TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/18 W251 2148014-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.05.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

W251 2148014-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 18.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Am 20.05.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass sein Vater für eine private Sicherheitsfirma gearbeitet habe und auf Grund der Tätigkeit von den Taliban verschleppt worden sei. Sein Onkel habe ihn zu sich geholt und die Reise organisiert.

3. Am 14.12.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass sein Vater für eine Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Sein Vater habe mehrere Drohbriefe der Taliban erhalten, diese jedoch zerrissen und nicht ernst genommen. Taliban seien zum Haus gekommen und haben den Vater mitgenommen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte, da er keine gegen sich gerichtete Bedrohung behauptet hat. Zudem lebe die Familie des Beschwerdeführers in Sicherheit in Kabul. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über ein familiäres Unterstützungsnetz in Kabul verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.

5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er auf Grund der Tätigkeit seines Vaters in Afghanistan einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Zudem sei die Situation in Nangarhar besonders prekär. Auch die Stadt Kabul habe eine herausfordernde Sicherheitsumgebung, die Sicherheitslage habe sich verschlechtert. Bis auf seine Mutter, seine Geschwister und seinen Onkel würde der Beschwerdeführer über kein familiäres Netzwerk verfügen, eine Ansiedlung in Kabul sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 23.04.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und im Beisein des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist für eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung beigezogenen Länderberichten eingeräumt.

7. Mit Stellungnahme vom 30.04.2018 ist der Beschwerdeführer den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er bei einer Rückkehr von Verfolgung durch die Taliban sowie von Zwangsrekrutierung betroffen wäre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, bekennt sich zum sunnitischen Glauben und spricht Paschtu als Muttersprache (AS 1; As 41; Verhandlungsprotokoll vom 23.04.2018 = OZ 8, S. 8).

Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen sechs Geschwistern aufgewachsen (OZ 8, S. 8-9; AS 41). Der Beschwerdeführer hat 8 Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf gelernt, manchmal hat er bei der Ernte als Hilfskraft geholfen (OZ 8, S. 8; AS 42). Die Familie des Beschwerdeführers hat ein Haus und Grundstücke in Nangarhar. Die Grundstücke sind verpachtet (OZ 8, S. 11; AS 41).

Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, nämlich die Mutter, die Geschwister und der Onkel mütterlicherseits, leben noch in Kabul. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie.

Der Beschwerdeführer war selber 20 Tage in Kabul (OZ 8, S. 9, AS 43)

Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich eingereist und hält sich seit zumindest 18.05.2018 durchgehend in Österreich auf (AS 1-2).

Der Beschwerdeführer hat bereits einen Deutschkurs auf dem Niveau B1 besucht (Beilagen ./D bis./G). Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau B1 am 19.02.2018 "ausreichend" und eine Deutschprüfung auf demselben Niveau am 10.04.2018 "befriedigend" bestanden (Beilage ./I; Beilage ./J). Der Beschwerdeführer hat 2017 ein 5tägiges Praktikum in einem medizinischen Labor absolviert (Beilage ./K). Der Beschwerdeführer hat ein 5tägiges Praktikum im April 2017 in einem Krankenhaus absolviert (Beilage ./L). Der Beschwerdeführer hat eine Einstellungszusage in einem Gastronomiebetrieb unter der Voraussetzung, dass er die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt (Beilage ./M). Dem Beschwerdeführer wurde vom Arbeitsmarktservice für diesen Gastronomiebetrieb eine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG ausgestellt (Beilage ./N). Der Beschwerdeführer hat eine weitere Einstellungszusage eines anderen Gastronomiebetriebes vorgelegt, mit der Voraussetzung eines positiven Asylbescheides (Beilage ./O). Der Beschwerdeführer hat im Wintersemester 2016/2017 und im Sommersemester 2017 eine öffentliche Neue Mittelschule besucht (Beilage ./P, ./Q). Der Beschwerdeführer hat an einem Wohnsuchworkshop, an einem Workshop zur sexuellen Aufklärung, an einem Workshop für junge Erwachsene und an einem Workshop zum Thema "Hilfe im Notfall" teilgenommen (Beilage ./S bis Beilage ./U). Der Beschwerdeführer hat mehrere Unterstützungsschreiben vorgelegt.

Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Er geht keiner geregelten Beschäftigung oder gemeinnützigen Tätigkeit nach (OZ 8, S. 12). Der Beschwerdeführer hat durch ein "Patenschaftsprogramm" Kontakt zu einer österreichischen Familie. Er wohnt mittlerweile mit Angehörigen dieser Familie zusammen (OZ 8, S. 18). Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Afghanen sowie zu Somaliern und auch zu Österreichern knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten, er ist gesund (AS 40; OZ 8, S. 13).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./II).

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hatte noch nie selber Kontakt zu den Taliban oder zu Mitgliedern der afghanischen Regierung, den Streitkräften oder zur Polizei (OZ 8, S. 15). Der Beschwerdeführer wurde selber nicht bedroht als er in Afghanistan war (OZ 8, S. 15).

