TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/16 W192 2129205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.05.2018
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Entscheidungsdatum

16.05.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2129205-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2016, Zahl 1047938106-140279035, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 12.12.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung am 12.12.2014 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er der paschtunischen Volksgruppe angehöre. Er stamme aus dem Distrikt Pol-e Khomri der Provinz Baghlan, wo sich seine Ehefrau und seine Tochter sowie seine Mutter und Geschwister aufhalten würden. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat vor zweieinhalb Monaten verlassen und sei über Pakistan, den Iran, die Türkei Bulgarien und Serbien nach Österreich gelangt. Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, weil sein Vater und sein Bruder, die für die Amerikaner gearbeitet hätten, von Taliban getötet worden seien; er befürchte, auch von den Taliban getötet zu werden.

Am 13.01.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer vor, dass er Probleme mit Nierensteinen habe und behandelt werde. Der Beschwerdeführer habe im Herkunftsort sechs Jahre lang eine Koranschule besucht und danach mit seinem Vater in der eigenen Landwirtschaft gearbeitet. Dann habe der Vater des Beschwerdeführers für die Amerikaner als Koch gearbeitet und der Beschwerdeführer habe seinem Bruder in der Landwirtschaft geholfen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in dessen Kindheit verstorben, sein Vater sei von Taliban getötet worden. Zwei verheiratete Schwestern des Beschwerdeführers würden in Afghanistan leben, die Frau und die Tochter des Beschwerdeführers habe sich zum Zeitpunkt seiner Ausreise in dessen Herkunftsort aufgehalten, er habe jedoch keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen, da ihm ein Schlepper das Mobiltelefon abgenommen habe.

Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstaat verlassen, da er von seinem Koranlehrer in eine andere Koranschule geschickt worden sei, wo er nach zwei Monaten aufgefordert worden sei, sich für einen Selbstmordanschlag vorzubereiten und danach in das Paradies zu gehen. Der Koranlehrer habe auch den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers zwei Mal aufgefordert, ihre Arbeit für ausländische Kräfte einzustellen. Der Beschwerdeführer sei zehn Tage für einen Selbstmordanschlag trainiert worden. Man habe ihm angekündigt, dass man ihn zwei Tage vor dem Bayram-Fest, dem Ende des Ramadan, die Weste für den Selbstmord geben werde und ihn an einen Einsatzort bringen würde. Der Beschwerdeführer habe das seinem Vater erzählt und dieser habe dem Beschwerdeführer verboten, wieder zu dieser Schule zu gehen. Nach zwei Tagen sei von der Schule eine Person gesendet worden, um zu fragen, warum der Beschwerdeführer nicht mehr zur Schule gehe. Der Beschwerdeführer habe gesagt, dass sein Vater dies verboten habe. Danach habe der Lehrer eine weitere Person zum Haus der Familie des Beschwerdeführers geschickt und diese habe gesagt, dass der Beschwerdeführer alle Geheimnisse kenne und er deshalb getötet werde. Am nächsten Tag habe der Beschwerdeführer seine Frau und seine Tochter bei seinem Schwiegervater abgeholt, wo sie wegen des Bayram-Festes gewesen seien. Taliban seien nach Hause gekommen und hätten dessen Vater und dessen Bruder festgenommen. Man habe ihm gesagt, dass er zweimal verwarnt worden sei, nicht für Ausländer zu arbeiten. Ihm sei vorgehalten worden, warum er dem Beschwerdeführer verboten habe, dass dieser wieder zu den Taliban zurückkehre. Der Vater des Beschwerdeführers habe gesagt, dass sein Sohn so etwas nicht machen dürfe, da er frisch verheiratet sei. Dann hätten sie den Vater und den Bruder des Beschwerdeführers mitgenommen und auf einem Berg getötet. Nachbarn hätten den Schwiegervater des Beschwerdeführers angerufen und mitgeteilt, dass der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers von Taliban getötet worden seien. Am nächsten Tag habe der Schwiegervater des Beschwerdeführers einen Schlepper für den Beschwerdeführer organisiert und dieser sei geflüchtet. Der Beschwerdeführer machte in weiterer Folge auf Befragen nähere Angaben über den behaupteten Besuch der Koranschule und die näheren Umstände seiner Ausreise.

Im Verlauf einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 03.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme zu ihm übersetzten Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat gegeben. Er verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme und brachte vor, dass es in seiner Herkunftsregion Krieg gebe. Er wolle sonst nichts dazu sagen, da er schon zu lange aus Afghanistan weg sei und die Situation nicht kenne.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).

Die Behörde beurteilte die Behauptung, der Beschwerdeführer sei einer Bedrohung seitens der Taliban ausgesetzt und sein Vater sowie sein Bruder seien von Taliban getötet worden, als nicht glaubhaft. In ihren beweiswürdigenden Ausführungen beurteilte die Behörde die behauptete Tätigkeit des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers für ausländische Kräfte als unglaubhaft, weil er im Zuge der Einvernahme dahingehend widersprüchliche Angaben über den Inhalt der Tätigkeit gemacht hatte, dass er zunächst vorbrachte, sein Vater habe als Koch für die Amerikaner gearbeitet, während er im weiteren Verlauf der Einvernahme ausführte, dass sein Bruder gekocht und sein Vater für die Amerikaner Nahrungsmittel eingekauft hätte. Auch erscheine es aus militärischer Sicht nicht glaubhaft, dass Lebensmitteleinkäufen für Streitkräfte durch einheimische Bedienstete des Einsatzraumes durchgeführt werden, da solche Aufgaben aus Sicherheitsgründen Angehörigen der Streitkräfte obliegen.

