Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W175 2113471-1/28E
W175 2113470-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. NEUMANN als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX ,
2.) XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter
XXXX , StA. des Iran, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.07.2015, Zlen. 1.) 1003002909-14461636,
2.) 1003002702-14462039, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß § 4a, § 10 Abs. 1 Z 1, § 57 AsylG
2005, § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (infolge: BF1) ist die Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (infolge: BF2). Am 17.03.2014 stellte die BF1 für sich, die BF2 und ihre mittlerweile volljährige Tochter die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 17.03.2014 erfolgte die Erstbefragung mit der BF1. Hierbei gab sie an, ihre Heimat vor ungefähr 13 Jahren gemeinsam mit ihrem Ehemann, der BF2 und ihrem Sohn verlassen zu haben und nach Zypern geflogen zu sein, wo sie um Asyl angesucht hätten und als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Bis vor zwei Tagen habe sich die BF1 in Zypern aufgehalten und sei anschließend mit der BF2 und ihrer älteren Tochter über Deutschland nach Österreich gekommen. Zu ihrem Aufenthalt in Zypern befragt gab die BF1 an, dort ungefähr 13 Jahre lang gelebt und auch Reisedokumente erhalten zu haben. Ihre Familie habe allerdings keine Unterstützung erhalten. Zudem habe die BF1 Probleme mit ihrem Sohn bekommen. Obwohl sie ihn angezeigt habe, habe sie die Polizei nicht unterstützt. Die BF1 wolle nicht nach Zypern zurück, da sie Angst vor ihrem Sohn habe.
Am 18.03.2014 richtete das das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (infolge: BFA) ein Informationsersuchen gem. der Dublin-VO an Zypern und erhielt am 27.03.2014 die Antwort, dass die BF dort seit dem 04.03.2002 Begünstigte internationalen Schutzes seien.
Am 15.05.2014 wurde die BF1 einer weiteren Einvernahme durch das BFA unterzogen und gab hierbei an, sich psychisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu ihrem Asylverfahren zu machen. Zu ihren familiären Verhältnissen gab sie an, dass sie abgesehen von ihren beiden mitgereisten Töchtern noch eine Tante in Österreich habe, die hier anerkannter Flüchtling sei. Aufgrund der großen Distanz habe sie diese aber bis jetzt nicht gesehen; sie sei von ihr auch nicht finanziell abhängig. Ihr Mann und ihr Sohn würden in Zypern leben. Die BF seien zwar anerkannte Flüchtlinge in Zypern, sie hätten dort aber nur einen dreijährigen Aufenthaltstitel, den sie alle drei Jahre verlängern müssten. Der BF1 sei es in Zypern sehr gut gegangen. Sie habe sich dort ein Leben aufgebaut. Sie habe eine gute Arbeit gehabt und besitze dort auch zwei Eigentumswohnungen. Aufgrund der Probleme mit ihrem Sohn und der mangelnden Sicherheit sei sie jedoch aus Zypern geflüchtet. Ihr Sohn habe psychische Probleme und sei den BF und ihrer älteren Tochter gegenüber gewalttätig gewesen. Weder die Polizei noch die Sozialhilfe habe ihnen dabei helfen können. Die BF seien auch mit einem Gerichtsbeschluss, demzufolge der Sohn der BF1 zu einem Psychologen hätte gebracht werden sollen, erfolglos gewesen, da dieser zwischenzeitig untergetaucht sei und ein neues Ansuchen hätte gestellt werden müssen. Aufgrund der geschilderten Probleme habe die jüngere Tochter der BF1 psychische Probleme bekommen. Sie habe große Angst vor ihrem Bruder und habe auch nicht mehr zur Schule gehen wollen. Momentan gehe es ihr aber gut. Sie gehe hier zur Schule und sei glücklich. Die ältere Tochter der BF1 habe in Zypern versucht, sich umzubringen, indem sie die Medikamente der BF1 genommen habe; derzeit sei sie in Behandlung. Abgesehen von den geschilderten Problemen gebe es in Zypern auch Bildungsprobleme. Es gebe dort keine Musikuniversität, die ihre Tochter besuchen könnte. Zudem seien die Beamten und Polizisten in Österreich - im Gegensatz zu jenen in Zypern - hilfsbereit und entgegenkommend. Im Zuge der Einvernahme legte die BF1 einige Unterlagen in Kopie vor. Es handelt sich hierbei um ihren Führerschein, den in Zypern ausgestellten Aufenthaltstitel, eine Arbeitsbestätigung aus Zypern, Gerichtsschreiben aus Zypern ihren Sohn betreffend und eine ärztliche Zeitbestätigung sowie Terminbestätigung ihre ältere Tochter betreffend; diese sei derzeit in psychiatrischer Behandlung und bekomme aufgrund Nackenschmerzen eine Therapie.
Mit Schreiben vom 21.05.2014 wurde eine Stellungnahme durch die rechtsfreundliche Vertretung der BF eingebracht. Zusammengefasst wird darin vorgebracht, dass in Zypern - wie anhand des Falles der BF ersichtlich - keineswegs von der Möglichkeit der staatlichen Schutzgewährung gesprochen werden könne und dort auch die Lebensbedingungen zur Sicherung der Lebensgrundlage der Asylsuchenden von den Behörden und der Regierung nicht ausreichend erfüllt werden würden. Die BF hätten über genügend Geld verfügt und in Zypern drei Häuser gekauft, jedoch sei ihnen von der Regierung in Zypern keine Unterstützung gegeben worden. Im Übrigen gehe aus der Aktenlage hervor, dass die BF in Zypern lediglich über einen befristeten Aufenthaltstitel verfügen würden und demnach kein Fall des § 4a AsylG vorliege. In Zypern laufe das Asylverfahren bereits seit 13 Jahren, was gegen die Gewährleistung eines effektiven Schutzes vor Verfolgung spreche.
Am 03.06.2014 wurde die BF1 einer ärztlichen Untersuchung unterzogen und wurden in der gutachterlichen Stellungnahme vom 04.06.2014 folgende psychologische Schlussfolgerungen gezogen: Bei der BF1 liege eine Anpassungsstörung F 43.2 als reaktive Depression auf familiäre Schwierigkeiten vor. In ihrem Fall sei eine Medikamenteneinnahme wie bisher als auch eine Psychotherapie zu empfehlen. Bei einer Überstellung nach Zypern sei eine Verschlechterung des psychischen und physischen Zustandes nicht auszuschließen; eine akute Suizidalität sei im Begutachtungszeitpunkt jedoch nicht fassbar.
In einer Stellungnahme hiezu wurde festgehalten, dass die gutachterliche Stellungnahme eindeutig die von der BF1 geschilderten familiären Probleme in Zypern belegen würde. Bei einer Überstellung nach Zypern würden die BF einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung durch den gewalttätigen Sohn der BF1 bzw. Bruder der BF2 ausgesetzt werden. Daraus sei jedenfalls ein real risk einer Verletzung der Rechte der BF im Falle einer Zurückweisung nach Zypern ersichtlich. Da die BF1 mit ihren beiden Kindern in Österreich in Sicherheit sei und sich bereits in psychologischer/psychotherapeutischer Behandlung befinde, würde eine Zurückweisung nach Zypern zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen, nachdem die Polizei in Zypern keinen Schutz biete.
Mit Bescheiden des BFA vom 03.07.2015 wurden unter Spruchpunkt I. die Anträge der BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich die BF nach Zypern zurückzubegeben haben. In Spruchpunkt II. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG die Außerlandesbringung nach § 61 Abs. 2 FPG angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung nach Zypern gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Feststellungen zur Lage in Zypern wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - Folgendermaßen zusammengefasst:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge erhalten grundsätzliche eine 3-jährige Aufenthaltserlaubnis, welche um weitere 3 Jahre verlängert werden kann. Nach 3-jährigem legalem Aufenthalt genießen Personen mit Flüchtlingsstatus dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche wie Unterkunft, Erwerb von Besitz und Dokumenten, Beschäftigung, öffentlicher Unterstützungsleistungen, kostenlose medizinische Versorgung, Teilnahme an Kursen im Zuge der Erwachsenenbildung, Teilnahme an Integrationsprogrammen etc. Unbegleitete Minderjährige mit zuerkanntem Flüchtlingsstatus kommen grundsätzlich unter die Obhut des Direktors der Sozialwohlfahrt, der die weitere Aufsicht bzw. Betreuung des Kindes an geeignete Verwandte, Pflegefamilien, spezielle Unterkunftseinrichtungen oder andere geeignete Betreuungseinrichtungen für Minderjährige übergibt. Diese Rechte gelten im Prinzip auch für Personen, denen subsidiärer Schutz gewährt wurde. Eine Aufenthaltserlaubnis mit den damit verbundenen Rechten wird jeweils für ein Jahr ausgestellt, mit der Möglichkeit einer Verlängerung, so lange jedenfalls die Voraussetzungen für subsidiären Schutz gegeben sind. Auch in solchen Fällen gilt, dass nach 3-jährigem legalem Aufenthalt, diese Personen dieselben Rechte wie Personen mit gewährtem Flüchtlingsstatus genießen (MOI 2011, vgl. auch: USDOS 27.2.2014).