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan von den Taliban oder von anderen Personen gesucht wird.

Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan von den Taliban oder von anderen Personen unter Zwang zur Zusammenarbeit oder zur Ausführung von Sprengstoffattentaten gezwungen werden würde.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Nangarhar ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.

Die Wohnraum- und Versorgungslage ist in Kabul sehr angespannt. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen.

Es ist dem Beschwerdeführer möglich nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in der Stadt Kabul Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.

1.4. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

Sicherheitslage:

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (LIB 30.01.2018, S. 6). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil. Der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an. Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierenden Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen. Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (LIB 30.01.2018, S. 10).

Anschläge in großen Städten, auch Kabul, finden hauptsächlich im Nahebereich von Einrichtungen mit Symbolcharakter (Moscheen, Tempel bzw. andere Anbetungsorte), auf Botschaften oder auf staatliche Einrichtungen statt. Diese richten sich mehrheitlich gezielt gegen die Regierung, ausländische Regierungen und internationale Organisationen sowie Restaurants, Hotels oder ähnliche Einrichtungen, in denen vorwiegend ausländische Personen verkehren (LIB 30.01.2018, S. 6-15).

Zwischen 1.1. und 31.12.2016 gab es 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies ist einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung, und gezielter und willkürlicher Tötungen (LIB 30.01.2018, S. 51). Afghanistan hat ca. 33,3 Millionen Einwohner (LIB 30.01.2018, S. 170).

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (LIB 30.01.2018, S. 56-127).

Taliban:

Taliban versuchen weiterhin von ihnen kontrolliertes Gebiet zu halten bzw. neue Gebiete unter ihre Kontrolle zu bringen - was zu einem massiven Ressourcenverbrauch der afghanischen Regierung führte, um den Status-Quo zu halten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive unternahmen die Taliban keine größeren Versuche, um eine der Provinzhauptstädte einzunehmen. Dennoch war es ihnen möglich kurzzeitig mehrere Distriktzentren einzunehmen (LIB 30.01.2018 S. 15).

Zwangsrekrutierung:

Die Taliban rekrutieren über bestehende traditionelle Netzwerke und organisierte Aktivitäten im Zusammenhang mit religiösen Institutionen. Layha, der Verhaltenskodex der Taliban enthält einige Bestimmungen über verschiedene Formen der Einladung sowie Bestimmungen, wie sich die Kader verhalten sollen, um Menschen zu gewinnen und Sympathien aufzubauen. Über soziale Medien könne Taliban mit Sympathisanten und potentiellen Rekruten Kontakt aufnehmen. Zusätzlich unternehmen Taliban persönlich und direkt Versuche, die Menschen von ihren Ideologien und Weltanschauungen zu überzeugen, damit sie die Bewegung unterstützen. Ein Großteil dieser Aktivitäten läuft über religiöse Netzwerke, zum Beispiel beim Freitagsgebet in der Moschee, bei lokalen Veranstaltungen oder Schauplätzen (Beilage ./V, S. 12).

Menschen schließen sich den Taliban zum einen aus materiellen und wirtschaftlichen Gründen zum anderen aus kulturellen und religiösen Gründen an. Die Rekruten sind durch Armut, fehlende Chancen und die Tatsache, dass die Taliban relativ gute Löhne bieten, motiviert. Es spielt auch die Vorstellung, dass die Behörden und die internationale Gemeinschaft den Islam und die traditionellen Standards nicht respektieren würden, eine zentrale Rolle, wobei sich die Motive überschneiden. Bei Elitetruppen sind beide Parameter stark ausgeprägt. Sympathisanten der Taliban sind Einzelpersonen und Gruppen, vielfach junger Männer, deren Motiv der Wunsch nach Rache, Heldentum gepaart mit religiösen und wirtschaftlichen Gründen sind. Aus Armut, Hoffnungslosigkeit und fehlenden Zukunftsperspektiven schließen sich viele den Taliban an (S. 12-13). Die Billigung der Taliban in der Bevölkerung ist nicht durch religiöse Radikalisierung bedingt, sondern Ausdruck der Unzufriedenheit über Korruption und Misswirtschaft (Beilage ./V, S. 14).

Die Taliban waren mit ihrer Expansion noch nicht genötigt Zwangsmaßnahmen zur Rekrutierung anzuwenden. Zwangsrekrutierung ist noch kein herausragendes Merkmal für den Konflikt. Die Taliban bedienen sich nur sehr vereinzelt der Zwangsrekrutierung, indem sie männliche Dorfbewohner in von ihnen kontrollierten Gebieten, die mit der Sache nicht sympathisieren, zwingen, als Lastenträger zu dienen (S. 18). Die Taliban betreiben eine Zwangsrekrutierung nicht automatisch. Personen die sich gegen die Rekrutierung wehren, werden keine rechtsverletzenden Sanktionen angedroht. Eine auf Zwang beruhende Mobilisierungspraxis steht auch den im Pashtunwali (Rechts- und Ehrenkodex der Paschtunen) enthaltenen fundamentalen Werten von Familie, Freiheit und Gleichheit entgegen. Es kommt nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem ist es schwierig einen Afghanen zu zwingen, gegen seinen Willen gegen jemanden oder etwas zu kämpfen (Beilage ./V, S. 19).

