Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
01.06.2018Norm
GewO 1994 §74 Abs2Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine grundsätzliche Eignung zur Gefährdung, Belästigung usw durch eine Betriebsanlage besteht, ist nicht nur der Getränkeautomat (hier: in einem Wettlokal) isoliert zu betrachten, sondern der gesamte Betrieb des Lokales, in dem das Gewerbe ausgeübt wird.
Schlagworte
Gewerberecht, Betriebsanlage, Getränkeausschank WettbüroAnmerkung
Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (24.09.2018, E 2781/2018) abgelehnt.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.6.2018.R15Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021