Entscheidungsdatum
22.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W147 1310566-3/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien, Wattgasse 48/3, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. April 2017, Zl. 770001104-3040317/BMI-BFA_STM_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. November 2017 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die damals minderjährige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste am 1. Januar 2007 gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Geschwistern über die Slowakei kommend unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am gleichen Tag durch ihre Mutter als gesetzliche Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. Februar 2007, Zl. 07 00 011 - EAST Ost, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates die Slowakei zuständig sei. Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Slowakei gemäß § 10 Absatz 4 AsylG für zulässig erklärt. Begründend führte das Bundesasylamt aus, dass die Beschwerdeführerin am 24. Dezember 2006 in der Slowakei angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Auch habe die Beschwerdeführerin einen Asylantrag eingebracht und habe sich die Slowakei mit Erklärung vom 18. Januar 2007 für zuständig erklärt.
3. Dagegen erhob die Mutter der damals minderjährigen Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 7. März 2007 Berufung (diese umfasste eine Mitanfechtung gemäß § 36 Abs. 3 AsylG für ihren Ehemann und die gemeinsamen Kinder) und beantragte zugleich die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
4. Mit Erkenntnis des unabhängigen Bundesasylsenates vom 23. März 2007, Zl. 310.566-1/2E-IV/12/07, wurde der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
5. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 22. Juni 2007, Zl: 07 00.011 - BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Das Bundeasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass den Angehörigen (= Kernfamilie) der Beschwerdeführerin weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt worden sei.
6. Gegen diese Entscheidung erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung.
7. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2008, Zl. 310.566-2/5E-XV/53/07, wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30. August 2007 die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihr gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wurde der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).
8. Mit am 22. März 2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin die Verlängerung der befristeten Aufenthaltsbewilligung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.
9. Mit Schreiben vom 11. April 2017 teilte das Bundesamt der Beschwerdeführerin mit, dass dieses gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Frankreich führe und weiters, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen für das Verfahren der Beschwerdeführerin nicht mehr gelte.
10. Am 11. April 2017 stellte die Beschwerdeführerin für ihre minderjährige Tochter XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz und führte zu ihren Fluchtgründen befragt aus, dass sie Frankreich verlassen habe, da sie Angst gehabt habe, dass ihr Ex-Lebensgefährte ihre Tochter wegnehme. Weitere Gründe für Asylantragstellung habe die Beschwerdeführerin nicht. Die Beschwerdeführerin gab weiters an, dass sie im Jahr 2008 von Österreich nach Frankreich gereist sei und bis 9. Februar 2017 dort aufhältig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe Österreich als subsidiär Schutzberechtigte samt ihren Eltern und Geschwistern verlassen habe und nach Frankreich gezogen sei. Dort habe sie auch einen französischen Aufenthaltstitel. Den Kindesvater habe sie weiters nur nach islamischem Recht geheiratet und sich nach zwei Jahren getrennt.
In einem brachte die Beschwerdeführerin ihren französischen Aufenthaltstitel mit der Nr. XXXX in Vorlage.
11. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. April 2017, Zl. 770001104-3040317/BMI-BFA_STM_RD, wurde der der Beschwerdeführerin mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2008, Zl. 310.566-2/6E-XV/53/07, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl I. Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die mit selbigem Bescheid erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Absatz 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich die Beschwerdeführerin freiwillig unter den Schutz eines anderen Mitgliedsstaates gestellt habe und auch dort ihren Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen habe. Des Weiteren habe sich die Beschwerdeführerin zwischen dem 5. November 2008 und 29. März 2017 im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und habe sie in dieser Zeit ihren Lebensmittelpunkt in Frankreich gehabt. Daher sei der subsidiäre Schutz der Beschwerdeführerin abzuerkennen gewesen.
12. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom 2. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
13. Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. April 2017, Zl. 770001104-3040317/BMI-BFA_STM_RD, wurde mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 fristgerecht verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten. Die Beschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, dass sie aus Sorge um ihre Tochter Frankreich verlassen habe, da ihr ehemaliger Lebensgefährte gedroht habe, das gemeinsame Kind zu entführen.
14. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde vom 6. Juni 2017 langte am 9. Juni 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
15. Am 7. November 2017 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache und im Beisein der Rechtsvertreterin eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihrer Ausreise aus dem Bundesgebiet und Lebensumständen in Frankreich, sowie zu den Gründen für die Einreise nach Österreich befragt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens und reiste am 1. Januar 2007 gemeinsam mit ihren Eltern und zwei Geschwistern unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am gleichen Tag, vertreten durch ihre Mutter, einen Antrag auf internationalen Schutz einbrachte.
Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 27. Mai 2008, Zl. 310.566-2/6E-XV/53/07, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen und ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation zuerkannt sowie der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt.
1.2. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin ab dem 5. November 2008 nach Frankreich verzogen ist, jedoch ab dem 9. Februar 2017 wieder ihren Lebensmittelpunkt in Österreich hat.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, Bundesasylamts sowie den vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes und des Asylgerichtshofes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Richter auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.
3.2. Zu A)
Der mit "Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" titulierte § 9 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
(4) Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der subsidiäre Schutz von der Behörde abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung "nicht oder nicht mehr" vorliegen.
Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes stützt sich auf Absatz 1 Ziffer 2 und begründet sie diese lapidar, dass sich die Beschwerdeführerin von 2008 bis 2017 in Frankreich aufgehalten habe und somit ihren Lebensmittelpunkt in einem anderen Staat habe.
Bereits ihre Einreise nach Österreich, ihre aufrechte Hauptwohnsitzmeldung und die Aussagen der Beschwerdeführerin, dass sie in Österreich bleiben wolle, sprechen bereits für ein eindeutiges Verkennen durch die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführerin "weiterhin" ihren Lebensmittelpunkt in Frankreich habe.
Im gegenständlichen Fall erfolgte die Aberkennung des subsidiären Schutzes ausschließlich mit Begründung, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensmittelpunkt in Frankreich habe. Die belangte Behörde irrt mit dieser Annahme, hat doch die Beschwerdeführerin ab 29. März 2017 ihren Lebensmittelpunkt wieder nach Österreich verlegt, woraus sich die Rechtswidrigkeit des Bescheides ergibt.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Lebensmittelpunkt, Mitgliedstaat,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W147.1310566.3.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018