Mithilfe des Europäischen Flüchtlingsfonds wurden seitens der Behörde zahlreiche Projekte unterstützt, die das Leben von Asylwerbern und anerkannten Flüchtlingen auf der Insel verbessern sollten. Zum Zwecke der Integration wurden folgende Pläne u.a. bereits umgesetzt: Rechts- und Sozialhilfe für Asylwerber; Bereitstellung von Unterkünften in Notfällen; Beschaffung von Nahrung und Kleidung für vulnerable Gruppen als AW und als anerkannte Flüchtlinge; psychologische Unterstützung; Kurse für Frauen über deren Rechte; Sprachkurse; interkulturelle Seminare; Berufsausbildungskurse etc. (MOI 2011).
Quellen:
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MOI - Ministry of Interior, Asylum Service (2011): Guide for asylum seekers and beneficiaries of international protection in Cyprus,
http://www.moi.gov.cy/moi/asylum/Asylum.nsf/All/BF8875C4DC3EA7D8C2257840004FF9E0/$file/Guide%20for%20asylum%20seekers%20and%20beneficiaries%20of%20international%20protection%20in%20Cyprus.pdf, Zugriff 5.9.2014
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USDOS - US Department of State (27.2.2014): Country Report on Human Rights Practices 2013 - Cyprus, http://www.ecoi.net/local_link/270692/400776_de.html, Zugriff 5.9.2014
Die Behörde führte begründend aus, dass aus den Angaben der BF keine stichhaltigen Gründe für die Annahmge glaubhaft gemacht worden seien, dass sie tatsächlich konkret Gefahr liefen, in Zypern Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihnen eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Nachdem bei allen Fremden, die in einem anderen Mitgliedstaat internationalen Schutz (Asyl oder subsidiären Schutz) genießen und in Österreich einen Asylantrag stellen würden, § 4a AsylG anwendbar sei, treffe dies auch auf die BF zu. Diese seien in Zypern Begünstigte internationalen Schutzes, was sich aus der Mitteilung Zyperns vom 27.03.2014 ergebe. Im Verfahren sei auch nicht hervorgekommen, dass den BF ihr Titel aberkannt werde. Hinsichtlich der von der BF1 geschilderten Probleme mit ihrem Sohn sei zu sagen, dass diesbezüglich jedenfalls die Möglichkeit bestehe, sich in Zypern an die dortigen Polizeibehörden zu wenden. Betreffend die gesundheitlichen Beschwerden der BF wurde auf die bestehende medizinische Versorgung in Zypern verwiesen. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen hätten sich im Fall der BF auch keine Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz ergeben. Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Familienvefahren und habe sich für die BF dieselbe Entscheidung ergeben. Hinsichtlich der in Österreich befindlichen Tante der BF1 würden keine Abhängigkeiten zueinander bzw. auch keine besondere Beziehungsintensität bestehen. Eine besondere Integration der BF in Österreich bestehe nicht. Da den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und gem. § 10 Abs. 1 AsylG und gem. § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
Gegen die Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vorgebracht, dass die BF1 und ihre älteste Tochter aufgrund der langjährigen Gewalterfahrung durch ihren Sohn in psychischer und physischer Hinsicht psychisch krank geworden seien. Die BF1 habe sämtliche in Frage kommende staatliche Institutionen in Zypern erfolglos um Hilfe ersucht. Unter Berücksichtigung der konkreten Lebenssituation der BF sei eine Überstellung nach Zypern nicht zumutbar, weil Zypern nicht in der Lage und willens sei, die BF1 und ihre Töchter vor den Übergriffen ihres Sohnes zu schützen; insbesondere unter Berücksichtigung des zusätzlichen Umstandes, dass die BF1 und ihre Töchter nicht Staatsbürger von Zypern seien und sie deswegen auch einer diskriminierenden Behandlung ausgesetzt seien, sodass allenfalls geringfügig vorhandene Schutzmechanismen der BF1 nicht zur Verfügung gestellt oder verweigert worden seien bzw. ihr und ihrer Familie die Inanspruchnahme von Hilfe im Vergleich zu zypriotischen Staatsbürgern erschwert worden sei. Nachdem die BF1 in Zypern nicht Schutz vor Verfolgung gefunden habe, würden die Voraussetzungen für eine Zurückweisungsentscheidung gem. § 4a AsylG nicht vorliegen. Der Beschwerde wurde ein Konvolut an Unterlagen vorgelegt, welche großteils nicht leserlich sind. Es solle sich hierbei laut den Angaben in der Beschwerde um ärztliche Schreiben die BF1 und ihren Sohn betreffend sowie polizeiliche und gerichtliche Unterlagen ihren Sohn betreffend handeln.
