Entscheidungsdatum
17.05.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W114 2191335-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4278267010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
1. Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2015 auch für alle von ihm beantragten 34 Mutterschafe eine gekoppelte Stützung zu gewähren ist.
2. Die AMA wird gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 angewiesen - nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis - die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.
3. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Am 26.05.2015 stellte die XXXX , BNr. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2016. Dabei beantragte er auch die gekoppelte Stützung für 34 Mutterschafe, 24 Lämmer und einen Widder.
Der BF trieb im Antragsjahr 2015 34 Mutterschafe, 24 sonstige Schafe und einen Widder auf die von ihm selbst bewirtschaftete Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) auf. Diese Alm befindet sich zwar in unmittelbarer Nähe zum Heimgut des BF, gehört jedoch selbst nicht zum Heimgut des BF.
2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.09.2015 auf der XXXX und am Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurden 24 Schafe jünger als 6 Monate ohne Kennzeichnung vorgefunden.
3. Da 24 beantragte sonstige Schafe ohne Kennzeichnung angetroffen wurden, wurden diese im nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4278267010, mit dem Ablehnungscode 31101 versehen. Aufgrund dieser Beanstandungen wurden in dieser Entscheidung die beantragten 24 sonstigen Schafe im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet, weshalb für diese Schafe gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt wurde.
Darüber hinaus wurden in dieser Entscheidung irrtümlich von der AMA auch 24 Mutterschafe mit dem Ablehnungscode 31101 versehen und sanktionsrelevant berücksichtigt und damit auch für die Mutterschafe keine gekoppelte Stützung gewährt.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.09.2016 Beschwerde. Der BF wies dabei darauf hin, dass bei Schafen unter sechs Monaten, die den Betrieb bzw. Betriebsflächen nicht verlassen hätten keine Kennzeichnung erforderlich sei. Daher werde ersucht die Prämie für die beantragten 24 Stück nachzubezahlen.
5. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 04.04.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführerin stellte am 26.05.2015 einen MFA für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Dabei beantragte er auch die gekoppelte Stützung für 34 Mutterschafe, 24 Lämmer und einen Widder.
Der BF trieb im Antragsjahr 2015 34 Mutterschafe, 24 sonstige Schafe und einen Widder auf die von ihm selbst bewirtschaftete XXXX auf. Diese Alm befindet sich zwar in unmittelbarer Nähe zum Heimgut des BF, gehört jedoch selbst nicht zum Heimgut des BF. Sämtlich Schafe haben somit den Betrieb bzw. die Betriebsflächen des BF verlassen.
1.2. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle am 08.09.2015 auf der XXXX und am Heimbetrieb des Beschwerdeführers wurden 24 Schafe jünger als 6 Monate ohne Kennzeichnung vorgefunden.
1.3. Aufgrund dieser Beanstandungen wurden in dieser Entscheidung die beantragten 24 sonstigen Schafe im betreffenden Antragsjahr nicht als ermittelt gewertet, weshalb für diese Schafe gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Artikel 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine Prämie gewährt wurde.
Darüber hinaus wurden in dieser Entscheidung irrtümlich von der AMA auch 24 Mutterschafe mit dem Ablehnungscode 31101 versehen und sanktionsrelevant berücksichtigt und damit auch für die Mutterschafe keine gekoppelte Stützung gewährt.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens. Diese Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet auszugsweise:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].
[...]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.
[...]."
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[...].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11.03.2014, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[...].
4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.
Unbeschadet anderer Beihilfefähigkeitsbedingungen sollte ein Tier jedoch auch dann als beihilfefähig gelten, wenn die in Unterabsatz 1 genannten Anforderungen an die Kennzeichnung und Registrierung ab einem Zeitpunkt erfüllt sind, der vom Mitgliedstaat festzusetzen ist und nicht später sein darf als:
a) der erste Tag des Haltungszeitraums des betreffenden Tieres, wenn ein Haltungszeitraum gilt;
b) ein Datum, das auf der Grundlage objektiver Kriterien gewählt wird und mit der gemäß Anhang I gemeldeten Maßnahme im Einklang steht, wenn kein Haltungszeitraum gilt.
