TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/18 W167 2116230-1

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8 Abs3 Z12
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W167 2116230-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX ( XXXX ). Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Bewirtschafter dieser Alm und einer der Auftreiber auf diese Alm.

2. Im Zeitraum vom XXXX fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben XXXX übermittelt.

3. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 37.851,33 gewährt. Dabei wurden 132,53 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 149,65 ha (davon 35,28 ha anteilige Almfutterfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 132,53 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass bei mehreren Zahlungsansprüchen eine Wertkürzung vorgenommen worden sei. Außerdem wurde auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen verwiesen. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

4. Mit Bescheid der AMA vom XXXX , wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 37.804,42 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen ergab dies eine Rückforderung in Höhe von EUR 46,91. Dabei wurden 132,13 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 149,65 ha (davon 35,28 ha anteilige Almfutterfläche) sowie eine ermittelte Fläche von 132,13 ha zugrunde gelegt, sodass sich keine Differenzfläche ergab. Begründend wurde ausgeführt, dass maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht, verwendet werden könne. Weiters wurde ausgeführt, dass bei mehreren Zahlungsansprüchen eine Wertkürzung vorgenommen worden sei. Außerdem wurde auf die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellten Flächenabweichungen verwiesen.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass er die im Jahr 2013 zugekauften Zahlungsansprüche mit den Nummern XXXX , XXXX und XXXX im Jahr 2012 nicht mehr aktivieren habe können, da er aufgrund der strengeren Auslegung des Almleitfadens zu wenig Fläche gehabt habe. 2013 und 2014 hätte er wieder genug Fläche gehabt, ihm seien diese Zahlungsansprüche aber nicht ausbezahlt worden, sondern ihm sogar irregulär gestrichen worden. Im Jahr 2014 habe er deutlich mehr Fläche als Zahlungsansprüche und verstehe nicht, weshalb jetzt weiter gekürzt werde. Er ersuche darum, diese Zahlungsansprüche für das Jahr 2013 und 2014 nachzubezahlen. Des Weiteren verwies er auf den diesbezüglichen Schriftverkehr mit der AMA.

6. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelte die AMA mit Schreiben vom XXXX sämtliche an den Beschwerdeführer adressierten Bescheide betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2011 und 2013.

7. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts nahm die AMA betreffend den im angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Verfall von Zahlungsansprüchen Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die für verfallen erklärten Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 vom Betrieb, Betriebsnummer XXXX , an den Beschwerdeführer übertragen worden seien. Der übertragende Betrieb habe die übertragenen Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2011 jedoch nicht genutzt, da ihm aufgrund der Berücksichtigung von rückwirkenden Korrekturen zu wenig Fläche zur Verfügung gestanden sei. Da der Beschwerdeführer diese übertragenen Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 aufgrund der fehlenden Fläche auch nicht genutzt habe, seien sie mit Bescheid vom

XXXX in die nationale Reserve verfallen.

8. Mit Schreiben vom XXXX wurden dem Beschwerdeführer die entscheidungswesentlichen Inhalte der Stellungnahme der AMA zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

9. Am XXXX langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er ausführte, dass es nicht zulässig sei, die Zahlungsansprüche Jahre später wegzukürzen, da er bei Abschluss des Rechtsgeschäftes über den Kauf der Zahlungsansprüche auf die korrekte Überprüfung des Sachverhaltes durch die AMA vertraut habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen der Alm mit der Betriebsnummer XXXX . Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 Bewirtschafter dieser Alm und einer der Auftreiber auf diese Alm.

Im Zeitraum vom XXXX fand auf dem Heimbetrieb des Beschwerdeführers eine Vor-Ort-Kontrolle statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Bei dieser Kontrolle wurden Flächenabweichungen festgestellt. Der Kontrollbericht wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben XXXX übermittelt.

Im Jahr 2012 standen dem Beschwerdeführer 127,83 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Darunter sind auch jene 5,01 (01 (bzw. 7,15 vor dem 30%igen Abzug gemäß § 8 Abs. 3 Z 12 MOG 2007) Zahlungsansprüche (FZA XXXX , FZA XXXX , FZA XXXX ), die dem Beschwerdeführer im Antragsjahr 2012 vom Übergeber mit der Betriebsnummer XXXX "ohne Flächen" übertragen wurden. Der übertragende Betrieb hat diese Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2011 nicht genutzt. Der Beschwerdeführer konnte diese Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 mangels Fläche zum Teil ebenfalls nicht nutzen, sodass ein Verfall von 4,01 Zahlungsansprüche ausgesprochen wurde. Über die Rechtmäßigkeit des Verfalls dieser Zahlungsansprüche wurde mit Erkenntnis vom XXXX , rechtskräftig entschieden. Mit Bescheid vom XXXX , betreffend das Antragsjahr 2013 wurde die Anzahl der dem Beschwerdeführer zukommenden Zahlungsansprüche - unter Berücksichtigung der Übertragung von Zahlungsansprüchen vom Übergeber mit der Betriebsnummer XXXX - mit vorläufig 132,13 festgesetzt.

