Entscheidungsdatum
23.05.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W111 2162144-2/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. DAJANI, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ukraine, vertreten durch XXXX in XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.03.2018, Zl. 14-1045602707-180094727, beschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben
und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin:
1.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste spätestens am 18.11.2014 illegal in das Bundesgebiet ein, wo sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und am 20.11.2014 dazu vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde.
Im Zuge der Erstbefragung schilderte die Beschwerdeführerin, in der Stadt XXXX geboren zu sein, dort auch die Grundschule und eine Lehre abgeschlossen zu haben. Ihre Mutter sei seit längerer Zeit verstorben, der Vater sei "von Russen" verschleppt worden. Sie habe bis zuletzt in der Stadt XXXX gelebt und habe von dort aus auch die Ausreise nach Österreich angetreten. Zu den Fluchtgründen befragt schilderte die Beschwerdeführerin, dass in der Heimatstadt XXXX Kriegshandlungen an der Tagesordnung seien, am 11.11.2014 habe sie erfahren, dass der Vater vom russischen Militär verschleppt worden sei. Sonst habe sie niemanden mehr in der Ukraine, für eine alleinstehende Frau sei es sehr gefährlich, dort weiter zu leben. Die Beschwerdeführerin legte einen ukrainischen Inlandspass vor, von diesem wurden Kopien angefertigt und befinden sich diese im Verwaltungsakt.
Am 18.04.2017 wurde die Beschwerdeführerin durch die belangte Behörde zum Asylantrag niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin schilderte dabei, dass sie nicht in ärztlicher Behandlung sei, sie sei vollkommen gesund und sei auch in der Lage, der Einvernahme ohne Probleme zu folgen. Zur Person befragt, schilderte die Beschwerdeführerin erneut, ukrainische Staatsbürgerin zu sein und der Volksgruppe der Ukrainer anzugehören. Als Religion habe sie nunmehr den Islam, sie sei sunnitischen Glaubens. In der Ukraine sei sie bereits einmal geschieden worden, in Österreich haben sie nunmehr einen Asylwerber traditionell geheiratet. Sie sie in der Ukraine mit einem namentlich genannten Ehegatten aus Tadschikistan verheiratet gewesen, dieser sei nach der Scheidung wieder nach Tadschikistan zurückgekehrt. Nunmehr sei sie mit einem Asylwerber aus der Russischen Föderation, einem Tschetschenen, rituell verheiratet. Zu den Sprachkenntnissen befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, Ukrainisch auf muttersprachlichem Niveau und Russisch in sehr guter Form zu beherrschen. Sie habe in der Ukraine als Köchin und Konditorin gearbeitet, dies bis zum Jahr 2013. Auch die Ehe in der Ukraine sei nur traditionell gewesen, da würde es keine Papiere geben, welche die Heirat in der Ukraine belegen. In der Ukraine habe sie der Mittelschicht angehört, habe als Konditorin und Köchin gearbeitet, die Großmutter habe eine Pension bezogen und habe auch der Vater verdient. Nebenbei habe sie mit einer Freundin gemeinsam über einen Online-shop Islamische Kleidung vertrieben, das mache sie auch derzeit. Damit würde sie aber ganz wenig Geld verdienen. Den jetzigen Gatten habe sie in einem Flüchtlingsheim in der Küche kennengelernt, seit November 2014 würde sie mit diesem eine Beziehung führen, im November 2015 hätten sie traditionell geheiratet, nämlich in einer Moschee in XXXX. Diese Ehe sei auch nur traditionell gewesen, es würde keine Bestätigung geben. Sie habe noch Kontakt zu einer alten Freundin, die damals aus XXXX in die XXXX XXXX übersiedelt sei. Prinzipiell habe sie in der Ukraine viele Freunde und Bekannte, in ihrer Geburtsstadt XXXX habe sie jedoch niemanden mehr. In der Ukraine habe sie in XXXX gelebt, war nur für zwei Monate in einer anderen Stadt, als es zu Bombenanschlägen in XXXX gekommen sei.
In weiterer Folge schilderte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die angeblichen Gründe für die Ausreise aus der Ostregion der Ukraine. Sie hätte in XXXX bzw. in der Ostukraine Probleme mit der dortigen Polizei und mit Soldaten gehabt. Der Vater habe nämlich gekämpft, er habe in verschieden Dörfern an Kampfhandlungen teilgenommen. Sie selbst habe ebenfalls die ukrainische Armee unterstützt, habe mit einer Gruppe von Leuten Geld für die ukrainische Armee gesammelt. In XXXX habe sie außerdem Probleme gehabt, weil sie die Religion geändert habe. Sie habe wollen, dass XXXX ukrainisch bleibe und habe deshalb mit den dortigen staatlichen Behörden, aber auch mit normalen Leuten Probleme bekommen. Sie selbst habe mit anderen Menschen für die Ukraine demonstriert, gleichzeitig habe es aber auch eine Demonstration der Russland-Anhänger gegeben. Dabei seien sie auch beworfen worden.
