TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/23 W192 2174822-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.2018
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Entscheidungsdatum

23.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2174822-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zahl 1091834105-151595226, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 20.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am darauffolgenden Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara sowie dem islamischen Glauben schiitischer Ausrichtung an, sei minderjährig und habe den Herkunftsstaat zwei Monate zuvor verlassen. Er sei über den Iran und die Türkei nach Griechenland gelangt und von dort aus über Serbien, Kroatien und Slowenien nach Österreich gereist. Zum Grund seiner Flucht gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, in Afghanistan als Englischlehrer gearbeitet zu haben. Die Taliban sei dagegen gewesen und hätte sein Leben bedroht. Sollte der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als Englischlehrer nicht beenden, würden sie ihm den Kopf abtrennen; sie hätten ihm 24 Stunden Zeit gewährt, um Afghanistan zu verlassen.

Mit Eingabe vom 30.08.2016 legte die gesetzliche Vertretung des damals minderjährigen Beschwerdeführers Schulzeugnisse aus Afghanistan in Kopie inklusive einer beglaubigten Übersetzung sowie Unterlagen zum Beleg der integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers in Österreich vor.

Mit Eingabe vom 24.05.2017 übermittelte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen über in Österreich erfolgte Integrationsbemühungen (darunter eine Anmeldebestätigung für einen Pflichtschulabschluss-Vorbereitungslehrgang, eine Schulnachricht sowie Schulbesuchsbestätigung, ein ÖSD-Zertifikat A2 sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Medienworkshop).

Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 13.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, er sei gesund und benötige keine Medikamente. Bis dato habe er wahrheitsgemäße Angaben erstattet, welche korrekt zu Protokoll genommen und rückübersetzt worden wären. Er sei schiitischer Hazara und habe zuletzt an einer näher angeführten Adresse in der Stadt Kabul gelebt; geboren sei er in Maidan Wardak, wo er bis zum zwölften Lebensjahr gelebt hätte, bevor er zum Schulbesuch nach Kabul übersiedelt wäre. Seinen Wohnsitz habe er im August 2015 endgültig verlassen. In Kabul hielten sich keine Angehörigen von ihm auf. Er habe zuletzt selbst als Englischlehrer gearbeitet und sei zusätzlich von seiner Familie finanziell unterstützt worden. Sein Vater arbeite als Gärtner, seine Mutter sei Hausfrau, die finanzielle Lage seiner Eltern sei durchschnittlich. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsstaat nie Probleme mit der Polizei oder anderen staatlichen Stellen gehabt und sei nie politisch aktiv gewesen. Seine Ausreise sei zum Teil durch seine Familie sowie durch einen im Iran lebenden Onkel finanziert worden.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Leben sei in Gefahr gewesen, da er die englische Sprache unterrichtet hätte. Er habe für ein paar Tage seine Familie in Maidan Wardak besuchen wollen und sei auf dem Weg dorthin von Taliban aufgehalten und kontrolliert worden. Dabei habe man ihn von den anderen Insassen des PKW getrennt und beiseite geschafft, die anderen hätten weiterfahren dürfen, er selbst jedoch nicht. Sie hätten ihm gesagt, dass sie Informationen erhalten hätten, dass er Englisch unterrichte; man habe ihn dann zum örtlichen Chef der Taliban gebracht, welcher ihn befragt hätte, weshalb er Englisch unterrichten würde, wo er wohnen würde und wo sich seine Familie aufhielte. Diese Einvernahme habe etwa eine halbe Stunde gedauert, man habe ihn dann bis zum frühen Abend in Gewahrsam genommen. Man habe ihm die Hände zusammengebunden, dann seien zwei Taliban gekommen, welche ihn mitnehmen und umbringen hätten wollen. Nach einer etwa halbstündigen Fahrt mit dem PKW seien sie an einem Ort angekommen, wo bereits vier weitere Mitglieder der Taliban gewesen wären, welche ihn hätten umbringen wollen. Sie hätten den Beschwerdeführer nach dem Grund seiner Festnahme gefragt und nachdem er diesen erklärt hätte, gesagt, sie könnten ihn gegen Bezahlung von zwei LAK (zweihunderttausend Afghani) freilassen. Sie hätten dann telefonischen Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und diesem gesagt, dass sie den Beschwerdeführer freilassen würden, wenn er das Geld zahlen würde. Seine Eltern seien sehr verängstigt gewesen, diese hätten zugestimmt und in Aussicht gestellt, das Geld bis zum Folgetag zu besorgen. Der Beschwerdeführer habe die Nacht bei den Taliban verbracht, einer der Männer sei zu seinem Vater gefahren, um das Geld abzuholen. Anschließend sei dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden, dass sie ihn dieses eine Mal trotz des Befehles ihn umzubringen gegen Bezahlung freigelassen hätten, da einer von ihnen den Vater des Beschwerdeführers kennen würde; der Beschwerdeführer müsste aber nun innerhalb eines Tages das Land verlassen. Sie hätten ein Foto von ihm gemacht und gesagt, dass sie ihn töten würden, sollten sie ihn wieder sehen; zudem würde er seine Familie in Gefahr bringen, sollte er in Afghanistan bleiben. Die Taliban hätten ihn zu einer Hauptstraße gebracht, von wo aus er mit dem Taxi nach Kabul gefahren wäre und über das Handy eines Freundes seinen Vater kontaktiert und diesem mitgeteilt hätte, dass er das Land verlassen müsse. Am gleichen Tag sei er nach Nimruz gefahren, wo er Kontakt zu einem Schlepper aufgenommen hätte und mit diesem und anderen Flüchtlingen in der Folge Richtung Iran gefahren wäre. Es sei zu keinen weiteren Bedrohungen gekommen, da er sogleich das Land verlassen hätte. Ein weiterer Verbleib im Land sei ihm unmöglich, da er Angst hätte, dass die Taliban ihm den Kopf abschneiden und ihn umbringen würde.

