Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W240 2180079-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. FEICHTER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.11.2017, Zl. 1111803710-160542687, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.02.2018, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG
2005 idgF der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 idgF wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
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I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Somalia, gelangte spätestens am 15.04.2016 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 16.04.2016 wurde er einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen an, er gehöre der Volksgruppe der Tumaal an und seine Volksgruppe werde diskriminiert. Sein Vater sei Landwirt gewesen und habe viel Grundbesitz besessen, daher sei er von der Volksgruppe der Hawiye getötet worden und das Land sei der Familie des Beschwerdeführers gestohlen worden. Da man auch den Beschwerdeführer hätte töten wollen, seien seine Familie und er nach Äthiopien geflüchtet, er sei weiter nach Österreich geflüchtet.
Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 07.11.2017 eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich. Der Beschwerdeführer gab im Wesentlichen an, er leide an Gastritis, er sei zuletzt im Oktober 2017 beim Arzt gewesen. Er sei wegen einer Verletzung an der linken Augenbraue, wo sich eine Narbe befinde, beim Arzt gewesen. Er gehöre dem Clan Tumaal an. Er sei verheiratet und habe keine Kinder. Seine Frau sei nunmehr im Flüchtlingslager in Dooloow in Äthiopien, seine Familie und seine Frau seien dorthin geflüchtet wegen der Dürre. Zuletzt hätte er im Mai 2017 Kontakt mit seiner Ehefrau gehabt. Er habe vor seiner Ausreise in XXXX gelebt. Im Heimatland habe er Felder bewirtschaftet und mit dem Einkommen seine Familie unterstützt sowie in einer Autowerkstatt des Onkels gearbeitet. Er gehöre einem Minderheitenclan in Somalia an. Er habe Probleme wegen seiner Clanzugehörigkeit, er habe keine Möglichkeit gehabt, so zu leben wie andere. Er habe eine Schulausbildung erhalten, sein Vater habe jedoch deshalb Probleme bekommen. In der Schule sei er diskriminiert und von den Mitschülern misshandelt worden. Er habe vom letzten Schultag noch immer Narben, weil er zusammengeschlagen worden sei. Weil seine Eltern ihn blutend gesehen hätten, sei er aus der Schule genommen worden. Er sei keiner Beschäftigung nachgegangen und habe seinem Vater bei der Feldarbeit geholfen. Außerdem habe er seinen Onkel in seiner Autowerkstatt unterstützt. Für seine Arbeit habe er kein Geld erhalten, er sei wegen seiner Clanzugehörigkeit beschimpft worden. Am XXXX .2015 habe er in der Werkstatt des Onkels einen Anruf erhalten. Die Person hätte am Telefon gesagt, dass er Autos der Ungläubigen repariere. Da er Autos der Unglaubwürdigen repariere, sei er aus deren Sicht ebenfalls ein Ungläubiger. Sie hätten ihm gedroht, der Beschwerdeführer und sein Onkel würden nach Scharia-Recht bestraft werden.
Eine Woche später habe der Beschwerdeführer in der Werkstätte gearbeitet. Am XXXX .2015, gegen 17 Uhr sei der Beschwerdeführer in der Werkstätte gewesen, Personen seien zur Werkstatt gefahren. Zwischen sechs und acht Personen seien aus dem Auto ausgestiegen. Die Personen hätten einen Mitarbeiter angeschossen, der Beschwerdeführer hätte flüchten können. Er sei nach Hause gelaufen und habe seinen Eltern erzählt vom Vorfall in der Werkstatt. Der Beschwerdeführer habe sich in einem anderen Haus versteckt, sein Vater habe ihm am Telefon erzählt, dass der Mitarbeiter in der Werkstatt getötet worden sei. Die Autobesitzer seien zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach dem Verbleib der Autos gefragt. Der Beschwerdeführer sei beschuldigt worden, hinter dem Verschwinden der Autos zu stecken. Nachdem sein Onkel von diesem Vorfall erfahren hätte, sei er nicht mehr zurückgekommen. Seither sei nicht bekannt, was aus dem Onkel geworden sei. Der Beschwerdeführer habe das Problem gehabt, dass er einerseits befürchte, von den Al Shabaab gefunden und getötet zu werden und andererseits fürchte er die Personen, deren Autos gestohlen worden seien. Der Diebstahl der Fahrzeuge werde nämlich dem Beschwerdeführe unterstellt. Sein Vater habe einen Teil seines Feldes verkauft und er sei mit dem Geld unterstütz worden, um auszureisen. Später seien die Personen, deren Autos gestohlen worden seien, zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten gesagt, dass sie wissen würden, dass er einen Teil des Feldes verkauft hätte. Danach seien sie am XXXX 2015 zum Vater des Beschwerdeführers gekommen und hätten diesen erschossen, die Mutter des Beschwerdeführers sei geschlagen worden. Der Beschwerdeführer sei nach Äthiopien ausgereist.
Für den Beschwerdeführer wurde neben Integrationsbestätigungen ein ärztlicher Ambulanzbericht eines österreichischen Krankenhauses vom 31.08.2016 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er zu diesem Zeitpunkt an einem Ulcus duodeni (Anmerkung BVwG: Zwölffingerdarmgeschwür) sowie an einer Gastritis leide.
2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 09.11.2017,
Zl. 1111803710-160542687, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchteil II. jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und unter Spruchteil III. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 09.11.2018. erteilt.
In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zu Somalia getroffen. Beweiswürdigend wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der persönlichen Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch nicht glaubhaft gewesen sei, dass er den Tumaal angehöre, sondern dies lediglich aus dem Grund vorgebracht habe, um einen etwaig positiveren Ausgang seines Verfahrens zu erwirken. Er habe angegeben, bei seinem Onkel in der Autowerkstatt gearbeitet zu haben, jedoch für seine Arbeit kein Geld erhalten zu haben. Da der Beschwerdeführer befragt, wovon er im Fall einer Dürre gelebt hätte, plötzlich angeführt habe, dass er seine Familie durch seine Arbeit in der Werkstatt unterstützt hätte, sei offensichtlich, dass er keine wahren Angaben getätigt habe, sondern sich einer konstruierten Geschichte bedient habe. Das BFA stellte fest, am Wahrheitsgehalt der Ausführungen zu zweifeln. Im gegenständlichen Fall könne es mangels Vorliegen einer glaubhaft gemachten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention aus den oben angeführten Gründen nicht zu einer Zuerkennung des Status des Asylberechtigten kommen. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der in Somalia vorherrschenden Nahrungsversorgungsunsicherheit sowie aufgrund des diesbezüglichen Nicht-Vorliegens einer innerstaatlichen Fluchtalternative eine Rückkehr im Moment nicht zumutbar sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen. Es würden keine Anhaltspunkte vorliegen, welche auf einen Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG hindeuten würden.
3. Gegen den abweisenden Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde. Es wurde im Wesentlichen dargelegt, dass der Beschwerdeführer seine Ausreisegründe ausführlich dargelegt habe und das BFA dennoch die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens festgestellt habe. Bei Erstbefragung und vor dem BFA habe der Beschwerdeführer Diskriminierungen wegen seiner Angehörigkeit zur Minderheit der Tumaal angegeben,der Beschwerdeführer sei aufgrund der schwerwiegenden Diskriminierungen durch die Mitschüler von der Schule genommen worden und habe am Feld bzw. in der Autowerkstatt gearbeitet. Am XXXX .2015 sei der Vater des Beschwerdeführers erschossen worden, da dem Beschwerdeführer unterstellt worden sei, er hätte in der Autowerkstatt des Onkels zwei Autos eines höheren Clans gestohlen. In Wirklichkeit hätten Mitglieder der Al Shabaab die Autos gestohlen, die auch einen Angestellten in der Werkstatt des Onkels erschossen hätten, der Beschwerdeführe hätte vor diesem Vorfall fliehen können. Der Beschwerdeführer fürchte entweder von den Al Shabaab oder von den Angehörigen des höheren Clans, dessen Autos gestohlen worden seien, umgebracht zu werden. Laut Länderberichten seien die Clans weitere politische Akteure, die Kontrolle über ihr eigenes Territorium hätten - daneben auch die Al Shabaab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei mit den Länderfeststellungen zu Somalia in Einklang zu bringen und daher glaubhaft.
4. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte für den 20.02.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an, in der der Beschwerdeführer, vertreten durch eine Vertreterin des VMÖ, einvernommen wurde.
Ergänzend zu dem bereits übermittelten Länderinformationsblatt wurde dem Beschwerdevorbringen entsprechend folgende Dokumente zur Kenntnis gebracht und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt.
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 12.01.2018,
* Fact Finding Mission Report Somalia; Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM; August 2017
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20.09.2012, Grundwissen über den eigenen Clan
* Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017,
* Accord Anfragebeantwortung zu Somalia vom 27.11.2014, Informationen zur Lage von Angehörigen des Clans der Gaboye,
* Anfragebeantwortung vom 03.02.2016, Information zur Lage von Angehörigen der Tumal (auch: Tumaal, Tomal) und zu deren Schutz vor Übergriffen
* Karte der Region Hiraan und Lage XXXX , Quellen: Google Maps und so.geovie.info, Zugriff 19.02.2018,
* EASO-Informationsbericht über das Herkunftsland Süd- und Zentralsomalia, August 2014, S 50 bis S 53
Seitens der Parteien erfolgt keine Stellungnahme zu den Länderberichten, jedoch verwies die Beschwerdeführervertreterin auf die aktuellen Länderberichte und insbesondere auf die Situation des Minderheitenclans des Beschwerdeführers.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat, wie folgt, festgestellt und erwogen:
1. Feststellungen:
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Somalia und gehört dem Clan Tumaal an. Er ist Moslem/Sunnit und am XXXX in XXXX in der Region Hiraan geboren. Dort ist er auch aufgewachsen und hat bis vor seiner Ausreise dort gelebt. Er ist seit Juni 2015 verheiratet, seine Mutter, seine Ehefrau und seine Geschwister sind nach Dooloow in Äthiopien geflüchtet, er hat keinen Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen. Sein verstorbener Vater betrieb eine Landwirtschaft, wo auch der Beschwerdeführer zeitweilig arbeitete und arbeitete der Beschwerdeführer zudem immer wieder in der Werkstätte des Onkels.
Der Beschwerdeführer wurde wegen der Diskriminierungen aufgrund seiner Angehörigkeit zur Minderheit der Tumaal von der Schule genommen und hat am Feld sowie in der Autowerkstatt gearbeitet. Am XXXX .2015 wurde der Vater des Beschwerdeführers erschossen, da dem Beschwerdeführe unterstellt worden war, er hätte in der Autowerkstatt des Onkels Fahrzeuge von Personen der Hawidle (auch Hawadle), einem Mehrheitsclan, gestohlen. In Wirklichkeit hatten Mitglieder der Al Shabaab die Autos gestohlen, die auch einen Angestellten in der Werkstatt des Onkels, wo der Beschwerdeführer wiederholt tätig war, erschossen hatten. Der Beschwerdeführer hatte vor diesem Vorfall fliehen können.
Dem Beschwerdeführer droht daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Somalia, dass er von der Al Shabaab und von den Angehörigen des Mehrheitsclans der Hawadle, dessen Autos gestohlen worden wurden, wofür er verantwortlich gemacht wird, bedroht, misshandelt oder sogar umgebracht wird. Der Beschwerdeführer gab nachvollziehbar und in Übereinstimmung mit den Länderberichten an, dass die Verfolgung - zumindest auch wegen der Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan - erfolgt ist bzw. er auch deswegen keinen Schutz durch die Polizei erhalten hat oder würde.
Der Beschwerdeführer hat aktuell keine Kontakte mit seinen Familienangehörigen mehr.
Zu Somalia wird Folgendes verfahrensbezogen festgestellt:
Zur maßgeblichen Situation in Somalia betreffend die Minderheit der Tumal:
1. Auf den Seiten 23 bis 24 eines im Dezember 2010 veröffentlichten Berichts des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) und der BAA-Staatendokumentation (seit 1. Jänner 2014 BFA-Staatendokumentation) zu den berufsständischen Kasten in Somalia findet sich ein detaillierter Überblick zu den Tumal:
"Eine der am häufigsten genannte Gruppe der Waable bilden die Tumaal (auch: Tumal, Tomal). Schon ihr Name weist auf eine enge Verbindung zum Berufsstand der Schmiede hin. Sie fertigen traditionellerweise Pfeilspitzen, Lanzen, Messer, Schwerter, Hacken, Pflüge und Nadeln, betätigen sich jedoch auch als Feinschmiede in der Verarbeitung von Gold und Silber zu Schmuckstücken, Schutzamuletten und Talismanen. Hinzu kommt eine Evolution, die innerhalb der vergangenen Jahrzehnte stattgefunden hat, und den gemeinen Schmied auch zum Schweißer oder Mechaniker gemacht hat, der nunmehr Wassertanks herstellt oder Reparaturen durchführt. Schließlich betätigen sich Tumaal auch in anderen Berufsfeldern, etwa in der Lederverarbeitung oder als Händler. Über die Herkunft der Tumaal existieren unterschiedliche Angaben. Zum einen sehen sie sich als Abkommen des ‚noblen' Clans der Ajuraan, zum anderen verorten sie ihren Ursprung in der Mischehe eines ‚noblen' Somali und einer Midgaan-Frau, während dritte von der Verstoßung eines Vorfahren aufgrund des Bruchs religiöser Vorschriften sprechen. Diese unterschiedlichen Auslegungen und die weit weniger ausgeprägte Verfolgung patrilinearer Herkunft lässt die Tumaal im somalischen Gesellschaftssystem bereits als minderwertig erscheinen. Die Ausübung eines ‚unedlen' bzw. ‚unreinen' Berufes komplettiert die negative Außenwahrnehmung. Schätzungen gehen davon aus, dass nicht ganz ein Viertel aller Waable von den Tumaal gestellt werden. Eine genaue Unterteilung ist aufgrund spärlicher Informationen kaum möglich. Sie dürften in Nordwestsomalia den Clan der Cusman (Osman) bilden. Weitere potentielle Clans der Tumaal sind Oisse Adde, Cumar, Warabeeye, Galgalo, Reer Cumbuure und Reer Iidle. Bei aller Einheitlichkeit, welche der berufsbezeichnende Name vermuten ließe, wird das Verlangen nach Homogenität enttäuscht: es existieren einerseits weitere Namen für die Tumaal (etwa Geymala, Angalay, Gacansibir, etc.) und andererseits wird der Beruf des Schmiedes auch von anderen Minderheitengruppen ausgeübt (etwa den Musa Dheryo bei den Rahanweyn)." (ÖIF & BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald, Dezember 2010, S. 23-24)
Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) erwähnt Folgendes zu den Tumal:
"Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir [...] zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)
Die Norwegian Organisation for Asylum Seekers (NOAS), eine NGO, die sich für die Interessen von AsylwerberInnen in Norwegen einsetzt, erwähnt in einem Bericht zu einer Fact-Finding-Mission vom April 2014, mehrere Quellen hätten angegeben, dass unter anderem die Tumal zu den besonders gefährdeten Minderheiten ("particularly vulnerable minorities") in Somalia zählen würden:
"Several sources stated that particularly vulnerable minorities in Somalia include Midgan/Gaboye, Bantu, Tumal, Reer Hama, Ashraf and Yibir. VOSOMWO [Voices of Somaliland Minority Women Organisation] added Bajuni, Eyle, and Tunni, and INGO (G) also included Madhiban."
(NOAS, April 2014, S. 46)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht vom Juni 2015 (Berichtzeitraum: 2014), dass unter anderem die Tumal zu den Minderheitengruppen des Landes zählen würden. Da Minderheitengruppen meist über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien sie überproportional von Tötungen, Folter, Vergewaltigungen, Entführungen und Plünderungen durch Milizen und Mitglieder von Mehrheitsclans betroffen. Viele Minderheitengemeinden würden weiterhin in bitterer Armut leben und seien zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt. (USDOS, 25. Juni 2015, Section 6)
In einem Bericht der Weltbank von 2014 wird erwähnt, dass Minderheitengruppen während Konflikten zum Ziel von dominierenden Clans geworden seien und in der Folge oftmals Vermögen, darunter Land, verloren hätten. Zu diesen Minderheitengruppen würden unter anderem die Tumal zählen (Weltbank, 2014, S. 12-13).
Die Minority Rights Group International (MRG), eine in Großbritannien ansässige internationale Menschenrechtsorganisation, die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass die Minderheiten der berufsständischen Kasten, zu denen unter anderem die Tumal zählen würden, bereits seit dem frühen 20. Jahrhundert von anderen Clans als Aussätzige betrachtet worden seien, was zu deren Segregation geführt habe, obwohl ihre Sprache, ihr physisches Aussehen und ihre Bräuche großteils die gleichen gewesen seien. Diese Stigmatisierung sei teilweise auch in einem unbegründeten Mythos verwurzelt, dem zufolge diese Gruppen unreine Nahrungsmittel konsumieren würden (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10).
Die MRG schreibt in ihrem Jahresbericht vom Juli 2015, dass unter anderem die Tumal zu den verletzlichen Gruppen unter den berufsständischen Minderheiten zählen würden. Obwohl die Minderheitengruppen schätzungsweise zwischen einem Fünftel und einem Drittel der Bevölkerung in Süd- und Zentralsomalia ausmachen würden, gestehe die "4,5-Formel zur Machtteilung" den vier größten Clans den gleichen Anteil hinsichtlich politischer Vertretung zu, dem Rest der somalischen Bevölkerung jedoch nur einen halben Teil. Der begrenzte Einfluss der zentralen Behörden in vielen Gebieten werte die Wichtigkeit von clanbasierten Sicherheits- und Herrschaftsstrukturen auf. Diese würden auf "Xeer" basieren, einem komplexen System traditionellen Gewohnheitsrechts, zu dem viele Minderheitengruppen jedoch keinen Zugang hätten (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81).
Die Ausgrenzung von der dominanten Clanstruktur oder die Mitgliedschaft in einem schwächeren Clan bedeute laut MRG, dass Minderheitengruppen verletzlicher hinsichtlich der Wegnahme von Eigentum, physischen Übergriffen, Tötungen und allgemeiner Diskriminierung seien (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81).
Insbesondere Minderheitengruppen hätten auch in Lagern für Binnenvertriebene oftmals keinen Zugang zu grundlegenden Diensten wie Wasser, Nahrungsmittel und Gesundheitsversorgung, so MRG weiter. In städtischen Gebieten könne die "Clanpolitik" besonders intensiv sein, da dominante Gruppen die örtlichen politischen Strukturen monopolisieren würden (MRG, 2. Juli 2015, S. 80-81).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 3. Februar 2016)
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf
· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf
· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2015, 2. Juli 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1440493883_8-mrg-state-of-the-worldsminorities-2015-africa.pdf
· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014
http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf
· ÖIF & BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010 (veröffentlicht von ÖIF, verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/4543_1436947943_n8-laenderinfo-somalia.pdf
· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia, 25. Juni 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/306286/429668_en.html
· Weltbank: Analysis of Displacement in Somalia, 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1425564211_932380wp0p12640t0dc0edits009012014.pdf
2. Ein von ACCORD im Dezember 2009 veröffentlichter Bericht zu Clans in Somalia (basierend auf einem Vortrag von Dr. Joakim Gundel) geht folgendermaßen auf die Obergruppe der sab ein, zu denen auch die die Midgan/Gabooye gehören würden (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 16).
"Folgende Gruppen zählen zu den sab:
Gabooye / Midgan
Zu den Gabooye/Midgan gehören unter anderem die Gruppen Madhibaan, Muuse Dhariyo, Howleh, Hawraar Same und Habar Yaquup. Im Norden setzen sich die Gobooye aus den Tumaal (Schmiede), Midgan (Schuster, Jäger und Sammler, Giftmacher und Haarschneider) sowie den Yibir (Details siehe unten) zusammen." (ACCORD, 15. Dezember 2009, S. 17)
Das US-Außenministerium (US Department of State, USDOS) schreibt in seinem Jahresbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum: 2013), dass unter anderem die Madhiban und Gabooye zu den Minderheitengruppen zählen würden. Mischehen zwischen Minderheitengruppen und Hauptclans seien traditionell nur eingeschränkt möglich. Minderheitengruppen, die oft über keine bewaffneten Milizen verfügen würden, seien unverhältnismäßig oft von Tötung, Folter, Vergewaltigung, Entführung und Plünderung durch Milizen und Angehörige von Hauptclans betroffen, die von diesen ungestraft verübt würden. Viele Minderheiten würden in großer Armut leben und von zahlreichen Formen von Diskriminierung und Ausgrenzung betroffen sein (USDOS, 27. Februar 2014, Section 6).
Die Minority Rights Group International (MRG), die sich für die Rechte von ethnischen, religiösen und sprachlichen Minderheiten und indigenen Völkern weltweit einsetzt, erwähnt in einem Bericht vom Jänner 2015, dass eine von der Organisation interviewte Person angegeben habe, dass sich die gesellschaftliche Integration und Inklusion von Angehörigen der Gaboye in Somaliland im Vergleich zu ihrer Lage früher gebessert habe. 25 weitere interviewte Personen hätten jedoch angegeben, dass es weiterhin Ungleichheiten gebe und es zu Diskriminierung komme. Eine Organisation hätte beispielsweise angegeben, dass von insgesamt bis zu 10.000 Gaboye in Hargeisa nur zwischen 30 und 40 Angehörige der Gaboye an einer Universität studieren würden oder studiert hätten (MRG, 29. Jänner 2015, S. 10).
Ein Bericht des UNO-Menschenrechtsrats (UN Human Rights Council, HRC) vom Februar 2011 zitiert einen unabhängigen Experten, dem zufolge es weiterhin zu Diskriminierung von und Menschenrechtsverletzungen gegen Minderheitengruppen wie unter anderem die Midgan (Gaboye) komme (HRC, 21. Februar 2011, S. 11).
Eine örtliche NGO habe laut einem Bericht des Danish Immigration Service vom Jänner 2013 in Mogadischu angegeben, marginalisierte Gruppen wie etwa die Midgan hätten größere Ängste als Angehörige der größeren Clans. Dies sei darauf zurückzuführen, dass die Polizei und die Sicherheitskräfte bislang "schwache Einrichtungen" seien (DIS, Jänner 2013, S. 51).
Die MRG berichtet im Juni 2012, dass Minderheitengruppen, wie etwa die Gaboye und Madhiban, zu Tausenden in Binnenvertriebenenlager in Somaliland, Puntland und Kenia ziehen würden, wo sie erneut von Diskriminierung betroffen seien. Minderheitengruppen würden außerhalb der traditionellen somalischen Clanstruktur stehen und deshalb über kein Schutzsystem verfügen. Aufgrund sozialer Segregation, Existenznot und politischer Manipulation seien Minderheitengruppen in größerem Ausmaß von Vergewaltigung, Angriffen, Entführung, Beschlagnahmung von Eigentum und den Konsequenzen von Dürre bedroht (MRG, 28. Juni 2012, S. 69).
Laut einem weiteren Bericht der MRG vom November 2010 hätten Minderheiten in Fällen von Rechtsverletzungen oder Anschuldigungen gegen sie nur eingeschränkt Zugang zur Justiz (MRG, 23. November 2010, S. 3).
Quellen: (Zugriff auf alle Quellen am 12. Juni 2015)
· Abby, Abdi: Field Research Project on Minorities in Somalia, Oktober 2005
http://www.oxfordhouse.org.uk/download/Minorities_report.PDF
· ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Joakim Gundel beim COI-Workshop in Wien am 15. Mai 2009 (überarbeitete Neuausgabe), 15. Dezember 2009 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf
· DIS - Danish Immigration Service: Update on security and human rights issues in South-Central Somalia, including in Mogadishu; Joint report from the Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact finding mission to Nairobi, Kenya and Mogadishu, Somalia; 17 to 28 October 2012, Jänner 2013
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/68C10A22-BFFC-4BD6-899D-60FB6B0F7AC5/0/FFMSomalia2013Final.pdf
· HRC - UN Human Rights Council (formerly UN Commission on Human Rights): Compilation prepared by the Office of the High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (b) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1; Somalia [A/HRC/WG.6/11/SOM/2], 21. Februar 2011 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1314297449_g1110950.pdf
· IRB - Immigration and Refugee Board of Canada: Somalia: The Gabooye (Midgan) people, including the location of their traditional homeland, affiliated clans, and risks they face from other clans [SOM104239.E], 4. Dezember 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
https://www.ecoi.net/local_link/233725/342466_en.html
· MRG - Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2012, 28. Juni 2012 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1343132118_africa.pdf
· MRG - Minority Rights Group International: Looma Ooyaan - No One Cries for Them: The Predicament Facing Somalia's Minority Women, 29. Jänner 2015 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1422888544_mrg-report-somalia-jan2015.pdf
· MRG - Minority Rights Group International: No redress: Somalia's forgotten minorities, 23. November 2010
http://www.minorityrights.org/download.php?id=912
· NOAS - Norwegian Organisation for Asylum Seekers: Persecution and Protection in Somalia, April 2014
http://www.noas.no/wp-content/uploads/2014/04/Somalia_web.pdf
· ÖIF& BAA-SD, Mag. Andreas Tiwald: Die Parias Somalias: Ständische Berufskasten als Basis sozialer Diskriminierung - ÖIF-Länderinfo no 8, Dezember 2010
http://www.integrationsfonds.at/fileadmin/Integrationsfond/5_wissen/Länderinfos/Länderinfo_n8_Somalia.pdf
· USDOS - US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia, 27. Februar 2014 (verfügbar auf ecoi.net)
http://www.ecoi.net/local_link/270777/399508_de.html
Neue föderale Teilstaaten (Bundesstaaten)
Generell befindet sich das föderalistische System Somalias immer noch in einer frühen Phase und muss in den kommenden Jahren konsolidiert werden (UNSC 9.5.2017). Zwar gibt es in manchen Gebieten Verbesserungen bei der Verwaltung und bei der Sicherheit. Es ist aber ein langsamer Prozess. Die Errichtung staatlicher Strukturen ist das größte Problem, hier versucht die internationale Gemeinschaft zu unterstützen (BFA 8.2017).
Kaum ein Bundesstaat ist in der Lage, das ihm zugesprochene Gebiet tatsächlich unter Kontrolle zu haben. Bei den neu etablierten Entitäten reicht die Macht nur wenige Kilometer über die Städte hinaus (BFA 8.2017; vgl. NLMBZ 11.2017).
Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, begann mit dem international vermittelten Abkommen von Addis Abeba von Ende August 2013 der Prozess der Gliedstaatsgründung im weiteren Somalia, der nach der Gründung der Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und Hirshabelle 2016 seinen weitgehenden Abschluss fand (AA 4.2017a). Offen ist noch der finale Status der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 4.2017a; vgl. UNSC 5.9.2017, BFA 8.2017).
Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance.
Rein technisch bedeutet dies: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir (BFA 8.2017).
Die Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten sind angespannt, da es bei der Sicherheitsarchitektur und bei der Ressourcenverteilung nach wie vor Unklarheiten gibt (SEMG 8.11.2017). Außerdem hat der Schritt zur Föderalisierung zur Verschärfung von lokalen Clan-Spannungen beigetragen und eine Reihe gewalttätiger Konflikte ausgelöst. Die Föderalisierung hat zu politischen Kämpfen zwischen lokalen Größen und ihren Clans geführt (BS 2016). Denn in jedem Bundesstaat gibt es unterschiedliche Clankonstellationen und überall finden sich Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden. Sie fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
Im Zuge der Föderalisierung Somalias wurden mehrere Teilverwaltungen (Bundesstaaten) neu geschaffen: Galmudug Interim Administration (GIA); die Jubaland Interim Administration (JIA); Interim South West State Administration (ISWA). Keine dieser Verwaltungen hat die volle Kontrolle über die ihr unterstehenden Gebiete (USDOS 3.3.2017). Außerdem müssen noch wichtige Aspekte geklärt und reguliert werden, wie etwa die Machtverteilung zwischen Bund und Ländern, die Verteilung der Einkünfte oder die Verwaltung von Ressourcen. Internationale Geber unterstützen den Aufbau der Verwaltungen in den Bundesstaaten (UNSC 5.9.2017).
1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Im Jahr 2013 kam es zu einem Abkommen zwischen der Bundesregierung und Delegierten von Jubaland über die Bildung des Bundesstaates Jubaland. Im gleichen Jahr wurde Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 3.3.2017). Der JIA ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Die Machtbalance in Jubaland wurde verbessert, seit die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden (BFA 8.2017).
2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Nach einer Gründungskonferenz im Jahr 2014 formierte sich im Dezember 2015 das Parlament des Bundesstaates South West State. Dieses wählte Sharif Hassan Sheikh Adam zum Übergangspräsidenten (USDOS 3.3.2017). Insgesamt befindet sich der SWS immer noch im Aufbau, die Regierungsstrukturen sind schwach, Ministerien bestehen nur auf dem Papier. Es gibt kaum Beamte, und in der Politik kommt es zu Streitigkeiten. Die Region Bakool ist besser an den SWS angebunden, als dies bei Lower Shabelle der Fall ist. Die Beziehungen von Lower Shabelle zur Bundesregierung und zum SWS sind kompliziert, der SWS hat dort kaum Mitsprache (BFA 8.2017).
3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): Bei der Bildung des Bundesstaates HirShabelle wurde längere Zeit über gestritten. Beide Regionen (Hiiraan und Middle Shabelle) haben erklärt, dass sie genügend Einwohner hätten, um jeweils einen eigenen Bundesstaat gründen zu können. Trotzdem wurden die Regionen fusioniert (BFA 8.2017). Im Jänner 2016 fand eine Konferenz zur Bildung eines Bundesstaates aus Hiiraan und Middle Shabelle statt. In der Folge wurde im Oktober 2016 der Bundesstaat Hirshabelle eingerichtet: Ein Parlament wurde zusammengestellt und ein Präsident - Ali Abdullahi Osoble - gewählt. Anführer der Hawadle haben eine Teilnahme verweigert (USDOS 3.3.2017). Das Kabinett wurde Mitte März 2017 vom Parlament bestätigt (BFA 8.2017; vgl. UNSC 9.5.2017). Der Großteil der Regierung von HirShabelle befindet sich in Mogadischu. Die Bildung des Bundesstaates scheint alte Clan-Konflikte neu angeheizt zu haben, die Hawadle fühlen sich marginalisiert (BFA 8.2017).
4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): 2015 wurde eine Regionalversammlung gebildet und Abdikarim Hussein Guled als Präsident gewählt hat (EASO 2.2016). Die Regionalversammlung war von der Bundesregierung eingesetzt worden. Ausgewählt wurden die 89 Mitglieder von 40 Ältesten, welche wiederum 11 Clans repräsentierten. Die Gruppe Ahlu Sunna wal Jama'a (ASWJ), die Teile der Region Galgaduud kontrolliert, hat den Prozess boykottiert und eine eigene Verwaltung eingerichtet (USDOS 3.3.2017). Die GIA wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016). Am 25.2.2017 trat der Präsident von Galmudug, Abdikarim Hussein Guled, zurück (UNSC 9.5.2017). Am 3.5.2017 wurde Ahmed Duale Geele "Xaaf" vom Regionalparlament von Galmudug zum neuen Präsidenten gewählt (UNSC 5.9.2017). Auch der neue Präsident hat noch keine Lösung mit der ASWJ herbeigeführt (UNSOM 13.9.2017).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (1.1.2017): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Somalia - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Somalia/Innenpolitik_node.html, Zugriff 13.9.2017
-
BFA - BFA Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, http://www.bfa.gv.at/files/berichte/FFM%20Report_Somalia%20Sicherheitslage_Onlineversion_2017_08_KE_neu.pdf, Zugriff 13.9.2017
-
BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Somalia Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Somalia.pdf, Zugriff 20.11.2017
-
DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 24.11.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1457606427_easo-somalia-security-feb-2016.pdf, Zugriff 21.12.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (8.2014): South and Central Somalia: Country Overview,
http://www.ecoi.net/file_upload/90_1412334993_easo-2014-08-coi-report-somalia.pdf, Zugriff 21.11.2017
-
NLMBZ - (Niederlande) Ministerie von Buitenlandse Zaken (11.2017):
Algemeen Ambtsbericht Zuid- en Centraal- Somalië, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1512376193_correctie-aab-zuid-en-centraal-somalie-2017-def-zvb.pdf, Zugriff 10.1.2018
-
ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia
-
SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group (8.11.2017): Report of the SEMG on Somalia,
https://www.un.org/ga/search/view_doc.asp?symbol=S/2017/924, Zugriff 14.11.2017
-
UNHRC - UN Human Rights Council (6.9.2017): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia http://www.refworld.org/docid/59c12bed4.html, Zugriff 11.11.2017
-
UNNS - UN News Service (13.9.2017): Somalia facing complex immediate and long-term challenges, UN Security Council told, http://www.refworld.org/docid/59bfc8b34.html, Zugriff 11.11.2017
-
UNSC - UN Security Council (5.9.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1505292097_n1726605.pdf, Zugriff 8.11.2017
-
UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,
http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1496910356_n1712363.pdf, Zugriff 10.11.2017
-
UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (13.9.2017):
SRSG Keating Briefing to the Security Council, https://unsom.unmissions.org/srsg-keating-briefing-security-council-1, Zugriff 11.11.2017
-
USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Somalia, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2016&dlid=265300, Zugriff 13.9.2017
-
WB - World Bank (18.7.2017): Somalia Economic Update, http://documents.worldbank.org/curated/en/552691501679650925/Somalia-economic-update-mobilizing-domestic-revenue-to-rebuild-Somalia, Zugriff 20.11.2017
3. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
Vergleicht man die Areas of Influence der Jahre 2012 und 2017, hat es kaum relevante Änderungen gegeben. Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich Große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017).
Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017).
Hinsichtlich der Lesbarkeit untenstehender Karte sind die folgenden Kommentare zu berücksichtigen:
Eine vollständige und inhaltlich umfassende Darstellung kann nicht gewährleistet werden; die
Gebietsgrenzen sind relativ, jedoch annähernd (z.B. Problematik der unterschiedlichen Einflusslage bei Tag und Nacht; der Fluktuation entlang relevanter Nachschubwege). Um die Karten übersichtlich zu gestalten, wurde eine Kategorisierung der auf somalischem Boden operierenden (Konflikt-)Parteien vorgenommen (BFA 8.2017):
a) Alle auf irgendeine Art und Weise mit der somalischen Regierung verbundenen und gleichzeitig gegen al Shabaab gestellten Kräfte wurden als "anti-al-Shabaab Forces" zusammengefasst. Diese Kategorie umfasst neben Bundeskräften (SNA) auch Kräfte der Bundesstaaten (etwa Jubaland, Galmudug, Puntland) sowie AMISOM und bi-lateral eingesetzte Truppen (und damit de facto auch die Liyu Police).
b) Die ASWJ wurde nicht in diese Kategorie aufgenommen, da sie zwar gegen al Shabaab kämpft, die Verbindung zur Bundesregierung aber momentan unklar ist.
c) Einige Clans verfügen über relative Eigenständigkeit, die auch mit Milizen abgesichert ist. Dies betrifft in erster Linie die Warsangeli (Sanaag), Teile der Dulbahante (Sool) und die Macawusleey genannte Miliz in Hiiraan. Keine dieser Milizen ist mit Somaliland, einem somalischen Bundesstaat, mit der somalischen Bundesregierung oder al Shabaab verbunden; sie agieren eigenständig, verfügen aber nur über eingeschränkte Ressourcen.
Operational Areas
d) Operationsgebiete, in welchen die markierten Parteien über relevanten Einfluss verfügen (einfarbig): Dort können die Parteien auf maßgebliche Mittel (Bewaffnung, Truppenstärke, Finanzierung, Struktur, Administration u.a.) zurückgreifen, um auch längerfristig Einfluss zu gewährleisten. Es sind dies die Republik Somaliland;
Puntland; teilweise auch Galmudug; AMISOM in Tandem mit der somalischen Regierung bzw. mit Bundesstaaten; äthiopische Kräfte im Grenzbereich; al Shabaab; Ahlu Sunna Wal Jama'a in Zentralsomalia;
e) Einige Gebiete (schraffiert) - vorwiegend in Süd-/Zentralsomalia - unterliegen dabei dem Einfluss von zwei dermaßen relevanten Parteien.
f) Alle in der Karte eingetragenen Städte und Orte wurden einer der o. g. Parteien zugeordnet. Sie gelten als nicht schraffiert, die Kommentare unter 4.1.2 sind zu berücksichtigen. Soweit bekannt wurden den Städten AMISOM-Stützpunkte oder Garnisonen bi-lateral eingesetzter Truppen zugeordnet. In den Städten ohne eine derartige Präsenz gibt es eine SNA-Präsenz, oder aber Sicherheitskräfte der einzelnen Bundesstaaten; oder Somalilands.
g) Operationsgebiete, in welchen kleinere Parteien über eingeschränkten Einfluss verfügen (strichliert): Dort sind neben den o. g. relevanten Parteien noch weitere Parteien mit eingeschränkter Ressourcenlage aktiv. Ihr Einfluss in diesen Operationsgebieten ist von wechselnder Relevanz und hängt von den jeweiligen verfügbaren Ressourcen und deren Einsatz ab (BFA 8.2017).
Al Shabaab (AS)
Ziel der al Shabaab ist es, die somalische Regierung und ihre Alliierten aus Somalia zu vertreiben und in Groß-Somalia ein islamisches Regime zu installieren. Außerdem verfolgt al Shabaab auch eine Agenda des globalen Dschihads und griff im Ausland Ziele an (EASO 2.2016). Je höher der militärische Druck auf al Shabaab anwächst, je weniger Gebiete sie effektiv kontrollieren, desto mehr verlegt sich die Gruppe auf asymmetrische Kriegsführung (Entführungen, Anschläge, Checkpoints) und auf Drohungen. Al Shabaab wird bei der Anwendung dieser Taktik immer besser und stärker. Dabei ist auch die al Shabaab in ihrer Entscheidungsfindung nicht völlig frei. Die Gruppe unterliegt durch die zahlreichen Verbindungen z.B. zu lokalen Clan-Ältesten auch gewissen Einschränkungen (BFA 8.2017).
Seit 2011 wurden die militärischen Kapazitäten der al Shabaab durch AMISOM und somalische Kräfte sowie durch innere Streitigkeiten beachtlich dezimiert (UKHO 7.2017). Die al Shabaab stellt aber weiterhin eine potente Bedrohung dar (UNSC 9.5.2017). Die Stärke der al Shabaab wird im Schnitt mit ungefähr 7.000 Mann beziffert (BFA 8.2017; vgl. LI 20.12.2017). Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die SNA und kann selbst gegen AMISOM manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt die al Shabaab mit dem Amniyad über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk (BFA 8.2017). Die Gruppe hat sich bei Rückschlägen in der Vergangenheit als resilient und anpassungsfähig erwiesen. Der innere Kern blieb allzeit geeint, auch wenn es bei al Shabaab zu Streitigkeiten und Fraktionierung gekommen ist. Die taktische Entwicklung der Gruppe; ihre wachsenden Fähigkeiten; und die Ausführung komplexer Angriffe auf städtische und ländliche Ziele hat dies jedenfalls bewiesen (UNSC 9.5.2017). In der Vergangenheit hat die Gruppe auch eine konventionell-militärische Bedrohung dargestellt, etwa beim Angriff auf einen kenianischen Stützpunkt bei Kulbiyow im Jänner 2017. Beim Überrennen von AMISOM-Stützpunkten ist al Shabaab auch an schwere Waffen gelangt (SEMG 8.11.2017).
Die Regionalhauptstadt Buale (Middle Juba) sowie die Bezirkshauptstädte Saakow, Jilib (Middle Juba), Jamaame (Lower Juba), Sablaale, Kurtunwaarey (Lower Shabelle), Diinsoor (Bay), Tayeeglow (Bakool), Ceel Buur, Ceel Dheere (Galgaduud) befinden sich unter Kontrolle der al Shabaab. Alle anderen Regional- und Bezirkshauptstädte werden von anti-al-Shabaab-Truppen gehalten. Viele der Städte sind gleichzeitig auch Garnisonsstädte der AMISOM (BFA 8.2017). Eine andere Quelle nennt ebenfalls die o.g. Städte als unter Kontrolle der al Shabaab befindlich, fügt aber die Stadt Xaradheere (Mudug) hinzu und zieht Diinsoor ab (LI 20.12.2017).
In ihrem Gebiet hält al Shabaab vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert al Shabaab in kleinen, mobilen Gruppen (LI 20.12.2017). Die Gruppe verfügt nicht nur über Kämpfer und Agenten, sie kann auch auf Sympathisanten zurückgreifen (NLMBZ 11.2017). Nominell ist die Reichweite der al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia damit unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuschlagen zu können (BFA 8.2017). Die al Shabaab übt über das Jubatal Kontrolle aus und kann sich auch in vielen anderen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen (USDOS 3.3.2017). Al Shabaab beherrscht weiterhin große Teile des ländlichen Raumes in Süd-/Zentralsomalia, v.a. in Bay, Gedo, Lower Shabelle und Middle Juba (AI 22.2.2017; vgl. BFA 8.2017). Auch rund um Städte in Süd-/Zentralsomalia, die von nationalen oder regionalen Sicherheitskräften und/oder AMISOM gehalten werden (SEMG 8.11.2017), kontrolliert al Shabaab den ländlichen Raum und wichtige Versorgungsstraßen (SEMG 8.11.2017; vgl. UKHO 7.2017). Dadurch gelingt es der Gruppe, große Teile der Bevölkerung von einer Versorgung abzuschneiden (SEMG 8.11.2017).
Die al Shabaab übt auch über manche Orte, die eigentlich der Jurisdiktion der Regierung angehören, ein Maß an Kontrolle aus:
Humanitäre Organisationen und Empfänger humanitärer Hilfe werden besteuert oder in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt (SEMG 8.11.2017). Es gelingt der al Shabaab selbst nominell sichere Teile Mogadischus zu infiltrieren (BFA 8.2017). Außerdem verfügt die Gruppe in vielen Teilen Somalias über Verbindungen in alle Gesellschaftsebenen und -Bereiche (SEMG 8.11.2017). Generell variiert die