TE Bvwg Beschluss 2018/5/22 W247 2143179-3

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W247 2143175-3/5E

W247 2143179-3/5E

W247 2143183-3/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch die mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.05.2018, Zln. 1.) XXXX , 2.) XXXX , 3.) XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX ; 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX ; 3.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX ; alle Staatsangehörigkeit Russische Föderation und vertreten durch XXXX , beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) und § 22 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), jeweils idgF, rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz:

1.1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden BF1) ist Vater des Zweitbeschwerdeführers (BF2) und Vater und gesetzlicher Vertreter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin (BF3). Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehören der tschetschenischen Volksgruppe und dem muslimischen Glauben an und reisten gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

1.2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes vom 30.11.2016, Zlen. 1051808309-150166246, 1051808505-150166275, 1051808102-150166297, wurde jeweils unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchpunkt IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Darin wurden die Identität, Volksgruppe und Religionszugehörigkeit der BF festgestellt, weiters der Gesundheitszustand des BF1, sowie dass diese Krankheit im Herkunftsstaat behandelbar sei und keine unmittelbar lebensbedrohliche Krankheit vorliege. Das Vorbringen bezüglich der Inhaftierung des BF1, weil damit die Rückkehr eines weiteren Sohnes aus Österreich erzwungen werden sollte, wurde als nicht glaubhaft beurteilt.

1.3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.02.2017 mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017, Zlen. W226 2143175-1/11E, W226 2143179-1/10E und W226 2143183-1/9E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

Darin wurde festgestellt:

"Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig und Muslime. Ihre Identität steht infolge der vorgelegten Dokumente fest. Sie stellten nach illegaler Einreise am 12.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF1 in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in der Vergangenheit gedroht hat bzw. aktuell droht. Vielmehr ist der BF1 in das Bundesgebiet gereist, um hier bestehenden Krankheiten besser und kostengünstiger behandeln zu lassen. Offensichtlich ist der BF1 nach dem Tod seiner Mutter, von deren Pension die Familie auch teilweise gelebt hat, zur Auffassung gekommen, dass die medizinische Versorgung und allfällige Heilungsmöglichkeiten in einem Land wie Österreich besser sind als in der Russischen Föderation, zudem die finanzielle Absicherung besser ist als in der Heimat. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF1 im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wären. Die BF2 und BF3 haben eigene Bedrohungen nicht einmal behauptet. Es konnte ferner nicht festgestellt werden, dass die BF im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Der BF1 leidet seit dem Jahr 1993 an gesundheitlichen Problemen, wobei im Herkunftsstaat eine vergleichbare Behandlung wie in Österreich gegeben ist. Die BF halten sich seit ihrer Einreise am 12.02.2015 durchgehend im Bundesgebiet auf. Im Bundesgebiet halten sich Angehörige, die zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, auf, nämlich der ältere Sohn des BF1, der seit 2004 in Österreich lebt, verheiratet ist und fünf Kinder hat. Der BF1 lebt von der Grundversorgung und hat keine fortgeschrittene Integration im Bundesgebiet dargelegt, ebensowenig seine beiden Kinder (BF2 und BF3). Zahlreiche enge Verwandte leben unverändert in der Russischen Föderation (Tschetschenien)."

Die Erkenntnisse wurden den BF am 28.04.2017 zugestellt und rechtskräftig.

2. Verfahren über den 1. Folgeantrag auf internationalen Schutz:

2.1. Am 05.09.2017 stellten die BF, die im Bundesgebiet verblieben waren, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

2.2. Mit den Bescheiden des Bundesamtes wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF vom 22.11.2017 gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurden den BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt, gegen sie gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG idgF erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt II.), wobei gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt III.).

2.3. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.01.2018, Zlen. W182 2143175-2/2E, W182 2143179-2/2E und W182 2143183-2/2E, in allen Spruchpunkten abgewiesen.

3. Verfahren über den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:

3.1. Am 02.05.2018 stellten die BF, die im Bundesgebiet verblieben waren, neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (2.Folgeantrag).