Auf Vorhalt, wonach im von ihm vorgelegten österreichischen Schulzeugnis im Fach Englisch die Note 4 aufscheine und es angesichts seiner schlechten Benotung und angesichts seines Alters von damals 16 Jahren nicht plausibel erscheinen würde, dass er bereits als Englischlehrer gearbeitet hätte, entgegnete der Beschwerdeführer, sich in Österreich auf die deutsche Sprache konzentriert und kaum Prüfungsvorbereitung gehabt zu haben. Seine Tätigkeit als Englischlehrer könne er deshalb nicht mit Beweismitteln belegen, da es sich um einen Privatkurs gehandelt hätte, weshalb der Unterricht in Afghanistan nicht registriert gewesen wäre. Wie die Taliban bei der Kontrolle von diesem Umstand hätten wissen können, sei dem Beschwerdeführer nicht bekannt; er könne sich vorstellen, dass diese überall Spitzel hätten, in jedem Stadtviertel gebe es Informanten der Taliban. Auf Vorhalt, dass die Taliban in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat über keine Kontrolle verfügen würden, regierungsfeindliche Gruppen dort grundsätzlich keine Angriffe auf Zivilisten durchführen würden und befragt, ob er sich vorstellen könnte, sich dort eine neue Existenz aufzubauen, verneinte der Beschwerdeführer dies; er sei bereits in der Hauptstadt durch einen Informanten der Taliban ausgeforscht und daraufhin bedroht worden, die Situation würde in anderen Städten demnach nicht anders sein, außerdem kenne er in diesen Städten niemanden. Der Beschwerdeführer halte sich in Österreich auf und habe die Sprache gelernt, im Falle einer Rückkehr bestünde für ihn aufgrund seines Auslandsaufenthalts zusätzliche Lebensgefahr. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Im Herkunftsstaat hielten sich noch seine Eltern, drei jüngere Brüder und eine jüngere Schwester auf, mit seinen Eltern telefoniere er etwa einmal monatlich.

Mit dem Beschwerdeführer wurden in der Folge die Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat erörtert, wozu dieser angab, sein Leben wäre wirklich in Gefahr, er habe Angst, von den Taliban entdeckt zu werden, da diese überall Informanten hätten und gut vernetzt wären, Afghanistan sei ein unsicheres Land. Es fänden Explosionen statt, sogar in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat würden ständig Menschen sterben, aus seiner Sicht gebe es nirgends in Afghanistan Sicherheit. Im Falle einer Rückkehr drohe ihm die Todesstrafe durch die Taliban.

Auf die Frage nach gegen eine Rückkehrentscheidung sprechenden Gründen gab der Beschwerdeführer auf Deutsch an, den Pflichtschulabschluss und eine Lehre machen zu wollen. Er würde sich für Tourismus, Elektrotechnik und eine Tätigkeit als Bankkaufmann interessieren. Er sei in einem näher angeführten Verein Mitglied und habe eine - bei der Einvernahme als Vertrauensperson anwesende - "Patin." Er habe keine Verwandten in Österreich und lebe von staatlicher Unterstützung in einem Asylwerberquartier. Vorgelegt wurden Unterstützungsschreiben durch die Vertrauensperson sowie einen Mitbewohner des Beschwerdeführers, ein Bericht über dessen Kurserfolg (Nachholen des Pflichtschulabschlusses), eine Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Förderprogramm für junge Flüchtlinge sowie seiner Teilnahme an diversen Projekten in diesem Zusammenhang und ein Schreiben eines Lehrlingsbeauftragten über eine mögliche Bewerbung des Beschwerdeführers für eine Lehrstelle in jenem Unternehmen.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde stellte die Staatsangehörigkeit, Religion und Volksgruppenzugehörigkeit, nicht jedoch die präzise Identität des Beschwerdeführers fest. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland einer individuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt wäre und es bestünde keine reale Gefahr, dass dieser nach einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung erfahren würde. Durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer in Kabul sei der Beschwerdeführer in eine exponierte Lage geraten; es liege in seinem Fall ebenfalls eine relevante Gefährdungslage in Bezug auf dessen unmittelbare Heimatprovinz Maidan Wardak, nicht jedoch hinsichtlich des gesamten Staatsgebiets von Afghanistan, vor. Der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, in Kabul privaten Englischunterricht erteilt zu haben, es werde jedoch als nicht glaubhaft erachtet, dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund auf dem Weg zu seinen Eltern von Aufständischen entführt worden wäre, zumal nicht nachvollziehbar wäre, wie die Aufständischen diesen Umstand in Erfahrung hätten bringen können. Anzunehmen sei vielmehr, dass der Beschwerdeführer im Zuge der Fahrzeugkontrolle möglicherweise aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit das Interesse der Aufständischen bzw. der kriminellen Gruppierung erwecket hätte und er so zu einem Entführungsopfer geworden wäre, wie es zufolge einer Anfragebeantwortung zur Entführungskriminalität einem durchaus üblichen Muster entsprechen würde. Der Beschwerdeführer habe die Entführungssituation sowie die Lösegeldzahlung durch seine Eltern durchaus schlüssig und sohin glaubhaft darzulegen vermocht. Diese kriminelle Handlungsweise einer privaten Gruppierung würde jedoch keinen Bezug zur Genfer Flüchtlingskonvention aufweisen; es sei nicht auszuschließen, dass den Aufständischen nunmehr die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Englischlehrer bekannt geworden wäre und dieser dadurch in seiner Herkunftsregion in eine exponierte Lage geraten wäre, doch sei nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, sich in Mazar-e Sharif - wo die Afghan National Police durchaus in der Lage wäre, Schutz zu gewähren - eine neue Existenz aufzubauen, zumal es angesichts des fehlenden Meldewesens und der Vielzahl an rückkehrenden Flüchtlingen nicht wahrscheinlich wäre, dass die Taliban oder eine andere aufständische Gruppierung ihn dort ausfindig machen und bedrohen werde. Die Sicherheits- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif sei nachhaltig gesichert und dem Beschwerdeführer werde es als jungem gesundem Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung auch ohne lokale familiäre Anknüpfungspunkte möglich sein, seine Grundbedürfnisse an Nahrung und Wohnraum zu decken und sich am Ort der innerstaatlichen Fluchtalternative eine neue Existenz aufzubauen.