Die Angaben über das Training für einen Selbstmordanschlag seien nicht glaubhaft, weil der Beschwerdeführer dazu keine detaillierte Darstellung gegeben habe. Weiters sei es höchst unplausibel, dass der Beschwerdeführer während des Trainings und im Wissen über einen bereits konkret geplanten Selbstmordanschlag wieder die Möglichkeit einer Rückkehr zu seiner Familie gegeben worden sei.

Selbst im Falle einer Verfolgung wäre es dem Beschwerdeführer möglich, sich dieser durch Verlegung des Wohnsitzes nach Kabul zu entziehen, wobei er Reintegrationsunterstützung durch IOM in Anspruch nehmen könne und auch eine Unterstützung durch seine Familie möglich wäre.

Da der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich habe und angesichts der kurzen Dauer seines Aufenthaltes keine schützenswerten privaten Anknüpfungspunkte begründet habe, würden keine Hinderungsgründe gegen eine Rückkehrentscheidung vorliegen.

3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 28.06.2016 fristgerecht Beschwerde ein.

In der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer seine gegenüber dem BFA vorgebrachten Verfolgungsbehauptungen und brachte vor, dass die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides mangelhaft und nicht aktuell gewesen seien. Die Behörde habe auch Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie die Durchführung von Ermittlungen vor Ort bezüglich der Beschäftigung und der Ermordung des Vaters und des Bruders des Beschwerdeführers unterlassen habe. Die Beschwerde hielt der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids entgegen, dass der Vater des Beschwerdeführers in weitestem Sinn eine Kochtätigkeit gehabt habe, da er sich um den Lebensmitteleinkauf gekümmert habe. Darüber hinaus beruhe die Beweiswürdigung nur auf einer Vermutung des Organwalters und die tatsächliche Situation vor Ort könne eine gänzlich andere sein. Auch die Ausführungen der Behörde zur Ausbildung als Selbstmordattentäter würden lediglich auf Mutmaßungen beruhen, diese habe sich aber genauso ereignet, wie der Beschwerdeführer vorgebracht habe. Es sei nicht gesichert, ob es in der Koranschule überhaupt Übernachtungsmöglichkeiten gegeben hätte.

Es wurde ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer als alleinstehenden Rückkehrer ohne familiäres Netzwerk in Kabul nicht möglich sei, sich niederzulassen. Die abstrakte Möglichkeit einer Rückkehrunterstützung durch IOM sei nicht ausreichend, um von einer tatsächlichen Lebensgrundlage auszugehen.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde angegeben, dass eine Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müsse, da dieser strafrechtlich unbescholten sei und versuche, sich zu integrieren.

4. Am 23.02.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer (BF) auf Befragen durch den Richter (R) zu seinen Rückkehrbefürchtungen angab:

"R: Was glauben Sie befürchten zu müssen, wenn Sie zurückkehren würden?

BF: Ich werde dort nicht am Leben gelassen, wenn ich zurückkehre werde ich so wie mein Bruder und mein Vater getötet.

R: Wer glauben Sie, würde Sie töten?

BF: Taliban.

R: Aus welchem Grund glauben Sie, dass Taliban Sie töten würden?

BF: In unserem Dorf befinden sich sehr viele Taliban. Ich wurde von den Taliban trainiert. Ich habe mich aber geweigert, weiter zu machen, sie haben gesagt, dass niemand über dieses Training Bescheid wissen würde und dass ich sie verraten würde.

R: Aus welchem Grund sind gerade Sie von den Taliban trainiert worden?

BF: Ich bin in die Madrassa gegangen, dort haben sie mir gesagt, dass ich sehr begabt sei und deshalb die Madrassa wechseln sollte. Sie sagten mir, dass ich für drei Monate in eine andere Madrassa gehen soll. Ich bin dorthin gegangen. Die ersten zwei Monate wurde ich nur darüber unterrichtet, dass es die Pflicht eines Moslems wäre, für seine Religion, sein Land und seine Leute zu kämpfen. Und dass jeder der auf diesen Weg sterben würde, ins Paradies kommen würde. Ca. 10 Tage vor dem Ende der drei Monate sagten sie mir, dass ich mich auf einen Selbstmordanschlag, den ich ausführen soll, vorbereiten soll.

R: Wo haben Sie die englische Sprache gelernt?

BF: In der Madrassa wurde uns auch Englisch beigebracht. In der zweiten Madrassa.

R: Sie haben heute den Eindruck erweckt, dass Sie sich auf Englisch ganz gut verständigen können. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie in weniger als drei Monaten einen solchen Zugang zur Sprache erhalten haben, noch dazu in einer Madrassa, wo dies sicher nicht üblich ist.

BF: Ich war ein sehr ehrgeiziger Schüler, das ist auch der Grund, weshalb ich von einer Madrassa in eine andere geschickt wurde. Ich habe dort Englischunterricht gehabt, sonst habe ich Englisch auf dem Fluchtweg und in Österreich gelernt.

R: Sie können sich auf Englisch sicher weit besser verständigen und verstehen es auch besser als Deutsch, obwohl Sie jetzt zwei Jahre in Österreich sind. Diese Sprachkenntnisse würden nahelegen, dass Sie eine andere Schulbildung in Afghanistan hatten, als wie behauptet in Madrassen.

