RS Lvwg 2018/6/1 LVwG-414-6/2018-R15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

01.06.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §111 Abs1
GewO 1994 §111 Abs3
GewO 1994 §360 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage, ob eine grundsätzliche Eignung zur Gefährdung, Belästigung usw durch eine Betriebsanlage besteht, ist nicht nur der Getränkeautomat (hier: in einem Wettlokal) isoliert zu betrachten, sondern der gesamte Betrieb des Lokales, in dem das Gewerbe ausgeübt wird.

Schlagworte

Gewerberecht, Betriebsanlage, Getränkeausschank Wettbüro

Anmerkung

Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (24.09.2018, E 2781/2018) abgelehnt.

Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (04.02.2021, Ra 2018/04/0201) zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.414.6.2018.R15

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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