In Beschwerdeergänzungen wurden weitere ärztliche Schreiben die BF1 betreffend in Vorlage gebracht. Hierbei handelt es sich um
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einen Kurzarztbrief vom 20.07.2015 sowie ein Begleitschreiben vom 21.07.2015 einer Abteilung für Psychiatrie, wonach die BF1 vom 13.07.2015 bis zum 20.07.2015 stationär aufhältig gewesen und bei ihr eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion diagnostiziert worden sei; ihr wurden die Einnahme einer entsprechenenden Medikation sowie regelmäßige fachärztlichen Kontrollen empfohlen;
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einen weiteren Kurzarztbrief vom 28.07.2015 einer Abteilung für Psychiatrie, wonach die BF1 vom 26.07.2015 bis zum 29.07.2015 wegen der bei ihr diagnostizierten Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion aufhältig gewesen sei; zum Entlassungszeitpunkt habe es keinen Hinweis für eine akute Suizidalität gegeben; neben der Empfehlung für die Einnahme einer entsprechenden Medikation und regelmäßigen fachärztlichen Kontrollen wurde auch ein Termin für eine Psychotherapie vereinbart
Zudem erhob die BF1 noch eine eigene Beschwerde für die mj. BF2 und führte in handschriftlichen Ausführungen aus, dass die schwierigen und gefährlichen familiären Probleme dazu geführt hätten, dass die BF2 nicht einmal zur Schule habe gehen wollen. Erst seit kurzem gehe es ihr etwas besser. Die 14-monatige Distanz zu ihrem Vater und die Situation im Lager hätten jedoch zu ihrem schlechten Zustand geführt.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.09.2015 wurde den Beschwerden gem. § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Mit Eingabe vom 08.09.2015 wurde dem erkennenden Gericht ein ärztliches Schreiben die BF1 betreffend übermittelt, wonach sie vom 26.08.2015 bis zum 02.09.2015 stationär aufhältig gewesen sei. Die Diagnosen bei der Entlassung lauteten wie folgt: "SMV (Medikamentenintoxikation 300mg Cymbalta) am 26.08.2015; Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion".
Laut einem am 28.10.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben eines näher bezeichneten Therapiezentrums nehme die BF1 seit Juli 2015 klinisch-psychologische Behandlungstermine wahr.
Mit Eingabe vom 07.04.2016 wurde dem erkennenden Gericht ein weiteres ärztliches Schreiben die BF1 betreffend vom 29.03.2016 in Vorlage gebracht. Diese sei vom Notarzt in eine Klinik transferiert worden, wo sie sich am 27.03.2016 wegen Panikattacken bei depressiver Störung, Hyperventilation und Kollapsgeschehen zur ambulanten Behandlung befunden habe. Die BF1 sei von Suizidalität ausreichend distanziert gewesen und sei gegen Revers entlassen worden. Ihr sei aber dringend eine psychiatrische Behandlung empfohlen worden.
In einem am 18.05.2016 beim erkennenden Gericht eingelangten Schreiben sowie einem weiteren am 19.06.2016 von der BF1 selbst verfassten Schreiben wurde im Wesentlichen erneut auf die schwere psychische Situation der BF1 hingewiesen.
Mit Eingabe vom 24.02.2017 gab die rechtsfreundliche Vertretung bekannt, dass kein Vollmachtsverhältnis zur älteren Tochter der BF1 bestehe. Die BF1, die unter großen psychischen Problemen leide, habe mit ihrer nunmehr erwachsenen Tochter keinen Kontakt und lebe mit der BF2 zusammen. Die Beziehung zu ihrem Ehemann in Zypern sei sehr belastet; er sende kein Geld mehr; die BF1 lebe ohne Grundversorgung. Die nunmehr übermittelten Dokumente in griechischer Sprache würden beweisen, dass der Sohn der BF1 im Dezember 2015 in Zypern im Besitz von Drogen betreten worden sei und im Juni 2016 drei Polizisten angegriffen habe.
Nachdem im Zuge einer Ladung der BF zu einer für den 19.10.2017 geplanten mündlichen Verhandlung hervorgekommen ist, dass die BF unbekannten Aufenthaltes waren, wurde ihr Verfahren mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.09.2017 eingestellt.
Mit Schreiben vom 08.11.2017 stellte das BFA einen Antrag auf Fortsetzung des Asylverfahrens und teilte mit, dass für die BF1 im Bundesgebiet ein aufrecht gemeldeter Wohnsitz bestehe. In weiterer Folge wurde das Verfahren der BF1 und der BF2 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.02.2018 fortgesetzt. Das Verfahren älteren, volljährigen Tochter der BF1 blieb bis dato mangels aufrechter Meldung eingestellt.
Zu der am 16.04.2018 angesetzten mündlichen Verhandlung sind weder die BF noch ihre rechtsfreundliche Vertretung erschienen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF reisten über Zypern, wo sie Asylanträge stellten, in das Gebiet der Mitgliedstaaten ein und begaben sich sodann weiter nach Österreich. Am 17.03.2014 brachten sie die vorliegenden Anträge auf internationalen Schutz in Österreich ein.
Im Zuge des Konsultationsverfahrens mit Zypern gab Zypern bekannt, dass die BF dort Begünstigte internationalen Schutzes sind.
Zur Lage im Mitgliedstaat Zpern schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den Feststellungen der angefochtenen Bescheide an.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Die BF1 war von 13.07.2015 bis zum 20.07.2015, vom 26.07.2015 bis zum 29.07.2015 und vom 26.08.2015 bis zum 02.09.2015 stationär im Krankenhaus aufhältig und wurde auch medikamentös behandelt. Bei ihr wurden im Zuge der ärztlichen Untersuchungen sowie auch der in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt: "Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion, SMV (Medikamentenintoxikation 300mg Cymbalta) am 26.08.2015". Am 27.03.2016 hat sie sich wegen Panikattacken bei depressiver Störung, Hyperventilation und Kollapsgeschehen in ambulanter Behandlung befunden und ist gegen Revers entlassen worden.
Die BF2 leidet an keinen schwerwiegenden, gesundheitlichen Erkrankungen. Für sie wurden keinerlei medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.
Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen der BF im österreichischen Bundesgebiet bestehen nicht. Insbesondere haben die BF keinerlei (finanzielles oder sonstiges) Abhängigkeitsverhältnis bzw. keine besonders enge Beziehung zu der in Österreich aufhältigen Tante der BF1 dargetan.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen hinsichtlich der illegalen Einreise der BF in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihrer Asylantragstellung in Zypern und des ihnen in Zypern zukommenden Status von Begünstigten internationalen Schutzes ergeben sich aus den Angaben des BF1 sowie aus dem Schreiben der Behörden Zyperns vom 27.03.2014.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den Länderfeststellungen der angefochtenen Bescheide, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen. Hinsichtlich der Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Zypern seither im Wesentlichen unverändert darstellt, wovon sich das Bundesverwaltungsgericht durch Einsichtnahme in die aktuelle Berichterstattung im Interesse der BF überzeugt hat. Wesentlich erscheint insbesondere, dass Schutzberechtigte dieselben Rechte wie zypriotische Staatsbürger hinsichtlich verschiedenster Bereiche haben (u.a. hinsichtlich einer Arbeit sowie der medizinischen Versorgung).