Da der Beschwerdeführer über keine familiären Bindungen in Österreich verfüge und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch eine bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation mit Schriftsatz vom 23.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor den Taliban verlassen, zumal er aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer zu einer besonders gefährdeten Personengruppe zählen würde und bereits vor seiner Ausreise aus diesem Grund Opfer einer Entführung geworden wäre. Entgegen den Schlussfolgerungen der Behörde erweise sich dieses Vorbringen als glaubhaft, der Beschwerdeführer habe die englische Sprache in einer näher genannten Schule unterrichtet. Sofern die Behörde den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit einer Ansiedelung in Kabul oder Balkh verweisen würde, sei auf eine Anfragebeantwortung der Schweizer Asylbehörden vom 19.06.2017 hinzuweisen, welche eine fortschreitende Verschlechterung der Sicherheitslage im gesamten Staatsgebiet dokumentiere.

Mit Eingabe vom 29.01.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vollmacht eines Rechtsanwalts ein als Beschwerdeergänzung bezeichneter Schriftsatz eingebracht, in welchem im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sich die Feststellung im angefochtenen Bescheid hinsichtlich einer nicht feststehenden Identität des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der gegenwärtigen Situation in Afghansiatn und der dazu ergangenen Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts (W117 1418684-1 vom 24.4.2014) als nicht nachvollziehbar erweise. Wie dem Länderinformationsblatt und Judikatur des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen wäre, sei vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan davon auszugehen, dass Personen, die von den Taliban verfolgt würden - wie es beim Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer der Fall gewesen wäre -im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung hinreichender Intensität ausgesetzt seien. Der Umstand, dass die Verfolgung durch die Taliban von privater Seite drohe, sei unerheblich, da der afghanische Staat derzeit nicht dazu in der Lage wäre, seine Bürger im gesamten Staatsgebiet vor private Verfolgung zu beschützen. Die Behörde habe selbst festgestellt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als privater Englischlehrer an einer näher genannten Schule in eine exponierte Lage geraten wäre. Dass der Entführung des Beschwerdeführers ein anderer Grund als der vom ihm angegebene zugrunde gelegen hätte, stelle eine bloße Vermutung der Behörde dar, zu deren Beleg die im Bescheid zitierte Anfragebeantwortung aus dem Jahr 2012 mangels Aktualität nichts beizutragen vermöge. Aus den Länderberichten ergebe sich, dass sich der Einfluss der Taliban auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken würde, weshalb die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Teil Afghanistans für eine Person, welche aufgrund ihrer Tätigkeit bereits auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak von den Taliban ins Visier genommen und aufgrund dessen bereits Angehörige einer Risikogruppe wäre, nicht in Frage käme. Die Provinz Balkh zähle zwar zu den relativ ruhigen Provinzen in Nordostafghanistan, doch würden bewaffnete Aufständische versuchen, auch diese Provinz zu destabilisieren. Die Taliban führe weiterhin gezielte Attacken gegen Lehrer durch, wozu auch auf eine näher zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen werde. Aus den Ausführungen im angefochtenen Bescheid ergebe sich zudem nicht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr über ausreichende Unterstützungsmöglichkeiten verfügen würde.

Mit Eingabe vom 16.05.2018 wurden Unterlagen bezüglich einer dem Beschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeitskraft übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist Muslim schiitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Er stammt ursprünglich aus der Provinz Maidan Wardak, im Alter von etwa zwölf Jahren übersiedelte er für seinen Schulbesuch nach Kabul, wo er zuletzt eine Sekundarschule besuchte und nebenbei privaten Englischunterricht erteilte. In Maidan Wardak halten sich unverändert seine Eltern und vier jüngeren Geschwister auf. Der Beschwerdeführer reiste im Oktober 2015 als Minderjähriger illegal ins Bundesgebiet ein, wo er am 20.10.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, den Herkunftsstaat verlassen zu haben, nachdem er auf dem Weg von Kabul nach Maidan Wardak im Zuge einer Fahrzeugkontrolle Opfer einer Entführung durch Mitglieder einer Talibangruppierung geworden wäre. Aufgrund seiner Tätigkeit als Englischlehrer sei er durch den Leiter dieser Gruppierung zum Tode verurteilt worden; einer der Männer, welcher in der Folge mit seiner Ermordung beauftragt worden wäre, sei mit dem Vater des Beschwerdeführers bekannt gewesen, woraufhin die Talibanmitglieder den Beschwerdeführer befehlswidrig gegen eine Lösegeldzahlung seiner Eltern und unter der Bedingung, dass er Afghanistan innerhalb eines Tages verlassen werde, freigelassen hätten.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf dem gesamten Staatsgebiet aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.

Es besteht kein maßgebliches Risiko, dass der Beschwerdeführer in Mazar-e Sharif aufgrund des Umstandes, dass er in Kabul als privater Englischlehrer tätig gewesen ist und dieser Umstand einer in der Region Kabul/Maidan Wardak tätigen Talibangruppierung bekannt geworden ist, Verfolgung durch eine Talibangruppierung unterliegen würde. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Niederlassung in Mazar-e Sharif auch darüber hinaus keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit.

Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung und Berufserfahrung. In Maidan Wardak halten sich unverändert die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers auf, welche diesen bereits während seines Aufenthaltes in Kabul finanziell unterstützt haben. Der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Mazar-e Sharif den notdürftigen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften. Als alleinstehender gesunder leistungsfähiger Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf liefe der Beschwerdeführer auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen Erkrankungen. Vor dem Hintergrund seiner persönlichen Umstände stünde dem Beschwerdeführer alternativ auch eine Niederlassung in Kabul offen.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Oktober 2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung, zuletzt wurde ihm eine Beschäftigungsbewilligung als Saisonarbeiter für den Zeitraum Juni 2018 erteilt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er hat im Bundesgebiet soziale Kontakte geknüpft, die deutsche Sprache auf dem Niveau A2 erlernt und sich an diversen integrationsfördernden Projekten beteiligt. Im Schuljahr 2015/2016 besuchte er ein Bundes(real)gymnasium als außerordentlicher Schüler, zuletzt nahm er an einem Lehrgang zur Vorbereitung auf den Pflichtschulabschluss teil. Der Beschwerdeführer hat keine sonstige Ausbildung absolviert. Er hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

...

KI vom 25.9.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q3.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil; die Regierung und die Taliban wechselten sich während des Berichtszeitraumes bei Kontrolle mehrerer Distriktzentren ab - auf beiden Seiten waren Opfer zu beklagen (UN GASC 21.9.2017). Der Konflikt in Afghanistan ist gekennzeichnet von zermürbenden Guerilla-Angriffen, sporadischen bewaffneten Zusammenstößen und gelegentlichen Versuchen Ballungszentren zu überrennen. Mehrere Provinzhauptstädte sind nach wie vor in der Hand der Regierung; dies aber auch nur aufgrund der Unterstützung durch US-amerikanische Luftangriffe. Dennoch gelingt es den Regierungskräften kleine Erfolge zu verbuchen, indem sie mit unkonventionellen Methoden zurückschlagen (The Guardian 3.8.2017).

Der afghanische Präsident Ghani hat mehrere Schritte unternommen, um die herausfordernde Sicherheitssituation in den Griff zu bekommen. So hielt er sein Versprechen den Sicherheitssektor zu reformieren, indem er korrupte oder inkompetente Minister im Innen- und Verteidigungsministerium feuerte, bzw. diese selbst zurücktraten; die afghanische Regierung begann den strategischen 4-Jahres Sicherheitsplan für die ANDSF umzusetzen (dabei sollen die Fähigkeiten der ANDSF gesteigert werden, größere Bevölkerungszentren zu halten); im Rahmen des Sicherheitsplanes sollen Anreize geschaffen werden, um die Taliban mit der afghanischen Regierung zu versöhnen; Präsident Ghani bewilligte die Erweiterung bilateraler Beziehungen zu Pakistan, so werden unter anderen gemeinsamen Anti-Terror Operationen durchgeführt werden (SIGAR 31.7.2017).

Zwar endete die Kampfmission der US-Amerikaner gegen die Taliban bereits im Jahr 2014, dennoch werden, laut US-amerikanischem Verteidigungsminister, aufgrund der sich verschlechternden Sicherheitslage 3.000 weitere Soldaten nach Afghanistan geschickt. Nach wie vor sind über 8.000 US-amerikanische Spezialkräfte in Afghanistan, um die afghanischen Truppen zu unterstützen (BBC 18.9.2017).

Sicherheitsrelevante Vorfälle

In den ersten acht Monaten wurden insgesamt 16.290 sicherheitsrelevante Vorfälle von den Vereinten Nationen (UN) registriert; in ihrem Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) für das dritte Quartal, wurden 5.532 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 3% gegenüber dem Vorjahreswert. Laut UN haben sich bewaffnete Zusammenstöße um 5% erhöht und machen nach wie vor 64% aller registrierten Vorfälle aus. 2017 gab es wieder mehr lange bewaffnete Zusammenstöße zwischen Regierung und regierungsfeindlichen Gruppierungen. Im Gegensatz zum Vergleichszeitraums des Jahres 2016, verzeichnen die UN einen Rückgang von 3% bei Anschlägen mit Sprengfallen [IEDs - improvised explosive device], Selbstmordangriffen, Ermordungen und Entführungen - nichtsdestotrotz waren sie Hauptursache für zivile Opfer. Die östliche Region verzeichnete die höchste Anzahl von Vorfällen, gefolgt von der südlichen Region (UN GASC 21.9.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan von 1.1.-31.8.2017 19.636 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (Stand: 31.8.2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Landesweit war der bewaffnete Konflikt weiterhin Ursache für Verluste in der afghanischen Zivilbevölkerung. Zwischen dem 1.1. und 30.6.2017 registrierte die UNAMA 5.243 zivile Opfer (1.662 Tote und 3.581 Verletzte). Dies bedeutet insgesamt einen Rückgang bei zivilen Opfern von fast einem 1% gegenüber dem Vorjahreswert. Dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan fielen zwischen 1.1.2009 und 30.6.2017 insgesamt 26.512 Zivilist/innen zum Opfer, während in diesem Zeitraum 48.931 verletzt wurden (UNAMA 7.2017).

Im ersten Halbjahr 2017 war ein Rückgang ziviler Opfer bei Bodenoffensiven zu verzeichnen, während sich die Zahl ziviler Opfer aufgrund von IEDs erhöht hat (UNAMA 7.2017).

Die Provinz Kabul verzeichnete die höchste Zahl ziviler Opfer - speziell in der Hauptstadt Kabul: von den 1.048 registrierten zivilen Opfer (219 Tote und 829 Verletzte), resultierten 94% aus Selbstmordattentaten und Angriffen durch regierungsfeindliche Elemente. Nach der Hauptstadt Kabul verzeichneten die folgenden Provinzen die höchste Zahl ziviler Opfer: Helmand, Kandahar, Nangarhar, Uruzgan, Faryab, Herat, Laghman, Kunduz und Farah. Im ersten Halbjahr 2017 erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer in 15 von Afghanistans 34 Provinzen (UNAMA 7.2017)

High-profile Angriffe:

Der US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR), verzeichnete in seinem Bericht für das zweite Quartal des Jahres 2017 mehrere high-profil Angriffe; der Großteil dieser fiel in den Zeitraum des Ramadan (Ende Mai bis Ende Juni). Einige extremistische Organisationen, inklusive dem Islamischen Staat, behaupten dass Kämpfer, die während des Ramadan den Feind töten, bessere Muslime wären (SIGAR 31.7.2017).

Im Berichtszeitraum (15.6. bis 31.8.2017) wurden von den Vereinten Nationen folgende High-profile Angriffe verzeichnet:

Ein Angriff auf die schiitische Moschee in der Stadt Herat, bei dem mehr als 90 Personen getötet wurden (UN GASC 21.9.2017; vgl.: BBC 2.8.2017). Zu diesem Attentat bekannte sich der ISIL-KP (BBC 2.8.2017). Taliban und selbsternannte ISIL-KP Anhänger verübten einen Angriff auf die Mirza Olang Region im Distrikt Sayyad in der Provinz Sar-e Pul; dabei kam es zu Zusammenstößen mit regierungsfreundlichen Milizen. Im Zuge dieser Kämpfe, die von 3.-5.August anhielten, wurden mindestens 36 Menschen getötet (UN GASC 21.9.2017). In Kabul wurde Ende August eine weitere schiitische Moschee angegriffen, dabei wurden mindestens 28 Zivilist/innen getötet; auch hierzu bekannte sich der ISIL-KP (UN GASC 21.9.2017; vgl.: NYT 25.8.2017).

Manche high-profile Angriffe waren gezielt gegen Mitarbeiter/innen der ANDSF und afghanischen Regierungsbeamte gerichtet; Zivilist/innen in stark bevölkerten Gebieten waren am stärksten von Angriffen dieser Art betroffen (SIGAR 31.7.2017).

"Green Zone" in Kabul

Kabul hatte zwar niemals eine formelle "Green Zone"; dennoch hat sich das Zentrum der afghanischen Hauptstadt, gekennzeichnet von bewaffneten Kontrollpunkten und Sicherheitswänden, immer mehr in eine militärische Zone verwandelt (Reuters 6.8.2017).

Eine Erweiterung der sogenannten Green Zone ist geplant; damit wird Verbündeten der NATO und der US-Amerikaner ermöglicht, auch weiterhin in der Hauptstadt Kabul zu bleiben ohne dabei Risiken ausgesetzt zu sein. Kabul City Compound - auch bekannt als das ehemalige Hauptquartier der amerikanischen Spezialkräfte, wird sich ebenso innerhalb der Green Zone befinden. Die Zone soll hinkünftig vom Rest der Stadt getrennt sein, indem ein Netzwerk an Kontrollpunkten durch Polizei, Militär und privaten Sicherheitsfirmen geschaffen wird. Die Erweiterung ist ein großes öffentliches Projekt, das in den nächsten zwei Jahren das Zentrum der Stadt umgestalten soll; auch sollen fast alle westlichen Botschaften, wichtige Ministerien, sowie das Hauptquartier der NATO und des US-amerikanischen Militärs in dieser geschützten Zone sein. Derzeit pendeln tagtäglich tausende Afghaninnen und Afghanen durch diese Zone zu Schulen und Arbeitsplätzen (NYT 16.9.2017).

Nach einer Reihe von Selbstmordattentaten, die hunderte Opfer gefordert haben, erhöhte die afghanische Regierung die Sicherheit in der zentralen Region der Hauptstadt Kabul - dieser Bereich ist Sitz ausländischer Botschaften und Regierungsgebäude. Die Sicherheit in diesem diplomatischen Bereich ist höchste Priorität, da, laut amtierenden Polizeichef von Kabul, das größte Bedrohungsniveau in dieser Gegend verortet ist und eine bessere Sicherheit benötigt wird. Die neuen Maßnahmen sehen 27 neue Kontrollpunkte vor, die an 42 Straßen errichtet werden. Eingesetzt werden mobile Röntgengeräte, Spürhunde und Sicherheitskameras. Außerdem werden 9 weitere Straßen teilweise gesperrt, während die restlichen sechs Straßen für Autos ganz gesperrt werden. 1.200 Polizist/innen werden in diesem Bereich den Dienst verrichten, inklusive spezieller Patrouillen auf Motorrädern. Diese Maßnahmen sollen in den nächsten sechs Monaten schrittweise umgesetzt werden (Reuters 6.8.2017).

Eine erweiterter Bereich, die sogenannte "Blue Zone" soll ebenso errichtet werden, die den Großteil des Stadtzentrums beinhalten soll - in diesem Bereich werden strenge Bewegungseinschränkungen, speziell für Lastwagen, gelten. Lastwagen werden an einem speziellen externen Kontrollpunkt untersucht. Um in die Zone zu gelangen, müssen sie über die Hauptstraße (die auch zum Flughafen führt) zufahren (BBC 6.8.2017; vgl. Reuters 6.8.2017).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Die Stärkung der ANDSF ist ein Hauptziel der Wiederaufbaubemühungen der USA in Afghanistan, damit diese selbst für Sicherheit sorgen können (SIGAR 20.6.2017). Die Stärke der afghanischen Nationalarmee (Afghan National Army - ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (Afghan National Police - ANP), sowie die Leistungsbereitschaft der Einheiten, ist leicht gestiegen (SIGAR 31.7.2017).

Die ANDSF wehrten Angriffe der Taliban auf Schlüsseldistrikte und große Bevölkerungszentren ab. Luftangriffe der Koalitionskräfte trugen wesentlich zum Erfolg der ANDSF bei. Im Berichtszeitraum von SIGAR verdoppelte sich die Zahl der Luftangriffe gegenüber dem Vergleichswert für 2016 (SIGAR 31.7.2017).

Die Polizei wird oftmals von abgelegen Kontrollpunkten abgezogen und in andere Einsatzgebiete entsendet, wodurch die afghanische Polizei militarisiert wird und seltener für tatsächliche Polizeiarbeit eingesetzt wird. Dies erschwert es, die Loyalität der Bevölkerung zu gewinnen. Die internationalen Truppen sind stark auf die Hilfe der einheimischen Polizei und Truppen angewiesen (The Guardian 3.8.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Taliban

Die Taliban waren landesweit handlungsfähig und zwangen damit die Regierung erhebliche Ressourcen einzusetzen, um den Status Quo zu erhalten. Seit Beginn ihrer Frühjahrsoffensive im April, haben die Taliban - im Gegensatz zum Jahr 2016 - keine größeren Versuche unternommen Provinzhauptstädte einzunehmen. Nichtsdestotrotz, gelang es den Taliban zumindest temporär einige Distriktzentren zu überrennen und zu halten; dazu zählen der Distrikt Taywara in der westlichen Provinz Ghor, die Distrikte Kohistan und Ghormach in der nördlichen Provinz Faryab und der Distrikt Jani Khel in der östlichen Provinz Paktia. Im Nordosten übten die Taliban intensiven Druck auf mehrere Distrikte entlang des Autobahnabschnittes Maimana-Andkhoy in der Provinz Faryab aus; die betroffenen Distrikte waren: Qaramol, Dawlat Abad, Shirin Tagab und Khwajah Sabz Posh. Im Süden verstärkten die Taliban ihre Angriffe auf Distrikte, die an die Provinzhauptstädte von Kandahar und Helmand angrenzten (UN GASC 21.9.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Die Operationen des ISIL-KP in Afghanistan sind weiterhin auf die östliche Region Afghanistans beschränkt - nichtsdestotrotz bekannte sich die Gruppierung landesweit zu acht nennenswerten Vorfällen, die im Berichtszeitraum von den UN registriert wurden. ISIL-KP verdichtete ihre Präsenz in der Provinz Kunar und setze ihre Operationen in Gegenden der Provinz Nangarhar fort, die von den ANDSF bereits geräumt worden waren. Angeblich wurden Aktivitäten des ISIL-KP in den nördlichen Provinzen Jawzjan und Sar-e Pul, und den westlichen Provinzen Herat und Ghor berichtet (UN GASC 21.9.2017).

Im sich zuspitzenden Kampf gegen den ISIL-KP können sowohl die ANDSF, als auch die Koalitionskräfte auf mehrere wichtige Erfolge im zweiten Quartal verweisen (SIGAR 31.7.2017): Im Juli wurde im Rahmen eines Luftangriffes in der Provinz Kunar der ISIL-KP-Emir, Abu Sayed, getötet. Im August wurden ein weiterer Emir des ISIL-KP, und drei hochrangige ISIL-KP-Führer durch einen Luftangriff getötet. Seit Juli 2016 wurden bereits drei Emire des ISIL-KP getötet (Reuters 13.8.2017); im April wurde Sheikh Abdul Hasib, gemeinsam mit 35 weiteren Kämpfern und anderen hochrangigen Führern in einer militärischen Operation in der Provinz Nangarhar getötet (WT 8.5.2017; vgl. SIGAR 31.7.2017). Ebenso in Nangarhar, wurde im Juni der ISIL-KP-Verantwortliche für mediale Produktionen, Jawad Khan, durch einen Luftangriff getötet (SIGAR 31.7.2017; vgl.: Tolonews 17.6.2017).

Politische Entwicklungen

Die Vereinten Nationen registrierten eine Stärkung der Nationalen Einheitsregierung. Präsident Ghani und CEO Abdullah einigten sich auf die Ernennung hochrangiger Posten - dies war in der Vergangenheit Grund für Streitigkeiten zwischen den beiden Führern gewesen (UN GASC 21.9.2017).

Die parlamentarische Bestätigung einiger war nach wie vor ausständig; derzeit üben daher einige Minister ihr Amt kommissarisch aus. Die unabhängige afghanische Wahlkommission (IEC) verlautbarte, dass die Parlaments- und Distriktratswahlen am 7. Juli 2018 abgehalten werden (UN GASC 21.9.2017).

Quellen:

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BBC (18.9.2017): US sends 3,000 more troops to Afghanistan, http://www.bbc.com/news/world-us-canada-41314428, Zugriff 20.9.2017

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BBC (2.8.2017): Herat mosque blast: IS says it was behind Afghanistan attack, http://www.bbc.com/news/world-asia-40802572, Zugriff 21.9.2017

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INSO - International NGO Safety Organisation (o.D.): Afghanistan - Total incidents per month for the current year to date, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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INSO - The International NGO Safety Organisation (2017):

Afghanistan - Gross Incident Rate, http://www.ngosafety.org/country/afghanistan, Zugriff 19.9.2017

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NYT - The New York Times (16.9.2017): U.S. Expands Kabul Security Zone, Digging In for Next Decade, https://www.nytimes.com/2017/09/16/world/asia/kabul-green-zone-afghanistan.html?mcubz=3, Zugriff 20.9.2017

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NYT - The New York Times (25.8.2017): ISIS Claims Deadly Attack on Shiite Mosque in Afghanistan,

https://www.nytimes.com/2017/08/25/world/asia/mosque-kabul-attack.html?mcubz=3, Zugriff 21.9.2017

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Reuters (13.8.2017): Senior Islamic State commanders killed in Afghanistan air strike: U.S. military, https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-airstrike/senior-islamic-state-commanders-killed-in-afghanistan-air-strike-u-s-military-idUSKCN1AT06J, Zugriff 19.9.2017

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Reuters (6.8.2017): Kabul 'Green Zone' tightened after attacks in Afghan capital,

https://www.reuters.com/article/us-afghanistan-security/kabul-green-zone-tightened-after-attacks-in-afghan-capital-idUSKBN1AM0K7, Zugriff 20.9.2017

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SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (30.7.2017): QUARTERLY REPORT TO THE UNITED STATES

CONGRESS,

https://www.sigar.mil/pdf/quarterlyreports/2017-07-30qr.pdf, Zugriff 19.9.2017

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SIGAR - Special Special Inspector General for Afghanistan Reconstruction (20.6.2017): Afghan national army: dod may have spent up to $28 million more than needed to procure camouflage uniforms that may be inappropriate for the Afghan environment, https://www.sigar.mil/pdf/special%20projects/SIGAR-17-48-SP.pdf, Zugriff 20.9.2017

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The Guardian (3.8.2017): The war America can't win: how the Taliban are regaining control in Afghanistan, https://www.theguardian.com/world/2017/aug/03/afghanistan-war-helmand-taliban-us-womens-rights-peace, Zugriff 19.9.2017

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Tolonews (17.6.2017): Daesh Media Leader Killed In Nangarhar Air Strike,

http://www.tolonews.com/afghanistan/daesh-media-leader-killed-nangarhar-air-strike, Zugriff 19.9.2017

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UNAMA - UN Assistance Mission in Afghanistan: Afghanistan (7.2017): Protection of Civilians in Armed Conflict; Midyear Report 2017,

https://unama.unmissions.org/sites/default/files/protection_of_civilians_in_armed_conflict_midyear_report_2017_july_2017.pdf, Zugriff 20.9.2017

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UN GASC - General Assembly Security Council (21.9.2017): The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security, as of September 15th 2017, https://unama.unmissions.org/report-secretary-general-situation-afghanistan-and-its-implications-international-peace-and-7, Zugriff 21.9.2017

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WT - The Washington Times (8.5.2017): Pentagon confirms Abdul Hasib, head of ISIS in Afghanistan, killed by U.S., Afghan special forces,

http://www.washingtontimes.com/news/2017/may/8/abdul-hasib-head-isis-afghanistan-killed-us-afghan/, Zugriff 19.9.2017

Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 27.6.2017: Afghanische Flüchtlinge im Iran (betrifft: Abschnitt 23 Rückkehrer)

Aus gegebenem Anlass darf auf folgendes hingewiesen werden:

Informationen zur Situationen afghanischer Flüchtlinge im Iran können dem Länderinformationsblatt Iran entnommen werden (LIB Iran - Abschnitt 21/Flüchtlinge).

Länderkundliche Informationen, die Afghanistan als Herkunftsstaat betreffen, sind auch weiterhin dem Länderinformationsblatt Afghanistan zu entnehmen.

KI vom 22.6.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q2.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Den Vereinten Nationen zufolge war die Sicherheitslage in Afghanistan im Berichtszeitraum weiterhin volatil: zwischen 1.3. und 31.5.2017 wurden von den Vereinten Nationen 6.252 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert - eine Erhöhung von 2% gegenüber dem Vorjahreswert. Bewaffnete Zusammenstöße machten mit 64% den Großteil registrierter Vorfälle aus, während IEDs [Anm.:

improvised explosive device] 16% der Vorfälle ausmachten - gezielte Tötungen sind hingegen um 4% zurückgegangen. Die östlichen und südöstlichen Regionen zählten auch weiterhin zu den volatilsten; sicherheitsrelevante Vorfälle haben insbesondere in der östlichen Region um 22% gegenüber dem Vorjahr zugenommen. Die Taliban haben hauptsächlich folgende Provinzen angegriffen: Badakhshan, Baghlan, Farah, Faryab, Helmand, Kunar, Kunduz, Laghman, Sar-e Pul, Zabul und Uruzgan. Talibanangriffe auf afghanische Sicherheitskräfte konnten durch internationale Unterstützung aus der Luft abgewiesen werden. Die Anzahl dieser Luftangriffe ist mit einem Plus von 112% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Jahres 2016 deutlich gestiegen (UN GASC 20.6.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden in Afghanistan 11.647 sicherheitsrelevante Vorfälle von 1.1.-31.5.2017 registriert (Stand: 31.5.2017) (INSO o.D.).

ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte

Laut einem Bericht des amerikanischen Verteidigungsministeriums behielten die ANDSF, im Berichtszeitraum 1.12.2016-31.5.2017 trotz aufständischer Gruppierungen, auch weiterhin Kontrolle über große Bevölkerungszentren: Die ANDSF waren im Allgemeinen fähig große Bevölkerungszentren zu schützen, die Taliban davon abzuhalten gewisse Gebiete für einen längeren Zeitraum zu halten und auf Talibanangriffe zu reagieren. Die ANDSF konnten in städtischen Gebieten Siege für sich verbuchen, während die Taliban in gewissen ländlichen Gebieten Erfolge erzielen konnten, in denen die ANDSF keine dauernde Präsenz hatten. Spezialeinheiten der afghanischen Sicherheitskräfte (ASSF - Afghan Special Security Forces) leiteten effektiv offensive Befreiungsoperationen (US DOD 6.2017).

Bis Ende April 2017 lag die Truppenstärke der afghanischen Armee [ANA - Afghan National Army] bei 90,4% und die der afghanischen Nationalpolizei [ANP - Afghan National Police] bei 95,1% ihrer Sollstärke (UN GASC 20.6.2017).

High-profile Angriffe:

Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017).

Hauptstadt Kabul

Kabul wird immer wieder von Attentaten erschüttert (DW 31.5.2017):

Am 31.5.2017 kamen bei einem Selbstmordattentat im hochgesicherten Diplomatenviertel Kabuls mehr als 150 Menschen ums Leben und mindestens 300 weitere wurden schwer verletzt als ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoff beladenen Tanklaster mitten im Diplomatenviertel in die Luft sprengte (FAZ 6.6.2017; vgl. auch:

al-Jazeera 31.5.2017; The Guardian 31.5.2017; BBC 31.5.2017; UN News Centre 31.5.2017). Bedeutend ist der Angriffsort auch deswegen, da dieser als der sicherste und belebteste Teil der afghanischen Hauptstadt gilt. Kabul war in den Wochen vor diesem Anschlag relativ ruhig (al-Jazeera 31.5.2017).

Zunächst übernahm keine Gruppe Verantwortung für diesen Angriff; ein Talibansprecher verlautbarte nicht für diesen Vorfall verantwortlich zu sein (al-Jazeera 31.5.2017). Der afghanische Geheimdienst (NDS) macht das Haqqani-Netzwerk für diesen Vorfall verantwortlich (The Guardian 2.6.2017; vgl. auch: Fars News 7.6.2017); schlussendlich bekannte sich der Islamische Staat dazu (Fars News 7.6.2017).

Nach dem Anschlag im Diplomatenviertel in Kabul haben rund 1.000 Menschen, für mehr Sicherheit im Land und eine Verbesserung der Sicherheit in Kabul demonstriert (FAZ 2.6.2017). Bei dieser Demonstration kam es zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen den Demonstranten und den Sicherheitskräften (The Guardian 2.6.2017); dabei wurden mindestens sieben Menschen getötet und zahlreiche verletzt (FAZ 2.6.2017).

Auf der Trauerfeier für einen getöteten Demonstranten- den Sohn des stellvertretenden Senatspräsidenten - kam es am 3.6.2017 erneut zu einem Angriff, bei dem mindestens 20 Menschen getötet und 119 weitere verletzt worden waren. Polizeiberichten zufolge, waren während des Begräbnisses drei Bomben in schneller Folge explodiert (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017); die Selbstmordattentäter waren als Trauergäste verkleidet (The Guardian 3.6.2017). Hochrangige Regierungsvertreter, unter anderem auch Regierungsgeschäftsführer Abdullah Abdullah, hatten an der Trauerfeier teilgenommen (FAZ 3.6.2017; vgl. auch: The Guardian 3.6.2017).

Herat

Anfang Juni 2017 explodierte eine Bombe beim Haupteingang der historischen Moschee Jama Masjid; bei diesem Vorfall wurden mindestens 7 Menschen getötet und 15 weitere verletzt (Reuters 6.6.2017; vgl. auch: TMN 7.6.2017). Zu diesem Vorfall hat sich keine Terrrorgruppe bekannt (TMN 7.6.2017; vgl. auch: US News 12.6.2017). Sirajuddin Haqqani - stellvertretender Leiter der Taliban und Führer des Haqqani Netzwerkes - verlautbarte, die Taliban wären für diese Angriffe in Kabul und Herat nicht verantwortlich (WP 12.6.2017).

Mazar-e Sharif

Auf der Militärbase Camp Shaheen in der nördlichen Stadt Mazar-e Sharif eröffnete Mitte Juni 2017 ein afghanischer Soldat das Feuer auf seine Kameraden und verletzte mindestens acht Soldaten (sieben US-amerikanische und einen afghanischen) (RFE/RL 17.6.2017).

Die Anzahl solcher "Insider-Angriffe" [Anm.: auch green-on-blue attack genannt] hat sich in den letzten Monaten erhöht. Unklar ist, ob die Angreifer abtrünnige Mitglieder der afghanischen Sicherheitskräfte sind oder ob sie Eindringlinge sind, die Uniformen der afghanischen Armee tragen (RFE/RL 17.6.2017). Vor dem Vorfall im Camp Shaheen kam es dieses Jahr zu zwei weiteren registrierten Insider-Angriffen: der erste Vorfall dieses Jahres fand Mitte März auf einem Militärstützpunkt in Helmand statt: ein Offizier des afghanischen Militärs eröffnete das Feuer und verletzte drei US-amerikanische Soldaten (LWJ 11.6.2017; vgl. auch: al-Jazeera 11.6.2017).

Der zweite Vorfall fand am 10.6.2017 im Zuge einer militärischen Operation im Distrikt Achin in der Provinz Nangarhar statt, wo ein afghanischer Soldat drei US-amerikanische Soldaten tötete und einen weiteren verwundete; der Angreifer wurde bei diesem Vorfall ebenso getötet (BBC 10.6.21017; vgl. auch: LWJ 11.6.2017; DZ 11.6.2017).

Regierungsfeindliche Gruppierungen:

Afghanistan ist mit einer anhaltenden Bedrohung durch mehr als 20 aufständische Gruppen bzw. terroristische Netzwerke, die in der AfPak-Region operieren, konfrontiert; zu diesen Gruppierungen zählen unter anderem die Taliban, das Haqqani Netzwerk, der Islamische Staat und al-Qaida (US DOD 6.2017).

Taliban

Die Fähigkeiten der Taliban und ihrer Operationen variieren regional signifikant; sie verwerten aber weiterhin ihre begrenzten Erfolge, indem sie diese auf sozialen Medien und durch Propagandakampagnen als strategische Siege bewerben (US DOD 6.2017).

Die Taliban haben ihre diesjährige Frühjahrsoffensive "Operation Mansouri" am 28. April 2017 eröffnet (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch:

BBC 7.5.2017). In einer Stellungnahme verlautbarten sie folgende Ziele: um die Anzahl ziviler Opfer zu minimieren, wollen sie sich auf militärische und politische Ziele konzentrieren, indem ausländische Kräfte in Afghanistan, sowie ihre afghanischen Partner angegriffen werden sollen. Nichtdestotrotz gab es bezüglich der Zahl ziviler Opfer keine signifikante Verbesserung (UN GASC 20.6.2017).

Während des Berichtszeitraumes der Vereinten Nationen gelang es den Taliban den strategischen Distrikt Zaybak/Zebak in der Provinz Badakhshan zu erobern (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: Pajhwok 11.5.2017); die afghanischen Sicherheitskräfte konnten den Distrikt einige Wochen später zurückerobern (Pajhwok 11.5.2017). Kurzfristig wurden auch der Distrikt Sangin in Helmand, der Distrikt Qal'ah-e Zal in Kunduz und der Distrikt Baha' al-Din in Takhar von den Taliban eingenommen (UN GASC 20.6.2017).

Bei einer Friedens- und Sicherheitskonferenz in Kabul wurde unter anderem überlegt, wie die radikal-islamischen Taliban an den Verhandlungstisch geholt werden könnten (Tagesschau 6.6.2017).

Präsident Ghani verlautbarte mit den Taliban reden zu wollen:

sollten die Taliban dem Friedensprozess beiwohnen, so werde die afghanische Regierung ihnen erlauben ein Büro zu eröffnen; dies sei ihre letzte Chance (WP 6.6.2017).

IS/ISIS/ISKP/ISIL-KP/Daesh

Der IS-Zweig in Afghanistan - teilweise bekannt als IS Khorasan - ist seit dem Jahr 2015 aktiv; er kämpft gegen die Taliban, sowie gegen die afghanischen und US-amerikanischen Kräfte (Dawn 7.5.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017). Der IS hat trotz verstärkter Militäroperationen, eine Präsenz in der Provinz Nangarhar (UN GASC 20.6.2017; vgl. auch: DZ 14.6.2017).

Mehreren Quellen zufolge, eroberte der IS Mitte Juni 2017 die strategisch wichtige Festung der Taliban Tora Bora; bekannt als Zufluchtsort bin-Ladens. Die Taliban negieren den Sieg des IS und verlautbarten die Kämpfe würden anhalten (DZ 14.6.2017; vgl. auch:

NYT 14.6.2017; IBT 14.6.2017). Lokale Stammesälteste bestätigten hingen den Rückzug der Taliban aus großen Teilen Tora Boras (Dawn 16.6.2017).

Quellen:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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