TE Bvwg Erkenntnis 2018/5/17 W137 2162029-3

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Veröffentlicht am 17.05.2018
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Entscheidungsdatum

17.05.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §13 Abs2

Spruch

W137 2162029-3/7Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018, Zl. 1137300105/180422422, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Mit dem angefochtenen Bescheid hat das Bundesasylamt über die Beschwerdeführerin gemäß § 77 iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) das gelindere Mittel zur Sicherung einer Abschiebung angeordnet. Zudem wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid "gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG" ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).

Begründet wurde dies mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse am sofortigen Vollzug des Bescheides - einer Meldepflicht im 3-Tages-Rythmus während eines dreistündigen Zeitfensters jeweils vormittags.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 09.05.2018 fristgerecht bei der Behörde eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die sich ausdrücklich auch auf Punkt II. des Bescheides richtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann vom Bundesamt die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

2. Das Bundesamt verwies im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf den bestehenden Sicherungsbedarf in Hinblick auf die geplante (neuerliche) Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Malta.

Die Beschwerdeführerin begründete die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. mit einer ihr angeblich in Malta drohenden unmenschlichen Behandlung und der Unzumutbarkeit, dort ihr Asylverfahren zu führen. Das "Malta-Visum" sei lediglich ein Vehikel gewesen um die Beschwerdeführerin direkt nach Zentraleuropa (Österreich) zu bringen.

Die gesamte Argumentation der Beschwerde zielt letztlich auf eine Unzulässigkeit der Abschiebung der Beschwerdeführerin ab. Der von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (Rechtsanwalt) verfassten Beschwerde ist jedoch nicht zu entnehmen, in welcher Form es berechtigte Interessen der Beschwerdeführerin gibt, eine wenig eingriffsintensive Sicherungsmaßnahme nicht unmittelbar in Kraft zu setzen. Insbesondere findet sich auch keinerlei Argument, warum die auferlegte Meldeverpflichtung der Beschwerdeführerin nicht zumutbar sein sollte. Die unmittelbare Umsetzung des gelinderen Mittels hindert die Beschwerdeführerin auch nicht an der offenbar beabsichtigten Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

Nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die von einem Rechtsanwalt verfasste Beschwerde insgesamt hinreichend begründet ist, um einen Verbesserungsauftrag nicht als erforderlich anzusehen. Es ist auch nicht Aufgabe eines Gerichts, durch Verbesserungsaufträge (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer zu einer möglichst erfolgversprechenden Beschwerde anzuleiten.

4. Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden. Dementsprechend besteht auch keine Erfordernis einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in diesem Zusammenhang.

5. Bezüglich der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung, aufschiebende Wirkung - Entfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W137.2162029.3.00

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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