Von diesem Zeitpunkt an seien die Ukraine-Anhänger bekannt gewesen, man sei beschimpft und bespuckt worden. Ein Problem sei auch ihre Islamische Kleidung gewesen, denn in der Nähe habe es eine Militärbasis gegeben, deshalb seien auch viele Kadyrov-Anhänger in der Gegend gewesen. Diese hätten gemeint, dass man als Moslem geboren sein muss und deshalb sei sie von diesen (Tschetschenen) auch mehrmals attackiert worden. Die Beschwerdeführerin schilderte weiters, auch Geld in einer Glasschüssel in einem Supermarkt gesammelt zu haben, das gesammelte Geld sei für die ukrainische Armee gedacht gewesen und seien sie in diesem Zusammenhang von Soldaten geschlagen worden. Es seien auch Personen zu Hause zu ihr nach XXXX gekommen, sie hätten gefragt, wo der Vater sei und hätten gedroht, diesen umzubringen, falls sie ihn finden. Der Beschwerdeführerin sei gesagt worden, sie solle aus XXXX verschwinden, sie hätte hier nichts mehr zu suchen. Zum Islam sei sie im November 2013 konvertiert, zuvor sei sie orthodoxe Christin gewesen. In XXXX seien fünfmal Uniformierte zu ihr nach Hause gekommen, zudem sei sie unzählige Male auf der Straße beschimpft worden. Die Männer hätten zu Hause immer geklopft und nach dem Vater gefragt, sie habe sie nicht reingelassen und hätten die Männer dann wieder gedroht und seien gegangen. Im Fall der Rückkehr wolle sie auf keinen Fall dorthin zurück, denn sie habe mit dem Militär Probleme in XXXX. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass auch ihre Freundin aus XXXXnach eigenen Angaben nach XXXX gezogen sei. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass das ganze Büro der Freundin nach XXXX verlagert worden sei, deshalb habe die Freundin in XXXX Unterkunft und Arbeit gehabt. Auf die Frage, ob sie nicht innerhalb der Ukraine in einem anderen Ort leben könnte, vermeinte sie wie folgt: "Ja. Nur ist es schwierig, mit Hijab in der Ukraine eine Arbeit zu finden. Hier in Österreich würden viele Frauen mit dem Hijab in Geschäften arbeiten. Katholiken seien Moslems gegenüber toleranter als Orthodoxe." Die Beschwerdeführerin habe sich zudem niemals an die Soldaten der ukrainischen Armee um Hilfe gewandt, denn diese hätten sich "außerhalb der Stadt" befunden.
Zum Privat- und Familienleben befragt, führte die Beschwerdeführerin aus, von der staatlichen Grundversorgung zu leben. Sie lebe ebenso wie ihr rituell angetrauter Mann in einer Flüchtlingsunterkunft und habe inzwischen eine Deutschprüfung A2 abgelegt. Sie lerne Deutsch und habe viele Freunde hier und spreche mit diesen auch Deutsch. Zudem fahre sie auch Fahrrad.
In einer Stellungnahme vom 02.05.2017 verwies die Beschwerdeführerin darüber hinaus auf die tatsächliche Existenz von Demonstrationen am XXXX in XXXX und auf Berichte über Entführungen pro-ukrainischer Aktivisten in der Ostukraine. Darüber hinaus wird die allgemeine Sicherheitslage in der Region Donezk bzw. in der Ostukraine beschrieben.
1.2. Mit Bescheid des BFA vom 02.06.2017 wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.11.2014 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung de Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Ukraine abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß §§ 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF in die Ukraine gemäß § 46 FPG zulässig ist und in Spruchteil IV. gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
Die Identität der BF wurde dabei festgestellt, nicht jedoch, dass der BF im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Sie sei nicht vorbestraft, niemals Mitglied in einer politischen Partei gewesen. Die angeführten ausreisekausalen Gründe seien unglaubwürdig. Die belangte Behörde führte weiters aus, dass die wirtschaftliche Lage in der Heimat sicherlich eine schwierige sei, dennoch habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht, dass sie im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte. Der Beschwerdeführerin könne zugemutet werden, selbst für den Lebensunterhalt aufzukommen, sie könne eine Erwerbstätigkeit ausüben, nämlich als Köchin und Konditorin. Es sei nicht ersichtlich, wieso sie in der Ukraine nicht in der Lage sein sollte, sich ein neues Leben aufzubauen, zumal sie jung, gesund und arbeitsfähig sei. Die belangte Behörde verwies die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit, sich an die zahlreich tätigen NGO's zu wenden, um Grundbedürfnisse an Unterkunft, Verpflegung, Bildung, etc. zu decken. Es sei der Beschwerdeführerin auch zuzumuten, dass sie sich an diese Einrichtungen wende, sollte sie selbst nicht in der Lage sein, sich um die eigenen Bedürfnisse selbst zu kümmern.
Die belangte Behörde verwies darüber hinaus auf eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, wonach es dem derzeitigen Lebenspartner frei stehe, ebenfalls in die Ukraine zu gelangen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen und die Beschwerdeführerin weiterhin zu unterstützen.
Die belangte Behörde ging wie dargestellt davon aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin über die Probleme in der Ostukraine, genauer in ihrer Heimatstadt XXXX, nicht glaubhaft sei. Eventualiter führe die belangte Behörde zudem aus, dass es der Beschwerdeführerin frei stünde, sich in einem anderen Landesteil, etwa in einem Gebiet außerhalb des Krisengebietes Ostukraine wie z. B. in der Hauptstadt XXXX niederzulassen. Die belangte Behörde verwies die Beschwerdeführerin somit auf die Möglichkeit einer Innerstaatlichen Fluchtalternative. Die Innerstaatliche Fluchtalternative sei erreichbar, es sei der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, sich in einem anderen Landesteil außerhalb des bisherigen Lebensbereiches innerhalb der Ukraine niederzulassen.
Betreffend die Rückkehrentscheidung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin eine Beziehung mit einem russischen Asylwerber führe. Bei einer individuellen Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen würden die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Der Beschwerdeführerin habe immer klar sein müssen, dass der Aufenthalt als Asylwerber in Österreich nur ein vorübergehender sei.
1.3. Gegen diese Entscheidung wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
1.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.09.2017, Zl. W226 2162144-1/5E, wurde die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, § 8 Abs. 1 AsylG, § 57 AsylG, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG, § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 und 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A) und die Revision für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).
Begründend wurden insbesondere folgende Erwägungen getroffen:
"(...) Die Beschwerdeführerin hat auch während des gesamten Verfahrens nicht einmal ansatzweise darlegen können, warum ihr nach erfolgter "Ausreise aus XXXX" in die Zentralukraine ein Verbleib dort unmöglich gewesen wäre, bzw. in Zukunft unmöglich sein sollte, es kann somit nicht erkannt werden, warum sich die BF allfälligen Problemen in der Heimatstadt XXXX ausschließlich durch Ausreise nach Österreich und Asylantragstellung hätte entziehen können.