3.2. Bei der polizeilichen Erstbefragung infolge seines 2. Folgeantrages gab der BF1 am 02.05.2018 im Wesentlichen an, dass Ende Februar 2018 die Polizei in zivil zum Bruder des BF, namens XXXX , in Tschetschenien gekommen sei und sich nach dem BF und dem Aufenthaltsort des BF und seiner Kinder erkundigt habe. Der BF1 habe - als er noch in Tschetschenien war - Marihuana geraucht. Der BF1 habe in seine ersten Verfahren erzählt, dass die Polizisten ihn mitgenommen hätten, jedoch habe der BF1 nicht erwähnt, dass dies aufgrund seines Marihuanakonsums gewesen sei. Der BF1 wäre das erste Mal 2013 mitgenommen worden. Seine Familie habe sein Auto verkauft, um ihn freizukaufen. Ein halbes Jahr später sei er wieder von der Polizei mitgenommen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, einem gewissen XXXX ein Gramm Heroin verkauft zu haben, welches der XXXX mit markierten Geldscheinen bezahlt hätte, welche sich wiederum beim BF1 befänden. Diese markierten Geldscheine habe es jedoch nicht gegeben. Die Polizei habe dann dem BF1 gesagt, dass dies kein Problem sei, da sie dem BF1 auch 10 Gramm unterschieben könnten, wenn es sein müsse. Als die Polizei gesehen habe, dass der BF1 ihnen kein Geld geben könnte, hätte sie ihn gefoltert um ihn zu zwingen für die Polizei zu arbeiten. Der BF1 habe so getan, als ob er damit einverstanden gewesen wäre, in Zukunft Drogendealer und Abnehmer an die Polizei zu liefern. Danach habe er sich in Grosny versteckt.

Bei der polizeilichen Erstbefragung infolge seines 2. Folgeantrages gab der BF2 am 02.05.2018 an, dass er keine eigenen Fluchtgründe habe und er nur wegen der Probleme des Vaters nach Österreich gekommen sei.

Bei der polizeilichen Erstbefragung infolge ihres 2. Folgeantrages gab die BF3 am 02.05.2018 an, dass sich in ihrer Heimat für sie nichts verändert habe. Sie hätte in Österreich einen Tschetschenen kennen gelernt und ihn traditionell geheiratet. Der Vater ihres noch nicht geborenen Kindes habe Probleme in Tschetschenien. Er heiße XXXX und sei am XXXX geboren.

3.3.1. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2018 brachte der BF1 folgende - als neu bezeichnete - Fluchtgründe vor:

"Mein eigentlicher Grund, weshalb ich mein Heimatland verlassen habe, sind meine Probleme mit der Behörde. Ich habe Marihuana konsumiert. Mein Handy wurde abgehört und die Leute wussten, dass ich Drogen konsumiere. Deswegen wurde ich zweimal mitgenommen. Ich wollte nicht preisgeben, von wem ich Marihuana bekomme, damit diese Leute keine Probleme bekommen. Die Polizisten wollten eigentlich nur Geld erpressen, damit sie mich freilasen, sollte man zahlen. Einmal war ich mit meiner Frau im Gemüsegarten. Bewaffnete Leute kamen zu mir. Sie haben mein Haus durchsucht. Sie suchten Nach Marihuana. Sie haben aber nichts gefunden. Die Nachbarn haben das alles gesehen. Eine Nacht verbrachte ich dort und dann wurde ich freigelassen. Ich dachte, weil ich eben unschuldig bin. In Wirklichkeit haben meine Verwandten, das Geld gesammelt, um mich freizukaufen. Außerdem, bei uns in Tschetschenien gibt es keine Arbeit, ich bekomme keine Rente. Ich habe keine Möglichkeit, in Tschetschenien ein normales Leben zu führen. Ich habe mein Auto verkauft, um nach Österreich kommen zu können."

Befragt, ob seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden bzw. ob er auch neue Fluchtgründe habe, meinte der BF1: "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen nicht mehr. Ich habe neue Fluchtgründe."

Befragt nach seinem neuen Vorbringen, welches sich auf einen Sachverhalt vor seiner Ausreise beziehe und warum er die nun vorgebrachten Gründe erst im 3. Verfahren vorgebracht hätte, meinte der BF1: "Ich wollte die Information vor meinen Kindern verheimlichen. Ich wollte nicht, dass sie wissen, dass ich Drogen konsumiere."

Befragt aus welchem Grund der BF1 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde, nachdem sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit 04.01.2018 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, meinte der BF1, dass er befürchte zu Hause verfolgt zu werden. Als er das zweite Mal mitgenommen worden sei, hätten die Leute, die in der Abteilung zur Drogenbekämpfung arbeiten würden, ihn zwingen wollen, für sie zu arbeiten. Er solle Namen der Leute nennen, die selber Marihuana konsumieren oder verkaufen.

3.3.2. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2018 brachte der BF2 folgende Fluchtgründe vor:

"Ich bin ziemlich lange hier in Österreich. Deswegen kann ich nicht nach Tschetschenien zurück. Ich habe dort keine Ausbildung gemacht. Ich habe dort keine Chance, eine Arbeit zu bekommen. Ich habe dort keine Zukunft. Ich kann dort nicht einmal eine Familie gründen, weil ich sie nicht ernähren kann. Hier in Österreich habe ich mehr Möglichkeiten, weiter zu studieren und eine gute Arbeit zu finden. Ich bin schon seit vier Jahren in Österreich und gut integriert. Gelegentlich arbeite ich für die Gemeinde. Ich besuche einen Deutschkurs."

Befragt, ob seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden bzw. ob er auch neue Fluchtgründe habe, meinte der BF2: "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch und sind aufrecht. An den Fluchtgründen hätte sich nichts geändert".

Befragt aus welchem Grund der BF2 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde, nachdem sein zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit 04.01.2018 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, meinte der BF2: "Weil ich hier ein sicheres Leben weiterführen möchte".

3.3.3. Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.05.2018 brachte die BF3 folgende Fluchtgründe vor:

"Es geht um den Vater meines Kindes. Er ist hier in Österreich. Ich möchte mein Kind mit meinem Mann hier in Österreich großziehen. Außerdem habe ich keine russische Ausbildung".

Befragt, ob ihre Fluchtgründe aus dem Erstverfahren noch bestehen würden bzw. ob sie auch neue Fluchtgründe habe, meinte die BF3: "Die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestehen noch und sind aufrecht".

Befragt, aus welchem Grund die BF3 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stellen würde, nachdem ihr zweiter Antrag auf internationalen Schutz mit 04.01.2018 rechtskräftig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, meinte die BF3:

"Ich habe keine Zukunft in Tschetschenien. Der Vater des Kindes ist hier in Österreich. In Tschetschenien darf man unter 18 Jahren kein Kind zu bekommen. Ich habe Angst, dann man es mir wegnimmt."

3.4. Mit den mündlich verkündeten Bescheiden vom 14.05.2018 hab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den faktischen Abschiebeschutz gem. § 12a Abs. 2 AsylG auf.

Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, dass im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages kein geänderter Sachverhalt vorliegen würde, dem Asylrelevanz bzw. Entscheidungsrelevanz zukommen wurde bzw. sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Insbesondere habe sich der vorgebrachte Sachverhalt (selbst unter der hypothetischen Annahme, dass es einen glaubhaften Kern aufweisen würde) gänzlich vor Rechtskraft des Erstverfahrens zugetragen, weshalb er keiner neuen inhaltlichen Entscheidung zugänglich sei und allenfalls durch ein Wiederaufnahmeverfahren zu behandeln sei.

Die Identitäten der Beschwerdeführer würden feststehen. Weder schwere körperliche oder ansteckende Krankheiten, noch schwere psychische Störungen, die bei einer Überstellung/ Abschiebung in die Russische Föderation eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes der BF bewirken würde, hätten sich nicht ergeben. Die BF3 sei in der 30. Woche schwanger. Auch die vorliegenden Länderberichte, sowie die persönliche Situation der BF würden nicht auf einen geänderten Sachverhalt hindeuten. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 EMRK könne unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht erkannt werden.

2.5. Die Verwaltungsakten langten am 17.05.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Aufgrund der Anträge auf internationalen Schutz, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Bescheide, der Einsichtnahmen in den bezughabenden Verwaltungsakt, das zentrale Melderegister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang wird wie unter Punkt I. dargestellt festgestellt.

1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:

Der Beschwerdeführer sind allesamt Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und des islamischen Glaubens. Der BF1 ist Vater des volljährigen BF2 und Vater und gesetzlicher Vertreter der minderjährigen BF3. Ihre Identitäten stehen fest. Die Beschwerdeführer haben nach ihrer Einreise nach Österreich (und damit auch nach Abschluss ihres rechtskräftigen Erstverfahrens) Österreich nicht verlassen. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Beschwerdeführer sind nicht selbsterhaltungsfähig.

Der 59-jährige BF1 leidet im Wesentlichen an den Folgen eines Schlaganfalles im Jahr 2014 (Gesichtslähmung), einer chronische Mittelohrentzündung sowie einer Hepatitis B und C, die in Österreich behandelt wird. Mit Ausnahme der Hepatitis C, die erst in Österreich festgestellt wurde, wurde der BF bereits im Herkunftsland medizinisch behandelt. Der BF1 leidet somit an keinen Krankheiten, welche seiner Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden, zumal er bereits im Herkunftsland nach eigenen Angaben Zugang zu medizinischer Behandlung gehabt hat und kein Grund gesehen wird, warum dies nach Rückführung in die Russische Föderation nicht auch möglich sein wird.

Die BF leben in Österreich von der Grundversorgung und gehen keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF1 verfügt über Deutschkenntnisse auf Niveau A1, der BF2 auf Niveau B1.2, die BF3 verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse.

Die BF wurden im Herkunftsland geboren und haben bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 auch dort gelebt. Im Herkunftsland halten sich ein Bruder sowie zwei Schwestern des BF1 auf, zu denen regelmäßiger Kontakt besteht.

Der älteste Sohn des BF1 - namens Muchtar HALIDOV- lebt seit 2004 in Österreich und ihm kommt der Status des Asylberechtigten zu. Die BF wohnen mit diesem nicht zusammen. Der älteste Sohn besucht die BF im Schnitt zwei Mal im Monat und unterstützt diese gelegentlich finanziell oder mit Sachleistungen.

Der BF2 und die BF3, die im Alter von 15 und 13 Jahren nach Österreich gekommen sind, haben im Herkunftsland 9 bzw. 7 Jahre die Schule besucht. In Österreich hat der BF 2 Monate einen polytechnischen Lehrgang und die BF3 zwei Jahre einer Hauptschule besucht. Die BF3 ist nach traditionell islamischem Ritus mit einem anerkannten Flüchtling - namens XXXX - verlobt, den die BF3 im August 2017 kennen gelernt hat. Die BF3 ist in der 30. Woche schwanger. Sie lebt mit dem Vater des Kindes in keinem gemeinsamen Haushalt.

1.3. Zum Folgeantrag und zur Situation im Falle der Rückkehr:

Es kann nicht festgestellt werden, dass seit Abschluss des rechtskräftigen Erstverfahrens ein entscheidungsrelevanter neuer asylrelevanter Sachverhalt eingetreten ist. Auch hinsichtlich der Personen der Beschwerdeführer und der Situation der Beschwerdeführer sind keine geänderten entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet oder für sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine (geänderten) Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Das Vorliegen einer maßgeblichen Bedrohung der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation kann nicht festgestellt werden.

Der Folgeantrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 05.02.2018 wird voraussichtlich zurückzuweisen sein, da kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliegt

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Akten des Bundesverwaltungsgerichts.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:

Die Feststellungen zu Identität, Alter, Nationalität, Volksgruppe, Herkunft, Gesundheitszustand und Familienverhältnissen der BF ergibt auf den insofern unbedenklichen Angaben der Beschwerdeführer bei der polizeilichen Einvernahme und vor dem BFA und dem Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Identität der BF steht fest.

Hinsichtlich der familiären und privaten Situation ist keine entscheidungsrelevante Änderung zum Vorverfahren eingetreten bzw. kann keinerlei nähere Bindung zu Österreich festgestellt werden.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus dem Strafregisterauszug, der im Akt einliegt.

2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers im Folgeantrag vom 05.02.2018:

Die Beschwerdeseite konnte nicht substantiiert darlegen, dass seit dem rechtskräftig entschiedenen Erstantrag ein neuer Sachverhalt eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer angibt, dass er bei seinem seinerzeitigen Fluchtvorbringen zum Sachverhalt bewusst nicht alle Angaben vorgebracht hat und er nunmehr neue Fluchtgründe angibt, ist dem entgegenzuhalten, dass er keinerlei glaubwürdige Gründe vorbringt, weshalb er seinerzeit nicht in der Lage gewesen sein soll, vollständige Angaben zu seinem Fluchtgrund anzugeben. Wenn er dies mit der behaupteten Scham vor seinen Kindern hinsichtlich seines seinerzeitigen Mariuhanakomsums begründet, kann dies nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Weswegen mit Recht davon ausgegangen wurde, dass sein nunmehriges Vorbringen ebenfalls erfunden ist. Wie bei seinem Erstantrag bringt er auch diesmal keinerlei Beweismittel vor. Wie die belangte Behörde richtig festgestellt hat, würde, selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens, dieses keinen neuen entscheidungsrelevanten Sachverhalt darstellen, da dieses gänzlich vor Rechtskraft des Erstverfahrens angesiedelt ist und daher von der Rechtskraftwirkung des Erstverfahrens erfasst ist. Auch in der Person des Beschwerdeführers hinsichtlich Gesundheit und Lebensumständen ist keinerlei Änderung eingetreten. Aus den vorliegenden Länderberichten kann auch nicht abgeleitet werden, dass sich die Lage im Herkunftsland in irgendeiner entscheidungsrelevanten Form geändert hätte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§ 12a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG 2005 ("Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen") lautet:

"§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben, und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."

§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 ("Entscheidungen") lautet:

"§ 22. (10) Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden."

§ 22 BFA-VG ("Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes") lautet:

"§ 22. (1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden".

3.2. Zu den Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005, bezogen auf den gegenständlichen Fall, im Detail:

Gegen die Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) bestehen nach den - rechtskräftigen - Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2018 aufrechte Rückkehrentscheidungen.

Aus dem Vorbringen zu den Folgeanträgen ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher, neuer Sachverhalt. Auch die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführer ist seit der rechtskräftigen Entscheidung vom 04.01.2018 im Wesentlichen gleich geblieben und sind auch aus den bereits im Erstverfahren vorgelegenen Erkrankungen des BF1 keine akuten oder lebensbedrohlichen Veränderungen aufgetreten. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den vorangegangenen Verfahren hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und auch das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären oder für sie als Zivilpersonen keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

In der Begründung der gegenständlich mündlich verkündeten Bescheide des Bundesamtes wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführer keine Gefährdung ihrer Personen glaubhaft machen konnte. Es sei nicht anzunehmen, dass sie im Falle einer Rückkehr einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein würde. Auch aus der allgemeinen Situation im Heimatland bzw. der zu erwartenden Rückkehrsituation alleine ließe sich eine solche nicht ableiten.

Auch im gegenständlichen Asylverfahren vor der belangten Behörde sind bis dato keine Risiken für die Beschwerdeführer im Sinne von § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hervorgekommen oder substantiiert behauptet worden. Es sind auch keine wesentlichen in den Personen der Beschwerdeführer liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen würden. Auch seitens der Beschwerdeführer wurde kein entsprechendes konkretes Vorbringen hiezu getätigt.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben der beschwerdeführenden Parteien in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des BF1 nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen. Auch diesbezüglich ist auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.01.2018 zu verweisen.

Die beschwerdeführenden Parteien reisten im Februar 2015 unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten Anträge auf internationalen Schutz. Sie sind seither durchgehend in Österreich aufhältig. Das Gewicht des nunmehr dreijährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass die Beschwerdeführer trotz negativer Entscheidung ihrer Asylanträge und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung beharrlich im Bundesgebiet verblieben sind und alleine durch weitere, unberechtigte Folgeasylanträge ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren versuchten. Sie konnten alleine durch das Stellen ihrer Folgeasylanträge jedoch nicht in begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung ihres Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN).

Es war auch klar festzuhalten, dass die Dauer des bisherigen Aufenthaltes der Beschwerdeführer nicht in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist, was aus der relativ kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet abzuleiten ist.

Neben der Aufenthaltsdauer sind bei der Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Den privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien mit den dargelegten fallbezogenen Besonderheiten an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Wie angesprochen, haben sich auch bezüglich der privaten und familiären Lebensumstände der beschwerdeführenden Parteien keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen seit dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des vorangegangenen Verfahrens ergeben. So leben diese unverändert aus Mitteln der Grundversorgung, die erst-, zweit- und drittbeschwerdeführenden Parteien können gute Deutschkenntnisse vorweisen (siehe Feststellungen). Darüber hinausgehende maßgebliche Integration der Beschwerdeseite konnte nicht festgestellt werden. Auch unter Berücksichtigung des neu hinzugetretenen Umstandes, dass sich die minderjährige BF3 mit einem anerkannten Flüchtling tschetschenischer Abstammung nach islamisch traditionellen Ritus verlobt ist, den sie im August 2017 im Bundesgebiet kennen gelernt hat und in der 30. Woche schwanger ist, vermag keine entscheidungswesentliche Sachverhaltsänderung erblickt werden, vor deren Hintergrund nunmehr von einem Überwiegen der privaten Interessen der beschwerdeführenden Parteien an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen wäre. Von einer familiären Beziehung der BF3 zum künftigen Kindesvater ist im gegenständlichen Fall zwar grundsätzlich auszugehen.

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Das Familienleben der BF3 mit dem künftigen Kindesvater ist jedoch erheblich dadurch geschwächt, dass sich die BF3 zum Zeitpunkt des Eingehens der Beziehung mit dem künftigen Kindesvater bewusst gewesen sein musste, dass ihre Asylanträge negativ entschieden worden sind und gegen sie eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorgelegen ist. Sie war sich somit von Anfang an der Unsicherheit des Fortbestehens ihrer Beziehung zum künftigen Kindesvater im Bundesgebiet Gewahr. Hinzu kommt noch der Umstand, dass die BF3 mit dem künftigen Kindesvater weder nach österreichischem Recht verheiratet ist, noch im gleichen Haushalt zusammenlebt.

Insgesamt müssen alle Beschwerdeführer (BF1 bis BF3) gegen sich gelten lassen, dass sie tatsächlich ihren derzeitigen Aufenthalt nur daraus ableiten können, dass sie einer rechtskräftigen Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen sind. Angesichts der dargestellten Judikatur sind daher unverändert die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung höher einzuschätzen, als die dargestellten privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet, wobei die beschwerdeführenden Parteien zumindest seit den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.04.2017 in Kenntnis davon sind, dass sie den illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet beenden müssen. Die beschwerdeführenden Parteien konnten daher nicht darauf vertrauen, dass durch das Verharren in der Illegalität eine Legalisierung ihres Aufenthalts stattfinden würde.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen der BeschwerdeführerInnen am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in der Russischen Föderation nicht auf österreichischem Niveau ist und mit Kosten verbunden sein kann. Allfällige Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung im Herkunftsstaat erreichen im vorliegenden Fall die unbestreitbar hohe Schwelle des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht. Der Rückführung steht nicht entgegen, dass die Behandlung in der Russischen Föderation teils schwerer zu erhalten ist als in Österreich, da es gemäß der dargestellten Judikatur lediglich auf das Vorhandensein von Behandlungsmöglichkeiten an sich ankommt. Die vorliegenden Fälle sind jedenfalls nicht mit dem Fall D. v. United Kingdom vergleichbar und ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr in die Russische Föderation von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen. Keiner der beschwerdeführenden Parteien leidet an einer, die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK überschreitenden, lebensbedrohlichen Krankheit und ist nicht davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand wegen ihrer Rückkehr in die Russische Föderation lebensbedrohend beeinträchtigt wird oder die beschwerdeführenden Parteien durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würden, unter qualvollen Umständen zu sterben.

Die Rückkehrentscheidung für die Beschwerdeführer stellt daher keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK dar.

3.2.1. In Summe überwiegen somit weiterhin angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführer die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung, sodass in Summe die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG und § 22 BFA-VG vorliegen. Die mündlich verkündeten Bescheide des BFA sind somit rechtmäßig.

3.3. Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

Im vorliegenden Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor; es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

entschiedene Sache, Familienleben, Folgeantrag, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W247.2143179.3.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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