Nangarhar:

Die Provinz Nangarhar liegt im Osten von Afghanistan. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 1.545.448 geschätzt. Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Nangarhar 1.901 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (LIB 30.01.2018 S. 104).

Seit dem Auftreten des Islamischen Staates in der bergreichen Provinz Nangarhar kommt es zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräfte und IS-Aufständischen. In der Provinz werden regelmäßig Luftangriffe gegen den Islamischen Staat. Auch werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (LIB 30.01.2018 S. 104).

Kabul

Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten. Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf

4.523.718 geschätzt (LIB 30.01.2018, S. 56).

Die afghanische Regierung hat die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren. Aufständische Gruppen greifen Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren an. Auch religiöse Orte, wie z.B. Moscheen werden Ziel von Angriffen (LIB 30.01.2018, S. 57). Die genannten Gefährdungsquellen beziehen sich nicht primär auf reine Wohngebiete, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.

Sichere Gebiete in Afghanistan sind in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als in den stark umkämpften Provinzen (LIB 30.01.2018, S. 28).

Kabul ist durch einen internationalen Flughafen sicher erreichbar (LIB 30.01.2018, S. 136). Eine begrenzte Zahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung. Die Kosten für Medikamente in diesen Einrichtungen weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e-Sharif, Herat und Kandahar (LIB 30.01.2018, S. 200f).

In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung (LIB 30.01.2018, S. 209). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten. Dies ist billiger als eine Wohnung zu mieten. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen um dort eingelassen zu werden (Beilage ./VI, S. 31).

Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person, sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt (LIB 30.01.2018, S. 208). Kleidung und Nahrung sind daher in Kabul grundsätzlich verfügbar.

Wirtschaft:

Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Armutsrate stagniert bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, in denen die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist. Die Analphabetenquote auf dem Land beträgt rund 90%. Jährlich drängenden rund 400.000 jungen Menschen neu auf den Arbeitsmarkt, diese können jedoch nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen sowie Gewalt sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (LIB 30.01.2018, S. 196f).

Der Arbeitsmarkt in Afghanistan ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Sogar für gut ausgebildete und gut qualifizierte Personen ist es schwierig ohne ein Netzwerk einen Arbeitsplatz zu finden, wenn man nicht empfohlen wird oder dem Arbeitgeber nicht vorgestellt wird. Vetternwirtschaft ist gang und gebe. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen. Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (Beilage ./VI, S. 29-30).

Rückkehrer:

Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghanen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer im Allgemeinen armutsgefährdet. (LIB 30.01.2018, S. 204).

Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen, jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (LIB 30.01.2018, S. 207).

IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. IOM gibt auch abgeschobenen Asylbewerbern Unterstützung nach der Ankunft im Land. Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrern in Afghanistan anbieten (LIB 30.01.2018, S. 208).

Es kann nicht festgestellt werden, dass Rückkehrer, auf Grund dieses Merkmals, in Afghanistan psychischer oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt, durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden Beilage ./I bis ./VI (handschriftlicher Zettel über einen Firmennamen, Beilage ./I; Konvolut ZMR, GVS, Strafregister Beilage ./II; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Afghanistan vom 02.03.2017 mit Aktualisierung vom 30.01.2018, Beilage ./III; Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Afghanistan, Gefährdungslage für Dolmetscher und Regierungsmitarbeiter, vom 11.02.2014, Beilage ./IV, Bericht Landinfo, Rekrutierung durch die Taliban vom 29.06.2017, Beilage ./V; Bericht EASO, Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Beilage ./VI) und Beilage ./A bis ./AD (Unterstützungsschreiben vom 01.03.2018, Beilage ./A; handschriftliches Unterstützungsschreiben vom 01.03.2018, Beilage ./B; Deutschkurs Antrittsbestätigung vom 22.11.2017, Beilage ./C; Kursbesuchsbestätigung Deutsch B1 vom 06.04.2018, Beilage ./D; Antrittsbestätigung Prüfungsvorbereitung B1 vom 13.07.2017, Beilage ./E; Anmeldebestätigung, Deutsch B1, vom 13.07.2017, Beilage ./F; Kursbesuchsbestätigung, Deutsch B1 vom 22.08.2017, Beilage ./G; Anmeldebestätigung, Deutschkurs vom 22.11.2017, Beilage ./H; Zertifikat ÖSD, Deutsch B1, vom 19.02.2018, Beilage ./I; Zertifikat ÖSD, Deutsch B1, vom 10.04.2018, Beilage ./J; Bewertungsbogen Praktikum, LABCON, vom 03.02.2017, Beilage ./K;

Bewertungsbogen Praktikum St. Josef Krankenhaus, vom 07.04.2017, Beilage ./L; Zusage Lehrvertrag, Unibräu Betriebs GmbH. vom 06.09.2017, Beilage ./M; Bescheid AMS, vom 19.12.2017, Beilage ./N;

