TE Vfgh Erkenntnis 1997/11/27 B4851/96

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Veröffentlicht am 27.11.1997
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art83 Abs2
AVG §67c

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung einer Beschwerde gegen behauptete Mißhandlungen (Würgen am Hals) durch Sicherheitswachebeamte mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes; Entscheidungspflicht hinsichtlich der in Beschwerde gezogenen Anwendung von Zwangsgewalt auch bei Annahme eines nicht ausreichend erbrachten Nachweises

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit

S 18.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu setzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Bescheid vom 18. Oktober 1996 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS) die an ihn gerichtete Beschwerde des nunmehrigen Beschwerdeführers wegen behaupteter Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß §67a Abs1 Z2 iVm. §67c Abs4 AVG zurück.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde an den UVS vorgebracht, er sei von Sicherheitswachebeamten am Hals gewürgt worden. Demgegenüber hätten die drei Sicherheitswachebeamten vor dem UVS übereinstimmend angegeben, Körperkraft sei gegen den Beschwerdeführer ausschließlich im Wangenbereich (im Bereich zwischen Ober- und Unterkiefer) und ausschließlich mit zwei Fingern angewendet worden. Er sei mit Sicherheit nicht im Halsbereich angefaßt bzw. gewürgt worden.

Aufgrund des teilweise widersprüchlichen bzw. unschlüssigen Vorbringens des Beschwerdeführers sei daher der Nachweis als nicht erbracht anzusehen, daß ein Würgen bzw. Zudrücken des Halses überhaupt stattgefunden habe. Die Beschwerde sei daher mangels eines tauglichen Beschwerdegegenstandes als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. In dieser wird behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein; es wird die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

3. Der UVS als belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er den angefochtenen Bescheid verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Die Beschwerde führt im wesentlichen aus, der UVS habe mit dem bekämpften Bescheid die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen, ohne eine Entscheidung in merito zu fällen. Durch diese Verweigerung der Sachentscheidung sei das Grundrecht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Die belangte Behörde begründe diese Zurückweisung mit dem Umstand, daß der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem UVS das Packen seines Halses keineswegs mit dem Öffnen seines Mundes in Zusammenhang gebracht habe und damit nicht einmal sein Beschwerdevorbringen bestätigt habe. Kernpunkt der Beschwerde sei jedoch - wie aus dem Schriftsatz hervorgehe - eindeutig die Anwendung von Gewalt durch Würgen seitens eines Sicherheitswachebeamten gewesen.

Es sei ein tauglicher Beschwerdegegenstand vorgelegen und die belangte Behörde hätte eine Sachentscheidung zu fällen gehabt. Die belangte Behörde verkenne, daß die Frage, welche Mittel die einschreitenden Sicherheitswachebeamten angewendet hätten, um den Mund des Beschwerdeführers zu öffnen, gerade den Beschwerdegegenstand betreffe. Daß die Darstellung des Beschwerdeführers von jener der einschreitenden Beamten abweiche, sei nicht weiter verwunderlich. Gerade deshalb wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Sachverhalt vollständig aufzuklären und in der Sache zu entscheiden. Ein tauglicher Beschwerdegegenstand liege jedenfalls sogar aufgrund der Angaben der einvernommenen Beamten vor.

2. In seiner Gegenschrift hält der UVS dem Beschwerdevorbringen entgegen:

"1. Der Beschwerdeführer (im folgenden: BF) gibt auch in der VfGH-Beschwerde ... selbst eindeutig zu, daß er mit seinen Angaben in seiner an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien (im folgenden: UVS Wien) gerichtet gewesenen Beschwerdeschrift gerügt habe, daß er gewürgt worden sei. ...

2. Die Ansicht des BF, es sei irrelevant, welche Mittel die einschreitenden Sicherheitswachebeamten angewendet hätten, um den Mund des BF zu öffnen ..., ist verfehlt.

2.1. Erstens hat der BF dezidiert das "Würgen" durch Sicherheitswachebeamten in Beschwerde gezogen ... .

2.2. Zweitens ist die Meinung des BF aber auch schon deswegen nicht haltbar, weil es sonst (d.h. wenn es auf die behauptete Maßnahme an sich nicht ankäme, sondern der globale Begriff "Gewaltanwendung" ausreichte) ebenso irrelevant wäre, wenn ein BF in der Beschwerdeschrift zunächst behauptet, von einem Verwaltungsorgan insofern mißhandelt worden zu sein, als er aus einem Fenster gestoßen worden sei, im späteren Verfahren jedoch vorbringt, er sei zwar nicht aus dem Fenster gestoßen, jedoch aus einem Zimmer hinaus auf den Gang gedrängt worden.

2.3. Drittens kann jemand, der behauptet, durch Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in seinen Rechten verletzt worden zu sein, gemäß §67c Abs1 AVG binnen sechs Wochen ab dem Zeitpunkt der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Beschwerde beim unabhängigen Verwaltungssenat erheben.

2.3.1. Wäre es tatsächlich ausreichend, binnen der

Beschwerdefrist gemäß §67c Abs1 VStG allgemein zu rügen,

mißhandelt worden zu sein, ohne die Maßnahmen ... zu

konkretisieren, könnte damit mit Leichtigkeit die Beschwerdefrist umgangen werden.

Jeder BF könnte im Zuge der mündlichen Verhandlung ... sein

Beschwerdevorbringen völlig ändern ... .

2.3.2. Daß es nicht im Belieben des BF stehen kann, nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist, die von ihm gerügte(n) Maßnahme(n) auszuwechseln, ergibt sich weiters auch daraus, daß es (auch) bei Mißhandlungsvorwürfen nicht gleichgültig ist, welche konkrete Handlung (oder allenfalls Unterlassung) dem Organ der belangten Behörde vorgeworfen wird; ...

2.3.3. Ebensowenig kann es zulässig sein, innerhalb der Beschwerdefrist lediglich 'global' zu behaupten, Verwaltungsorgane hätten 'Gewalt angewendet' oder 'Mißhandlungen' vorgenommen, ohne diese genügend zu präzisieren. ...

2.3.4. Die Behauptung des BF, 'essentiell' sei 'somit ausschließlich die Anwendung von Gewalt' ... ist verfehlt, weil es dem BF damit freigestellt wäre, das Beschwerdevorbringen (Polizisten hätten Gewalt angewendet) nach Ablauf der Beschwerdefrist in jede Richtung hin zu verändern.

...

3.2. Der UVS Wien hat im angefochtenen Bescheid ausführlich dargelegt, daß und warum daher sich nicht ... ergeben habe, daß der BF im Zuge der Amtshandlung gewürgt worden sei oder daß ihm durch Würgen gewaltsam der Mund geöffnet werden hätte sollen. ...

...

Aufgrund des Umstandes, daß sich das vom BF behauptete und in Beschwerde gezogene Würgen im Halsbereich nicht mit den Angaben der drei Polizeibeamten, beim BF sei eine Kiefersperre im Wangenbereich angewandt worden, in Einklang bringen läßt, sah sich der UVS Wien außerstande, dem Beschwerdevorbringen zu folgen und den Nachweis für ein Würgen oder Zudrücken des Halses als erwiesen anzusehen. Es mangelte somit am Nachweis des behaupteten Beschwerdevorbringens und somit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen."

3. §67c AVG, BGBl. 51/1991 idF BGBl. 471/1995, samt Überschrift lautet:

"Beschwerden wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

§67c. (1) Beschwerden nach §67a Abs1 Z2 sind innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

(2) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. .....

3. den Sachverhalt,

4. .....

..."

4. Das Beschwerdevorbringen erweist sich als berechtigt:

4.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992).

Der UVS hat die Beschwerde zurückgewiesen, weil es seiner Ansicht nach an einem tauglichen Beschwerdegegenstand gemangelt habe, da er aufgrund seiner Beweiswürdigung zu einem anderen Sachverhalt kam als er vom Beschwerdeführer in der Beschwerde geschildert worden war.

Der UVS verkennt jedoch, daß Beschwerdegegenstand die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Zwangsgewalt durch Sicherheitsbeamte war, durch die die im Mund des Beschwerdeführers vermuteten Suchtgiftkugeln sichergestellt werden sollten. Über diese Anwendung von Zwangsgewalt - gleichgültig, ob sie sich, wie in der Beschwerde geschildert, als Würgen am Hals oder in einer anderen Form darstellte - wäre vom UVS als Gegenstand der Beschwerde zu entscheiden gewesen.

Die vom UVS vorgebrachten Bedenken, wonach diesfalls ein Beschwerdeführer nach Beschwerdeerhebung sein Vorbringen in beliebiger Weise abändern könnte, gehen in das Leere, da der UVS auf neue Tatsachen und Beweismittel Bedacht zu nehmen hat. Den Parteien kann es keineswegs verwehrt sein, im weiteren Verlauf des Verfahrens, solange der Bescheid nicht ergangen ist, neue Tatsachen und Beweise vorzubringen. Mit diesen hat sich der UVS, soweit nicht der Beschwerdegegenstand "ausgetauscht" wird - solches liegt hier jedoch nicht vor - mangels eines sich aus dem AVG ergebenden Neuerungsverbotes auf jeden Fall auseinanderzusetzen (s. VfGH 8.10.1997, B35/97 ua.).

Der UVS hat also, indem er die Beschwerde zurückwies, zu Unrecht die Sachentscheidung verweigert.

4.3. Der Beschwerdeführer wurde deshalb im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III.1. Die Kostenentscheidung

stützt sich auf §88 VerfGG 1953. In dem zugesprochenen Betrag ist S 3.000,-- an Umsatzsteuer enthalten.

2. Dies konnte gemäß §19 Abs4, erster Satz, VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Neuerungsverbot, Unabhängiger Verwaltungssenat, Mißhandlung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B4851.1996

Dokumentnummer

JFT_10028873_96B04851_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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