TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/18 W131 2121169-1

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Veröffentlicht am 18.05.2018
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Entscheidungsdatum

18.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W131 2121169-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK, als Einzelrichter über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung von XXXX , BNr XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2012, zu Recht erkannt:

A)

Die als Beschwerde zu behandelnde Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die beschwerdeführende Partei stellte für das Antragsjahr 2012 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte ua die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für die in den Beilagen "Flächenbogen" und "Flächennutzung" näher konkretisierten Flächen.

Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die beschwerdeführende Partei zudem Auftreiberin auf die XXXX (= T-Alm, BNr XXXX ), für die von deren Bewirtschafterin ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (= belangte Behörde) vom 28.12.2012 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie iHv € 7.697,69 gewährt. Auf Basis von 26,62 vorhandenen (aber nur 24,10 ausbezahlten) flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten (Heimbetriebs-)Fläche im Ausmaß von 24,26 ha wurde der Beihilfenberechnung - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen keine Zahlung gewährt werden kann und als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet wird - eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 24,10 ha zu Grunde gelegt. Die auf die beschwerdeführende Partei entfallene Futterfläche der T-Alm habe dabei vorerst noch nicht berücksichtigt werden können. Die von der beschwerdeführenden Partei beantragten Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde stattgegeben. Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der belangten Behörde vom 26.09.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das gegenständliche Antragsjahr eine Einheitliche Betriebsprämie iHv nur noch € 7.026,20 gewährt und zugleich ein Betrag von € 671,49 von ihr zurückgefordert. Dabei wurde anstelle einer beantragten Fläche von 26,53 ha (davon 2,27 ha beantragte anteilige Almfutterfläche) lediglich eine solche im Ausmaß von 25,32 ha (davon eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 1,22 ha) festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Almreferenzfläche im Jahr 2013 neu festgelegt wurde und es anlässlich des dabei durchgeführten Flächenabgleichs der Futterfläche der T-Alm in den Jahren 2009-2012 zu einer Reduktion der (anteiligen) Futterfläche gekommen sei. Da somit weniger ermittelte Fläche festgestellt wurde als das Minimum aus Fläche/ZA (konkret 26,37), ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,05 ha. Da Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen und wurde über die beschwerdeführende Partei eine Flächensanktion iHv € 655,82 verhängt.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich das vorliegende Rechtsmittel, welches gemeinsam mit dem dazugehörigen Verwaltungsakt von der belangten Behörde mit Schreiben vom 12.02.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde.

Darin kritisiert die beschwerdeführende Partei die Referenzflächenfestlegung 2013 und vertritt die Meinung, dass die prozentuelle Abweichung unter 3 % liegen würde und daher "nur einfach zu sanktionieren" sei. Zudem sei die Rückforderung unverhältnismäßig hoch. Zudem wurde in der Beschwerde angekündigt, dass genauere Details - in Rücksprache mit der zuständigen Bezirksbauernkammer - in den nächsten Tagen folgen würden. Eine diesbezügliche Nachreichung weiterer Unterlagen langte jedoch nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Neben der Bewirtschaftung ihres Heimbetriebes war die beschwerdeführende Partei zudem Auftreiberin auf die T-Alm.

1.2. Im Zuge der Neufestlegung der Almreferenzfläche im Jahr 2013 kam es zu einem Flächenabgleich der Jahre 2009-2012, der zu einer Reduktion (um 1,05 ha) der anteiligen Almfutterfläche der T-Alm führte. Im daraufhin erlassenen und nunmehr angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde Folgende als der beschwerdeführenden Partei zuzurechnende ermittelte Fläche (zusammengesetzt aus der ermittelten Fläche des Heimbetriebes und den anteilig der beschwerdeführenden Partei nach ihren jeweiligen GVE-Anteilen am GVE-Gesamtbesatz der jeweiligen Almen zurechenbaren Futterflächenanteilen) fest, die auch vom Bundesverwaltungsgericht als ermittelt festgestellt werden: 25,32 ha (davon anstelle einer beantragten anteiligen Almfläche im Ausmaß von 2,27 ha anlässlich einer durchgeführten Verwaltungskontrolle lediglich eine solche von 1,22 ha). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann und als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet werden kann, ergibt sich eine Differenzfläche von 1,05 ha.

Im Rahmen der durchgeführten Verwaltungskontrolle wurden Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb auch eine Sanktion verhängt wurde. Der Beihilfebetrag wurde um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

1.3. Es wird festgestellt, dass im Jahr 2012 die anteilige Almfutterfläche der beschwerdeführenden Partei statt der beantragten 2,27 ha nur 1,22 ha betrug. Die beantragte Gesamtfläche betrug 26,53 ha, die ermittelte jedoch nur 25,32 ha - was unter Berücksichtigung des Umstandes, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erreichen, keine Zahlung gewährt werden kann und als Basis für die weitere Berechnung maximal die Fläche, die der Anzahl der Zahlungsansprüche entspricht verwendet werden kann, eine Differenzfläche von 1,05 ha bedeutet. Da Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden, wurde der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt und eine Flächensanktion verhängt.

Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Sachverhalt ergibt sich aus den der beschwerdeführenden Partei zuzurechnenden Anträgen bzw Eingaben sowie aus jenen Teilen des Verwaltungsakts (einschließlich der unstrittig gebliebenen Teile des angefochtenen Bescheides), die von der beschwerdeführenden Partei nicht bzw unsubstantiiert bestritten wurden. Inhalt des Beschwerdevorbringens sind insbesondere die Verschuldensfrage und die Richtigkeit der von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungskontrolle, wobei diese Bestreitung jedoch weder in der Behauptung konkretisiert noch durch - wie dies auch in der Beschwerde angekündigt wurde - Vorlage entsprechender Belege substantiiert wurde, weshalb davon ausgegangen wird, dass das Ergebnis der von der belangten Behörde durchgeführten Verwaltungskontrolle zutreffend ist. MaW ist festzuhalten, dass die unsubstantiierten Ausführungen der beschwerdeführenden Partei im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123; VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216; VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541) jedenfalls nicht ausreichend sind, um im vorliegenden Fall die behördlich grundgelegten Tatsachen in Zweifel zu ziehen.

2.2. Darüber hinaus wurde von der beschwerdeführenden Partei keine ausreichend konkreten - abgesehen vom pauschalen Einwand, dass die Referenzflächenfestlegung von der beschwerdeführenden Partei nicht akzeptiert werde - Anhaltspunkte ins Treffen geführt, warum im vorliegenden Fall von einem fehlenden Verschulden ihrerseits auszugehen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zuständigkeit und Zulässigkeit

Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Entscheidung über die - rechtzeitig und auch sonst zulässig erhobene - als Beschwerde zu behandelnde Berufung zuständig. (Art 130 Abs 1 Z 1, Art 131 Abs 2 B-VG und Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG, § 6 MOG 2007, § 1 AMA-G). Die Entscheidung kommt einem Einzelrichter zu (§ 6 BVwGG) und wird gegenständlich abseits von Sonderverfahrensvorschriften das VwGVG und subsidiär gemäß § 17 VwGVG das AVG als Verfahrensrecht angewendet.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen im Beschwerdefall

3.2.1. Art 19 Abs 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1290/2005, (EG) Nr 247/2006, (EG) Nr 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1782/2003, ABl L 30 vom 31.01.2009, S 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33 Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

3.2.2. Art 2 Z 23, 12 Abs 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor lauten:

"Artikel 2

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 12 Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...] wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der [...] angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zuviel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (20) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

"Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

(2) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.

Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."

"Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet. [...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

3.2.3. Die VO (EU) 2016/1393, mit der die Sanktionsbestimmungen des INVEKOS für eine Reihe flächenbezogener Beihilferegelungen gemildert wurden (vgl Art 19a VO [EU] 640/2014]), gilt für Beihilfe-, Stützungs- und Zahlungsanträge, die sich auf die Antragsjahre oder Prämienzeiträume beziehen, die ab dem 01.01.2016 beginnen und kommt für den gegenständlichen Sachverhalt folglich nicht zur Anwendung. Auch das Günstigkeitsprinzip des Art 2 Abs 2 VO (EG, Euratom) 2988/95 kann nicht herangezogen werden. Bei späterer Änderung der in einer Gemeinschaftsregelung enthaltenen Bestimmungen über verwaltungsrechtliche Sanktionen gelten die im Sinne des Günstigkeitsprinzips weniger strengen Bestimmungen nämlich dann nicht rückwirkend, wenn die Neu-Regelung in einen anderen Regelungszusammenhang eingebettet ist (vgl EuGH vom 11.03.2008, Rs Jager, C-420/06, Rz 73). Ein neuer Regelungszusammenhang ergibt sich klar aus dem fortgeschrittenen Entwicklungsstand des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (7. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393) und der Wirksamkeit administrativer Gegenkontrollen mit Hilfe des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393). Insbesondere wird nunmehr vom reinen Sanktionssystem abgegangen und soll unter jeweiliger Betrachtung auch des Folgejahres ein neues Anreizsystem begründet werden, damit korrekte Meldungen erstattet werden (8. Erwägungsgrund der VO [EU] 2016/1393).

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde

3.3.1. Im Fall der beschwerdeführenden Partei, einer offenbar verehelichten Personenmehrheit als Betriebsinhaber, errechnet sich die Einheitliche Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 auf der Grundlage von 26,62 vorhandenen und 25,32 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und eines - sowohl von der belangten Behörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht festgestellten (vgl die Feststellungen und auch die Beweiswürdigung) beihilfefähigen Gesamtfutterflächenausmaßes von 25,32 ha (davon 1,22 ha anteilige Almfutterfläche). Dieses Flächenausmaß stützt sich im Wesentlichen auf die eigenen Angaben der beschwerdeführenden Partei (hinsichtlich der Heimbetriebsfläche) bzw das Ergebnis des durchgeführten Flächenabgleichs (Almfutterfläche der T-Alm) und wird von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Beschwerdeausführung nicht substantiiert bestritten. Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). An diesem Umstand ändert auch nichts, dass der Mehrfachantrag-Fläche hinsichtlich der F-Alm nicht von der beschwerdeführenden Partei selbst sondern durch die Bewirtschafterin der T-Alm gestellt wurde, ist doch der Almbewirtschafter Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber und ist ua auch zur Antragstellung für die Almauftreiber bevollmächtigt, weshalb die Handlungen der Bewirtschafterin der T-Alm der beschwerdeführenden Partei zuzurechnen sind (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224).

Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der beschwerdeführenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).

3.3.2. Da die beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2012 allerdings ein höheres beihilfefähiges Gesamtflächenausmaß beantragte und in ihrem Fall zwischen beantragter und ermittelter Fläche eine Differenzfläche im Ausmaß von 1,05 ha festgestellt wurde, liegt eine Flächenabweichung im Ausmaß von "über 3 % oder 2 ha, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche" vor.

Im Falle des Vorliegens einer Flächenabweichung derartigen Ausmaßes ordnet Art 58 der VO (EG) 1122/2009 die Verhängung von Kürzungen und Ausschlüsse (Flächensanktionen) an und bestimmt eine Kürzung des Beihilfebetrages um das Doppelte der Differenzfläche. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sprach die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid eine Flächensanktion aus und kürzt den zu gewährenden Beihilfebetrag um € 655,82 ("Abzug Flächensanktion").

Gemäß Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 finden Kürzungen und Ausschlüsse jedoch keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn kein Verschulden an einer allfälligen Überbeantragung trifft.

Die beschwerdeführende Partei legte aber keinerlei Bescheinigungsmittel vor, die ihr Vorbringen, sie würde an einer Überbeantragung kein Verschulden treffen, untermauern würden. Insbesondere finden sich auch keine Erklärungen der zuständigen Landwirtschaftskammer, mit denen in gleichgelagerten Fällen oft ein mangelndes Verschulden darzulegen versucht wird, im Akt, und wurde die Existenz derartiger potentiell exkulpierender Unterlagen auch nicht vorgebracht.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an der beschwerdeführenden Partei gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen, zu ermitteln. Ein derartiges Bemühen wäre - selbst im Falle eines nachträglich zu korrigierenden Ergebnisses - in Zusammenhang mit dem in Art 73 Abs 1 der VO (EG) 1122/2009 angesprochenen Verschulden auch entsprechend für die beschwerdeführende Partei zu berücksichtigen gewesen (vgl VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541). Dass die beschwerdeführende Partei dahingehende besondere Anstrengungen unternommen habe, wurde von ihr im Laufe des gesamten Verfahrens weder belegt und waren für das Bundesverwaltungsgericht auch solche nicht erkennbar.

Mit ihrem Vorbringen ist es der beschwerdeführenden Partei somit nicht gelungen, mangelndes Verschulden an der Überbeantragung darzulegen. Gründe für eine Abstandnahme von der Verhängung einer Flächensanktion iSd Art. 73 Abs.1 der VO (EG) 1122/2009 sind im vorliegenden Fall sohin nicht ersichtlich.

Die von der belangten Behörde verhängte Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.

3.3.4. Hinsichtlich den Ausführungen der beschwerdeführenden Partei iZm den Zahlungsansprüchen gilt es zunächst festzuhalten, dass über die Zahlungsansprüche bereits rechtskräftig entschieden wurde und Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens weder die Höhe noch die Anzahl der der beschwerdeführenden Partei zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche ist (VwGH 18.05.2009, 2009/17/0051). Weiters ist die Vorgehensweise der belangten Behörde, den durchschnittlichen Wert der Zahlungsansprüche mit der Anzahl ausbezahlter Zahlungsansprüche zu multiplizieren, um so den Beihilfebetrag zu errechnen, im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden (Art 56 Abs 1 Unterabsatz 2 der VO [EG] 1122/2009). Der von der beschwerdeführenden Partei beantragten Übertragung von Zahlungsansprüchen wurde von der belangten Behörde auch im nunmehr angefochtenen Bescheid stattgegeben, was ebenfalls nicht zu beanstanden war und von der beschwerdeführenden Partei auch nicht moniert wurde.

Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.

3.4. Zur Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil das Gericht einen Sachverhalt zugrunde legen konnte, der mit dem Vorbringen des Beschwerde-führers in Einklang ist (der Sachverhalt, soweit relevant, also unstrittig ist) und das Vorbringen im Übrigen (zum Verschulden) nicht relevant ist. Das Gericht konnte so aufgrund der Akten und des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art 6 Abs 1 MRK oder Art 47 GRC bedeutet hätte; eine Rechtsfrage, die für sich genommen einer Erörterung im Rahmen der mündlichen Verhandlung bedurft hätte, wurde nicht aufgezeigt (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146, 17.02.2015, Ra 2015/09/0007). Aus den Gesetzesmaterialien zur geltenden Fassung des § 24 VwGVG (BGBl I 24/2017) ergibt sich im Übrigen, dass eine mündliche Verhandlung, soweit sie ausschließlich der Klärung der Rechtsfrage dienen würde, nicht geboten sei (vgl RV 1255 BlgNR 25. GP, 5).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vor-liegende Erkenntnis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl insbesondere die zitierte Judikatur).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Günstigkeitsprinzip, INVEKOS,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,
Rechtskraft der Entscheidung, Rückforderung, Verschulden, Vollmacht,
Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W131.2121169.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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