Unterstützungsschreiben, Kutschker 44 vom 13.02.2017, Beilage ./O;

Schulnachricht NMS, 03.02.2017, Beilage ./P; Jahreszeugnis, NMS, 30.06.2017, Beilage ./Q; Teilnahmebestätigung Wohnsuchworkshop, vom 06.10.2017, Beilage ./R; Teilnahmebestätigung Workshop, vom 25.09.2017, Beilage ./S; Teilnahmebestätigung Workshop Samariterbund, vom 30.11.2017, Beilage ./T; Teilnahmebestätigung Erste vom Hilfe Kurs, vom 08.09.2017, Beilage ./U;

Empfehlungsschreiben Samariterbund, vom 18.12.2017, Beilage ./V;

Empfehlungsschreiben Samariterbund, vom 12.04.2018, Beilage ./W;

Unterstützungserklärung, XXXX , Beilage ./X;

Unterstützungserklärung, XXXX , Beilage ./Y; Bestätigung Projektteilnahme, Unterstützungsschreiben vom 11.12.2017, Beilage ./Z; Empfehlungsschreiben XXXX , vom 28.03.2017, Beilage ./AA;

Unterstützungserklärung vom, 20.12.2017, Beilage ./AB;

Unterstützungserklärung vom, 10.04.2018, Beilage ./AC; Foto, Beilage ./AD) sowie in die am 21.12.2017, 03.04.2018 und in die am 10.04.2018 vorgelegten Urkunden (OZ 5: Meldebestätigung vom 18.12.2017; Teilnahmebestätigung Deutschkurs B1; AMS Bescheid nach dem AuslBG; OZ6: Patenschaftsbestätigung vom 29.03.2018;

Unterstützungsschreiben vom 11.03.2018; Unterstützungsschreiben vom 01.03.2018; Teilnahmebestätigung Ausbildungsmodul Patenschaft Frau XXXX ; Informationsschreiben über Patenschaftsprogramm; OZ 7: ÖSD Zertifikat-Karte B1; Urkunde ÖSD Zertifikat B1;

Unterstützungserklärung; Einstellungszusage Gastronomiebetrieb;

Unterstützungserklärung).

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen dahingehend übereinstimmenden Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf (sein Aufwachsen sowie seine Schulausbildung) gründen sich auf seine diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln.

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch über seine Mutter, seinen Onkel und über Geschwister in Kabul verfügt, zu denen er auch Kontakt hat, da die Angaben des Beschwerdeführers, dass diese wegen der ihn betreffenden Talibanverfolgung Kabul verlassen mussten, für das Gericht nicht glaubhaft ist. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass er von den Taliban in Afghanistan gesucht und verfolgt werde, sind für das Gericht nicht glaubhaft (siehe Punkt II.2.2.). Da der Beschwerdeführer ausschließlich angab, dass seine Familie Kabul verlassen habe müssen, da diese wegen ihm von den Taliban bedroht worden seien, ist es für das Gericht auch nicht schlüssig, dass die Familie des Beschwerdeführers Kabul verlassen sollte. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers noch in Kabul lebt und, dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Familie hat. Die Angaben, wonach die Familie in Oktober 2017, sohin zweieinhalb Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers, in Kabul von den Taliban bedroht worden seien, werden vom Gericht als Schutzbehauptung erachtet.

Zudem ist den beigezogenen Länderinformationen zu entnehmen, dass Afghanen im Ausland meisten engen Kontakt mit ihren Verwandten in Afghanistan pflegen, nur sehr wenige Heimkehrer aus Europa haben keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie. Die afghanischen Familien haben meistens Kontakt zu den Migranten und wissen genau Bescheid wo sich die Person aufhält und in welcher Situation sich das Familienmitglied befindet (Beilage ./VI, S. 24). 90% der afghanischen Haushalte haben ein eigenes Mobiltelefon, 55% der Afghanen haben ein eigenes Mobiltelefon. Am afghanischen Markt gibt es ca. 25 Millionen Anschlussinhaber (Beilage ./VI, S. 26). Es ist für das Gericht kein Grund ersichtliche, weshalb die Familie des Beschwerdeführers diesen nicht mehr anrufen sollte, selbst wenn diese Afghanistan verlassen sollte, da es auch in den Nachbarländern Telefone gibt. Die Angaben des Beschwerdeführers sind daher nicht glaubhaft.

Die Zeugin gab an, dass der Beschwerdeführer 2017 Kopfschmerzen und Schlafstörungen hatte, da er keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe (OZ 8, S. 18). Dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr zu seiner Familie habe, kann die Zeugin jedoch ausschließlich auf die Angaben des Beschwerdeführers zurückführen, die nach Ansicht des Gerichts nicht glaubhaft sind. Es ist daher für das Gericht nicht glaubhaft, dass die Familie des Beschwerdeführers Kabul verlassen habe sollen oder kein Kontakt mehr bestehen würde.