BF: Ich habe eine Madrassa besucht, das kann auch nachgefragt werden. Ich verfüge über genauso viele Deutschkenntnisse wie Englisch. Der Unterschied ist nur, dass ich viel mit Ausländern, wie z. B. Somaliern in Kontakt bin, die auch kein Deutsch sprechen, deshalb kann ich mich eher auf Englisch unterhalten als auf Deutsch.

R: Wer hat die Festlegung getroffen, dass Sie einen Selbstmordanschlag verüben sollten?

BF: Die Lehrenden Mawlawi übergaben mich einer anderen Madrassa, dort gab es vier Mawlawis, davon drei Pakistani und einen Afghanen. Ich nehme an, dass sie darüber entschieden haben. Genau weiß ich das aber nicht.

R: Wenn Sie für so etwas ausgewählt wurden, mussten Sie den Anschein erwecken, dass Sie ein sehr fanatischer Anhänger Ihres Glaubens seien.

BF: Ich bin in die Madrassa gegangen, weil ich etwas lernen wollte. Ich hatte niemals vor, einen Anschlag zu verüben und Leute zu töten. Auch meine Familie hätten dass niemals gewollt. Als mir gesagt wurde, dass ich ein Attentat verüben soll, habe ich geäußert, dass ich für so etwas nicht in die Madrassa gekommen bin. Daraufhin wurde ich mit dem Tod bedroht. Ich hatte keinen Ausweg. Entweder wäre ich bei dem Selbstmordattentat gestorben, oder sie hätten mich getötet. Als ich mit meinem Vater drüber gesprochen habe, hat er mir nicht mehr erlaubt dorthin zu gehen. Daraufhin wurde unser Haus angegriffen.

R: Wer hat Ihnen konkret gesagt, dass Sie einen Selbstmordanschlag verüben sollen?

BF: Die vier Mawlawi, die in der Madrassa waren, haben mir das gesagt. Ich wurde von den drei Pakistani trainiert, wie ich mit einer Sprengweste umzugehen habe. Ich musste eine sehr schwere Weste tragen, die mindestens 10 kg gewogen hat. Auf der rechten Seite der Weste befand sich eine Batterie. Ich habe auch eine Fernbedienung bekommen, mit zwei Knöpfen, der eine Knopf war rot und der andere grün. Ich wurde in den Bergen trainiert. Mir wurde gesagt, dass ich am nächsten Tag kommen soll, um den Anschlag zu verüben. Sie haben mir aber nicht gesagt wo dieser Anschlag stattfinden soll. Das war zwei Tage vor dem Bayram-Fest. Als ich nach Hause ging, war auch mein Vater wegen des Festes nach Hause gekommen, ich erzählte ihm, was in der Madrassa passiert war.

R: Wer von diesen vier Mawlawi hat Ihnen das gesagt?

BF: Wir waren insgesamt fünf Schüler. Zwei von uns wurden am Vormittag trainiert und drei von uns, darunter auch ich, wurden von 17 Uhr bis ca. 24 Uhr trainiert. Die drei pakistanischen Mawlawi haben uns trainiert, sie haben aber Urdu gesprochen. Der Afghane hat alles übersetzt. Ich habe das vom Afghanen gehört, ich weiß nicht, welcher Pakistani das gesagt hat.

R: Sie haben jetzt dieses Training beschrieben. Vor diesem Training muss Ihnen jemand Bescheid gesagt habe, dass Sie einen Anschlag verüben sollen und das es ein Training geben wird. Beschreiben Sie das.

BF: Die vier Mawlawis haben in Gesprächen zuvor darüber gesprochen. Das wurde uns übersetzt, dass wir trainiert werden. Am Anfang, als wir darüber gelehrt wurden, welche Pflichten wir als Muslime hätten und was der Jihad bedeutet, waren wir zu fünft. Für das Training wurden wir aber getrennt. Ich kann mich nicht mehr so gut daran erinnern. Aber ich glaube, dass uns als wir zu fünft waren, gesagt wurde, dass wir für Selbstmordanschläge ausgebildet werden. Aber auch als wir zu dritt waren, wurde uns das gesagt.

R: Wurde Ihnen das gleich gesagt, als Sie in die zweite Madrassa gekommen sind oder später?

BF: Die ersten zwei Monate haben wir nur Unterricht bekommen. Darunter auch Englisch. Erst danach wurde uns mitgeteilt, dass wir Selbstmordanschläge verüben sollen. 10 Tage vor der Beendigung der drei Monate, haben wir ein praktisches Training erhalten.

R: Haben Sie gewusst, dass Sie solche Anschläge verüben sollen, als Sie in die Schule gekommen sind?

BF: Nein. Die ersten zwei Monate wusste ich nichts davon.

R: Wie haben Sie reagiert, als man Ihnen dies nach zwei Monaten gesagt hat?

BF: Ich war sehr verängstigt, weder wollte ich sterben, noch wollte ich anderen Leuten Schaden zufügen. Ich hatte geheiratet und hatte eine Tochter. Ich wollte meine Familie nicht verlieren. Als ich aber gesagt habe, dass ich so etwas nicht machen würde, wurde ich mit dem Tod bedroht. Ich war traurig, weil ich dachte, dass ich auf jeden Fall sterben werde.

R: Sie sagen, Sie haben danach an der praktischen Ausbildung teilgenommen. Gab es keine Zweifel an Ihrer Loyalität?

