11. November 2016 vorläufig in Beschlag genommen.

Gemäß § 23 Abs. 2 1. Satz des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBI. Nr. 26/2016 in der Fassung Nr. 48/2016 wird die Beschlagnahme dieser Gegenstände angeordnet.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt, dass die C. Ges.m.b.H. die Eigentümerin der gegenständlich beschlagnahmten Gegenstände und des beschlagnahmten Geldbetrags sei. Diese Gesellschaft sei an der gegenständlichen Lokaladresse nicht als Wettkundenvermittlerin tätig geworden. Der der Beschlagnahme zugrunde liegende, die Zulässigkeit der Beschlagnahme bedingende Verdacht liege daher nicht vor. Zudem sei die Beschlagnahme von bloßen Wettinformationsgeräten niemals nach dem Wr. Wettengesetz zulässig, zumal mit diesen Geräten (auch) künftig nicht gegen eine Bestimmung des § 24 Abs. 1 Wr. Wettengesetz verstoßen werden könne.

Den gegenständlichen Beschwerden war ein Firmenbuchauszug der I. KG vom 12.12.2016 beigeschlossen. Demnach ist seit dem 2.2.2000 Herr K. G. der Komplementär dieser Gesellschaft. Zudem ist seitdem Herr R. Se. der Kommanditist dieser Gesellschaft.

Zudem wurde ein GISA-Auszug zur I. KG vom 14.12.2016 vorgelegt. Demnach verfügt diese Gesellschaft im Hinblick auf das gegenständliche Lokal seit dem 1.8.2002 über die Gewerbeberechtigung „Gastgewerbe in der Betriebsart eines Buffets“.

Auch wurde ein mit 18.12.2014 datierter Geschäftsraummietvertrag zwischen der I. KG und dem Hauseigentümer im Hinblick auf die gegenständliche Lokalität beigeschlossen.

Außerdem wurden Fotos vom Außenportal des gegenständlichen Lokals vorgelegt. Demnach befanden sich auf den Auslagen des Lokals Aufkleber mit den Worten „Sportwetten C.“. Aus diesen Fotos ergibt sich kein Indiz, dass im Bereich des Außenportals des gegenständlichen Lokals dem Kunden der Name „I. KG“ auch nur zur Kenntnis gebracht worden ist.

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 36, vom 21.9.2017, Zl. MA 36-KS 248/2016, lauten wie folgt (Beschwerden des Herrn M. W. [protokolliert zu VGW-002/V/042/15866/2017] und der C. GmbH [protokolliert zu VGW-002/V/042/15867/2017]) :

Sie haben als im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) mit dem Sitz in Ge., ..., und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 11.11.2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung "C.", die Tätigkeit als Wettunternehmerin, nämlich als Vermittlerin von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen, wie z.B. Fußballspiele [Probewette: Einzelwette ... - ...; Gesamtquote: 2,60; Einsatz: € 1,00; Max. Gewinn: € 2,60] insofern ausgeübt hat, als sie Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von fünf betriebsbereiten Wettterminals (jeweils mit der Bezeichnung „Sportwettterminal P./PC“ und den Seriennummern: ..., ..., ..., ... und ...), acht betriebsbereiten Wettinformationsgeräten (jeweils mit der Bezeichnung Po. und jeweils inklusive Kartenlesegerät) und einem betriebsbereiten Wettannahmeschalter samt technischem Equipment, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin C. Malta Limited (FN: ...) gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die C. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderlichen aufrechten Bewilligungen nach § 3 und § 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF. LGBI. für Wien Nr. 26/2016, verfügte (Überprüfung durch Organwalter des Magistrates der Stadt Wien - Magistratsabteilung 36, am 11.11.2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung "C.").

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF. LGBI. für Wien Nr. 26/2016 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetztes 1991 - VStG, idgF

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von € 6.300,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 1. Fall des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) idF. LGBI. für Wien Nr. 26/2016

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) idgF zu zahlen:

€ 630,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 6.930,--

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.