Nachdem die BF, aber auch ihre rechtsfreundliche Vertretung, trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur vom erkennenden Gericht angesetzten mündlichen Verhandlung am 16.04.2018 erschienen sind (und davor bereits eine für den 19.10.2017 geplante mündliche Verhandlung wegen unbekannten Aufenthaltes der BF nicht stattfinden konnte), haben sie sich letztlich selbst der Möglichkeit begeben, zu den aktuellsten Länderinformationen zu Zypern Stellung zu beziehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF ergeben sich aus der Aktenlage (insbesondere aus den vorgelegten und im Verfahrensgang angeführten ärztlichen Unterlagen). Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die Feststellungen des Nichtvorliegens besonderer privater, familiärer oder beruflicher Bindungen der BF in Österreich basieren auf ihren eigenen Angaben bzw. der vorliegenden Aktenlage.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerden:
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
3.2.1 Zur Frage der Unzulässigkeit der gegenständlichen Asylanträge ist davon auszugehen, dass das BFA zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat.
Die seit dem 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der Dublinbehörde Zyperns vom 27.03.2014 - ergibt sich, dass die BF in Zypern bereits als Begünstigte internationalen Schutzes anerkannt wurden. Aus diesem Grund kommt zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung.
3.2.2. Die BF befinden sich nunmehr seit März 2014 im Bundesgebiet und ihr Aufenthalt ist nicht geduldet. Sie sind nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch keine Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist es nicht zur Anwendung von § 8 Abs. 3a AsylG 2005 gekommen und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
3.3.1. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 30; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 124-125).
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalles ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers, etc. Das Leid, das sich aus einer natürlich auftretenden Krankheit ergibt, kann von Art. 3 EMRK erfasst sein, wenn es durch eine Behandlung - seien es Haftbedingungen, eine Ausweisung oder sonstige Maßnahmen - verschlimmert wird, für welche die Behörden verantwortlich gemacht werden können (z. B. EGMR, Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N., Rn. 29; Große Kammer, 28.02.2008, 37201/06, Saadi, Rn. 134).
Wie in den angefochtenen Bescheiden dargelegt wurde, gewährleistet Zypern grundsätzlich ausreichend Schutz für Begünstigte internationalen Schutzes und ist somit nicht zu erkennen, dass die BF im Falle ihrer Überstellung nach Zypern Gefahr liefen, in ihren von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden.
Die BF1 hat zwar angegeben, dass es für sie und ihre Töchter in Zypern nicht sicher gewesen sei, weil es dort familiäre Probleme mit ihrem Sohn gegeben habe. Dieser sei der BF1 und ihren Töchtern gegenüber gewalttätig gewesen. Insgesamt ist hiezu jedoch zu sagen, dass die BF in Zypern allfälligen Angriffen (sei es auch durch Familienangehörige wie im vorliegenden Fall) nicht wehrlos ausgesetzt sind, sondern steht ihnen die Möglichkeit offen, etwaige gegen sie gerichtete Übergriffe in Zypern bei der Polizei zur Anzeige zu bringen und dort staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Es ist der BF1 im Verfahren nicht gelungen, überzeugend darzulegen, dass Zypern nicht willens oder in der Lage wäre, sie bei mit Gewalt verbundenen familiären Auseinandersetzungen zu schützen. Aus der gesamten, dem gegenständlichen Verfahren zugrunde gelegten Berichtslage gibt es keinerlei Anhaltspunkte, dass die Sicherheitsbehörden Zyperns die öffentliche Sicherheit in Zypern nicht regelmäßig gewährleisten könnten.
Jedenfalls haben die BF die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Zypern und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.
Insbesondere ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF in Zypern keinerlei Existenzgrundlage vorfänden.
Hinsichtlich der Versorgungslage der BF in Zypern ist zu bedenken, dass sie dort Begünstigte internationalen Schuztes sind und Schutzberechtigte bzw. Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach einer Übergangsphase der Unterstützung grundsätzlich gehalten sind, ihre Existenz - so wie auch alle anderen Staatsbürger eines Landes - selbst zu erwirtschaften. Nachdem die BF1 angegeben hat, eine gute Arbeitsstelle in Zypern gehabt zu haben und dort auch Eigentumswohungen zu besitzen, ist nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die BF in Zypern keinerlei Existenzgrundlage vorfänden bzw. bestehen keine Bedenken, dass es der BF1 möglich sein wird, eine Existenzgrundlage für sich und die BF2 in Zypern zu schaffen. Dazu kommt, dass hinsichtlich der BF davon ausgegangen werden kann, dass sie in Zypern bereits durch den langjährigen Voraufenthalt integrationsbegründende Kontakte geknüpft haben, die auch bei der Wiedereingliederung dienlich sind. Es ist der BF1 zuzumuten, nach einer Rücküberstellungen nach Zypern allfällige Schwierigkeiten aus eigenem zu überwinden bzw. erforderlichenfalls auch auf bestehende Hilfsangebote Dritter bzw. von NGOs zurückzugreifen. Darüber hinaus ist auch davon auszugehen, dass sich der Ehemann der BF1 bzw. Vater der BF2 nach wie vor in Zypern aufhält, und eventuell auch von seiner Seite eine Unterstützung für die BF erwartet werden kann.
Nach den Länderberichten zu Zypern kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Zypern konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR im Zusammenhang mit der Abschiebung von kranken Personen können von einer Ausweisung betroffene Ausländer grundsätzlich kein Bleiberecht in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates beanspruchen, um weiterhin in den Genuss von dessen medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung oder Dienstleistungen zu kommen. Die Tatsache, dass die Lebensverhältnisse einer Person einschließlich ihrer Lebenserwartung im Fall ihrer Abschiebung deutlich reduziert würden, reicht allein nicht aus, um zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK zu führen. Die Entscheidung, einen an einer schweren psychischen oder physischen Krankheit leidenden Ausländer in ein Land rückzuführen, in dem die Einrichtungen für die Behandlung dieser Krankheit schlechter als im Vertragsstaat sind, kann ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen, aber nur in einem ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die gegen die Rückführung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"). Diese "anderen ganz außergewöhnlichen Fälle" hat der EGMR in seiner Rechtsprechung im Fall Paposhvili (EGMR, Große Kammer, 13.12.2016, 41738/10, Rn. 183-192) nunmehr präzisiert.
Die BF1 leidet an den oben festgestellten Erkrankungen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass diese aktuell akut existenzbedrohend wären. Der letzte, dem erkennenden Gericht zur Kenntnis gebrachte stationäre Krankenhausaufenthalt der BF1 liegt zum gegenwärtigen Zeitpunkt immerhin mehr als 2 1/2 zurück. Hinweise, dass die gegenwärtige psychische Verfassung der BF einer Überstellung nach Zypern entgegenstehen würde oder diese dauerhaft nicht reisefähig wären, liegen mangels allfälliger, das Gegenteil dartuender medizinischer Unterlagen nicht vor.
Zum heutigen Entscheidungszeitpunkt sind keine Hinweise auf akute medizinische Notfälle oder auf die Notwendigkeit einer (weiteren) stationären Spitalsbehandlung der BF ersichtlich, woraus ein Rückschluss auf einen stabilen Krankheitszustand zulässig ist.
Auch wenn die gesundheitlichen Beschwerden bzw. die damit einhergehenden Symptome für die BF1 zweifellos subjektiv als belastend zu werten sind, erscheinen sie dennoch nicht so schwerwiegend, dass sie nicht auch - in Übereinstimmung mit den länderkundlichen Feststellungen - in Zypern behandelt werden könnten. So haben Schutzberechtigte in Zypern denselben Zugang zum Gesundheitssystem wie Staatsbürger. Der BF1 ist es sohin jedenfalls zumutbar, sich bei Eintreffen in Zypern zu allfälligen Untersuchungen oder Behandlungen in (spitals)ärztliche Obhut oder Beobachtung zu begeben und ist davon auszugehen, dass ihr (bzw. im Bedarfsfall auch der BF2) dort eine ausreichende medizinische Hilfe zuteil wird.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Überstellung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Anzumerken ist weiter zur Gefahr einer allenfalls akut werdenden Suizidalität zum Zeitpunkt der Überführung der BF1 nach Zypern, dass Art. 3 EMRK einen Konventionsstaat grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, bei einer Konfrontation mit suizidalen Neigungen von einer zu vollziehenden Überstellung Abstand zu nehmen. Dass ein unausweichlich bevorstehender Überstellungsvollzug bei den damit konfrontierten Asylwerbern zu einer nicht unerheblichen psychischen Belastung führt, ist nachvollziehbar. Vorliegend kann für die Zeit vor und während der Überstellung nach Zypern einer allfälligen zeitweiligen Verschlechterung des psychischen Zustandes der BF1 medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden.
3.3.2. Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC wurde erwogen:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor.
Sowohl in Hinblick auf die BF als auch in Hinblick auf die ältere, volljährige Tochter der BF1 ist eine Zuständigkeit Zyperns festgestellt worden. Letztgenannte ist jedoch nach wie vor unbekannten Aufenthaltes.
Nachdem mit heutigem Tag gegenüber den BF gleichlautende Entscheidungen ergehen und demnach keine Trennung der Genannten erfolgt, wird allenfalls lediglich in ihr Privatleben und nicht auch in ihr Familienleben eingegriffen.
Laut den Angaben der BF1 ist noch eine Tante von ihr in Österreich aufhältig. Eine etwaige (wechselseitige) ausgeprägte Abhängigkeit der BF zu dieser namhaft gemachten Verwandten konnte jedoch nicht erkannt werden. So hat die BF1 weder einen gemeinsamen Wohnsitz mit dieser noch irgendwelche gegenseitige Abhängigkeiten (sei es in gesundheitlicher, materieller, finanzieller oder sonstiger Hinsicht) behauptet.
Der durch die Anordnung der Außerlandesbringung der BF aus dem Bundesgebiet erfolgende Eingriff in ihr Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu ihrem Privatinteresse am Verbleib im Bundesgebiet gedeckt.
Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet die öffentlichen Interessen überwiegen können (09.05.2003, 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (05.07.2005, 2004/21/0124).
Die privaten und familiären Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des VwGH ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. Die BF verfügten in Österreich zu keinem Zeitpunkt über einen regulären Aufenthaltstitel, sondern stützten den Aufenthalt vielmehr von Anfang an nur auf einen unzulässigen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach der Rechtsprechung des EGMR (EGMR 31.07.2008, 265/07, Darren Omoregie u. a.) stellen die Regeln des Einwanderungsrechtes eine ausreichende gesetzliche Grundlage in Hinblick auf die Frage der Rechtfertigung des Eingriffs nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dar. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme, welche dem öffentlichen Interesse an der effektiven Durchführung der Einwanderungskontrolle dient, nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten. Auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kommt der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.09.2007, B 328/07; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012; 18.10.2012, 2010/22/0130).
Die Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, die einen Aufenthaltstitel erlangen wollen, etwa auch zwecks Familienzusammenführung. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. Hingegen kann nach der maßgeblichen Rechtsprechung ein allein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Drittstaatsangehörigen führen (EGMR 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Gemäß Art. 3 Abs. 1 letzter Satz Dublin III-Verordnung wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Wenn aber ein Drittstaatsangehöriger bereits in einem Mitgliedstaat internationalen Schutz, also entweder Asyl oder subsidiären Schutz, erhalten hat, dann kann ein neuerlicher Asylantrag dieser Person in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU als unzulässig zurückgewiesen werden. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise der BF innerhalb der Union zwecks Einbringung eines weiteren Asylantrages gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der zahlreichen jährlich gestellten Asylanträge in den Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen.
Auch bei einem Eingriff in das Privatleben misst die Rechtsprechung im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK dem Umstand wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfGH 12.06.2013, U 485/2012; VwGH 22.01.2013, 2011/18/0012).
Im vorliegenden Fall ergaben sich keine Hinweise auf eine bereits fortgeschrittene Integration der BF in Österreich. Ein Beschäftigungsverhältnis oder Deutschkenntnisse wurden nicht nachgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das BFA im Hinblick darauf, dass die BF bereits in Zypern Begünstigte internationalen Schutzes sind und sie - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur aktuellen Lage für Schutzberechtigte in diesem Staat und unter Berücksichtigung ihrer individuellen konkreten Situation - sohin in Zypern Schutz vor Verfolgung gefunden haben, den nunmehr in Österreich gestellten jeweiligen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sie sich nach Zypern zurückzubegeben haben.
3.4. Gemäß § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, welche sich bereits aus den umfassenden und aktuellen Feststellungen der angefochtenen Bescheide ergab, weiters im Gesundheitszustand der BF sowie in der Bewertung der Intensität ihrer privaten und familiären Interessen und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
Schlagworte
Außerlandesbringung, gesundheitliche Beeinträchtigung, medizinischeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W175.2113471.1.00Zuletzt aktualisiert am
04.06.2018