BF: Die Taliban wussten, dass ich nichts gegen sie ausrichten kann. Ich bin bis zum letzten Tag bei ihnen geblieben. Mein Vater war auch nicht zuhause, damit ich mit ihm darüber sprechen kann. Nachdem mein Vater nachhause gekommen ist und ich ihm davon erzählt habe, hat er mir verboten, noch einmal dorthin zugehen.

R: Sind sie von diesem Unterricht an der Madrassa täglich nachhause gegangen, oder haben Sie dort gewohnt?

BF: Mein Training hat bis 24 Uhr gedauert, danach wurde ich zurück in die Madrassa gebracht. Von dort bin ich ca. 20 Minuten zu Fuß nach Hause gegangen. Die Nacht habe ich zuhause verbracht. Ich bin am nächsten Tag vor 17 Uhr wieder in die Madrassa gegangen.

R: Aus welchem Grund sind Sie offenkundig über mehrere Tage freiwillig immer wieder zurückgekehrt, wenn Sie keinen Anschlag verüben wollten? Sie haben das Training bis zum Schluss freiwillig absolviert.

BF: Ich bin am Anfang in die Madrassa gegangen, weil ich dort etwas lernen wollte. Ich wusste nicht, was mich erwartet, als ich erfahren habe dass ich einen Anschlag zu verüben habe, hatte ich sehr viel Angst. Ich hatte niemanden, um mich zu beraten. Ich bin aus Angst täglich dorthin gegangen, weil ich nicht getötet werden wollte.

R: Mir erscheint auch nicht plausibel, dass die Ausbildner Sie jeden Tag gehen haben lassen, obwohl Sie gesagt haben, dass Sie keinen solchen Anschlag verüben wollen. Dies verwundert umso mehr, als Sie als Ehemann wohl nicht die erste Auswahl für mögliche Täter eines Selbstmordattentates sein können, die durch etwaige Verlockungen des Paradieses motiviert sind. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich habe Ihnen heute alles erzählt, was ich erlebt habe. Ich habe nichts erfunden, wenn mein Vorbringen für Sie nicht glaubhaft ist, dann bitte ich Sie, Informationen in diesem Zusammenhang vor Ort einzuholen. Meine Angaben werden bestätigt werden.

R: Woher nehmen Sie die Gewissheit, dass irgendjemand Ihre Angaben bestätigen könnte, wenn Sie keinen Kontakt mehr nach Afghanistan haben?

BF: Ich habe Ihnen die Wahrheit erzählt. Es ist möglich dass die Moscheen weiterhin bestehen und wenn man dort nachfragt, etwas erfahren kann. Ich kann aber nicht mit Sicherheit sagen, dass alle Leute Ihnen die Wahrheit erzählen werden. Ich habe auch keinen Kontakt mehr nach Hause und weiß nichts über die derzeitigen Gegebenheiten dort.

R: Ich gehe davon aus, dass eine derartige Erhebung, nachdem Sie auch keine Auskunftspersonen bezeichnen können, kein Ergebnis erbringen würde, da einerseits seitens der Taliban sicherlich keine detaillierten Auskünfte über die gescheiterte Anwerbung von Selbstmordattentätern zu erwarten sind. Und andererseits derartige Ausbildungsaktivitäten von Gelegenheitszeugen, wegen der zu erwartenden konspirativen Ausrichtung und wegen Angst der Zeugen nicht beschrieben werden.

BF: Dazu kann ich nichts sagen. Die Entscheidung liegt bei Ihnen.

R: Sie sind nach Ihrer Darstellung nach Beendigung Ihres Trainings wieder zu Ihrer Familie gegangen. Warum hat man Sie nach Abschluss des Trainings wieder weggehen lassen?

BF: Sie haben mir zwei Tage Zeit gegeben. Ich wusste aber nicht genau, wann Sie mich holen. Ich hatte Glück, dass mein Vater nach Hause gekommen ist, sonst hätten mich die Taliban geholt.

R: Wofür hat man Ihnen zwei Tage Zeit gegeben?

BF: Das weiß ich nicht. In zwei Tagen wäre das Bayram-Fest gewesen.

R: Was hätten Sie nach diesen zwei Tagen tun sollen?

BF: Das Training war zu Ende. Mir wurde gesagt, dass ich nach zwei Tagen in die Madrassa kommen soll.

R: Was haben Sie dann nach dem Gespräch mit Ihrem Vater getan?

BF: Nachdem mein Vater mir gesagt hat, dass ich nicht mehr dorthin gehen soll, bin ich zuhause geblieben. Sie haben dann einen Schüler, der mit mir trainiert hat, zu mir nachhause geschickt. Ich habe ihm gesagt, dass mein Vater es mir verboten hätte weiter in die Madrassa zu gehen. Meine Ehefrau war zu dieser Zeit bei meinem Schwiegervater, ich bin dorthin gegangen, um sie wieder nach Hause zu bringen. In dieser Nacht wurde unser Haus angegriffen.

R: Wer hat das Haus angegriffen und was ist dann passiert?

BF: In der Nacht haben die Taliban unser Haus angegriffen. Sie haben meinem Vater und meinen Bruder festgenommen. Und meinen Vater gefragt, warum ich nicht mehr in die Madrassa kommen würde. Mein Vater hat ihnen gesagt, dass er es nicht erlauben würde, dass ich in die Madrassa gehe und anderen Leuten Schaden zufüge. Daraufhin haben Sie meinen Vater und meinen Bruder auf den Berg mitgenommen und dort getötet. Unsere Nachbarn haben meinen Schwiegervater angerufen, in der Früh hat mein Schwiegervater mich weggeschickt.

R: Was haben die Nachbarn Ihrem Schwiegervater mitgeteilt?

BF: Das was ich gerade angegeben habe, habe ich von meinem Schwiegervater erfahren. Was sonst noch mit meinem Schwiegervater besprochen wurde, weiß ich nicht. Mein Schwiegervater hat mich am nächsten Tag früh morgens nach Kabul geschickt.

R: Woher wollen Sie den Inhalt des Gespräches zwischen den Taliban und Ihres Vater erfahren haben?

BF: Ich habe das alles von meinem Schwiegervater gehört. Er sagte mir, dass die Nachbarn ihn angerufen haben. Ich weiß aber nicht, wer meinen Schwiegervater angerufen hat. Und ob es tatsächlich ein Nachbar, oder vielleicht die Taliban waren.

R: Es erscheint nicht plausibel, dass Nachbarn Zeugen eines verhörartigen Gespräches zwischen den Taliban und Ihrem Vater waren. Was sagen Sie dazu?

BF: Dazu kann ich nichts sagen. Ich habe das gesagt, was ich von meinem Schwiegervater gehört habe. Als er mir mitgeteilt hat, dass mein Vater und mein Bruder getötet worden sind, habe ich angefangen zu weinen.

R: Welche Art von Arbeit haben Ihr Vater und Ihr Bruder ausgeübt?

BF: Mein Bruder und mein Vater haben in der amerikanischen Basis gearbeitet. Mein Bruder als Koch und mein Vater als Einkäufer, er hat das Gemüse, Obst und Reis, sowie alle anderen Lebensmittel für die afghanischen Soldaten gekauft. Mein Bruder hat für die afghanischen Soldaten gekocht. Das Essen der amerikanischen Soldaten wurde geliefert. Bei meiner letzten Einvernahme wurde das missverstanden, dort wurde angenommen, dass das Essen für die Amerikaner vorbereitet wurde.

R: Bei der letzten Einvernahme am 13.01.2016 vor dem BFA haben Sie sowohl auf der Seite fünf oben, als auch Seite neun unten ausdrücklich gesagt, dass Ihr Vater und Ihr Bruder für die Amerikaner gekocht und eingekauft hätten. Sie haben damals noch widersprüchlich auf Seite fünf den Vater als Koch und auf Seite neun den Vater als Einkäufer bezeichnet. Ich sehe daher nicht ein Missverständnis bei der letzten Einvernahme, sondern Sie haben mit Ihren Angaben gerade versucht durchaus plausible Ausführungen in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids über militärische Versorgung im Einsatz zu entkräften.

BF: Ich habe damals angegeben, dass mein Vater als Einkäufer und mein Bruder als Koch in der amerikanischen Basis gearbeitet haben. Ich wurde dazu nicht näher befragt, daher habe ich nicht ausgeführt, dass sie für die afghanischen Soldaten in dieser Basis gekocht haben. Nach Erhalt des negativen Bescheides habe ich verstanden, dass meine Angaben falsch verstanden wurden.

R: Bezeichnen Sie diese amerikanische Basis näher. Wie ist der Name, wo ist sie gelegen?

BF: Den Namen der Basis kenne ich nicht. Sie liegt in Helmand.

R: Wie lange sind Ihr Vater und Ihr Bruder unterwegs gewesen, wenn Sie zur Arbeit gegangen sind?

BF: Das war ganz unterschiedlich. Manchmal sind sie nach drei Monaten gekommen und manchmal nach einem Monat.

R: Gibt es, abgesehen von der von Ihnen beschriebenen Bedrohung der Taliban andere Schwierigkeiten im Falle einer Rückkehr?

BF: Nein, sonst nichts.

R: Sie könnten vor einer etwaigen Bedrohung durch Taliban aus Ihrer Herkunftsregion Sicherheit finden, indem Sie sich in der Stadt Kabul niederlassen. Was sagen Sie dazu?

BF: Das ist nicht möglich. Sie haben in ganz Afghanistan ihre Leute, auch in Kabul.

RV: Der BF wäre für den Fall der Rückkehr in mehrfacher Hinsicht asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt. Zunächst ist auf das Faktum zu verweisen, dass der Vater wie auch der Bruder zumindest mittelbar für die internationalen Streitkräfte tätig waren und schließlich ermordet wurden. Der Vater wie auch der Bruder haben durch diese Tätigkeit zu erkennen gegeben, dass sie sich gegen das traditionell-konservative Islamische Wertesystem der Taliban gestellt haben. Auch durch die Entscheidung, den BF nicht länger in die Madrassa gehen zu lassen wurde diese Einstellung nach außen, also insbesondere für die Taliban erkennbar, nochmals bekräftigt. Auch der BF selbst hat sich durch sein Handeln gegen die Taliban gestellt. Erschwerend tritt hinzu dass der BF sich inzwischen seit mehreren Jahren im - aus der Sicht der Taliban - feindlichen Ausland aufhält, wodurch er noch zusätzlichen Verdachtsmomenten und Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Der BF erfüllt in mehrfacher Hinsicht die Risikoprofile nach den aktuellen UNHCR-Richtlinien, nähere diesbezüglichen Ausführungen werden der Stellungnahme vorbehalten. Der BF wäre somit im Falle der Rückkehr infolge der Zugehörigkeit der sozialen Gruppe der Familie, wie auch wegen seiner politischen Gesinnung asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt.