Ein konkretes Risiko, das der BF außerhalb der Regionen Donezk und Luhansk, somit im gesamten Zentralraum der Ukraine drohen könnte, in dem sich zahlreiche Personen auch mit russischer Muttersprache und russischer Volksgruppenzugehörigkeit aufhalten, konnte die BF auch im Rahmen der Beschwerde nicht darlegen.
Sofern in der Beschwerde allfällige Hürden bei der Registrierung erwähnt werden, die Integration am Arbeitsmarkt sich als schwierig erweisen soll gerade bei alleinheimkehrenden Frauen, ist einerseits festzuhalten, dass die BF nach dem Akteninhalt über eine gewisse Grundausbildung verfügt und bis zur Ausreise ein eigenes Einkommen erzielen konnte. Aus der Berichtslage ergibt sich nicht, dass Binnenvertriebene unter geradezu lebensbedrohlichen Umständen leben würden und steht der BF die Möglichkeit offen, sich in einen Landesteil zu begeben, der von den von Separatisten besetzten Gebieten um Luhansk und Donezk weit entfernt liegt.
Wenn der BF jedoch ebenfalls die Möglichkeit offensteht, in einen von ihr selbst zu bestimmenden anderen Landesteil der Ukraine auszuweichen, sich dort als Binnenvertriebene aus XXXX registrieren zu lassen, sollte sie in diese nicht mehr unter der Hoheitsgewalt der Ukraine stehende Region nicht mehr zurückkehren wollen, kann schlichtweg nicht angenommen werden, dass die BF in der Ukraine mit einer besonders schlechten Sicherheitslage konfrontiert wäre, die für sich bereits genommen eine unzumutbare Härte im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen würde.
Unzweifelhaft gibt es zahlreiche Hilfestellungen bei der Suche nach Wohnraum und bei einer Integration am Arbeitsmarkt, es gibt unbestreitbar Sozialleistungen für intern Vertriebene, gerade auch für Bewohner, die - wie die BF - von der russischen Okkupation geflohen sind. Sofern in der Beschwerde auf Schwierigkeiten hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese Behauptung auf einen Bericht von IOM vom August 2013 sich stützt, somit auf einen Zeitpunkt abstellt, der vor der Abspaltung der Separatistengebiete und der Fluchtbewegung der BF lag.
Dass somit für das gesamte Gebiet der Ukraine (mit Ausnahme der von Separatisten in der Ostukraine gehaltenen Gebiete und mit Ausnahme der Krim) allenfalls eine prekäre allgemeine Sicherheitslage für eine unbescholtene Person wie die BF anzunehmen ist, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, kann keinesfalls festgestellt werden.
Dass bereits die bloße Anwesenheit einer Person in einer frei zu wählenden Region der Ukraine eine Gefährdung gem. Art. 3 EMRK erwarten lässt, dass gerade bei der BF-im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen- ein höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK entsprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, dies ist schlichtweg nicht erkennbar (vgl. zu den Anforderungen diesbezüglich zuletzt etwa VwGH vom 25.04.2017 Zl. Ra 2017/01/0016-5).
Eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob der Beschwerdeführerin auch eine Rückkehr in die von Separatisten besetzten Gebiete um Donezk zumutbar ist, konnte demzufolge unterbleiben. Eine substantiierte Bestreitung der innerstaatlichen Fluchtalternative, auf welche die belangte Behörde verwies, ist in der Beschwerde unterblieben.
...
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Die BF hat fast bis zur Ausreise gearbeitet, sie ist gesund, arbeitswillig und arbeitsfähig, hat eine Ausbildung als Köchin und Konditorin. Dass ihr eine Arbeitsaufnahme zur Gänze wegen des Tragens eines Hijab unmöglich wäre, ist nicht substantiiert belegt und steht der BF gerade zu Beginn die von der belangten Behörde beschriebene Kontaktierung von spezialisierten NGO's offen.
Aufgrund der Arbeitswilligkeit und -fähigkeit und der Berufserfahrung der BF ist davon auszugehen, dass sie in der Ukraine - wie in der Vergangenheit - den Lebensunterhalt durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit bestreiten können wird. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, auch soweit diese Arbeiten im Bereich einer Schatten- oder Nischenwirtschaft stattfinden.
Aus der Länderinformation lässt sich nicht ableiten, das der BF eine Wohnsitzwahl in anderen Landesteilen unmöglich wäre, allfällige administrative Hürden bei der Registrierung erreichen kein Ausmaß, um eine völligen Unmöglichkeit aufzuzeigen, als IDP anerkannt zu werden.
Für den erkennenden Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes haben sich unter diesen Aspekten keine Hinweise ergeben, dass die BF für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Situation geraten würden.
(...)"
1.5. Das angeführte Erkenntnis erwuchs infolge ordnungsgemäßer Zustellung in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Herkunftsstaat zurück.
2. Zweites Verfahren auf internationalen Schutz:
2.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 27.01.2018 infolge auf dem Luftweg erfolgter neuerlicher Einreise in das Bundesgebiet den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, zu welchem sie am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt wurde. Dabei gab sie im Wesentlichen zu Protokoll, aus XXXX zu stammen und sich am 11.01.2018 zur Ausreise entschlossen zu haben. Zielland ihrer Reise sei Österreich gewesen, da sie hier Freunde und ihren Ehemann hätte. Zu ihrem Fluchtgrund führte sie aus, in der Ukraine Probleme gehabt zu haben, da sie dort des Terrors verdächtigt worden wäre. Als sie damals umgezogen wäre, sei sie von ihrer Nachbarin angerufen worden, da ein Spion in der Wohnung der Beschwerdeführerin Informationen gesucht und die Nachbarin über sie ausgefragt hätte. Desweiteren sei sie von vielen Menschen schlecht behandelt worden; einmal sei sie in XXXXvon zwei Männern verprügelt und ein weiteres Mal von einem Mann in XXXX, weil sie das Land verlassen habe wollen. Aufgrund dieser Verletzungen habe sie ins Krankenhaus gemusst, doch weder die Ärzte, noch die Polizei hätten ihr helfen wollen. Die Beschwerdeführerin legte ihren im November 2017 ausgestellten ukrainischen Reisepass vor (vgl. AS 37).
Nach Zulassung ihres Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 20.02.2018 im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen, wobei sie auf entsprechende Befragung hin zusammenfassend vorbrachte (im Detail vgl. Verwaltungsakt, Seiten 111 bis 130), sich psychisch und physisch zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu fühlen, sie leide an keinen Krankheiten und benötige keine Medikamente; ihre bislang erstatteten Angaben wären wahrheitsgemäß gewesen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge darüber aufgeklärt, dass ihr erstes Verfahren auf internationalen Schutz in zweiter Instanz rechtskräftig abgeschlossen worden sei und nunmehr die Gründe ihres Folgeantrags behandelt würden.
Die Beschwerdeführerin legte diverse Unterlagen aus der Ukraine, darunter eine Krankenhausbestätigung vom 14.12.2017, eine Bestätigung über die stationäre Aufnahme vom 14.12.2017 (endgültige Entlassung: 28.12.2017), eine Bestätigung über einen Krankenhausbesuch vom 10.01.2018, eine Bestätigung über eine Anzeigeerstattung vom 23.01.2018, eine Bestätigung über die Registrierung einer Wohnortänderung (Übersiedelung von XXXX nach XXXX) vom 13.11.2017, eine Bestätigung ihrer Vermieterin in Kopie, sowie eine Bestätigung eines Angriffs auf die Beschwerdeführerin durch selbige und eine Bestätigung einer Nachbarin aus XXXX, wonach am 01.12.2017 Soldaten in die Wohnung gekommen wären (Übersetzungen der vorgelegten Beweismittel liegen im Verwaltungsakt, Seiten 151 bis 161, ein).
Auf weitere Befragung gab die Beschwerdeführerin an, der ukrainischen Volksgruppe sowie dem islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung anzugehören; sie sei einmal geschieden worden und in Österreich traditionell mit einem russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit verheiratet, welcher Asylwerber sei. Sie habe von Geburt an bis Juni 2014 in XXXX gelebt, anschließend habe sie bis August 2014 in XXXX gelebt, von August 2014 bis November 2017 habe sie sich in Österreich aufgehalten, anschließend sei sie in die Ukraine zurückgekehrt, wo sie sich zunächst bis 27.11.2017 in XXXX, daraufhin bis 30.12.2017 in XXXX, anschließend bis 11.01.2018 in XXXX, und schließlich bis zu ihrer Ausreise nach Österreich am 27.01.2018 abermals in XXXX aufgehalten hätte. Sie habe in der Ukraine unter guten Lebensumständen gelebt, sie hätte zwei Online-Geschäfte besessen, in welchen sie Kleidung verkauft hätte und inXXXX eine Dreizimmerwohnung in einer guten Gegend gehabt, welche nunmehr leer stehe. Sie habe eine Bekannte in XXXX, mit der sie unverändert in Kontakt stünde. Zur neuerlichen Ausreise nach Europa habe sie sich am 11.01.2018 infolge des zweiten Überfalls auf ihre Person entschlossen. Ihren Lebensunterhalt habe sie infolge ihrer Rückkehr einerseits durch die erhaltene Rückkehrhilfe in Höhe von EUR 1.000,- finanziert, darüber hinaus habe ihr Mann, mit welchem sie seit November 2015 traditionell verheiratet wäre, ihr Geld zukommen lassen. Ihr Reisepass sei ihr am XXXX vom Passamt in XXXX problemlos ausgestellt worden. Eigentlich habe sie in der Ukraine bleiben wollen, doch habe sie einen Reisepass wollen, um immer wieder mal ihren Mann und ihre Freunde hier in Österreich besuchen zu können. Sie sei weder in ihrem Heimatland, noch in einem sonstigen Land vorbestraft und habe nie Strafrechtsdelikte begangen. Von ukrainischen Behörden werde sie nicht gesucht, jedoch von Soldaten der DNR. Sie sei in der Ukraine nie verhaftet, angehalten oder festgenommen worden und habe nie Probleme mit den Behörden in der Ukraine gehabt, jedoch mit jenen in XXXX. Sie sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung gewesen und sei von staatlicher Seite nie wegen ihrer Religion, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder ihre Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Sie sei aus ihrer Heimat geflüchtet, da "sie" sie nicht in Ruhe gelassen hätten und ihr Leben in Gefahr gewesen wäre. Sie hätten sie auch heftig zusammengeschlagen. Ihr hätten auch Leute geholfen, ansonsten wäre sie umgebracht worden. Sie hätten auch versucht, sie in ein Auto zu zerren, was jedoch aufgrund ihres Gewichts nicht funktioniert hätte. In der letzten Woche ihres Aufenthalts in der Ukraine sei ein Terroranschlag in Afghanistan verübt worden, bei welchem neun Ukrainer ums Leben gekommen wären Da habe man gemerkt, dass die Bevölkerung auf Frauen im Hijab nicht gut reagiere. Sie sei deshalb aber nicht tätlich angegriffen worden. Sie fürchte dort um ihr Leben. Weitere Gründe habe sie nicht. Auf die Frage, wen die mit "sie" meine, gab die Beschwerdeführerin an, nicht genau zu wissen, um wen es sich gehandelt hätte. Sie hätten keine Uniformen getragen; da sie ihren Vater erwähnt hätten, sei sie jedoch überzeugt, dass es sich um Vertreter der DNR gehandelt hätte.