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 15. September 2015 die in Unterabsatz 2 genannten Zeitpunkte mit.
[...]."
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.06.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[...].
13. "Beihilferegelung für Tiere": eine fakultative gekoppelte Stützungsmaßnahme gemäß Titel IV Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, wonach die unter Berücksichtigung vorgegebener Mengenbegrenzungen zu gewährende jährliche Zahlung auf festgesetzten Tierzahlen beruht;
[...].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt,
23. "ermittelte Fläche":
a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder
[...]."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. [...].
(3) Liegt die Zahl der in einem Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegebenen Tiere über der Zahl der bei Verwaltungskontrollen oder Vor-Ort-Kontrollen ermittelten Tiere, so wird der Beihilfe- oder Stützungsbetrag unbeschadet des Artikels 31 anhand der Zahl der ermittelten Tiere berechnet.
[...].
(5) Im Betrieb vorhandene Schafe oder Ziegen, die eine Ohrmarke verloren haben, gelten dennoch als ermittelt, wenn sie durch ein erstes Kennzeichen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 weiterhin identifiziert werden können und sofern alle sonstigen Anforderungen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen erfüllt sind."
"Artikel 31
Verwaltungssanktionen im Zusammenhang mit den im Rahmen von Beihilferegelungen für Tiere oder tierbezogenen Stützungsmaßnahmen gemeldeten Tiere
(1) Wird in Bezug auf Beihilfeanträge im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere oder in Bezug auf Zahlungsanträge im Rahmen einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme eine Differenz zwischen der angegebenen und der gemäß Artikel 30 Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den gemäß Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
[...].
(3) Zur Bestimmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prozentsätze wird bei den Beihilfe- oder Stützungsanträgen oder der Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Zahl der im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere, einer tierbezogenen Stützungsmaßnahme oder einer Vorhabenart angegebenen Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden, durch die Zahl der für diese Beihilferegelung für Tiere, Stützungsmaßnahme oder Vorhabenart im Rahmen einer solchen Stützungsmaßnahme ermittelten Tiere dividiert.
Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission gemäß Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden.
[...]."
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17.07.2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.07.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014, lautet auszugsweise:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
[...]."
Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[...]."
"Artikel 21
Anforderungen an Beihilfeanträge für Tiere und Zahlungsanträge im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen
(1) Ein Beihilfeantrag für Tiere gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 oder ein Zahlungsantrag im Rahmen tierbezogener Stützungsmaßnahmen gemäß der Begriffsbestimmung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 Nummer 14 der genannten Verordnung muss alle erforderlichen Angaben zur Feststellung der Beihilfeund/oder Förderfähigkeit enthalten, insbesondere:
a) die Identität des Begünstigten;
b) einen Verweis auf den Sammelantrag, sofern dieser bereits vorgelegt wurde;
c) Anzahl und Art der Tiere, für die ein Beihilfe- oder Zahlungsantrag vorgelegt wird, und bei Rindern den Kenncode der Tiere;
d) gegebenenfalls die Verpflichtung des Begünstigten, die unter Buchstabe c genannten Tiere während eines vom Mitgliedstaat festgelegten Zeitraums in seinem Betrieb zu halten, und Angaben zu den jeweiligen Haltungsorten sowie den betreffenden Zeiträumen;
e) gegebenenfalls die für die Überprüfung der Förderfähigkeit im Rahmen der betreffenden Regelung oder Maßnahme erforderlichen Belege;
f) eine Erklärung des Begünstigten, dass er die Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfe und/oder Förderung kennt.
(2) Jeder Tierhalter hat das Recht, ohne Einschränkungen in angemessenen Abständen und ohne übermäßige Wartezeit von der zuständigen Behörde über die ihn und seine Tiere betreffenden Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere informiert zu werden. Bei Einreichung des Beihilfe- oder Zahlungsantrags für Tiere erklärt der Begünstigte, dass die darin enthaltenen Informationen zutreffend und vollständig sind oder berichtigt gegebenenfalls fehlerhafte Angaben bzw. übermittelt fehlende Informationen.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass in Absatz 1 genannte Informationen, die der zuständigen Behörde bereits mitgeteilt wurden, im Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere nicht mehr aufgeführt werden müssen.
(4) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, wonach die Angaben in der elektronischen Datenbank für Tiere für den Beihilfe- oder Zahlungsantrag für Tiere herangezogen werden können, sofern die elektronische Datenbank für Tiere den für die ordnungsgemäße Verwaltung der Beihilferegelungen oder Fördermaßnahmen erforderlichen Zuverlässigkeits- und Durchführungsstandard für die einzelnen Tiere gewährleistet.
Die Verfahren gemäß Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfeund/oder förderfähig sind.
In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass
a) das Datum bzw. der Zeitraum gemäß Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde;
b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße gemäß Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 festgestellt wurden.
(5) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Teil der in Absatz 1 genannten Informationen durch eine oder mehrere von ihnen zugelassene Stellen übermittelt werden kann oder muss. Der Begünstigte bleibt jedoch für die übermittelten Informationen verantwortlich.
"Artikel 39
Prüfung der Fördervoraussetzungen
[...].
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
[...]."
§ 8f Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013, lautet auszugsweise:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, lautet auszugsweise:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. (1) Die fakultative gekoppelte Stützung kann nur für jene auf Almen aufgetriebenen Rinder, Schafe und Ziegen gewährt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben gemäß Art. 7 Abs. 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind.
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
(5) Die Berechnung des Alters der aufgetriebenen Tiere erfolgt zum Stichtag 1. Juli des betreffenden Kalenderjahres. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind.
(6) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht übersteigen:
1. bei Kühen
............................................................................
124 714 RGVE
2. bei sonstigen Rindern
.......................................................... 149 262
RGVE
3. bei Mutterschafen und Mutterziegen
.................................... 12 871 RGVE
4. bei sonstigen Schafen und Ziegen
........................................... 3 153 RGVE"
§ 22 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015, lautet auszugsweise:
"Sammelantrag
§ 22. [...]. 5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
[...]."
§ 12 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden sowie die Registrierung von Tierhaltungen (Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009; TKZVO 2009), BGBl. II Nr. 35/2011 in der Fassung BGBl. II Nr. 193/2015 lautet:
"Kennzeichnung und Verbringung von Schafen und Ziegen
Allgemeines
§ 12. (1) Schafe und Ziegen, die nach dem 9. Juli 2005 geboren wurden, sind auf Kosten des Tierhalters innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes oder anlässlich einer untersuchungspflichtigen Schlachtung oder auf behördliche Anordnung noch vor diesem Zeitpunkt,
1. mit zwei Ohrmarken gemäß § 25 oder
2. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem Fesselband gemäß § 25 oder
3. mit einer Ohrmarke gemäß § 25 und einem amtlichen elektronischen Kennzeichen gemäß § 15 oder
4. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form eines Bolus und einem Fesselband gemäß § 25 oder
5. mit einem amtlichen elektronischen Kennzeichen in Form einer Ohrmarke und einem Fesselband gemäß § 25
gemäß dieser Verordnung dauerhaft zu kennzeichnen, wobei beide Kennzeichen denselben Code zu tragen haben.
[...]"
b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Die dafür erforderliche innerstaatliche Rechtsgrundlage findet sich in § 8f Abs. 1 MOG 2007, wonach für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden kann.
Im vorliegenden Fall hat die AMA jedoch keine gekoppelte Stützung für 24 Schafe des BF gewährt, da bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der XXXX am 08.09.2015 24 sonstige Schafe jünger als sechs Monate vorgefunden wurden. Ausgehend von den Angaben in der Almauftriebsliste ist davon auszugehen, dass es sich dabei um die 24 als gealpt gemeldeten Schafe, jünger als 1 Jahr gehandelt hat.
Die gekoppelte Stützung für Schafe bzw. Ziegen wurde vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des MFA 2015 und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 Horizontale-GAP-VO beantragt.
Gemäß § 13 Abs. 5 ist der 01.07. des betreffenden Kalenderjahres als Stichtag für die Berechnung des Alters bzw. zur Bestimmung der Kategorie heranzuziehen. Als Mutterschafe bzw. Mutterziegen gelten weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 Jahr alt sind. Während bei der Beantragung von Rindern die Ohrmarken anzuführen sind erfolgt die Beantragung der gekoppelten Stützung für Schafe bzw. Ziegen auf Stückzahlenbasis ohne Angabe der Ohrmarkennummern der aufgetriebenen Schafe bzw. Ziegen (Art. 21 Abs. 1 lit c VO 809/2014), wobei die Kategorie anzugeben ist.
§ 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetrieben Schafe gewährt werden kann, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 ordnungsgemäß gekennzeichnet und registriert sind. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergibt sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014.
Gemäß § 12 Abs. 1 TKZ-VO sind Schafe/Ziegen innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Geburtsdatum, jedenfalls aber vor dem erstmaligen Verlassen des Geburtsbetriebes zu kennzeichnen.
§ 2 der TKZ-VO definiert "Betrieb" als: "alle Einrichtungen, Anlagen oder- im Falle der Freilandhaltung Ort, wo Schweine, Schafe oder Ziegen gehalten, aufgezogen, behandelt oder aufgestallt werden
(..)."
Der Geburtsbetrieb und eine Alm als Ort der Freilandhaltung sind somit aus zwei verschiedene Betriebe, weshalb ein Tier bei der Verbringung vom Geburtsbetrieb auf die Alm und umgekehrt zu kennzeichnen ist, auch wenn es weniger als 6 Monate alt ist. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im gegenständlichen Fall der Heimbetrieb und der Almbetrieb in unmittelbarer Nähe liegen bzw. aneinander angrenzen.
Von der AMA wurden daher auch die Feststellungen bei der Vor-Ort-Kontrolle daher zu Recht als sanktionsrelevant bewertet.
Gemäß Artikel 30 Abs. 5 VO (EG) Nr. 640/2014 können Schafe/Ziegen als ermittelt gelten, die eine Ohrmarke verloren haben und die weiterhin mit zumindest einer Ohrmarke gekennzeichnet sind. Diese Ausnahme findet im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da die Kennzeichnung als gänzlich fehlend beanstandet wurde. Die fehlende Kennzeichnung führt dazu, dass diese Tiere im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden können, weshalb für diese Schafe gemäß Art. 2 Abs. 1 Ziffer 18 lit. a VO (EU) 640/2014 iVm Art. 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 rechtskonform keine gekoppelte Stützung gewährt wurde.
Bei der Zuordnung dieser Sanktionen ist jedoch der AMA dahingehend ein Fehler unterlaufen, dass auch die beantragten Mutterschafe sanktioniert wurden, obwohl nachweislich nur Schafe beanstandet wurden, die jünger als 6 Monate gewesen sind. Daher ist die gekoppelte Stützung für die beantragten 34 Mutterschafe zur Gänze zu gewähren. Diesbezüglich war der Beschwerde auch stattzugeben.
Die gekoppelte Stützung für alle 25 sonstigen Schafe kann aufgrund der Beanstandungen bei der Kennzeichnung nicht gewährt werden. Es hat gemäß Artikel 31 VO 640/2014 eine Sanktion im Verhältnis von einem beantragten sonstigen Schaf, das alle Prämienvoraussetzungen erfüllt, zu den 24 für die gekoppelte Stützung beantragten sonstigen Schafen zu erfolgen, bei denen Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Beihilfefähigkeit, Berechnung, Direktzahlung, einheitlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2191335.1.00Zuletzt aktualisiert am
30.05.2018