Gesamtsumme: € 6.930,--

Die C. GmbH (FN ...) haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn M. W., verhängte Geldstrafe von € 6.300,-- und die Verfahrenskosten in der Höhe von € 630,-- sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs 7 VStG zur ungeteilten Hand.

B e g r ü n d u n g

Gemäß § 1 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz) in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 regelt dieses Landesgesetz den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.

Gemäß § 3 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden.

Gemäß § 2 Z 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 ist Wettunternehmerin oder Wettunternehmer, wer die Tätigkeit als Buchmacherin oder Buchmacher und/oder als Totalisateurin oder Totalisateur und/oder als Vermittlerin oder Vermittler gewerbsmäßig ausübt.

Gemäß § 2 Z 3 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 ist Vermittlerin oder Vermittler, wer Wetten, Wettkundinnen oder Wettkunden persönlich oder durch ihr oder sein Personal oder im Wege von Wettterminals (Z 8) gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an eine Buchmacherin oder an einen Buchmacher oder andere Personen gewerbsmäßig weiterleitet.

Gemäß § 2 Z 1 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 ist Buchmacherin oder Buchmacher, wer Wetten aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gewerbsmäßig abschließt.

Gemäß § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 ist Wettterminal im Sinne dieses Gesetzes eine technische Einrichtung in einer Betriebsstätte, die über eine Datenleitung einer Person, gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes unmittelbar den Abschluss einer Buchmacherwette mit der Bewilligungsinhaberin als Buchmacherin, mit dem Bewilligungsinhaber als Buchmacher oder einer oder eines vom Wettunternehmen angegebenen Buchmacherin oder Buchmachers zu deren oder dessen Bedingungen und Quoten ermöglicht.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet - von der Behörde mit einer Geldstrafe bis 22.000 € und im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer ohne aufrechte Bewilligung nach § 3 der § 4 ausübt, unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer daran beteiligt.

Im Rahmen einer behördlichen Überprüfung des Wettlokals mit der äußeren Bezeichnung „C.“, in Wien, A.-gasse ident ...-straße, am 11.11.2016, um 2:45 Uhr, unter Leitung der Magistratsabteilung 36 wurde festgestellt, dass an diesem Standort die Tätigkeit der gewerbsmäßigen Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen an eine Buchmacherin, nämlich an die C. (Malta) Limited (...) durch die C. GmbH (FN ...), ausgeübt wurde.

In dem gegenständlichen Wettlokal befanden sich im Tatzeitpunkt fünf Wettterminals im Sinne des § 2 Z 8 Wiener Wettengesetz, welche im Zeitpunkt der Überprüfung am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren. Weiters befanden sich ein Wettannahmeschalter und acht Wettinformationsgeräte im Lokal, welche im Zeitpunkt der Überprüfung ebenfalls am Stromnetz angeschlossen und betriebsbereit waren.

Aufgrund des professionellen und umfangreichen am Tatort Vorgefundenen Equipments (fünf betriebsbereite Wettterminals jeweils mit der Bezeichnung „Sportwettterminal P./PC“ und den Seriennummern: ..., ..., ..., ... und ...; acht Wettinformationsgeräte, jeweils mit der Bezeichnung Po. und jeweils inklusive Kartenlesegerät und einem Wettannahmeschalter samt technischem Equipment), des in den Wettterminals und in der Kassa des Wettannahmeschalters befindlichen Geldbetrages von insgesamt € 21.821,60 und der in Kopie im Akt aufliegenden Wettscheine war nach Beurteilung der anwesenden technischen und juristischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Fachabteilung von einer gewerbsmäßig getätigten Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin aus Anlass sportlicher Veranstaltungen im Tatzeitpunkt auszugehen.

Zum Zeitpunkt der Überprüfung lag für diese Tätigkeit für diesen Standort keine landesrechtliche Bewilligung zur gewerbsmäßigen Vermittlung von Wetten, Wettkundinnen und Wettkunden aus Anlass sportlicher Veranstaltungen gemäß § 3 und § 4 Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 vor.

