TE Vwgh Beschluss 2000/2/25 96/19/3669

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2000
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §58 Abs2 idF 1997/I/088;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, in der Beschwerdesache des 1956 geborenen A H, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Oktober 1996, Zl. 110.266/5-III/11/96, betreffend Aufenthaltsbewilligung, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verfügte zuletzt über eine Aufenthaltsbewilligung vom 31. Juli 1993 bis 8. Mai 1994. Ein am 21. März 1994 gestellter Verlängerungsantrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. März 1995 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG abgewiesen.

Der Beschwerdeführer beantragte am 2. Jänner 1996 neuerlich die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 29. April 1996 gemäß § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Oktober 1996 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 AufG iVm § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG ab. Begründend führte die belangte Behörde zum Abweisungsgrund des § 6 Abs. 2 AufG aus, der Beschwerdeführer habe nach der Aktenlage den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz durch die Post von Ungarn aus bei der erstinstanzlichen Behörde eingereicht, wo dieser Antrag am 2. Jänner 1996 eingelangt sei. Der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet aufgehalten. Das Antragsformular habe er nur unvollständig ausgefüllt. Er habe eine Bestätigung beigelegt, derzufolge er seit 4. April 1994 als selbstständiger Verkäufer für ein näher bezeichnetes Unternehmen tätig sei. Für den Zeitraum vom 1. März 1995 bis 31. August 1995 habe er eine Abrechnungsbestätigung dieses Unternehmens beigelegt. In einer weiteren Bestätigung eines näher bezeichneten Zeitschriftenvertriebes habe er einen Einkommensnachweis von Oktober 1995 bis März 1996 vorgelegt. Es sei dem Beschwerdeführer am 25. April 1996 von diesem Unternehmen bestätigt worden, dass er die letzten sechs Monate durchgehend beschäftigt gewesen sei. Im vorliegenden Schreiben des Beratungszentrums für Migranten vom 2. Mai 1996 werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit 1990 in Österreich lebe und derzeit bei zwei näher bezeichneten Unternehmen beschäftigt sei und dass sein Verlängerungsantrag durch seinen Rechtsvertreter am 20. Dezember 1995 bei der österreichischen Botschaft in Budapest eingereicht worden wäre.

Um den Sinn der in § 6 Abs. 2 AufG geschaffenen Regelung zu entsprechen, sei die bloße Einbringung des Erstantrages vom Ausland aus nicht ausreichend. Der Antragsteller habe die Erteilung der Bewilligung auch vom Ausland aus abzuwarten. Ein Antrag allein berechtige ihn noch nicht zum Aufenthalt in Österreich. Somit habe sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung eindeutig im Bundesgebiet aufgehalten und dadurch das gesetzliche Erfordernis einer Antragstellung vom Ausland aus nicht erfüllt.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 1999, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 24. Dezember 1999, gab der Beschwerdeführer bekannt, dass ihm mittlerweile eine Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck mit einer Gültigkeitsdauer bis 14. Oktober 2001 erteilt worden sei. Mit diesem Aufenthaltstitel sei ein weiterer Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung, der bereits im Jahr 1998 eingebracht worden sei, erledigt worden. Unter einem legte der Beschwerdeführer eine Fotokopie des in seinem Reisepass ersichtlich gemachten Aufenthaltstitels vor. Der Beschwerdeführer erklärte mit Schreiben vom 28. Jänner 2000, beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt am 31. Jänner 2000, durch die Erteilung der genannten Niederlassungsbewilligung im gegenständlichen Verfahren klaglos gestellt worden zu sein.

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss nach Einvernahme des Beschwerdeführers als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass dieser klaglos gestellt wurde.

Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.892/A).

§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: Der vom Beschwerdeführer am 2. Jänner 1996 gestellte Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz wurde gestellt, nachdem ein rechtzeitig gestellter Verlängerungsantrag abgewiesen worden war. Es handelt sich daher um einen Erstantrag. Im Falle des Obsiegens des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren hätte dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsbewilligung nur mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung erteilt werden können. Da er nunmehr eine derartige Niederlassungsbewilligung erhalten hat, hat der Beschwerdeführer auch kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Beschwerde war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand nicht erfordert, wären die Kosten jener Partei zuzusprechen, die bei aufrechtem Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren obsiegt hätte. Dies ist aus folgenden Überlegungen die belangte Behörde:

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht war der Beschwerdeführer nicht zur Inlandsantragstellung berechtigt: Die Ausnahmebestimmung des § 4 Z. 4 der im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangenden Verordnung der Bundesregierung über die Anzahl der Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz für 1996, BGBl. Nr. 854/1995, kommt nur jenen Personen zu Gute, für die eine Beschäftigungsbewilligung, eine Arbeitserlaubnis oder ein Befreiungsschein ausgestellt ist, und deren Familienangehörigen im Sinne des § 3 des Aufenthaltsgesetzes, die eine Aufenthaltsbewilligung hatten. Dass der Beschwerdeführer jemals über eine der genannten ausländerbeschäftigungsrechtlichen Bewilligungen verfügt hätte, ergibt sich weder nach der Aktenlage noch aus dem Beschwerdevorbringen. Die Rechtmäßigkeit der Abweisung des rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrages des Beschwerdeführers und des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

Die Abweisung des Antrages durch die belangte Behörde erweist sich demnach im Hinblick auf den unbestrittenen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland im Zeitpunkt der Antragstellung schon durch die Heranziehung des § 6 Abs. 2 AufG nicht als rechtswidrig.

Die Beschwerde wäre demnach abzuweisen gewesen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen darauf, ob die belangte Behörde zu Recht auch das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG angenommen hat.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 1 VwGG Abstand genommen werden.

Wien, am 25. Februar 2000

Schlagworte

Zuspruch von Aufwandersatz gemäß §58 Abs2 VwGG idF BGBl 1997/I/088

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1996193669.X00

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten