Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
AuslBG §12bSpruch
W156 2174659-1/9E
Gekürzte Ausfertigung des am 25.04.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Vorsitzende und den fachkundigen Laienrichter Mag. Peter Maska als Beisitzer und die fachkundige Laienrichterin Mag. Brigitte Schulz als Beisitzerin über die Beschwerden der
1. SiXXXX GmbH und
2. Mag. MXXXX KXXXX, StA. SXXXX, beide vertreten durch Mag. Timo Gerersdorfer, RA in 1100 Wien,
gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservices Wien EXXXX vom 21.07.2017, Zl. 08114/XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 zu Recht erkannt:
A) Den Beschwerden wird gemäß § 12 b Z1 AuslBG iVm § 20d AuslBG
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Das Arbeitsmarktservice Wien EXXXX ist verpflichtet, der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Absatz 1 vierter Satz Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu bestätigen, dass die Voraussetzungen der Mag. MXXXX KXXXX, geb. XXXX, StA.: SXXXX, für die Zulassung zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG für die Tätigkeit als "Beraterin für Software-Qualitätssicherung; Teamleiterin" bei der SXXXX GmbH erfüllt sind.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 25.04.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte Partei AMS EXXXX innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 25.04.2018 ausdrücklich verzichtet wurde (siehe die entsprechenden niederschriftliche Erklärungen in OZ 8)
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W156.2174659.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018