Mit Bescheid vom 25.11.2016 zur Zahl MA 36 - 900466 - 2016 wurden die am 25.11.2016 vorläufig beschlagnahmten Geräte samt der sich darin befindlichen Bargeldbeträge bescheidmäßig beschlagnahmt.

Der Beschuldigte war im Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) und somit als solcher gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der geltenden Fassung, zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die im Spruch genannte Gesellschaft verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Mit Schreiben vom 27.12.2016 (Aufforderung zur Rechtfertigung) wurde der Beschuldigte aufgefordert, sich zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekanntzugeben.

Mit Rechtfertigung vom 24.01.2017 brachte der Beschuldigte, vertreten durch die Rechtsanwälte - Partnerschaft (GbR) im Wesentlichen Folgendes vor:

In umseits bezeichneter Rechtssache gibt der Einschreiter bekannt, die Herren Rechtsanwälte …, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt zu haben.

II.

Wenn dem Einschreiter vorgeworfen wird, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...) und somit gem. § 9 Abs. 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese am 11.11.2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettbüro mit der äußeren Bezeichnung „C.“ die Tätigkeit als Wettunternehmerin nämlich als Vermittlerin von Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden im Wege von fünf betriebsbereiten Wettterminals (jeweils mit der Bezeichnung „Sportwettterminal P./PC“ und den Seriennummern: ..., ..., ..., ... und ...) und acht betriebsbereiten Wettinformationsgeräten jeweils mit der Bezeichnung Po. und jeweils inklusive Kartenlesegerät und einem betriebsbereiten Wettannahmeschalter samt technischem Equipment gegen Entrichtung eines Wetteinsatzes zum Abschluss an die Buchmacherin C. (Malta) Ltd. (FN ...) gewerbsmäßig weitergeleitet hat, obwohl die C. GmbH (FN ...) im Tatzeitpunkt über keine erforderliche aufrechte Bewilligung nach §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI für Wien Nr. 26/2016 idgF (Wiener Wettengesetz) verfügte, erstattet dieser, durch seine ausgewiesenen Vertreter, nachstehende

STELLUNGNAHME:

1.

Zutreffend ist, dass der Einschreiter zum Zeitpunkt der Kontrolle am 11.11.2016 Geschäftsführer der C. GmbH war.

Zutreffend ist auch, dass am 11.11.2016 für das Geschäftslokal Wien, A.-gasse, eine Bewilligung nach den §§ 3 und 4 Wr. Wettengesetz (LGBI. 26/2016) nicht Vorgelegen hat.

Tatsache ist aber, dass bereits seit 30.04.2015 (sohin zu einem Zeitpunkt, als noch nicht einmal das Gesetz für Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens LGBI. Nr. 388/1919 novelliert war) eine Antragsstellung zur Ausstellung einer Bewilligung für den Standort A.-gasse, Wien bei der Behörde eingereicht worden war. Die entsprechende Novelle erfolgte durch das LGBI. Nr. 26/2015, kundgemacht am 07.07.2015, um eine Bewilligung für den gegenständlichen Standort angesucht wurde.

Gegenstand der behördlichen Überprüfung nach der damaligen Gesetzeslage war lediglich die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Personen, nicht mehr und weniger.

Trotz mehrfacher telefonischer Urgenzen und Vorlage einer entsprechenden Strafregisterbescheinigung betreffend die Person des verantwortlichen Geschäftsführers, kam es aus nicht nachvollziehbaren Gründen niemals zu keiner (formellen) Ausstellung einer Bewilligung, obwohl nach der Gesetzeslage kein Versagungsgrund vorlag. Eine Erklärung für die „Nichtausstellung der Bewilligung“ blieb die schon damals zur Bescheiderstellung berufene Magistratsabteilung 36 schuldig.

Die nunmehrige Vorgangsweise der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens mutet geradezu sarkastisch an, als genau jene Behörde, die Monate lang eine Entscheidung schuldig blieb, darüber richtet, dass ein rein formaler Bescheid nicht vorliegt. Wäre ein solcher zeitgerecht ausgestellt worden, wäre zumindest in Entsprechung des § 27 Wr. Wettengesetz eine Übergangsfrist bis Dezember 2020 zur Verfügung gestanden.

Beweis: Einsichtnahme in den Akt. MA 36-385866-2015; Einvernahme der verantwortlichen Organe der MA36 zum Thema der Nichtbescheiderlassung betreffend den genannten Akt.

Im Übrigen war die C. GmbH zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht Betreiberin des Lokals oder Vermittlerin von Wetten oder Wettkunden.

Die beabsichtigte Bestrafung wäre aber auch nach anderen Gesichtspunkten unzulässig.

Bis zum Inkrafttreten der Novelle des Gesetzes für Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch das LGBI. Nr. 26/2015, kundgemacht am 07.07.2016, unterlag die Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen keiner landesrechtlichen Einschränkung.

Erstmals durch die Novelle LGBI. Nr. 26/2015 wurde ein entsprechender Passus betreffend die Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen ins Gesetz eingefügt (§ 1 Abs. 3a GTBW-G), ohne jedoch Übergangsbestimmungen für Unternehmen einzuführen, die zum damaligen Zeitpunkt noch über keine landesrechtliche Bewilligung nach dem GTBW-G verfügten.

Mittlerweile wurde vom Verfassungsgerichtshof zur Zahl G 258/2016-13, G 317/2016-5, festgestellt:

Die Wortfolge „sowie die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 3a, die Wortfolge „wer ohne Bewilligung der Landesregierung aus Anlass sportlicher Veranstaltungen Wettkundinnen und Wettkunden gewerbsmäßig vermittelt" in § 2 Abs. 1, die Wortfolge „oder die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend die im ersten Absatz bezeichneten Wetten“ in § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 3 Z 2, die Wortfolge „oder die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden betreffend der im ersten Absatz angeführten Wetten“ in § 2 Abs. 3 Z 3, § 2 Abs. 5 zweiter Satz sowie die Wortfolge „ einer Vermittlerin oder eines Vermittlers von Wettkundinnen und Wettkunden“ in § 2a Abs. 1 des Gesetzes betreffend Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StG Bl. Nr. 388/1919, idF LGBI. Nr. 26/2015, waren verfassungwidrig.

Grundlage der Aufhebung dieser Bestimmungen, welche noch die Gesetzeslage hinsichtlich des mittlerweile außer Kraft getretenen Gesetzes betreffend der Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens, StGBI. Nr. 388/1919, idF LGBI. Nr. 26/2015, (kurz: GTBW-G) berücksichtigen, war offensichtliche Verstoß gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit mangels Übergangsbestimmungen für Inhaber von Gewerbeberechtigungen betreffend die Wettkundenvermittlung (G 258/2016-13, G 317/2016-5).

Auch das Wiener Wettengesetz, LGBI. Nr. 26/2016. welches als Nachfolgegesetz des GTBW- G am 14.05.2016 in Kraft trat, sah keinerlei Übergangsbestimmungen für Inhaber von Gewerbeberechtigungen betreffend die Wettkundenvermittlung vor.

Nun kann man die Ansicht vertreten, dass man sich eben nach Inkrafttreten der (teilweise) verfassungswidrigen Novelle des GTBW-G vom 7.7.2015 (LGBI. 26/15) eine entsprechende Bewilligung einholen hätte können.

Tatsache ist aber, dass es keinem einzigen Antragssteller nach Inkrafttreten der Gesetzesbestimmungen des LGBI. 26/15 gelungen ist - wenn überhaupt - eine länger als sechsmonatige Bewilligung für die Ausübung der Tätigkeit als Wettkundenvermittler nach dem GTBW-G idF des LGBI. 26/15 zu erwirken. Da auch bis zum heutigen Tage, am 25.10.2017, sohin mehr als acht Monate nach Inkrafttreten des Wr. Wettenaesetzes nach Kenntnisstand der einschreitenden rechtlichen Vertreter, die eine Vielzahl von Wettunternehmern, insbesondere aber Wettkundenvermittler vertreten, KEINE einzige Bewilligung nach dem Wr. Wettengesetz (LGBI. Nr. 26/2016). welches am 14.05.2016 in Kraft getreten ist; erteilt wurde, hätte auch eine „vorübergehende“ sechsmonatige Bewilligung nach dem GTBW-G idF vom 7.7.2015 keine Abhilfe geschaffen und jeden Wettkundenvermittler in die Illegalität getrieben.

Damit ist jedoch erwiesen, dass in analoger Anwendung der Argumentation des VfGH zu den Zahlen G 258/2016-13, G 317/2016-5 der Mangel an gesetzlicher Übergangsbestimmungen betreffend die Wettkundenvermittlung auch im Wr. Wettengesetz de facto einen unzulässigen Eingriff in das Recht zur Erwerbsfreiheit darstellt, da es rechtlich unmöglich gemacht wurde, dass sich diese Unternehmergruppe von der ehemals legalen Situation vor der Kundmachung der Novelle des GTBW-G am 7.7.2015 bis zum Tag der hier relevanten Kontrolle am 11.11.2016 in eine dem Gesetz entsprechend legale Position bringen konnte.

Wenn dies aufgrund der (offensichtlichen) Komplexität der gesetzlichen Anforderungen aber bislang auch keinem einzigen Mitbewerber gelungen ist, dann hätte es - um die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte zu wahren - einer entsprechend langen Übergangsfrist bedurft, um das bisherige Gewerbe nun eben unter dem Regime des Wr. Wettengesetzes weiter legal ausüben zu können.

Faktisch indiziert die Rechtslage, dass es für Unternehmen, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Novelle des GTBW-G am 7.7.2015 über keine (alte) landesrechtliche Bewilligung für die Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen an einen Buchmacher verfügten, es absolut unmöglich gemacht wurde, zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Kontrolle am 11.11.2016 über eine Bewilligung zu verfügen.

Selbst wenn dies - durch politischen Druck - so gewünscht war, wäre die Gesetzeslage in einer verfassungskonformen Form herzustellen gewesen.

Mangels eines Verschuldens seitens des Beschuldigten wird die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

Die C. GmbH ist Haftungsbeteiligte gemäß § 9 VStG: Sie schließt sich dem Vorbringen des Beschuldigten vollinhaltlich an und beantragt ebenfalls die Einstellung des Verfahrens.

Die erkennende Behörde hat dazu Folgendes erwogen:

Der Beschuldigte bestritt nicht den Umstand, dass zum Tatzeitpunkt keine Bewilligung nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 vorlag. Weiters gab er an, dass durch die C. GmbH bereits am 30.04.2015 um eine solche Bewilligung nach dem GTBW-G angesucht worden war, jedoch keine Bewilligung erteilt worden sei. Nicht bestritten wurde weiters, dass die Tätigkeit der Wettkundinnen- bzw. Wettkundenvermittlung im Tatzeitpunkt, am 11.11.2016 um 12:45 Uhr in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung “C.”, ausgeübt worden ist.

Am 11.11.2016 um 12:45 Uhr fand in Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung “C.”, eine Kontrolle statt, bei der fünf Wettterminals, acht Wettinformationsgeräte jeweils inklusive Kartenlesegerät und ein Wettannahmeschalter samt technischem Equipment betriebsbereit vorgefunden und vorläufig beschlagnahmt wurden. Die C. GmbH vermittelte an dem oben genannten Standort mittels dieser Geräte Wettkundinnen und Wettkunden an eine Buchmacherin, und zwar an die C. Malta Limited (FN: ...). Die genannten Geräte standen im Eigentum der C. GmbH. Dies ergibt sich unter anderem aus der Beschwerde gegen den ha. Beschlagnahmebescheid vom 25.11.2016 zur Zahl MA 36 - 900466 - 2016.

Die C. GmbH verfügte am 11.11.2016 nicht über eine Bewilligung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nach dem Wiener Wettengesetz in der Fassung LGBI. Nr. 26/2016 für den betreffenden Standort.

Der Beschuldigte brachte dazu weiters vor, dass bis zur Novelle des GTBW-G eine aufrechte Gewerbeberechtigung für Wettkundinnen- bzw. Wettkundenvermittlung ausreichend war und dass bis zum Inkrafttreten der Novelle des Gesetzes betreffend Gebühren und Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens durch das LGBI. Nr. 26/2015, kundgemacht am 07.07.2016, die Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen keiner landesrechtlichen Einschränkung unterlag, sowie, dass erstmals durch die Novelle LGBI. Nr. 26/2015 ein entsprechender Passus betreffend die Vermittlung von Wettkunden und Wettkundinnen ins Gesetz eingefügt wurde (§ 1 Abs. 3a GTBW-G), ohne jedoch Übergangsbestimmungen für Unternehmen einzuführen, die zum damaligen Zeitpunkt noch über keine landesrechtliche Bewilligung nach dem GTBW-G verfügten.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 02.10.2013, Geschäftszahl, B1316/2012, erklärte, dass die Vermittlung von Wettkundinnen bzw. Wettkunden an Buchmacherinnen bzw. Buchmacher sowie Totalisateurinnen bzw. Totalisateure eine der Tätigkeit der Buchmacherinnen bzw. Buchmacher sowie der Totalisateurinnen bzw. Totalisateure vorgeschaltete Tätigkeit ist. Er erklärte weiter, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSIg 1477/1932 festgestellt hatte, dass die Tätigkeit der Totalisateurinnen und Totalisateure sowie der Buchmacherinnen und Buchmacher nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung fällt, sondern gemäß Art 15 Abs. 1 B-VG der Landeskompetenz zuzuordnen ist (vgl. auch VfSIg 14.715/1996). Es ist jedoch nicht nur die Tätigkeit einer Buchmacherin bzw. eines Buchmachers oder einer Totalisateurin bzw. eines Totalisateurs und die damit im Zusammenhang stehende Vermittlung von Wetten der Landeskompetenz zuzuordnen, sondern auch die Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden an Buchmacherinnen bzw. Buchmacher und Totalisateurinnen bzw. Totalisateure. Denn auch die letztgenannte Tätigkeit ist im Rahmen eines einheitlichen Lebenssachverhaltes der Tätigkeit der Totalisateurinnen bzw. Totalisateure und Buchmacherinnen bzw. Buchmacher vorgeschaltet und in diesem Sinne untrennbar mit einer Veranstaltung im Sinne der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Unternehmungen öffentlicher Belustigungen und Schaustellungen aller Art (Art 15 Abs. 3 B-VG) verbunden. Die Tätigkeit der „Vermittlung von Wettkunden zu einem befugten Buchmacher/Wettbüro unter Ausschluss der den Buchmachern und Totalisateuren vorbehaltenen Tätigkeit“ kann zwar nicht im Rahmen eines freien Gewerbes nach den Regelungen der GewO 1994 erbracht werden, es steht jedoch offen, diese Tätigkeit im Rahmen landesgesetzlicher Vorschriften auszuüben.

Am 14. Mai 2016 trat schließlich das Gesetz über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten (Wiener Wettengesetz), StF: LGBI. Nr. 26/2016, in Kraft. Gemäß § 3 des Gesetzes über den Abschluss und die Vermittlung von Wetten, LGBI. für Wien Nr. 26/2016, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung darf die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden. Gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. ist für jede einzelne Betriebsstätte eine Standortbewilligung erforderlich. Die Standortbewilligung darf nur einer Inhaberin oder einem Inhaber einer Bewilligung für die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer erteilt werden.

Im Tatzeitpunkt, am 11.11.2016, verfügte die C. GmbH über keine Bewilligung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden nach dem Wiener Wettengesetz und daher auch über keine Standortbewilligung für den Standort Wien, A.-gasse ident ...-straße, Wettlokal mit der äußeren Bezeichnung “C.”.

Bereits aus der eindeutigen Textierung des § 1 des Wiener Wettengesetzes: .Dieses Landesaesetz regelt den gewerbsmäßigen Abschluss (Buchmacherwette) und die gewerbsmäßige Vermittlung (Totalisateurwette) von Wetten aus dem Anlass sportlicher Veranstaltungen sowie die ewerbsmäßige Vermittlung von derartigen Wetten und Wettkundinnen und Wettkunden.“, sowie des § 3 leg. cit., dass „die Tätigkeit als Wettunternehmerin oder Wettunternehmer nur nach Erteilung einer Bewilligung durch die Behörde ausgeübt werden darf“ und gemäß § 22 leg. cit. Bewilligungsbehörde der Magistrat ist, folgt, dass eine wie auch immer lautende Bewilligung nach der Gewerbeordnung damit nicht gemeint sein kann. Eine allfällige Gewerbeberechtigung vermag somit keine für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden erforderliche Bewilligung des Wiener Magistrates nach dem Wiener Wettengesetz zu vermitteln (vgl. zur insoweit vergleichbaren Vorarlberger Rechtslage VwGH 20.04.2015, Ra 2015/02/0056, und 24.07.2015, Ra 2015/02/0135). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass im Wiener Wettengesetz keine dem Vorarlberger Wettengesetz, auf das sich die zitierte Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs beziehen, vergleichbaren Überleitungsbestimmungen enthalten sind, weil die Kernaussage der zitierten Entscheidungen darauf abzielt, dass eine Umdeutung einer gewerberechtlichen Bewilligung in eine Bewilligung nach dem jeweiligen Landeswettenrecht nicht in Frage kommt: diese Aussage trifft auf die Wiener Rechtslage gleichermaßen wie auf die Vorarlberger Rechtslage zu (VGW Wien, Erk. Vom 17.11.2016, VGW-002/058/12008/2016-7).

Diesbezüglich ist auch auf die Entscheidung des VwGH vom 26. Juni 2017, Ra 2017/02/0125-3 hinzuweisen, worin klargestellt wird, dass die Gewerbeberechtigung unbeachtlich ist. In Punkt 5 und 6 dieser Entscheidung führt der VwGH zu der Frage, ob eine bestehende Gewerbeberechtigung auch eine Bewilligung nach dem Wettengesetz vermittelt, deutlichst aus, dass die bereits bestehende Rechtsprechung zum Vorarlberger Wettengesetz auch auf die Wiener Rechtslage anwendbar ist.

Diese Rechtsprechung verneint das Genügen einer Gewerbeberechtigung für die Wettunternehmerinnen- bzw. Wettunternehmertätigkeit.

Eine Bewilligung für die gewerbsmäßige Vermittlung von Wettkundinnen und Wettkunden ist bereits seit dem 08.07.2015, sohin nach der Novelle des GTBW-G erforderlich. Das bedeutet, seit über einem Jahr vor der Tatbegehung. Da die C. GmbH im Bereich des Wettwesens tätig ist, haben sich die Verantwortlichen dieser Gesellschaft mit den entsprechenden landesgesetzlichen Regelungen auseinanderzusetzen und muss diesen daher das Erfordernis einer landesrechtlichen Bewilligung somit bekannt gewesen sein.

Dass eine landesrechtliche Bewilligung erforderlich war, war dem Beschuldigten sogar offensichtlich bewusst, denn die C. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte im Tatzeitpunkt war, suchte bereits am 30.04.2015, also lange vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt, um Bewilligung nach dem damals in Geltung stehenden GTBW-G an.

Zum vorgebrachten Verstoß gegen das Grundrecht der Erwerbsfreiheit mangels Übergangsbestimmungen für Inhaber von Gewerbeberechtigungen betreffend Wettkundenvermittlung ist Folgendes anzuführen:

Das bloße Vertrauen auf den unveränderten Fortbestand der gegebenen Rechtslage genießt als solches keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Vielmehr bleibt es dem Gesetzgeber auf Grund des ihm zukommenden rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes unbenommen, die Rechtslage auch zu Lasten Betroffener zu verändern.

Gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Freiheit der Erwerbsbetätigung zu prüfen und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet, adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers wird dabei nach dem Gewicht des Eingriffs abgestuft (vgl. VfGH vom 15.06.2005, ZI. B 636/04).

Beim Wiener Wettengesetz (aber auch schon bei der angesprochenen Novelle des GTBW-G) ging es dem Gesetzgeber nicht bloß um eine geringfügige Korrektur der bisherigen Rechtslage, sondern angesichts des schwerwiegenden öffentlichen Interesses an einem effektiven Spieler- und Jugendschutz um einen erheblichen Eingriff. Dieser durchaus gravierende Eingriff in rechtlich geschützte Positionen ist vom rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers beim Wiener Wettengesetz jedenfalls gedeckt. Im Hinblick auf die Bedeutung der zu schützenden Interessen war es nicht unvertretbar, für die Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bewilligungspflicht zu normieren und diese mit sofortiger Wirkung in Kraft zu setzen.

Die angesprochene Neuregelung liegt im öffentlichen Interesse, insbesondere des Verbraucherschutzes durch Eindämmung sozialschädlicher Auswirkungen der Sportwetten und ist zu dieser Zielerreichung auch geeignet.

Die Schutzgüter des vorliegenden Gesetzes bieten eine Rechtfertigung für die angesprochene Neuregelung, weil der Bereich der Sportwetten sehr ähnlich wie das Glücksspiel einzuordnen ist und das Glücksspiel eine hohe Sozialschädlichkeit ausweist. Dies ist auch in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes anerkannt (vgl. VfGH vom 12.03.2015, G 205/2014 u. a., sowie zuletzt VfSIgen 19.717/2012 und 19.749/2013: Der Verfassungsgerichtshof hat im zuletzt genannten Erkenntnis die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten als durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet angesehen, die insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bergen).

Nach der Österreichischen Studie zur Prävention der Glücksspielsucht vom Zentrum für Interdisziplinäre Suchtforschung (ZIS) vom 9. März 2011 weisen Sportwetten - nach den an Glücksspielautomaten bzw. Video- Lotterie-Terminals angebotenen Glücksspielen - das höchste Suchtpotential auf.

Außerdem ist anzuführen, dass die meisten Buchmacher nunmehr ihren Sitz im Ausland haben. Die Prüfung eines ausländischen Buchmachers ist daher der österreichischen Bewilligungsbehörde völlig entzogen. Es war daher zum Schutz der Wettkunden wichtig, die Bewilligungspflicht des Vermittlers von Wettkunden ausdrücklich gesetzlich zu verankern.

Zudem liegt es im öffentlichen Interesse, dass solche sensible Materien nur durch zuverlässige und verantwortungsbewusste Personen ausgeübt werden dürfen, welche die Einhaltung von Schutzbestimmungen und qualitätssichernden Maßnahmen garantieren.

Die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Antrittsvoraussetzungen ist daher gegeben, weil den Sportwetten großes Suchtpotential innewohnt. Pflichten und klare Vorgaben für mit diesem Bereich Beschäftigte sind außerdem erforderlich, weil diese Pflichten und Vorgaben den fairen Wettbewerb fördern.

Aufgrund der Ausführungen des Beschuldigten bezüglich einer möglichen Verfassungswidrigkeit des Wiener Wettengesetzes in der Fassung LGBI Nr. 26/2016, wird darauf hingewiesen, dass die Magistratsabteilung 36 als Behörde erster Instanz nicht über die Verfassungskonformität eines Gesetzes zu entscheiden hat und in ihrem Erkenntnis das im Tatzeitpunkt bzw. im Entscheidungszeitpunkt geltende Recht anzuwenden hat. Gemäß Art 140 B-VG ist das Recht zur Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes beim VfGH konzentriert. Aus dieser Konzentration ergibt sich, dass alle anderen Gerichte und Verwaltungsbehörden an gehörig kundgemachte Gesetze gebunden sind (vgl. Art. 89 Abs. 1 B-VG). Eine Prüfung der Verfassungsmäßigkeit steht ihnen nicht.

Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung ist somit in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen.

Bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein so genanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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