Im Jahr 2014 standen dem Beschwerdeführer damit 132,13 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Die gesamte beihilfefähige Fläche betrug 147,78 ha statt der beantragten 149,65 ha. Da mehr Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stand, ergab sich keine Differenzfläche und wurde keine Sanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten. Die Heimbetriebsfläche für das Jahr 2014 wurde im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig beurteilt. Die Feststellungen betreffend die Nutzung der übertragenen Zahlungsansprüche in den Antragsjahren 2011 und 2012 basieren auf der von der AMA auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts übermittelten Stellungnahme, sowie auf den ebenfalls vorgelegten Bescheiden betreffend das Antragsjahr 2013. Der Beschwerdeführer trat diesem Sachverhalt in seiner Stellungnahme nicht entgegen, sondern monierte lediglich, dass er beim Kauf der Zahlungsansprüche auf die korrekte Beurteilung des Sachverhalts durch die AMA vertraut habe. Er erstattete jedoch kein Vorbringen betreffend eine Nutzung der übertragenen Zahlungsansprüche in den Jahren 2011 und 2012.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.2.1. Maßgebliche Vorschriften:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35, 37 und 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

"Artikel 42

Nicht genutzte Zahlungsansprüche

Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

-

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

-

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

§ 8 Abs. 3 Z 12 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007) idF BGBl. I Nr. 21/2012 lautet:

"12. Werden Zahlungsansprüche ohne Flächen endgültig an andere Betriebsinhaber übertragen, so sind 30% der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche der nationalen Reserve zuzuschlagen."

3.2.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2014 unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 149,65 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 147,78 ha ermittelt. Dem Beschwerdeführer standen 132,13 Zahlungsansprüche zur Verfügung. Da mehr Fläche nach VOK und VWK mit Sanktion als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stand, ergab sich keine Differenzfläche und wurde keine Sanktion verhängt. Ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird gemäß Art. 57 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1122/2009 für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt. Es konnten daher gegenständlich weder die beantragte Fläche noch die ermittelte Fläche, sondern nur 132,12 Zahlungsansprüche zur Auszahlung gelangen.

Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle am Heimbetrieb im Jahr 2014 ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).

Der Beschwerdeführer brachte in seiner Beschwerde vor, dass er in den Antragsjahren 2013 und 2014 wieder genug Fläche gehabt habe, um die Zahlungsansprüche, die er im Jahr 2013 gekauft habe, wieder zu aktivieren. Trotzdem seien ihm diese nicht ausbezahlt, sondern sogar gestrichen worden. Dem ist zunächst zu entgegnen, dass die Übertragung der Zahlungsansprüche des Betriebes mit der Nr. XXXX auf seinen Betrieb bereits im Antragsjahr 2012 vorgenommen wurde, was aus dem entsprechenden Antragsformular vom XXXX hervorgeht. Der Verfall dieser Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2012 war jedoch gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 geboten. Gemäß Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Art. 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Da der Beschwerdeführer sowohl im Jahr 2011 als auch im Antragsjahr 2012 nicht genügend beihilfefähige Fläche hatte, um sämtliche Zahlungsansprüche zu aktivieren, wurden 4,01 Zahlungsansprüche (die FZA XXXX und XXXX zur Gänze, sowie 0,40 ZA des FZA XXXX ) zu Recht für verfallen erklärt. Das Beschwerdevorbringen, wonach er in den Jahren 2013 und 2014 genügend Fläche gehabt habe, um die Zahlungsansprüche zu aktivieren, geht vor dem Hintergrund, dass diese Zahlungsansprüche bereits im Jahr 2012 aufgrund der zweijährigen Nichtnutzung verfallen sind, ins Leere. Dies hat das Bundesveraltungsgericht mit Erkenntnis vom XXXX , bestätigt.

Die Entscheidung der Behörde erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, weil das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betroffen hat und die Tatsachenfeststellungen nicht konkret bestritten worden sind. Das Gericht konnte daher im Beschwerdefall aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu vergleichbaren Fällen betreffend Almen liegt vor: VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Übertragung,
Verfall, Verjährung, Verjährungsfrist, Wertänderung, Wertermittlung,
Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2116230.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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