Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Albu als Schriftführer in der Strafsache gegen Navid K***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 26. September 2017, GZ 180 Hv 22/17i-157b, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Navid K***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.
Danach hat er Anfang Juli 2014 in T***** Maryam A***** mit Gewalt, und zwar indem er sie festhielt und zu seinem Penis hinunterdrückte, und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nämlich die Ankündigung, sie sonst zu töten, zur Durchführung des Oralverkehrs an ihm, sohin zu einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, genötigt.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Unvollständig (im Sinn der Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ.
Aktenwidrigkeit (im Sinn der Z 5 fünfter Fall) liegt dann vor, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunden in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt (RIS-Justiz RS0099431).
Keinen dieser Begründungsfehler zeigt die Mängelrüge auf. Soweit sie die vom Erstgericht bejahte
Glaubwürdigkeit des Tatopfers und einen Beeinflussungsversuch des Angeklagten (US 10) in Frage zu stellen trachtet, spricht sie keine entscheidende Tatsache an. Ausschließlich eine solche wäre aber tauglicher Bezugspunkt des Einwands der Unvollständigkeit bei der Beurteilung der Überzeugungskraft dieser Aussage (RIS-Justiz RS0119422 [T4]).
Mit Mutmaßungen des Angeklagten zu Motiven der Zeugin, ihn zu verleumden, musste sich das Erstgericht nicht auseinandersetzen.
Unschärfen in der Aussage der Zeugin Maryam A***** und das „Nichtkennen auffälliger Narben“ erörterte das Erstgericht sehr wohl (US 7 und 9).
Im Ergebnis bekämpft die Rüge mit ihrem Vorbringen bloß die Überzeugung der Tatrichter von der
Glaubwürdigkeit der Zeugin Maryam A***** nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Textnummer
E121522European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0130OS00026.18Z.0509.000Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
01.06.2018