Es wurde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer noch Kontakt zu seiner Familie hat und die Familie des Beschwerdeführers noch in der Stadt Kabul wohnt.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (insbesondere zur Aufenthaltsdauer, seinen Deutschkenntnissen, seinen fehlenden familiären oder engen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich) stützen sich auf die Aktenlage (vgl. insbesondere den Auszug aus dem Grundversorgungs-Informationssystem), auf die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (OZ 8, S. 11ff) sowie auf die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand gründen auf den diesbezüglich glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung (AS 40; OZ 8, S. 13) und auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug vom 16.04.2018, Beilage ./II).

2.2. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

2.2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbrachte, ihm drohe Lebensgefahr durch die Taliban, weil sein Vater bei einer Sicherheitsfirma gearbeitet habe bzw. weil die Taliban versuchen würden ihn zu rekrutieren und für Sprengstoffattentate einsetzen, kommt seinem Vorbringen aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu:

Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, dass sein Vater zunächst häufig Drohbriefe von den Taliban erhalten habe. In den Briefen sei sein Vater aufgefordert worden, die Arbeit bei der Firma zu beenden. Dann habe es noch einen Brief gegeben und dann sei sein Vater mitgenommen worden (AS 43). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater zunächst nur einen Drohbrief von den Taliban erhalten habe, in dem er aufgefordert worden sei seine Tätigkeit bei den Amerikanern zu beenden. Einige Monate später habe sein Vater einen weiteren Brief erhalten und sei wieder einige Monate später von den Taliban mitgenommen worden (OZ 8, S. 13). Es ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, der beim behaupteten fluchtauslösenden Ereignis bereits 15 Jahre alt war, beim Bundesamt davon spricht, dass sein Vater zunächst häufig Briefe erhalten habe, während er in der Verhandlung zunächst nur von einem Brief spricht.

Bei der Beurteilung des Vorbringens des Beschwerdeführers findet in die Beweiswürdigung Eingang, dass der Beschwerdeführer bei den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen ca. 15 Jahre und bei der Befragung beim Bundesamt noch nicht ganz 17 Jahre alt war. Die Dichte des Vorbringens des Beschwerdeführers kann nicht mit "normalen" Maßstäben gemessen werden (vgl. VwGH 24.09.2014, 2014/19/0020). Da aber Drohbriefe der Taliban, insbesondere wenn der Vater für eine Firma, die mit ausländischen Streitkräfte bzw. mit Ausländern zusammenarbeitet, beschäftigt war, eine sehr ernstzunehmende Drohung und somit ein besonders einschneidendes Erlebnis wären, muss auch für einen 15Jährigen besonders einprägsam sein, ob der Vater zunächst häufig Drohbriefe erhalten habe oder nur einen einzigen. Es sind daher die Angaben des Beschwerdeführers, auch unter Berücksichtigung des Alters, nicht glaubhaft.

Es ist zudem unglaubhaft, dass der Vater des Beschwerdeführers einen Drohbrief der Taliban nicht ernst nehmen und einfach ignorieren sollte. Wenn der Vater tatsächlich bei einer Sicherheitsfirma bzw. mit Amerikaner zusammengearbeitet haben sollte, hätte er solche Briefe der Taliban wohl sehr ernst genommen. Gerade Personen, die mit ausländischen Firmen zusammenarbeiten, müsste dieses Risiko bewusst sein, es wäre daher eher ein besonders hohes Problembewusstsein und daher eine andere Reaktion des Vaters zu erwarten gewesen - hätte dieser tatsächlich für eine Sicherheitsfirma mit Kontakt zu ausländischen Streitkräften gearbeitet bzw. tatsächlich Drohbriefe erhalten. Es wäre daher lebensfremd, dass der Vater des Beschwerdeführers einen derartigen Brief nicht ernst nehmen sollte. Insbesondere ist nicht verständlich, weswegen der Vater, wenn er bereits einen zweiten Brief oder mehrfach Briefe von den Taliban erhalten habe, diese nicht ernstnehmen sollte. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sind daher nicht plausibel.

Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der mündlichen Verhandlung noch an, dass sein Vater für eine private Sicherheitsfirma gearbeitet habe. Auf Nachfrage was die genaue Aufgabe des Vaters war, gab er an, dass dieser als Wache in Logar gearbeitet, für Amerikaner Wache gehalten und auf Fahrzeuge und Panzer aufgepasst habe (OZ 8, S. 10). Der Beschwerdeführer konnte jedoch am Ende der Verhandlung, befragt welche Funktion sein Vater in der Firma hatte, nur noch angeben, dass dieser als Wache gearbeitet hatte. Weitere Angaben konnte der Beschwerdeführer, trotz Nachfrage, jedoch am Ende der Verhandlung nicht mehr machen (OZ 8, S. 16). Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer am Ende der Verhandlung weniger Informationen zu den Aufgaben seines Vaters in der Firma geben konnte als am Anfang. Da der Vater des Beschwerdeführers seit 5 Jahren bei der Firma gearbeitet haben soll und der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt auch schon 15 Jahre alt gewesen ist, wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer konkretere Angaben zur beruflichen Tätigkeit seines Vaters hätte machen können, zumal es wegen dieser beruflichen Tätigkeiten zu Bedrohungen durch die Taliban und zur Festnahme des Vaters gekommen sei. Die Angaben des Beschwerdeführers zur beruflichen Tätigkeit des Vaters sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, dass sein Vater einen Brief der Taliban erhalten habe. Einige Monate später habe er erneut einen Brief erhalten. Einige Monate später sei er in der Nacht entführt worden (OZ 8, S. 13-14). Es ist nicht plausibel, dass der Vater des Beschwerdeführers, der mehr als fünf Jahre bei der Sicherheitsfirma gearbeitet haben soll, erst im letzten Jahr zwei Briefe erhalten haben soll, noch dazu im Abstand von mehreren Monaten. Hätte der Vater des Beschwerdeführers tatsächlich für die Sicherheitsfirma bzw. für amerikanischen Streitkräfte gearbeitet, wäre zu erwarten gewesen, dass die Taliban diesen mit mehr Nachdruck - daher in einem kürzeren zeitlichen Abstand - zur Aufgabe dieser Tätigkeit auffordern würden und nicht mehrere Monate verstreichen lassen würden. Es ist nicht plausibel, dass die Taliban, wenn sie ein Interesse gehabt hätten, den Vater des Beschwerdeführers zur Aufgabe seiner Tätigkeit zu zwingen, mehrere Monate zuwarten würden. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht plausibel, diesen kommt keine Glaubhaftigkeit zu.

Auch das vorgelegte Bestätigungsschreiben (AS 68), macht auf das Gericht keinen glaubhaften Eindruck. Es ist für das Gericht nicht schlüssig weshalb eine afghanische Firma, mag diese auch mit Amerikanern zusammenarbeiten, für einen afghanischen Mitarbeiter ein Bestätigungsschreibe in englischer Sprache ausstellen soll. Das Bestätigungsschreiben enthält zudem kein Ausstellungsdatum. Nach Angaben des Beschwerdeführers sei der Vater von den Taliban entführt worden und verschollen. Nach Angaben des Schreibens der Sicherheitskommandantur (AS 67; Übersetzung OZ 8, S. 16) sei der Vater von den Gegnern der Regierung festgenommen worden. Es ist daher sehr unschlüssig, dass das Bestätigungsschreiben der Firma damit endet, dass dem Vater zu seiner Arbeitsleistung gratuliert und diesem viele weitere lohnende Jahre bei der Firma gewünscht werden ("Please accept our congratulations and our very best wishes for many more rewoarding years at XXXX ."). Nachdem, nach Angaben des Beschwerdeführers, die Polizei eingeschaltet worden sei, wäre wohl auch dem Arbeitgeber des Vaters - zumindest nach einiger Zeit - bekannt geworden, dass ein Mitarbeiter von den Taliban entführt worden sei. In dem Fall wäre wohl eher der Familie des Beschwerdeführers Mitgefühl oder Beileid bekundet und nicht dem Vater des Beschwerdeführers zu weiteren Jahren Tätigkeit bei der Firma Glückwünsche ausgesprochen worden.

Auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte Schreiben des Ministeriums der islamischen Republik enthält kein Ausstellungsdatum und ist sehr schlecht lesbar, sodass auch dieses - insbesondere auf Grund der bereits aufgezeigten Unplausibilitäten - keinen glaubhaften Eindruck macht. Da der afghanische Staat nach den Länderberichten als höchst korrupt qualifiziert wird und die Polizei und Regierungsbeamte bestochen werden können (Beilage ./VI, S. 29; LIB 30.01.2018, S. 149f), kann die Echtheit und Richtigkeit des vorgelegten Schreibens vom Gericht nicht erkannt werden.

Die Angaben des Beschwerdeführers zu den Bedrohungen seines, Vaters, zur Entführung seines Vaters und zur Tätigkeit seines Vaters sind nicht glaubhaft.

2.2.2. Den Länderberichten ist zudem zu entnehmen, dass Personen, die für die Regierung arbeiten die Möglichkeit haben sich einer Bedrohung durch die Taliban zu entziehen, wenn diese die Beschäftigung für die Regierung beenden und in eine (sicherere) Gegend umsiedeln (Beilage ./IV, S. 11). Bei Personen, die für die internationalen Streitkräfte arbeiten, kann es nach den Länderberichten nicht immer ausreichend sein die Tätigkeit zu beenden. Wenn solche Personen jedoch die Tätigkeit beenden und in ein sicheres Gebiet siedeln, besteht auch für diese die Möglichkeit sich den Bedrohungen der Aufständischen zu entziehen, sofern keine weiteren spezifisches Umstände, die zu einer Verfolgung führen könnten, vorliegen (Beilage ./IV, S. 11). Wenn sogar Regierungsmitarbeiter und Mitglieder der internationalen Streitkräfte durch Beendigung der Arbeit und Umsiedlung in sichere Gebiete die Möglichkeit haben, sich einer Verfolgung zu entziehen, ist nicht schlüssig, weshalb der Beschwerdeführer, der gar keinen Kontakt zu den Taliban hatte, keinen Kontakt zur Regierung oder den Streitkräften hatte und überhaupt keine aktiven (Kampf-)Handlungen oder Tätigkeiten gegen die Taliban gesetzt hat, trotz einer Übersiedlung nach Kabul Gefahr laufen sollte, von den Taliban verfolgt zu werden.

