Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Hon.-Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in den Rechtssachen der klagenden Partei R***** B*****, vertreten durch Dr. Peter Konwitschka, Rechtsanwalt in Wien, als Verfahrenshelfer, gegen die beklagte Partei Dr. T***** H*****, wegen 52.175,73 EUR sA, aufgrund der Befangenheitsanzeige des Hofrats ***** vom 29. März 2018 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Hofrat des Obersten Gerichtshofs ***** ist als Mitglied des fünften Senats im Verfahren über die Revision der klagenden Partei zu AZ 5 Ob 210/17v befangen.
Text
Begründung:
Für die Behandlung der im Spruch genannten Rechtsmittel ist nach der Geschäftsverteilung der fünfte Senat des Obersten Gerichtshofs zuständig. Hofrat ***** ist Mitglied dieses Senats.
Mit Note vom 29. März 2018 zeigte er Gründe für eine möglicherweise gerechtfertigte Ablehnung wegen Befangenheit an (§ 22 GOG). Die Klage richte sich gegen den Ehemann von *****, mit der er im ersten Senat zusammenarbeite. Aus dieser Zusammenarbeit habe sich auch eine persönliche Bekanntschaft mit dem Beklagten ergeben. Daher könne bei objektiver Betrachtung der Eindruck der Befangenheit entstehen.
Rechtliche Beurteilung
Die Befangenheitsanzeige ist begründet.
Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn bei objektiver Betrachtung ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Dafür genügen Tatsachen, die den Anschein einer Voreingenommenheit hervorrufen können (RIS-Justiz RS0046052 [T1]). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, weil der Richter mit der Ehefrau des Beklagten im selben Senat zusammenarbeitet. Außenstehende könnten annehmen, dass diese Zusammenarbeit zu einer Voreingenommenheit führt, die eine unbefangene Entscheidung verhindert.
Textnummer
E121424European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020NC00018.18X.0419.000Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018