TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/25 98/19/0189

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §6 Abs2;
FrG 1993 §36 Abs2;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §54;
FrG 1997 §10 Abs4;
FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;
FrG 1997 §75;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde des 1952 geborenen IFM in Wien, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. Mai 1998, Zl. 115.068/4-III/11/98, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Mai 1998 wurde der gemäß § 112 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 10 Abs. 2 Z. 3 und § 14 Abs. 2 FrG 1997 abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde in Ansehung des letztgenannten Versagungsgrundes aus, der Beschwerdeführer sei am 4. November 1991 unrechtmäßig nach Österreich eingereist und habe einen Antrag auf Asylgewährung eingebracht. Am 5. November 1991 sei dem Beschwerdeführer bescheinigt worden, dass er bis zum Abschluss seines anhängigen Asylverfahrens zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sei. Über den Asylantrag des Beschwerdeführers sei mit einem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 28. Juni 1994 negativ entschieden worden. Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof sei erfolglos geblieben.

Der Beschwerdeführer halte sich seit seiner Einreise ununterbrochen im Bundesgebiet auf. Er sei daher auch im Zeitpunkt der gegenständlichen Antragstellung (6. Juni 1997) im Inland aufhältig gewesen.

Gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag könne im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen sei und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigt oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt habe. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Antragstellung im Inland erfülle der Beschwerdeführer nicht. Dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 sei nicht Genüge getan. Der Antrag sei daher abzuweisen.

§ 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem § 6 Abs. 2 AufG. In ständiger Rechtsprechung habe der Verwaltungsgerichtshof zur letztgenannten Bestimmung judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 - von wesentlicher Bedeutung sei, und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als diejenigen, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 10, § 14 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 sowie § 75 Abs. 1 FrG 1997 lauten (auszugsweise):

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn

...

2. der Aufenthaltstitel zeitlich an den durch ein Reise- oder Durchreisevisum ermöglichten Aufenthalt anschließen und nach der Einreise erteilt werden soll;

3. der Aufenthaltstitel ... nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 28 oder § 29) erteilt werden soll;

4. sich der Fremde nach Umgehung der Grenzkontrolle nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält;

...

(4) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 sowie gemäß Abs. 2 Z 1, 2 und 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen aus humanitären Gründen von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis erteilen. Besonders berücksichtigungswürdige Fälle liegen insbesondere vor, wenn die Fremden einer Gefahr gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 ausgesetzt sind. ...

...

§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 57. (1) Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

...

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. In Zweifelsfällen ist die Behörde vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen.

...

§ 75. (1) Auf Antrag eines Fremden hat die Behörde mit Bescheid festzustellen, ob stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dieser Fremde in einem von ihm bezeichneten Staat gemäß § 57 Abs. 1 oder 2 bedroht ist. Dies gilt nicht, insoweit über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat die Entscheidung einer Asylbehörde vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht."

Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer je über Berechtigungen zum Aufenthalt im Bundesgebiet in Form von Sichtvermerken oder Aufenthaltsbewilligungen verfügt hätte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist einem während seines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigten Fremden nach Abweisung des Asylantrages keine weitere Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die belangte Behörde wertete daher den Antrag des Beschwerdeführers vom 6. Juni 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zutreffend in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem oben zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2000 ebenfalls ausführte, erfüllen während der Dauer ihres Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber auch nicht die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 für die ausnahmsweise Antragstellung im Inland.

Für die Beurteilung des Antrages des Beschwerdeführers war daher § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm des Fremdengesetzes 1997 als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgeblich. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 gestellt wurden, anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999, Zl. 99/19/0097).

Da der Beschwerdeführer sich im Zeitpunkt seiner Antragstellung im Inland aufgehalten hat, ist der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan. Dies hat die Abweisung des Antrages zur Folge. Eine Ermessensentscheidung gemäß § 8 Abs. 1 FrG 1997 unter Bedachtnahme auf die in § 8 Abs. 3 leg. cit. genannten Kriterien kam auf Grund des vorliegenden, entgegen § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestellten Antrages nicht in Betracht (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1999).

Insofern der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, die belangte Behörde habe die Tatsachengrundlagen für die Ausübung des Ermessens nach dem Kriterium des § 8 Abs. 3 Z. 1 FrG 1997 nicht ermittelt, vermag er daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Wenn der Beschwerdeführer weiters die Auffassung vertritt, er habe davon ausgehen können, dass er berechtigterweise einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Inland aus stellen konnte, ist ihm zu entgegnen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) abgewiesene Asylwerber einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vor einer neuerlichen Einreise nach Österreich vom Ausland aus zu stellen hatten (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666).

Wenn der Beschwerdeführer schließlich ins Treffen führt, er sei in seinem Heimatstaat mit der Todesstrafe bedroht, so ist ihm entgegenzuhalten, dass auch dieser Umstand nicht zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ungeachtet des Vorliegens des Versagungsgrundes des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 zu führen hat:

§ 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 entspricht dem § 6 Abs. 2 erster Satz AufG. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur letztgenannten Bestimmung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. Jänner 1998, Zl. 96/19/3651, und vom 13. Februar 1998, Zl. 97/19/0339) hinderte der Umstand, dass ein Fremder in seinem Heimatstaat den in § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gefahren ausgesetzt war, nicht die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aus dem Grunde des § 6 Abs. 2 AufG. Das Vorliegen derartiger Gefahren war mit Anträgen gemäß §§ 36 Abs. 2, 54 FrG 1992 geltend zu machen.

Diese Judikatur ist sinngemäß auch auf den Versagungsgrund des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 im Niederlassungsverfahren zu übertragen. Wie die in § 37 Abs. 1 FrG 1992 umschriebenen Gründe in einem Verfahren nach § 54 FrG 1992 geltend zu machen waren, sind es diejenigen des § 57 Abs. 1 oder 2 FrG 1997 nach dem in § 57 und § 75 FrG 1997 umschriebenen Verfahren. Überdies können diese Gründe bei der Entscheidung, ob einem Fremden von Amts wegen eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 10 Abs. 4 FrG 1997, welche Bestimmung auf unrechtmäßig eingereiste Fremde jedenfalls Anwendung findet, erteilt wird, von Bedeutung sein; ein subjektives Recht auf Erteilung eines solchen Aufenthaltstitels besteht jedoch nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. September 1999, Zlen. 99/19/0034 bis 0038).

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich auf seine behauptetermaßen durch Art. 8 MRK geschützten Interessen verweist, welche aus seinem Voraufenthalt und seiner aufrechten Beschäftigung als Zeitungskolporteur zurückgehen, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, ausführte, hat der Gesetzgeber des § 14 Abs. 2 FrG 1997 bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich bewusst dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Niederlassungsbehörde kam daher - unter dem Gesichtspunkt eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers nach dem Asylgesetz 1991 - nicht in Betracht. Diese Judikatur entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 2 AufG.

Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0317, und vom 19. Mai 1994, Zl. 93/18/0443, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 1993, B 302/93, betreffen den Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1992. Die dort gegenständlichen Sachverhaltskonstellationen sind mit der hier erfolgten Versagung der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mangels Antragstellung vom Ausland aus nicht vergleichbar.

Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hatte, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die auch vom Fremdengesetz 1997 verfolgte Zielvorstellung, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung eines allenfalls nach Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes des Beschwerdeführers auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch seinen Voraufenthalt begründeten persönlichen oder familiären Interessen durch die vorliegende auf § 14 Abs. 2 FrG 1997 gestützte Entscheidung erweist sich aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 4. Februar 2000).

Ein dem vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1995, Zl. 93/18/0477, vergleichbarer Fall liegt hier schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer noch nie über gewöhnliche Sichtvermerke verfügt hat.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne dass auf die Frage eingegangen werden musste, ob die belangte Behörde auch den Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 3 FrG 1997 zu Recht in Anwendung brachte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Februar 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190189.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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