Entscheidungsdatum
16.05.2018Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W218 2187629-1/ 4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Benedikta TAURER als Vorsitzende und die Richterin Mag. Marion STEINER sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Bettina PINTER als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom 26.01.2018 betreffend Abweisung des Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen Niederösterreich (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) vom 26.01.2018 wurde der Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung abgewiesen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er ausführte, dass er um eine Untersuchung bei einem orthopädischen Gutachter ersuche, da die im verwaltungsbehördlichen Verfahren beauftragte Gutachterin eine Allgemeinmedizinerin gewesen sei.
3. Am 01.03.2018 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 08.03.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Mängelbehebungsauftrag erteilt, worin er aufgefordert wurde, dass er ein Vorbringen zu erstatten habe, aus welchen Gründen er mit der angefochtenen Entscheidung nicht einverstanden sei. Der Beschwerdeführer wurde zudem darauf hingewiesen, dass er keinen Anspruch auf Begutachtung durch einen Facharzt habe. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt. Dieser Mängelbehebungsauftrag wurde per RSa- Zustellung gesandt und laut Rückschein am 13.03.2018 hinterlegt.
5. Die Frist zur Stellungnahme endete am 27.03.2018. Bis dato langte keine Stellungnahme ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte am 20.10.2017 einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, der mit Bescheid vom 26.01.2018 abgewiesen wurde.
Mit Schreiben vom 26.02.2018 wurde vom Beschwerdeführer eine Beschwerde eingebracht, in der er um eine neue Untersuchung bei einem Orthopäden ersuchte.
Dem Beschwerdeführer wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.
Der Beschwerdeführer hat die Mängel nicht behoben.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Beschwerde, zum Bescheid und zum Mängelbehebungsauftrag ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19 b Abs. 1 BEinstG entscheidet in Verfahren über Beschwerden in Rechtsangelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesverwaltungsgericht durch den Senat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat eine Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 6 zu § 9 VwGVG).
Gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 13.11.2012, 2012/05/0184; VwGH vom 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075; VwGH vom 07.09.2009, 2009/04/0153).
Gemäß § 17 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Da der Mängelbehebungsauftrag somit mit 13.03.2018 als zugestellt gilt, endete die Frist am 27.03.2018. Dem Beschwerdeführer wurde daher die Möglichkeit eingeräumt, den Mangel der Beschwerde zu beheben. Auf die Rechtsfolgen unterlassener Verbesserung wurde der Beschwerdeführer nachweislich hingewiesen. Da die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, ist die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil sich die wesentlichen Fragen des gegenständlichen Beschlusses hinsichtlich der Fristberechnung auf eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen können (siehe dazu die in der Begründung angeführten Entscheidungen). Der gegenständliche Beschluss fußt auf dieser Judikatur und weicht nicht von ihr ab. Es ergeben sich aus dem gegenständlichen Verfahren auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
Schlagworte
Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W218.2187629.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018