Der Beschwerdeführer wurde auch bereits beim Bundesamt befragt, weshalb die Taliban ihn in Kabul suchen würden. Der Beschwerdeführer gab daraufhin nur vage und ausweichend an: "Weil mein Vater fünf Jahre lang in dieser Kompanie gearbeitet hat." Durch weitere Befragung gab der Beschwerdeführer an, dass er ebenfalls gesucht werde, auch wenn er selber noch nie in diese Richtung bedroht worden sei (AS 43). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer ausweichend und vage an, dass die Taliban ihn suchen würden, weil sein Vater 5 Jahre lang für die Amerikaner gearbeitet habe. Er sei sein Sohn. Es sei bei Paschtunen üblich, wegen der Blutrache (OZ 8, S. 15). Zum einen sind die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers nur vage und ausweichend, zum anderen ist unplausibel, weshalb hier ein Fall der Blutrache vorliegen soll. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sein Vater in Kampfhandlungen verwickelt gewesen wäre oder Mitglieder der Taliban getötet hätte. Nach Angaben des Beschwerdeführers habe der Vater ausschließlich Aufgaben als Wache durchgeführt. Es ist daher nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer, der selber keine Verbindung zur Regierung oder zu Streitkräften hatte, in Kabul von den Taliban gesucht werden würde. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht plausibel und nicht glaubhaft.

Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass manche Familienmitglieder von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften bedroht und entführt worden sind, um die Staatsbediensteten zur Aufgabe ihrer Stellen zu zwingen (Beilage ./IV, S. 15). Da der Vater, nach den Angaben des Beschwerdeführers, jedoch bereits vor drei Jahren von den Taliban festgenommen worden sei und seitdem verschollen sei, ist es unschlüssig diesen durch die Bedrohung seines Sohnes zur Beendigung seiner Tätigkeit bei der Firma zu zwingen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft.

Den Länderberichten ist auch zu entnehmen, dass Verwandte von Staatsbediensteten von regierungsfeindlichen Kräften als Vergeltungsmaßnahme gegen die Staatsbediensteten getötet worden seien (Beilage ./IV, S. 15). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer behauptet, dass sein Vater bereits durch die Taliban festgenommen worden wäre. Es wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet, dass der Vater einen besonders hohen Schaden bei den Taliban verursacht oder eine besonders hohe Position in der Firma gehabt hätte. Es ist daher für das Gericht nicht plausibel, dass die Taliban trotz dieser behaupteten Festnahme des Vaters Vergeltungshandlungen am Beschwerdeführer vornehmen hätten sollen. Die Angaben des Beschwerdeführers sind in sich nicht schlüssig und nicht glaubhaft.

2.2.3. Der Beschwerdeführer gab beim Bundesamt an, das es allen seiner Familie in Kabul gut gehe. Er würde sehr häufig mit seinem Onkel und ab und zu mit seiner Mutter sprechen.

Erst in der mündlichen Verhandlung, also nach Erlass des bekämpften Bescheides, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel von den Taliban bedroht und aufgefordert worden sei, den Beschwerdeführer den Taliban zu überlassen (OZ 8, S. 9). Befragt wann dies war, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Onkel ihm dies mitgeteilt habe, als dieser im Oktober 2017 mit der Familie des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen habe (OZ 8, S. 9). Diese Angaben des Beschwerdeführers sind jedoch nicht glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Taliban von März 2015 bis Oktober 2017 mit der Suche nach dem Beschwerdeführer warten sollten und von dessen Familie erst zweieinhalb Jahre später die Herausgabe des Beschwerdeführers verlangen sollten.

Sofern der Beschwerdeführer andeutet, dass bereits vor Oktober 2017 Bedrohungen seiner Familie in Kabul erfolgt seien, sein Onkel ihm aber nichts gesagt habe, da der Beschwerdeführer noch jung gewesen sei (OZ 8, S. 9), sind auch diese Angaben nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es ist für das Gericht nicht glaubhaft, dass der Onkel dem Beschwerdeführer nichts über eine Bedrohung der Taliban erzählen hätte sollen und der Onkel trotz massiver Bedrohungen weiterhin in Kabul geblieben wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen - insbesondere zur Bedrohung durch die Taliban - sind nicht glaubhaft.

2.2.4. Der Beschwerdeführer gab sowohl beim Bundesamt als auch in der Verhandlung an, dass er eine Zwangsrekrutierung durch die Taliban befürchte. Den Länderberichten ist jedoch zu entnehmen, dass es nur in Ausnahmefällen und nur in sehr beschränktem Ausmaß in Afghanistan zu unmittelbaren Zwangsrekrutierungen durch die Taliban kommt. Die Taliban haben ausreichend Zugriff zu freiwilligen Rekruten. Zudem steht Kabul unter der Kontrolle der Regierung. Der Beschwerdeführer wurde selber von den Taliban noch nie angesprochen (OZ 8, S. 15). Es hat daher noch kein Versuch stattgefunden, den Beschwerdeführer für die Taliban zu rekrutieren oder diesen anzuwerben. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer, insbesondere in der Stadt Kabul, Gefahr laufen würde von den Taliban unter Zwang rekrutiert zu werden.

Aus den Länderberichten ergibt sich, dass nur die besten lokalen Kämpfer der Taliban die Möglichkeit haben der Elitetruppe beizutreten und so ihre Karriere voranzutreiben und eine bessere Bezahlung zu erhalten. Bei den Taliban gibt es auch eine Sondereinheit für Selbstmordattentäter. Selbstmordattentate sind ressourcenintensiv. Die Taliban investieren sehr viel in diese Angriffe. Eine für Selbstmordattentate rekrutierte Person muss vertrauenswürdig sein. Die Ausbildung soll den Selbstmordattentätern ausreichend mentale Stärke für die Ausübung des Attentats geben. Die religiöse und ideologische Überzeugung ist für alle Personen, die für eine solche Aufgabe ausgewählt werden, besonders wichtig (Beilage ./V; S. 10). Es ist daher auf Grund dieses Länderberichts auszuschließen, dass der Beschwerdeführer gegen seinen Willen für ein Selbstmordattentat eingesetzt werden würde. Die Angaben des Beschwerdeführers, wonach ihm bei einer Rückkehr drohe, als Selbstmordattentäter eingesetzt zu werden (OZ 8, S. 15), sind nicht plausibel.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat und zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz Nangarhar ergeben sich aus den o.a. Länderberichten. Daraus geht unter anderem hervor, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers volatil ist.

Die Feststellungen zu den Folgen einer Ansiedlung des Beschwerdeführers in außerhalb seiner Herkunftsprovinz gelegenen Landesteilen, insbesondere in der Stadt Kabul, ergeben sich - unter Berücksichtigung der von UNHCR aufgestellten Kriterien für das Bestehen einer internen Schutzalternative für Afghanistan - aus den o. a. Länderberichten zu Kabul und aus den Angaben des Beschwerdeführers.

In der Hauptstadt Kabul finden überwiegend Angriffe in Regierungs- und Botschaftsnähe, also mit möglichst hoher medialer Reichweite, statt. Dabei kam es immer wieder zu zivilen Opfern. Die Regierung ist jedoch in der Lage hier die Sicherheit abseits dieser High-Profile Attentate zu gewährleisten bzw. ist sogar dabei diese auszubauen. Das Gericht geht daher davon aus, dass es in der Stadt Kabul zu Anschlägen kommt, jedoch nicht in allen Stadtteilen.

Dass die Wohnraum- und Versorgungslage angespannt ist, ergibt sich aus den Länderberichten, wonach in Kablu zwar an sich Wohnraum zur Verfügung steht, es jedoch eine erhebliche Anzahl an Rückkehrern gibt, sodass die Lage angespannt ist. Auch gibt es nicht genügend Arbeitsplätze

Der Beschwerdeführer ist zwar in Nangarhar aufgewachsen, der Beschwerdeführer verfügt jedoch über ein familiäres Netzwerk in Kabul. Der Beschwerdeführer ist mit seinen Eltern und Geschwister in Afghanistan aufgewachsen, sodass der Beschwerdeführer entsprechend der afghanischen Kultur und den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert ist.

Der Beschwerdeführer hat 6 Jahre lang die Schule besucht. Er hat auch Hilfstätigkeiten in der Landwirtschaft ausgeführt.

Der Beschwerdeführer ist zudem im erwerbsfähigen Alter, gesund, volljährig, alleinstehend und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten.

Das Gericht geht daher auf Grund dieser Umstände davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach anfänglichen Schwierigkeiten, in Kabul niederlassen und sich dort eine Existenz ohne unbillige Härte aufbauen könnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1 Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten

3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH vom 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH vom 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten; diesfalls genügt für die geforderte Individualisierung einer Verfolgungsgefahr die Glaubhaftmachung der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe (VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0171).

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Es konnte jedoch keine Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Personen festgestellt werden. Es konnte auch kein Rekrutierungsversuch durch die Taliban festgestellt werden. Es ist daher keine Verfolgung des Beschwerdeführers und auch keine Verfolgungsgefahr aus einem Konventionsgrund erkennbar. Auch die behauptete berufliche Tätigkeit seines Vaters konnte nicht festgestellt werden.

Auch die Durchsicht der aktuellen Länderberichte zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers erlaubt es nicht anzunehmen, dass gegenständlich sonstige mögliche Gründe für die Befürchtung einer entsprechenden Verfolgungsgefahr vorliegen.

Sohin kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer aus den von ihm ins Treffen geführten Gründen im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung droht.

3.1.3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.2 Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit ei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten