TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/22 W147 2162289-1

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Veröffentlicht am 22.05.2018
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Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §88 Abs2a

Spruch

W147 2162279-1/6E

W147 2162284-1/6E

W147 2162282-1/6E

W147 2162289-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichterin über die Beschwerde von

1) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,

2) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,

3) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,

4) XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation,

vertreten durch Mag. Bischof und Mag. Lepschi, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27. April 2017,

1. Zl. 497480705-160369025,

2. Zl. 811443109-161076145,

3. Zl. 450560409-161076099,

4. Zl. 463934010-161073129,

nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Mai 2018 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17., November 2011 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten wurden abgewiesen, wogegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Begründend wurde die Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der notwendigen Behandlung in Österreich unter Berücksichtigung ihrer bereits erfolgen Sozialisierung.

Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge, zuletzt mit Bescheiden vom 25. November 2016 bis 17. November 2018 verlängert.

Mit Anträgen vom 16. Februar 2016 beantragten die Beschwerdeführer die Ausstellung eines Fremdenpasses.

Mit angefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurden diese Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 2a FPG abgewiesen. Es wurde festgestellt, dass sich die Beschwerdeführer nicht an die russische Botschaft gewandt haben. Es sei den Beschwerdeführern zumutbar, sich einen Reisepass bei der Russischen Botschaft in Wien zu besorgen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachten vor, den Erst- und Zweitbeschwerdeführern sei bereits ein Fremdenpass mit Gültigkeit bis 18. Februar 2016 ausgestellt worden. Aufgrund der unveränderten Sach- und Rechtslage werde eine Neuausstellung bzw. Verlängerung im längst möglichen Ausmaß beantragt. Gemäß § 88 Abs. 2a FPG bestehe für die Beschwerdeführer ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses, da einer Ausstellung keinerlei Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Von der Botschaft würden auch weiterhin keine russischen Reisepässe ausgestellt werden. Auch die im Akt einliegende Auskunft des russischen Konsuls, wonach Dokumente an russische Staatsbürger ausgestellt werden würden, stehe in keinerlei Zusammenhang mit den Anträgen der Beschwerdeführer. Kernfrage sei dabei die Feststellung der russischen Staatsbürgerschaft und seien Schikanen zu erwarten, da die Beschwerdeführer nicht über die ausreichenden Dokumente verfügen. Die Beschwerdeführer hätten in ihren Anträgen auf internationalen Schutz vorgebracht, dass der Erstbeschwerdeführer im ersten Tschetschenienkrieg an Kampfhandlungen teilgenommen habe. Die Beschwerdeführer hätten daher im Falle einer Antragstellung auf Ausstellung eines russischen Reisepasses mit keinerlei Kooperation seitens der Botschaft zu rechnen. Auch verfügen die Beschwerdeführer über keinerlei Dokumente, um einen Reisepass im Wege der russischen Botschaft zu bekommen.

Am 15. Mai 2018 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der In XXXX lebenden Beschwerdeführer und ihrer Rechtsvertretung statt. Befragt ob die Beschwerdeführer bereits bei der Russischen Botschaft gewesen seien antwortete der Erstbeschwerdeführer, er gehe dort sicher nicht hin. Er möchte mit der Russischen Föderation nichts mehr zu tun habe. Auch fahre er sicherlich nicht in die Russische Föderation. Die Familie fühle sich ungerecht behandelt, ihr seien bereits Fremdenpässe ausgestellt worden, die Sachlage sei unverändert, auch die Rechtslage verweise auf eine Gleichbehandlung zwischen subsidiär Schutzberechtigten und Asylberechtigten. Die Drittbeschwerdeführerin machte geltend, bei der Botschaft gewesen zu sein. Sie habe sich jedoch nicht verständigen können, da dort weder englisch- noch deutschkundige Personen anwesend gewesen seien. Eine Bestätigung, dass ihr ein Auslandsreisepass verwehrt wurde, könne sie nicht vorlegen. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte aus, dass die Änderung des § 88 FPG im konkreten Fall keine Auswirkungen habe. Er verweise auf seinen Schriftsatz im verwaltungsbehördlichen Verfahren sowie auf die Beschwerde und halte die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses aufrecht. Für die Drittbeschwerdeführerin sei auszuführen. dass nach geltender Rechtslage, Reisepässe an russische Staatsbürger über die Botschaft in Wien nicht ausgestellt werden könnten, wenn außer einer Geburtsurkunde kein russisches Dokument vorhanden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

Den Beschwerdeführern wurde mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 17. November 2011 der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt. Die Anträge auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten wurden abgewiesen, wogegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Die Bescheide erwuchsen in Rechtskraft.

Begründend wurde sie Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten mit der Erkrankung der Viertbeschwerdeführerin und der notwendigen Behandlung in Österreich unter Berücksichtigung ihrer bereits erfolgen Sozialisierung.

Die Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge, zuletzt mit Bescheiden vom 25. November 2016 bis 17. November 2018 verlängert.

Die Beschwerdeführer haben keinen Antrag auf Ausstellung eines Reisedokuments bei der russischen Botschaft in Wien gestellt. Es kann daher nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen basieren auf den Ergebnissen der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den Angaben der Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren und in ihrer Beschwerde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes ? BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz ? VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §?66 Abs.?4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

Gemäß § 88 Abs. 2a FPG sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, Fremdenpässe auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen.

§ 88 Abs. 2a FPG regelt die Ausstellung von Fremdenpässen an subsidiär Schutzberechtigte in Umsetzung von Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie, welche vor dem Hintergrund einer Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und Subsidiär Schutzberechtigten unter bestimmten Umständen einen (ansonsten nicht bestehenden) Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses vorsieht.

Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigte, die keine Reisedokumente, ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegen stehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, in dem subsidiär Schutzberechtigte nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich (Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 2013/68).

Das in § 88 Abs. 2a FPG normierte Erfordernis, dass der Fremden nicht in der Lage ist, sich ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu beschaffen, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses einen massiven Eingriff in die Hoheitsrechte des Herkunftsstaates bedeutet, weshalb dem Gesetz die Prämisse zugrunde liegt, dass Fremde sich zuerst an die Heimatvertretung hinsichtlich der Ausstellung eines Reisedokuments wenden müssen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K8.)

Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn dessen Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Dem Fremden muss es möglich sein, ein Reisedokument seines Herkunftsstaates zu erlangen. Dies ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Antragsteller die Ausstellung eines Reisedokuments seitens der Vertretungsbehörde tatsächlich verweigert wird (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 88 FPG 2005, K9.).

Wie ausgeführt, kann mangels entsprechenden Antrages bei der Vertretungsbehörde - und Abweisung eines solchen Antrages - nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sind, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen. Daran ändert nicht, dass den Beschwerdeführern von der zuständigen Behörde in Österreich zunächst ein Fremdenpass ausgestellt wurde. Gemäß § 90 Abs. 3 FPG ist die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Fremdenpasses unzulässig, sondern es ist ein neuerlicher Antrag auf Ausstellung bei der Behörde zu stellen, wobei das Vorliegen der Voraussetzungen jeweils zu prüfen ist. Im konkreten Fall ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 88 Abs.2a FPG nicht vorliegen.

Befragt ob die Beschwerdeführer bereits bei der Russischen Botschaft gewesen seien antwortete der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Beschwerdeverhandlung, er gehe dort sicher nicht hin. Aus dieser Unwilligkeit kann jedoch keinesfalls der Umkehrschluss gezogen werden, dass dem Beschwerdeführer durch die Botschaft kein Reisedokument ausgestellt werden würde. Soweit die Drittbeschwerdeführerin angab, bei der russischen Botschaft vorstellig gewesen zu sein, verbleibt auch in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass diese selbst eingestand, keinen Nachweis vorlegen zu können, wonach ihr die Ausstellung eines Reisedokuments verwehrt worden wäre.

Wenn in der Beschwerde schlussendlich auf das Fluchtvorbingen der Beschwerdeführer verwiesen wird und es ihnen aus diesem Grund nicht möglich und zumutbar sei, sich an die russischen Botschaft zu wenden, ist ausdrücklich festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten abgewiesen wurden und diese Bescheide in Rechtskraft erwuchsen, womit dieser Argumentation die materielle Rechtskraft entgegensteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Trotz Fehlens einer Rechtsprechung des VwGH liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und zuletzt VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Fremdenpass, Herkunftsstaat, Reisedokument, subsidiärer Schutz,
Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W147.2162289.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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