Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.06.2016Norm
AuslBG §28 Abs1 Z1 litaRechtssatz
Da das Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG aufgrund einer Selbstanzeige eingeleitet worden ist, der Ausländer bei Erkennen des Fehlers sofort gekündigt wurde und der Beschwerdeführer keine einschlägige Vorstrafe aufweist, konnte mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden.
Schlagworte
Ermahnung, SelbstanzeigeAnmerkung
Selbe Rechtsansicht wird vom LVwG Vorarlberg in 1-607/2017-R8 vom 29.05.2018 vertreten.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2016:LVwG.1.317.2016.R3Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018