Entscheidungsdatum
29.05.2018Norm
AuslBG §3 Abs1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Dietmar Ellensohn über die Beschwerde des K-P S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 09.08.2017, Zl X-9-2017/26334, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als anstelle der von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz verhängten Geldstrafe gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wird. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit wie folgt eingegrenzt wird: „Tatzeit: 01.04.2017 – 14.04.2017“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Der Verantwortliche der Firma H GMBH in L, G hat zu verantworten, dass die Firma nachstehenden ausländischen Staatsbürger beschäftigt hat, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung oder eine Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, wenn dieser Ausländer weder eine für diese Beschäftigung gültige "Rot-Weiß-Rot - Karte", eine "Blaue Karte EU", oder eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler", oder eine "Rot-Weiß-Rot - Karte plus", eine "Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" oder einen "Daueraufenthalt - EU" besitzt.
Name und Geburtsdatum des Ausländers: B L, geb. am XX.XX.XXXX
Staatsangehörigkeit: KROATIEN
Beschäftigungszeitraum: 21.02.2017 bis 14.04.2017
Tatzeit:
21.02.2017, bis 14.4.2017
Tatort:
L, G“
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG. Es wurde unter Anwendung des § 20 VStG eine Geldstrafe von 500 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden festgesetzt.
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, dass er erst mit 01.04.2017 zum Geschäftsführer der H GmbH, L, bestellt worden sei. Mit der Einstellung des B L bzw der Überprüfung der Voraussetzungen für dessen Einstellung habe er demgemäß nichts zu tun gehabt bzw habe er auch nichts zu tun gehabt können, da er zu diesem Zeitpunkt eben noch nicht für die H GmbH tätig gewesen sei. Umgehend nachdem er seine Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH aufgenommen habe, habe er begonnen, sich einen Überblick über das gesamte Unternehmen zu verschaffen bzw sich in die Geschäftsvorgänge aus Finanzen und Personal einzuarbeiten. Im Zuge dessen sei festgestellt worden, dass B L keine gültige Arbeitsbewilligung besitze. Das Dienstverhältnis sei aus diesem Grund am selben Tag beendet worden und eine diesbezügliche Meldung sei an die Bezirkshauptmannschaft B erstattet worden. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass ihn keinerlei Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsstrafbestimmung des § 28 Abs 1 Z 1 lit a iVm § 3 Abs 1 AuslBG treffe. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig iSd § 5 VStG gehandelt. Insbesondere könne auch ein fahrlässiges Verhalten für die 14 Tage zwischen der Aufnahme der Geschäftsführertätigkeit am 01.04.2017 und der Beendigung des Dienstverhältnisses mit B L am 14.04.2017 nicht abgeleitet werden. Bei einem Betrieb in der Größenordnung von 300 Arbeitnehmern sei eine Einarbeitungszeit von zwei Wochen ohnedies als ausgesprochen kurz zu bezeichnen.
2.2. Die Finanzpolizei B erklärte sich mit einer Ermahnung nach § 45 Abs 1 VStG grundsätzlich einverstanden.
3. Gemäß § 3 Abs 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl I Nr 72/2013, darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Nach § 28 Abs 1 Z 1 lit a Ausländerbeschäftigungsgesetz idF BGBl I Nr 113/2015 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Hand-lung bildet, eine Verwaltungsübertretung, entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. Eine solche Übertretung ist von der Bezirksverwaltungsbehörde wie folgt zu bestrafen: bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.
Der Beschwerdeführer hat das Vorliegen des objektiven Tatbestandes nicht bestritten, er macht aber in subjektiver Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass er erst seit dem 01.04.2017 als Geschäftsführer für die H GmbH tätig sei und im Zuge der umgehend eingeleiteten Kontrolle festgestellt habe, dass B L ohne entsprechende Beschäftigungsbewilligung beschäftigt worden sei.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Die Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs 1 Z 1 lit a AuslBG ist ein Ungehorsamsdelikt, bei dem das Verschulden widerleglich vermutet wird.
Einer Person, die ab einem bestimmten Zeitpunkt Geschäftsführer einer Gesellschaft und sohin Organ iSd § 9 VStG ist, kann erst ab diesem Zeitpunkt ein strafbares Verhalten als Organ der Gesellschaft angelastet werden (VwGH 10.06.1980, 3072/79).
Wie sich aus dem vorgelegten behördlichen Akt ergibt, wurde der Beschuldigte mit Wirkung vom 01.04.2017 als Geschäftsführer der H GmbH mit Sitz in L bestellt. Im Zuge der umgehend eingeleiteten Kontrolle hat der Beschuldigte festgestellt, dass B L ohne gültiges Arbeitsmarktdokument bei der H GmbH beschäftigt wurde. Das Arbeitsverhältnis mit B L wurde daraufhin mit Wirkung vom 14.04.2017 beendet. Am 19.04.2017 wurde dieser Vorfall der Finanzpolizei gemeldet.
Nach § 45 Abs 1 Z 4 VStG idF BGBl I Nr 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.
Nach § 45 Abs 1 letzter Satz VStG kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4, anstatt die Einstellung zu verfügen, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
Es ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist. Ausgangspunkt des Verfahrens war der Umstand, dass der Beschuldigte im Zuge seiner Einarbeitung als Geschäftsführer der H GmbH Kenntnis davon erlangte, dass B L in der Zeit vom 21.02.2017 bis 14.04.2017 ohne gültiges Arbeitsmarktdokument bei der H GmbH beschäftigt war. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten eine Tatzeit vom 21.02.2017 bis 14.04.2017 angelastet, obwohl der Beschuldigte erst ab 01.04.2017 als Geschäftsführer der H GmbH tätig war. Die H GmbH hat diesen Arbeitnehmer bereits am 14.04.2017 gekündigt und darauf folgend eine Selbstanzeige bei der Finanzpolizei durchgeführt. In der Folge ist es zu einer Anzeige der Finanzpolizei bei der Strafbehörde gekommen. Hätte eine entsprechende Selbstanzeige nicht stattgefunden, wäre gegen den Beschwerdeführer gegenständliches Verwaltungsstrafverfahren nicht eingeleitet worden.
In Anbetracht dieser Umstände gelangt das Landesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass aufgrund des Vorliegens dieser besonderen Umstände mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden kann.
Die Änderung der Tatzeit des behördlichen Straferkenntnisses erfolgt aus Gründen der Präzisierung.
4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Ausländerbeschäftigung, ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.1.607.2017.R8Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018