Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.03.2018Norm
MSG Vlbg 2010 §8 Abs1Rechtssatz
Bei einem Ertrag aus Geldvermögen (hier: Pensionskonto, Sparbücher, Wertpapiere, Bausparverträge) handelt es sich um Mittel, die dem Beschwerdeführer zufließen. Die Erträge aus dem Vermögen sind daher ein Einkommen; dieses ist vom Pflegeregressverbot nicht umfasst, da zufolge § 330a ASVG lediglich ein Zugriff auf das „Vermögen“ unzulässig ist.
Schlagworte
Pflegeregressverbot, Einkommen aus VermögenserträgnissenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.340.7.2018.R3Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018