Ein länderkundlicher Sachverständiger wäre im konkreten Fall insbesondere in der Lage, die Tatsache zu verifizieren, dass der Vater wie auch der Bruder des BF für die Streitkräfte tätig waren wie auch, das selbige ermordet wurden. Der Besuch der Madrassa durch die Person des BF, und somit ein zentraler Teilaspekt seines Vorbringens wird, durch eine Recherche vor Ort ebenso Bestätigung finden wird. Vor diesem Hintergrund wird daher der Antrag auf Einholung eines länderkundlichen Gutachtens gestellt, wobei eine nähere Spezifizierung des Beweisthemas sowie Ausführungen zu Eignung und Relevanz der Stellungnahme vorbehalten bleiben."

5. Mit Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 16.03.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass seine Herkunftsprovinz eine Hochburg der Taliban sei, wo er nicht nur aufgrund seiner plausiblen Fluchtgeschichte sondern auch seiner Rückkehr aus Europa seiner westlichen Einstellung Verfolgung durch die Taliban zu befürchten hätte. Auch eine Rückkehr nach Kabul sei dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da es äußerst unwahrscheinlich sei, dass ein alleinstehender Mann ohne familiäres Netzwerk und ohne Kontakt zu seiner Familie am extrem angespannten Arbeitsmarkt in Kabul eine Lebensgrundlage erwirtschaften könne. Auch die Sicherheitslage stehe eine Rückkehr nach Kabul entgegen, da sich in einem Bericht eines deutschen Fernsehmagazins vom 09.03.2017 gezeigt habe, dass es in regelmäßigen Abständen zu schweren Anschlägen islamistischer Gruppierungen komme.

Die in der Beschwerdeverhandlung durch den Rechtsvertreter angekündigte nähere Spezifizierung des Beweisthemas eines länderkundlichen Gutachtens sowie Ausführungen zu Eignung und Relevanz wurden nicht erstattet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und ist Moslem sunnitischer Ausrichtung. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Baghlan, wo er bis zu seiner Ausreise im Herbst 2014 Schulen besuchte und mit seinem Vater in der Landwirtschaft der Familie gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer ist nach seinen Angaben nach traditionellem Ritus verheiratet und hat eine Tochter. Er reiste im Dezember 2014 ins Bundesgebiet ein, wo er am 04.12.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers, er habe im Zusammenhang mit dem Besuch einer Koranschule eine Ausbildung als Selbstmord-Attentäter mit einem Sprengstoffgürtel erhalten und es seien wegen seiner Weigerung, diese Ausbildung fortzusetzen und einen solchen Anschlag auszuüben, sein Vater und sein Bruder durch Taliban getötet worden, sind nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer ist im Herkunftsstaat keiner Bedrohungssituation wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner religiösen Überzeugung ausgesetzt.

Es wird - wie im angefochtenen Bescheid - zugrunde gelegt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz wegen der dortigen Sicherheitslage mit hoher Wahrscheinlichkeit ein verstärktes Risiko für seine Unversehrtheit mit sich bringen würde und ihm die Rückkehr dorthin daher nicht zumutbar ist.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in der nahegelegenen Stadt Kabul, besteht für den Beschwerdeführer als alleinstehenden körperlich arbeitsfähigen jungen Mann ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf keine solche Bedrohungssituation. Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keiner schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankung, befindet sich aktuell nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt keine Medikamente ein.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung im Dezember 2014 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig und bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten und keine sonstigen engen familienähnlichen Bindungen. Seine Ehefrau und sein Kind leben im Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse und über Kenntnisse der englischen Sprache.

1.2. zur Lage im Herkunftsstaat:

Verfassung

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde (IDEA o.D.) und auf der Verfassung aus dem Jahr 1964 basiert. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und dass alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).

Afghanistans Präsident und CEO

Am 29. September 2014 wurde Ashraf Ghani als Präsident Afghanistans vereidigt (CRS 12.1.2015). Nach monatelangem Streit hatten sich Ghani und Abdullah auf eine gemeinsame Einheitsregierung geeinigt. Das Abkommen sieht vor, dass für den Zweitplatzierten bei der Wahl der Posten eines bislang nicht vorgesehenen Ministerpräsidenten geschaffen wird (FAZ 15.6.2014). Abdullah, der Verlierer der Präsidentschaftswahl, bekam den Posten des Geschäftsführers der Regierung bzw. "Chief Executive Officer" (CEO) der Regierung (CRS 12.1.2015). Diese per Präsidialdekret eingeführte Position weist Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers auf (AA 8.2015).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung, Shuraye Melli, basiert auf einem Zweikammersystem, das sich in ein Unterhaus, Wolesi Jirga, und ein Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt, gliedert. Das Unterhaus setzt sich aus 249 Sitzen zusammen, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kuchi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015; vgl. CRS 15.10.2015 und CRS 12.1.2015).

Das Oberhaus setzt sich aus 102 Sitzen zusammen. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Ein Drittel der Sitze, wovon wiederum 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst, (CRS 12.1.2015; vgl. CRS 15.10.2015). Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßig vorgegebenen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25% im Parlament und über 30% in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für die Ernennung eines Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 25.6.2015

Parteien

Die afghanische Parteienlandschaft ist wenig entwickelt und mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen in der Regel mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des Parteiensystems ist auch auf das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes zurückzuführen sowie auf das Wahlsystem (Direktwahl mit einfacher, nicht übertragbarer Stimme). Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen der verschiedenen politischen Lager immer wieder gestört. (AA 6.11.2015).

Oppositionsbewegungen und Parteien - ganz gleich ob Kommunisten oder rechtsreligiös - wurden gezwungen entweder unterzutauchen oder ins Exil zu gehen. Unter einer neuen und formellen Verfassung haben sich seit 2001 früher islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine Organisation politischen Glaubens oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind. Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen, aber nicht immer durch Wahlerfolge (USIP 3.2015).

Die Machtstrukturen in Afghanistan sind vielschichtig und verwoben. Eignung, Befähigung und Leistung spielen oftmals eine untergeordnete Rolle bei der Verteilung politischer bzw. administrativer Ämter. Die Entscheidungen über viele Personalien, auch in entlegenen Provinzen, werden von der Zentralregierung in Kabul, häufig sogar vom Präsidenten getroffen. Im Vielvölkerstaat Afghanistan spielen informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle. Die Machtverteilung wird national und auch lokal so austariert, dass die Loyalität einzelner Persönlichkeiten und Gruppierungen gesichert erscheint. Handeln lokale Machthaber entgegen der Regierungspolitik, bleiben Sanktionen allerdings häufig aus. Politische Allianzen werden in der Regel nach pragmatischen Gesichtspunkten geschmiedet. Dadurch kommt es, für Außenstehende immer wieder überraschend, zu Koalitionswechseln und dem Herauslösen von Einzelpersonen aus bestehenden politischen Verbindungen, unabhängig von Parteistrukturen (AA 6.11.2015).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches eine Neuregistrierung aller Parteien verlangte und ferner zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie bisher die Unterschrift von 700 Mitgliedern vorzuweisen, mussten sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen einbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Partein von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung von Parteiunterstützungsbasen oder institutionalisieren Parteipraktiken bei (USIP 3.2015).

Friedens- und Versöhnungsprozess:

Der afghanische Friedens- und Versöhnungsprozess ist nach einem ersten direkten und öffentlichen Treffen zwischen Regierung und Taliban in diesem Jahr wieder ins Stocken geraten. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte, Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Beide Seiten haben sich aber grundsätzlich weiter zu Verhandlungen bereit erklärt. Die Reintegration versöhnungswilliger Insurgenten bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 6.11.2015).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (16.11.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

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AA - Auswärtiges Amt (8.2015): Aktuelle innenpolitische Lage, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Afghanistan/Innenpolitik_node.html, Zugriff 2.11.2015

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AF - Asia Foundation (2012): Voter Behavior Survey,

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BFA Staatendokumentation (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond, http://www.bfa.gv.at/files/broschueren/AFGH_Monographie_2014_03.pdf, Zugriff 22.9.2014

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CRS - Congressional Research Service (15.10.2015): Afghanistan:

Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 20.10.2015

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CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015):

Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015

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Die Zeit (6.4.2014): Kandidaten sehen klaren Betrug bei Präsidentenwahl,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/unregelmaessigkeiten-afghanistan-wahl, Zugriff 24.9.2014

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Die Zeit (5.4.2014): Viel Andrang bei Präsidentenwahl in Afghanistan,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2014-04/afghanistan-praesidentenwahl-karsai, Zugriff 24.9.2014

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FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (21.9.2014): Ghani wird Präsident Afghanistans,

http://www.faz.net/aktuell/einigung-auf-einheitsregierung-ghani-wird-praesident-afghanistans-13165418.html, Zugriff 22.9.2014

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ICG - International Crisis Group (26.6.2013): Afghanistan's Parties in Transition,

http://www.crisisgroup.org/~/media/Files/asia/south-asia/afghanistan/b141-afghanistans-parties-in-transition.pdf, Zugriff 24.9.2014

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IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,

www.idea.int/publications/emd/upload/EMD_CS_Afghanistan.pdf, Zugriff 24.9.2014

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Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,

http://www.mpipriv.de/files/pdf4/verfassung_2004_deutsch_mpil_webseite.pdf, Zugriff 11.9.2014

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,

http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/technokrat-populist-choleriker-1.18339044, Zugriff 31.10.2014

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NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015

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Primer on the Single Non-Transferable Vote System, http://unama.unmissions.org/Portals/UNAMA/Documents/Election%20System%20in%20Afghanistan%20Primer.pdf, Zugriff 24.9.2014

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USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Afghanistan, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2014&dlid=236632, Zugriff 13.10.2015

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USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan,

http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin volatil. Sie weist starke regionale Unterschiede auf. Provinzen und Distrikten mit aktiven Kampfhandlungen stehen andere gegenüber, in denen die Lage trotz punktueller Sicherheitsvorfälle vergleichsweise stabil ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF), die seit 2015 erstmals die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernehmen, haben es immerhin geschafft, das Patt mit der Insurgenz aufrechtzuerhalten. So gelang es der Insurgenz nicht, größere Provinz- und Distriktzentren einzunehmen und dauerhaft zu halten. Die Bereitschaft der großen RSM1 -Partnerstaaten, länger als ursprünglich geplant mit Truppen in Afghanistan präsent zu sein, soll mittelfristig zu einer Steigerung der Einsatzfähigkeit der ANDSF und somit langfristig zu einer Stabilisierung der Sicherheitslage beitragen (AA 19.10.2016).

Verschlechterung der Sicherheitslage in allen Landesteilen. Die Sicherheitslage hat sich seit dem Ende der Kampfmission der NATO Ende 2014 in allen Landesteilen verschlechtert. Allein in den ersten sieben Monaten des Jahres 2016 registrierte die International NGO Safety Organisation (INSO) 16'287 sicherheitsrelevante Vor-fälle.40 Obwohl es den ANDSF immer wieder gelungen ist, durch Taliban eroberte Gebiete zurückzugewinnen, waren die Taliban fähig, mehrere Distriktzentren während Wochen unter ihrer Kontrolle zu halten.

Zentrum (Ghazni, Logar, Wardak, Kabul, Kapisa, Parwan und Panjshir). Komplexe Angriffe und Selbstmordanschläge haben im Zentrum des Landes in den Jahren 2015 und 2016 im Vergleich zu 2014 zugenommen und zu einem Anstieg der zivilen Opfer geführt. Zudem gehört das Zentrum des Landes zu den Gebieten, in denen die meisten Binnenvertriebenen leben.

Hauptstadt Kabul. In der Hauptstadt Kabul finden regelmässig und mit zunehmen-der Häufigkeit Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe mit massiven Opfern unter der Zivilbevölkerung statt, einschliesslich in Zonen, die eigentlich relativ gut gesichert sein sollten, wie etwa dem Parlamentsgebäude (22. Juni 2015, 28. März 2016), dem Flughafen (4. Januar 2016), dem Verteidigungsministerium (27. Februar 2016, 5. September 2016) und einem ehemaligen Gebäude des National Directorate for Security (NDS) (19. April 2015), sowie auf Regierungsbeamte und Angehörige der ANDSF (7. August 2015). Auch internationale Organisationen oder Einrichtungen wie zuletzt das von Ausländerinnen und Ausländern frequentierte Northgate Hotel (1. August 2016), die Amerikanische Universität in Kabul (24. August 2016) oder das Kabuler Büro der Hilfsorganisation CARE (5. September 2016) sind Ziel von Anschlägen oder werden bei Anschlägen in Mitleidenschaft gezogen. Zudem finden mitten in der Hauptstadt immer wieder Entführungen statt. Die Taliban fokussieren sich spätestens seit ihrer Frühjahrsoffensive 2016 vermehrt auf Großstädte. Der im Juli 2016 verübte Selbstmordanschlag des IS auf eine Demonstration von Personen der Hazara-Ethnie zielte direkt darauf ab, Zivilpersonen zu treffen.

Süden (Uruzgan, Nimroz, Helmand, Kandahar und Zabul), Südosten (Paktika, Khost und Paktiya) und Osten (Nuristan, Laghman, Kunar und Nangarhar). Etwa 70 Prozent der sicherheitsrelevanten Vorfälle ereignen sich im Süden, Südosten und Osten des Landes. Den Taliban ist es 2015 und 2016 in den Provinzen Helmand und Kandahar gelungen, die afghanischen Sicherheitskräfte aus ganzen Distrikten zu vertreiben. Mitte August 2016 umzingelten sie die Provinzhauptstadt Lashkargah (Helmand). Es wird geschätzt, dass die Taliban inzwischen 80 Prozent der Provinz Helmand kontrollieren. Die afghanischen Sicherheitskräfte sind jedoch auch in den Provinzen Ghazni und Uruzgan gefordert. In Uruzgan waren die Taliban Anfang September 2016 kurz davor, die Provinzhauptstadt Tirin Kot einzunehmen. In der Provinz Nangarhar finden Kämpfe zwischen IS und ANDSF sowie internationalen Sicherheitskräften statt, aber auch zwischen IS und Taliban. So-wohl im Süden als auch im Osten sind wieder internationale Sicherheitskräfte im Einsatz. Im Süden und Südosten sind die Opferzahlen unter der Zivilbevölkerung zwar leicht zurückgegangen. Im Süden sind sie landesweit aber noch immer am höchsten.

Norden (Faryab, Sar-e Pul, Jowzjan, Balkh und Samangan) und Nordosten (Kunduz, Baghlan, Takhar und Badakhshan). Die Taliban waren in der Lage, vom 28. September bis 13. Oktober 2015 die Provinzhauptstadt Kunduz einzunehmen. Mit Hilfe der US-Streitkräfte gelang es den ANDSF zwar, die Taliban aus Kunduz Stadt zurückzudrängen, doch die Taliban kontrollieren weiterhin Teile der umliegenden Gebiete. Zudem haben es die ANDSF nicht geschafft, die Präsenz weiterer bewaffneter regierungsfeindlicher Gruppierungen rund um Kunduz Stadt zu unterbinden. Auch in den Provinzen Badakhshan, Faryab, Sar-e Pul, Takhar und entlang des Baghlan-Balkh Highways wird gekämpft. Im Nordosten des Landes haben sich die Opfer unter der Zivilbevölkerung 2015 im Vergleich zum Vorjahr verdoppelt. Grund dafür waren insbesondere die Kämpfe in und um Kunduz.

Westen (Herat, Farah, Badghis und Ghor). Der Westen Afghanistans gilt zwar als relativ stabil, die Präsenz regierungsfeindlicher Gruppierungen nimmt jedoch zu und damit auch die Opferzahl unter der Zivilbevölkerung. Anfangs August 2016 wurden in der Provinz Herat sechs Ausländer sowie ihr Fahrer verletzt. Am 11. August 2016 erhängten die Taliban in der Provinz Farah fünf Angehörige der ANDSF. Die Aktivitäten krimineller Netzwerke nehmen weiter zu und d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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