TE Vwgh Erkenntnis 2000/2/25 98/19/0191

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Veröffentlicht am 25.02.2000
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7;
AsylG 1997 §19;
AufG 1992 §6 Abs2 impl;
B-VG Art140;
FrG 1997 §14 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Zeller, über die Beschwerde der 1972 geborenen FS in Wien, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 29. Mai 1998, Zl. 302.630/5-III/11/97, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, deren Asylantrag mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1996 abgewiesen worden war, erhob gegen diesen Bescheid die zur hg. Zl. 96/01/1003 protokollierte Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Über Antrag der Beschwerdeführerin wurde dieser Beschwerde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1996 gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Die Zustellung dieses Beschlusses an die belangte Behörde erfolgte am 28. Februar 1997.

Mit ihrer am 26. August 1997 durch ihren Rechtsvertreter bei der österreichischen Botschaft in Preßburg überreichten Eingabe beantragte die Beschwerdeführerin die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieser gemäß § 112 FrG 1997 als solcher auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gewertete Antrag wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29. Mai 1998 (zugestellt am 7. Juli 1998) gemäß § 14 Abs. 2 des Fremdengesetzes 1997 (FrG 1997) abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 seien Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Zwar sei der Antrag im Ausland durch einen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eingebracht worden, die Beschwerdeführerin selbst habe sich jedoch sowohl vor als auch nach der Antragstellung im Inland aufgehalten. Damit sei der Bestimmung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 nicht Genüge getan.

§ 14 Abs. 2 FrG 1997 entspreche im Wesentlichen dem Inhalt des § 6 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufG). In ständiger Rechtsprechung zur letztgenannten Bestimmung habe der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass die Antragstellung vor der Einreise auch für ehemalige Asylwerber - trotz eventueller Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 - von wesentlicher Bedeutung sei, und eine nicht dem Gesetz entsprechende Antragstellung zur Abweisung des Antrages führe. Der Gesetzgeber habe bereits bei Erlassung dieser Bestimmung auf die persönlichen Verhältnisse der Antragsteller Rücksicht genommen und die Regelung eines geordneten Zuwanderungswesens über die persönlichen Verhältnisse gestellt. Da dem Gesetzgeber des FrG 1997 - Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus den Materialien - nicht zu unterstellen sei, dass die Beweggründe zur Erlassung des § 14 Abs. 2 FrG 1997 einen anderen Hintergrund hätten als diejenigen, die zur Erlassung des § 6 Abs. 2 AufG geführt hätten, könne davon ausgegangen werden, dass ein weiteres Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, auch im Hinblick auf Art. 8 MRK, entbehrlich sei. Aus den angeführten Gründen sei der Antrag daher gemäß § 14 Abs. 2 FrG 1997 abzuweisen gewesen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. September 1998 wurde schließlich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den im Asylverfahren ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 19. September 1996 in Anwendung des § 44 Abs. 2 des Asylgesetzes 1997 zurückgewiesen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2

VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 14 Abs. 2 und § 111 Abs. 1 FrG 1997 lauten:

"§ 14. ...

(2) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sind vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen. Der Antrag kann im Inland gestellt werden, wenn der Antragsteller bereits niedergelassen ist und entweder bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigte oder bereits über einen Aufenthaltstitel verfügt hat; ...

...

§ 111. (1) Soweit dieses Bundesgesetz der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens dient, tritt es mit Inkrafttreten des Beitrittsübereinkommens in Kraft. Die §§ 34 Abs. 1, 113 Abs. 8 und 114 Abs. 1 Schlusssatz sowie § 114 Abs. 6 treten mit 15. Juli 1997 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 1998 in Kraft."

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin je über ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet auf Grund eines gewöhnlichen Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung verfügte. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, darlegte, eröffnet auch der Umstand, dass ein Fremder während der Dauer seines Asylverfahrens zum vorläufigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist, nicht die Möglichkeit der Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung im Sinne des § 23 Abs. 5 FrG 1997.

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie den Antrag der Beschwerdeführerin vom 26. August 1997 auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in Anwendung der Übergangsbestimmung des § 112 FrG 1997 als solchen auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung wertete, für den § 14 Abs. 2 FrG 1997 maßgeblich war.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2000 ausführte, handelt es sich bei Fremden, die nach dem Asylgesetz 1991 vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, nicht um solche, die im Sinne des § 14 Abs. 2 zweiter Satz FrG 1997 bereits niedergelassen sind und bisher für die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes keinen Aufenthaltstitel benötigten. Auf Grund der ähnlichen Ausgestaltung des Umfanges der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 und jener nach dem Asylgesetz 1997 haben diese Überlegungen auch für eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 Geltung.

Nach dem Vorgesagten war daher für die Beschwerdeführerin § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 maßgebend, und zwar unabhängig davon, ob sie - wie in der Beschwerde behauptet - auf Grund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer gegen den letztinstanzlichen im Asylverfahren ergangenen Bescheid erhobenen Beschwerde vorläufig aufenthaltsberechtigt war. Die Anordnung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gilt nämlich sowohl für Fremde, die vor ihrer Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung während der Dauer eines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren, als auch für solche, die während der Anhängigkeit eines Asylverfahrens (denen wiederum jene Fremde gleichzuhalten sind, deren Beschwerden gegen einen letztinstanzlichen Asylbescheid die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde) aufenthaltsberechtigt sind (vgl. zur uneingeschränkten Anwendung des dem § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 entsprechenden § 6 Abs. 2 erster Satz AufG auf vorläufig aufenthaltsberechtigte Asylwerber während der Dauer und auch nach Abschluss ihres Verfahrens die hg. Erkenntnisse vom 12. Dezember 1997, Zlen. 96/19/2880 und 2882, und vom 9. November 1995, Zl. 95/19/0666).

Wie der Verwaltungsgerichtshof im hg. Erkenntnis vom 23. März 1999, Zl. 98/19/0269, mit näherer Begründung, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführte, ist diese Norm als Anordnung an die entscheidende Behörde aufzufassen, die beantragte Rechtsgestaltung durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nur dann vorzunehmen, wenn der Antrag vor der Einreise des Antragstellers in das Bundesgebiet vom Ausland aus gestellt wurde, wobei die Erledigung grundsätzlich vom Ausland aus abzuwarten ist. Für die Beurteilung des Vorliegens der in Rede stehenden Erfolgsvoraussetzung ist ungeachtet des Zeitpunktes der Antragstellung die Rechtslage im Zeitpunkt der Bescheiderlassung maßgebend. § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 ist auch auf Anträge, die vor Inkrafttreten des Fremdengesetzes 1997 gestellt wurden, anzuwenden.

Im Hinblick auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der Bescheiderlassung (hier: 7. Juli 1998) braucht sich der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht mit der Frage auseinander zu setzen, ob § 14 Abs. 2 FrG 1997 eine Bestimmung ist, die der Umsetzung des Schengener Durchführungsübereinkommens im Sinne des § 111 Abs. 1 FrG 1997 diente. Das Schengener Durchführungsübereinkommen ist für Österreich vor dem 1. Jänner 1998 in Kraft getreten. Es kann für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dahinstehen, ob § 14 Abs. 2 FrG 1997 erst mit 1. Jänner 1998 oder aber schon zu einem früheren Zeitpunkt in Kraft getreten ist. Die vom Beschwerdeführer als gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßend gerügte Gesetzesbestimmung des § 111 Abs. 1 erster Satz FrG 1997 war vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden.

Wenn die Beschwerdeführerin weiters ausführt, sie hätte als Angehörige der albanischen Volksgruppe im Kosovo im Falle ihrer Rückkehr nach Jugoslawien mit Willkür seitens der jugoslawischen Behörden zu rechnen, so ist ihr zu entgegnen, dass dieser Umstand nicht zur Erteilung einer Niederlassungsbewilligung trotz Fehlens der Erfolgsvoraussetzung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 zu führen hätte (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/19/0189, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Insoweit die Beschwerdeführerin schließlich auf die durch die Anwesenheit ihres Ehegatten begründeten familiären Interessen in Österreich unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK verweist, ist ihr Nachstehendes zu entgegnen:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten Erkenntnis vom 4. Februar 2000, Zl. 98/19/0317, ausführte, hat der Gesetzgeber des Fremdengesetzes 1997 bereits auf die während eines berechtigten Aufenthaltes nach dem Asylgesetz 1991 oder nach dem Asylgesetz 1997 begründeten privaten und familiären Interessen eines Fremden im Inland Bedacht genommen und sich dafür entschieden, die Antragstellung vom Inland aus nur im Falle des Verlustes des Asyls zu erlauben. Eine weitere Bedachtnahme auf Art. 8 MRK durch die Behörde kam daher entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt eines allfälligen vorläufigen Aufenthaltsrechtes der Beschwerdeführerin nach dem Asylgesetz 1991 oder 1997 nicht in Betracht.

Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber die Antragstellung vom Inland aus auf Fälle des Verlustes von Asyl beschränkt hat, sind beim Verwaltungsgerichtshof nicht entstanden. Die auch vom Fremdengesetz 1997 verfolgte Zielvorstellung, die Umgehung von Einwanderungsvorschriften durch die Stellung von Asylanträgen zu verhindern, welche zum Schutz der öffentlichen Ordnung auch im Sinne des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt erscheint, verbietet es, Asylwerber in Ansehung ihrer privaten und familiären Interessen im Inland besser zu stellen als Fremde, die erstmals eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine Einschränkung eines allenfalls nach Art. 8 Abs. 1 MRK geschützten Rechtes auf Neuzuwanderung zur Wahrung der durch die Anwesenheit ihres Ehegatten im Bundesgebiet begründeten persönlichen oder familiären Interessen der Beschwerdeführerin durch die vorliegende auf § 14 Abs. 2 erster Satz FrG 1997 gestützte Entscheidung erwiese sich daher gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK aus dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ordnung und des damit verbundenen Rechtes des Staates auf Regelung der Neuzuwanderung als gerechtfertigt.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 25. Februar 2000

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1998190191.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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