Um detaillierte Schilderung der Vorfälle infolge ihrer Rückkehr in die Ukraine ersucht, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, in XXXX am 13.11.2017 eine Meldebestätigung sowie einen Reisepass beantragt zu haben; von der Frau, welche die Meldebestätigung ausgestellt hätte, hätten dann "alle" von ihrer Herkunft aus XXXX erfahren, wodurch bereits Probleme entstanden wären; die Leute seien gegenüber Personen aus XXXX sehr aggressiv. Am 27.11.2017 sei sie zu einer Bekannten nach XXXX gefahren, wo sie sich eine Arbeit habe suchen wollen, was jedoch mit Hijab und der Herkunft aus XXXX nicht möglich wäre. Am 01.12.2017 habe sie dann eine Nachbarin aus XXXX angerufen, welche der Beschwerdeführerin erzählt hätte, dass man einen Mann in der Wohnung der Beschwerdeführerin gefunden hätte, welcher "gadgets" bei sich gehabt hätte. Sie habe gesagt, dass der Mann ein Spion wäre und man diesen verdächtigen würde, Terrorist zu sein. Die Nachbarin sei selbst durch Soldaten und die Polizei der Republik Donezk verhört und auch nach der Beschwerdeführerin gefragt worden. Die Nachbarin hätte ihr auch erzählt, dass die Männer beim Hinausgehen gesagt hätten, dass man die Beschwerdeführerin schon damals mit dem Vater hätte umbringen sollen; deshalb glaube sie, dass ihr Vater nicht mehr am Leben wäre. Am 14.12.2017 sei sie abends aus einem Geschäft gekommen, als ein Mann sie nach dem Weg gefragt hätte. Die Beschwerdeführerin in habe geantwortet, dass sie nicht von hier wäre und sei weiter gegangen, woraufhin ihr der Mann einen starken Schlag auf den Rücken versetzt hätte, sodass sie vornübergefallen wäre. Er habe sie am Kopftuch und an den Haaren gezogen und zu ihr gesagt: "Haben dich die Faschisten wieder rausgeschmissen? Deinen Komplizen haben wir schon gefunden." Der Mann habe fürchterlich geflucht; dann sei ein zweiter Mann hinzugekommen und sie hätten begonnen, die Beschwerdeführerin mit den Füßen zu treten. Irgendwann hätten sie ihr gesagt, sie solle in ein Auto steigen; sie hätten versucht, sie hineinzuzerren, was ihnen jedoch nicht gelungen wäre. Dann sei ein Auto in die Straße gebogen, ein Mann sei ausgestiegen und habe etwas gerufen, auch zwei Frauen seien von irgendwoher gekommen; daraufhin seien die beiden Täter weggelaufen. Die Passanten hätten die Beschwerdeführerin dann ins Krankenhaus gebracht, sie sei erst am nächsten Tag wieder richtig zu sich gekommen. Die Polizei sei zu ihr gekommen und hätte ihre Anzeige aufgenommen. Der Polizist habe alles aufgeschrieben, was sie gesagt hätte, doch man hab gemerkt, dass er nur seine Pflicht erfülle und es ihm egal wäre. Sie sei dann zwei Wochen im Krankenhaus gewesen und habe für sämtliche Behandlungskosten selbst aufkommen müssen; geholfen habe ihr dort niemand. In dem Krankenhaus, bei welchem es sich um das Zentralkrankenhaus von XXXX gehandelt hätte, seien viele verletzte ukrainische Soldaten gelegen, welche die Beschwerdeführerin beschimpft und beleidigt hätten. Die Beschwerdeführerin habe Hämatome am Körper gehabt und sei mit Infusionen und Spritzen sowie mit einer Salbe behandelt worden. Nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus habe sie eine Mitfahrgelegenheit nach XXXX ausfindig gemacht, wo sie am 28.11.2017 angekommen wäre. Am Folgetag habe sie ihren Reisepass abgeholt und sei anschließend ausgereist.
Auf die Frage, was ein ukrainischer Spion in ihrer Wohnung hätte suchen sollen, erklärte die Beschwerdeführern, sie denke, dass er dort seiner terroristischen Tätigkeit nachgegangen wäre. Was dieser mit ihrer Ausreise zu tun hätte und wie er sich Zugang zu ihrer Wohnung verschaffen habe können, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Befragt, weshalb gerade sie von Soldaten der DNR verfolgt werden sollte, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Vater für die Ukraine gekämpft hätte und sie den ukrainischen Soldaten geholfen hätte. Dies seien noch die Gründe für ihre erste Ausreise nach Österreich. Auf Vorhalt des rechtskräftig negativen Abschlusses ihres vorangegangen Verfahrens, in welchem festgestellt worden wäre, dass der Beschwerdeführerin in der Ukraine keine asylrelevante Verfolgung drohen würde, und befragt, weshalb sie sich dennoch neuerlich zu einer Reise nach Österreich entschlossen hätte, gab die Beschwerdeführerin an, ihr Mann hätte ihr dies geraten, sie habe hier mit ihrem Mann zusammenleben wollen. Sie wisse nicht, wo sie in der Ukraine hinsolle, wenn dort ihr Leben in Gefahr wäre. Dann müsste sie in ein anderes Land gehen. Ihr Mann könne zwar mit ihr in der Ukraine leben, doch befinde sich dieser noch im offenen Verfahren. Früher sei sie nie richtig angegriffen worden, in den letzten drei Monaten aber schon. Nochmals gefragt, welches Interesse die Soldaten der DNR ausgerechnet an ihrer Person aufweisen würden, gab die Beschwerdeführerin an, wenn man sie mit besagtem Spion in Verbindung brächte, würden sie annehmen, dass auch sie einer solchen Tätigkeit nachginge. Auf die Frage, weshalb sie von den beiden Männern tätlich angegriffen worden wäre, antwortete die Beschwerdeführerin, sie denke, dass sie sie nach XXXX verschleppen wollten. Sie wären überzeugt, dass sie sofort nach ihrer Rückkehr mit der Tätigkeit begonnen hätte, welche mit dem Spion in Verbindung stünde.
Befragt, weshalb sie nach Erstattung der Anzeige nicht in der Ukraine verblieben wäre, zumal angesichts des Umstands, dass die Polizei sie im Krankenhaus aufgesucht hätte, eine offensichtliche Schutzwilligkeit der ukrainischen Behörden anzunehmen wäre, verwies die Beschwerdeführerin auf die mitgebrachte Bestätigung, in welcher festgehalten wäre, dass es keinen strafrechtlichen Umstand gebe und kein Verfahren eingeleitet würde. Die Tatsache, dass sie zusammengeschlagen worden wäre, sei demnach für die Einleitung von Ermittlungen nicht ausreichend gewesen. Befragt, wie es den DNR-Soldaten möglich sein sollte, die Beschwerdeführerin in der Ukraine respektive XXXX ausfindig zu machen, wo die Macht durch die ukrainische Regierung ausgeübt würde, gab die Beschwerdeführerin an, nicht in XXXXgefunden worden zu sein, sondern in XXXX. Sie seien nicht uniformiert gewesen und hätten keine Macht gehabt, jedoch hätten sie ukrainische Dokumente besessen und sich frei bewegen können.
Auf Vorhalt, dass es sich bei der Ukraine um ein sicheres Herkunftsland handle, wodurch eine Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der ukrainischen Behörden festgestellt werde und gefragt, wieso sie nicht den Schutz ihres eigenen Landes in Anspruch genommen hätte, sondern bereits wenige Wochen nach der Anzeigeerstattung nach Österreich gereist wäre, erklärte die Beschwerdeführern, dass die Polizei, als sie in XXXX ein zweites Mal zusammengeschlagen worden wäre, die Anzeige nicht einmal aufnehmen habe wollen. Sie sei mit der Bestätigung des Krankenhauses dort hingegangen, doch sei ihr gesagt worden, dass es sich um keine Straftat handle. Dass man die Ukraine für ein sicheres Herkunftsland halte, erweise sich als völlig falsch. Um konkrete Schilderung des Vorfalls in XXXX ersucht, führte die Beschwerdeführerin an, am 30.12.2017 dort angekommen und bei einer muslimischen Frau gewohnt zu haben. Am 10.01.2018 sei sie abends auf dem Heimweg von der Schneiderin am Gehsteig entlanggegangen, als die Tür eines dort geparkten Autos plötzlich aufgerissen und ihr mit voller Wucht gegen die Brust geschlagen hätte. Die Beschwerdeführerin habe versucht, sich zu entfernen. Aus dem Auto seien dann drei Männer ausgestiegen, einer davon sei der gleiche gewesen wie in XXXX. Dieser habe sie am Kragen gepackt, sie umgedreht und ihr mit der Faust ins Gesicht geschlagen. Einer der Männer habe sich hinter sie gestellt und sie Richtung des Autos gedrängt, die Beschwerdeführerin habe sich geweigert, einzusteigen. Schließlich seien die Männer abermals durch das Hinzukommen von Passanten in die Flucht geschlagen worden. Der Passant habe sie dann bis zu ihrer Wohnung begleitet, anschließend sei sie ins Krankenhaus gefahren. Sie habe blaue Flecken am Oberkörper und im Gesicht gehabt. Dort habe man ihr eine Bestätigung über ihre Verletzungen ausgestellt, mit welcher sie zur Polizei gefahren wäre. Der Polizist hätte die Bestätigung gesehen und gemeint, es wäre nicht genug für eine Anzeige.
Auf Vorhalt der Länderberichte, aus welchen ersichtlich wäre, dass sich die inneren Verhältnisse in der Ukraine stabilisiert hätten und befragt, weshalb es ausgerechnet ihr nicht möglich sein sollte, in der Ukraine zu leben, zumal die DNR beispielsweise in XXXX keine Macht habe, verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass im Herbst eine islamische Ukrainerin in XXXX ermordet worden wäre. Es sei nicht richtig, dass "sie" dort keine Macht hätten. Wenn sie wollen, würden sie Leute überall in der Ukraine umbringen. Es könne schon sein, dass die getötete Frau berühmter und wichtiger gewesen wäre als die Beschwerdeführerin, doch habe sie dennoch Angst. Den Hijab trage sie seit 2012. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie, dass sie sie umbringen und foltern würden; sie sei überzeugt, dass sie sie damals nach XXXX verschleppen hätte wollen. Dort hätte man sie sicher gefoltert und umgebracht.
Auf die Frage, was gegen eine Niederlassung beispielsweise in XXXX sprechen würde, zumal die Beschwerdeführerin jung, gesund und arbeitsfähig wäre, erklärte die Beschwerdeführerin, es nicht zu wissen; sie hätte es ja versucht. Sie habe eine Arbeit finden wollen, was jedoch nicht funktioniert hätte. Außerdem seien auch dort bereits Leute umgebracht worden. Sie habe Angst, dass dies auch ihr passiere.
Der Beschwerdeführerin wurden im Anschluss die seitens der Behörde herangezogenen Länderberichte ausgehändigt, wobei ihr eine Frist zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt wurde.
Zu ihren privaten und familiären Umständen in Österreich gab die Beschwerdeführerin zusammengefasst an, am 27.01.2018 nach Österreich eingereist zu sein. Sie habe bisher noch nicht viel tun können, doch wolle sie einen Deutschkurs besuchen und eine B1-Prüfung ablegen. Sie lebe in einer Flüchtlingsunterkunft in einem gemeinsamen Zimmer mit ihrem Gatten und beziehe Grundversorgung. Sie koche bei Veranstaltungen und Festen im Flüchtlingsheim. Sie wolle weiter Deutsch lernen, mit ihrem Mann in eine private Unterkunft ziehen und in einer Bäckerei Arbeit finden.
Nach Rückübersetzung ihrer Angaben bestätigte die Beschwerdeführerin die Richtigkeit und Vollständigkeit des aufgenommenen Protokolls durch ihre Unterschrift.
2. Mit Bescheid vom 07.03.2018 wurde der zweite Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Status der Asylberechtigten gem. § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen (Spruchpunkt I) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsyG in Bezug auf den Herkunftsstaat Ukraine abgewiesen (Spruchpunkt II). Ferner wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylGiVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF. erlassen (Spruchpunkt IV). Weiters wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI). Weiters wurde der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 und 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 FPG wurde gegen die Beschwerdeführerin ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII).
Begründend wurde im Wesentlichen erwogen, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Beschwerdeführerin in der Ukraine asylrelevanter Verfolgung oder einer Gefährdung durch staatliche Organe oder Privatpersonen ausgesetzt gewesen wäre oder dies in Zukunft zu befürchten hätte. Es hätten keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden können, dass sie in der Ukraine Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe, der Todesstrafe, oder einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden oder in eine Existenz bedrohende Notlage zu geraten. Eine maßgebliche Integration der Beschwerdeführerin in Österreich habe ebenfalls nicht festgestellt werden können.
Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verfahren ein auf ihre mit Entscheidung des BFA vom 02.06.2017 (bestätigt durch BVwG vom 14.09.2017) als gänzlich unglaubwürdig befundenen Ausreisegründe aufbauendes, gesteigertes Fluchtvorbringen vorgebracht hätte. Da das nunmehrige Vorbringen auf dem unglaubwürdigen Fundament des Erstverfahrens basiere, sei auch diesem die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Die nunmehr vorgelegten Beweismittel seien - ohne auf deren Authentizität näher einzugehen - ebensowenig zur Glaubhaftmachung einer staatlichen Verfolgung in der Ukraine geeignet gewesen. Schließlich lasse weder eine Anzeigebestätigung, noch ein Krankenhausaufenthalt eindeutige Rückschlüsse auf ein "tatsächliches Geschehen" zu. Ferner habe die Beschwerdeführerin durch ihre Anzeigeerstattung belegt, dass es sich beim ukrainischen Staat, wie mittels Verordnung festgelegt, um einen schutzfähigen und schutzwilligen Staat handeln würde. Dass die ukrainischen Behörden nicht in der Lage bzw. nicht gewillt wären, eine Anzeige der Beschwerdeführerin aufzunehmen, ginge daher ins Leere. Dass die Anzeige mangels Motivs für die Straftat unzureichend gewesen und infolgedessen eine Einstellung erfolgt wäre, genieße Legitimität und sei nicht ausreichend gewesen, um Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des sicheren Herkunftsstaates in Frage zu stellen. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen würden keinen tauglichen Beweis für ihr Fluchtvorbringen darstellen. Es könne genauso gut möglich sein, dass sich die Beschwerdeführerin die fraglichen Verletzungen im Zuge eines Unfalls oder eines gänzlich anderen Vorfalls zugezogen hätte. Schließlich bezeuge auch die problemlose Reisepassausstellung das Nichtvorliegen einer Verfolgung durch den ukrainischen Staat, wie auch den Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise vor den ukrainischen Behörden fürchte. Darüber hinaus handle es sich bei dem von der Beschwerdeführerin behaupteten - für unglaubwürdig erachteten - Verfolgungsakteur um Angehörige bzw. Soldaten der DNR (Donezk People's Republic) und demnach dem russischen Staat zugrundeliegende Organe. Zudem ergebe sich aus den Länderberichten, dass der ukrainische Staat gegen die russisch-orientierten Soldaten aus Donezk vorginge. Der Beschwerdeführerin stünde es bei Wahrunterstellung ihres Vorbringens ferner frei, die heimatlichen Behörden um Hilfe zu ersuchen. Dass die pro-russischen Akteure bzw. Soldaten ein derart immenses Interesse an der Beschwerdeführerin aufweisen würden, habe ebensowenig wie das dahinterstehende Motiv eruiert werden können. Zusammenfassend ergebe sich, dass die angeblichen Verfolgungsakteure keinen maßgeblichen Einfluss in der Ukraine aufweisen würden und eine Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe daher auszuschließen wäre.
Auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin zum Islam bekenne und einen Hijab trage, stelle für sich allein genommen keinen Grund für die Gewährung von Asyl dar, da sich aus den Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Angehörige ihrer Religion schon alleine deshalb Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt wären. Es sei den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die Freiheit des religiösen Bekenntnisses und der ungestörten Religionsausübung von der ukrainischen Verfassung garantiert und von der Regierung in ihrer Politik gegenüber Kirchen und Religionsgemeinschaften respektiert werde. Ein systematisches, flächendeckendes Vorgehen gegen Moslems, welches dieser Personengruppe einen Verbleib in der Ukraine unerträglich machen würde, sei sohin nicht feststellbar. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates könne nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage wäre, seine Bürger gegen jede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Die Beschwerdeführerin habe weder im Erstverfahren noch im nunmehrigen Verfahren dargelegt, weshalb die Behörden der Ukraine, eines sicheren Herkunftsstaates, sie nicht schützen sollten. Für den hypothetischen Fall der Annahme einer tatsächlichen Gefährdung der Beschwerdeführerin in der Ostukraine sei darauf hinzuweisen, dass es dieser freistünde, sich in einem anderen Landesteil außerhalb des Krisengebietes, etwa in XXXX, niederzulassen. Bei dieser handle es sich um eine flexible, arbeitsfähige Frau, welche die Sprachen Russisch und Ukrainisch beherrschen würde und welche bereits durch die Einreise in Österreich unter Beweis gestellt hätte, dass sie ein Leben auch in fremder Umgebung meistern könne.
Zur Rückkehrsituation der Beschwerdeführerin wurde darüber hinaus ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - wenn auch eine möglicherweise schwierige wirtschaftliche Situation nicht bestritten werde - nicht glaubhaft habe darlegen können, dass sie im Falle ihrer Rückkehr über keine Lebensgrundlage verfügen wäre. Es könne ihr als gesunder junger Frau, welche im Vorfeld ihrer Ausreise einer Erwerbstätigkeit als Köchin und Konditorin nachgegangen wäre, und die ihre in Österreich erworbenen Sprachkenntnisse bei einem Wiedereinstieg am heimischen Arbeitsmarkt etwa im Bereich Tourismus nutzen könnte, zugemutet werden, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Den Länderfeststellungen lasse sich entnehmen, dass alleinstehenden unverheirateten Frauen in der Ukraine finanzielle Unterstützung zustehe. Dass der Beschwerdeführerin aufgrund des Tragens eines Hijabs eine Arbeitsaufnahme unmöglich wäre, habe diese nicht substantiiert vorgebracht. Zudem habe diese angegeben, den Hijab bereits seit dem Jahr 2012 zu tragen und bis ins Jahr 2013 berufstätig gewesen zu sein, wodurch sich deren Behauptungen als relativiert erwiesen. Zudem habe sie im Falle einer Rückkehr in die Ukraine die Möglichkeit, sich an dort tätige NGOs um Unterstützung zu wenden. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass es dem Partner der Beschwerdeführerin, welcher russischer Staatsangehöriger wäre, möglich wäre, die Beschwerdeführerin in die Ukraine zu begleiten. Der Beschwerdeführerin sei es möglich, sich der Problematik hinsichtlich des Konflikts in der Ostukraine durch einen Umzug an einen anderen Ort in der Ukraine, beispielsweise XXXX, zu entziehen. Im Falle ihrer Rückkehr bestünde auch keine Gefahr, dass sie einer sonstigen existenziellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
Im Falle einer Asylantragstellung bestehe das Recht zum visumsfeien Aufenthalt für ukrainische Staatsangehörige gemäß Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 iVm Art. 20 SDÜ ex tunc nicht mehr. Da sie als Asylwerberin von vorneherein nicht zur visumfreien Einreise berechtigt gewesen wäre, sei die Beschwerdeführerin demnach illegal ins Bundesgebiet gelangt.
Die Beschwerdeführerin führe in Österreich eine Beziehung mit einem russischen Staatsbürger, welcher ebenfalls Asylwerber wäre. Eine Weiterführung jener Beziehung in der Ukraine wäre möglich. Im Zuge ihres nunmehr knapp zweimonatigen neuerlichen Aufenthalts in Österreich hätten keine über das Erstverfahren hinausgehenden Integrationsmerkmale der Beschwerdeführerin erkannt werden können. Anhaltspunkte für das Vorliegen besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich hätten sich nicht ergeben. Die Beschwerdeführerin lebe in einer Flüchtlingsunterkunft, sei mittellos, besuche keine Kurse und sei nicht karitativ tätig. Sie habe den überwiegenden Teil ihres Lebens in der Ukraine verbracht, sei dort sozialisiert worden und habe ihren Aufenthalt lediglich durch die neuerliche Stellung eines unbegründeten Asylantrages vorübergehend legalisieren können.
Da es sich bei der Ukraine um einen sicheren Herkunftsstaat handle, werde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt.
Zur Erlassung des Einreiseverbotes wurde im Wesentlichen auf den Umstand der offensichtlich unbegründeten und missbräuchlichen Stellung des gegenständlichen Asylantrages sowie auf die Umgehung der visumsfreien Einreise nach Österreich verwiesen. Das Erstverfahren der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz sei bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen worden. Die Beschwerdeführerin habe daraufhin einen Antrag auf freiwillige Rückkehr gestellt, woraufhin ihr Reintegrationsgeld in der Höhe von EUR 1.000,- zur Verfügung gestellt worden wäre. Bereits wenige Wochen nach ihrer freiwilligen Rückkehr in ihr Heimatland sei diese erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe abermals einen Asylantrag aus asylfremden Gründen gestellt.
Mit Verfahrensanordnung vom 08.03.2018 wurde der Beschwerdeführerin eine Rechtsberatungsorganisation für ein allfälliges Beschwerdeverfahren beigegeben.
2.3. Mit Eingabe vom 06.04.2018 wurde durch den nunmehrigen gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Begründend wurde infolge zusammenfassender Wiedergabe des Vorbringens der Beschwerdeführerin im Wesentlichen ausgeführt, die Behörde ginge aufgrund einer rechtsirrigen Beurteilung der Situation davon aus, dass es sich in der gegenständlichen Angelegenheit im Wesentlichen um ein fortgesetztes Verfahren handle und die Beschwerdeführerin keine asylrelevanten Verfolgungshandlungen dargelegt hätte. Aufgrund der Mangelhaftigkeit des Beweisverfahrens habe sich die belangte Behörde nicht mit den Beweisergebnissen, insbesondere den medizinischen Unterlagen, auseinandergesetzt. Bei korrektem Beweisverfahren wäre die Behörde angehalten gewesen, diese Unterlagen bzw. die Plausibilität der Angaben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens sowie eines länderkundlichen Gutachtens hinsichtlich der Plausibilität der Angaben der Beschwerdeführerin überprüfen zu lassen. Bei korrekter Würdigung hätte die Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und ihrem Asylantrag stattzugeben wäre. Es wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
2.4. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 11.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Mit hg. Beschluss vom 12.04.2018 wurde der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchpunkt A:
1.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.1.2009, 2008/07/0168; VwGH 23.5.1985, 84/08/0085).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt. Dabei hat er im letztgenannten insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer obersten Berufungsbehörde (Art. 129c Abs. 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Diese über die Unvollständigkeit der Einvernahme hinaus gehenden Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sprechen auch bei Bedachtnahme auf die mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens unter dem Gesichtspunkt, dass eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst bei der ‚obersten Berufungsbehörde' beginnen und zugleich - abgesehen von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle der letztinstanzlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof - bei derselben Behörde enden soll, für die mit der Amtsbeschwerde bekämpfte Entscheidung."
Es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Bundesverwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.
1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und folgende für die Auslegung des § 28 VwGVG maßgeblichen Gesichtspunkte aufgezeigt:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, auch dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. Angesichts des in §?28?VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlange das im §?28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck finde, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werde. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen würde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt habe. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Annahme bestünden, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH 26.11.2003, 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde